Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 11.01.2023 – B 8 S 22.31248
Titel:

Kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag – Divergierende Angaben zweier Antragsteller 

Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 4
GG Art. 16a Abs. 4
Leitsatz:
Widersprüchliche Angaben, die den Vortrag unglaubhaft machen, führen zunächst zur Ablehnung des Asylantrags als unbegründet. Allenfalls wenn die Schilderungen des Geschehensablaufs an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen leiden und in sich überhaupt nicht schlüssig sind, können sie im Einzelfall das Offensichtlichkeitsurteil erfüllen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag, wenn eine Klärung von divergierenden Angaben zwei verschiedener Personen möglicherweise in der mündlichen Verhandlung aufklärbar sind, widersprüchliche Angaben zweier Antragsteller, Klärungsmöglichkeit in mündlicher Verhandlung, weitere Aufklärung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9448

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 28.12.2022 (Az. B 8 K 22.31249) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.12.2022 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahren.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.12.2022. Darin wurden ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2
Die Antragsteller sind irakische Staats- und kurdische Volkszugehörige mit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ihren Angaben zufolge reisten sie am 23.10.2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.01.2022 stellten sie Asylanträge, mit der sie die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG beantragten. Am 02.09.2022 wurden die beiden Antragsteller zu 1 und 2 vom Bundesamt persönlich angehört. Sie gaben im Wesentlichen an, dass der Antragsteller zu 1 im Irak von 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2021 als Abteilungsleiter bei einer Art Bank (...) gearbeitet habe, die landesweit im Irak tätig gewesen sei und Geldüberweisungsgeschäfte abgewickelt habe. Weil der Bankdirektor ab Ende August 2021 nicht mehr erreichbar gewesen sei, sei der Antragsteller zu 1 von anderen Bankangestellten und dem Parastin unter Druck gesetzt und vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden. Nach der Entlassung aus einem dadurch veranlassten Krankenhausaufenthalt hätten sie sich in einem entfernten Dorf aufgehalten und ihre Ausreise vorbereitet.
3
Die Angaben der Antragsteller zu 1 und 2 unterschieden sich in einigen Punkten.
4
Mit Bescheid vom 20.12.2022, zugestellt am 22.12.2022, lehnte das Bundesamt die Anträge als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen und drohte die Abschiebung an (Ziffer 5). Zusätzlich erließ es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
5
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die vorgetragene Gewaltanwendung und Bedrohung, um Informationen zum Bankunternehmen zu erhalten, stünde in keinem Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) abschließend genannten Kriterien von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
6
Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien ebenfalls nicht erfüllt, insbesondere drohe keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es sei nicht klar, warum der Antragsteller zu 1 umgebracht werden solle, wenn er nach seinen Angaben nichts über den Aufenthalt der gesuchten Person wisse. Zudem habe seit dem von ihm geschilderten Übergriff bis zur Ausreise dafür genügend Gelegenheit bestanden. Außerdem hätten interne Schutzmöglichkeiten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG außerhalb der Heimatregion … bestanden. Die problemlose legale Ausreise und Ausstellung von Reisepässen bezeuge, dass keine zielgerichtete Nachstellung seitens kurdischer Sicherheitsbehörden vorgelegen habe.
7
Die Asylanträge seien zudem offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, da bei den beiden angehörten Antragsstellern Widersprüche, Unplausibilitäten sowie entscheidungserhebliche Ungereimtheiten aufgetreten seien. Es gebe zahlreiche Ungereimtheiten zwischen den Darstellungen des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 (insbesondere hinsichtlich des Bankrotts des Bankunternehmens, eines Krankenhausbesuches der Antragstellerin zu 2 beim Antragsteller zu 1, hinsichtlich der Frage, ob Dritte von den Antragstellern Geld verlangt hätten, und hinsichtlich der zwei Vorfälle des Auftauchens Dritter an der Wohnstätte der Antragsteller).
8
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da die schlechten humanitären Verhältnisse in der Republik Irak ohne außerordentliche individuelle Umstände nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angesehen werden könnten.
9
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2022, eingegangen bei Gericht am 29.12.2022, erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, hilfsweise eines nationalen Abschiebungsverbotes, hilfsweise Aufhebung des Bescheides insoweit, als der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen B 8 K 22.31249 registriert.
10
Im selben Schriftsatz beantragten sie:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den o.g. Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin, mit dem die Antragsteller aufgefordert werden, die BRD innerhalb einer Woche zu verlassen und die Abschiebung angedroht wird, wird angeordnet.
Zusätzlich beantragten sie, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
11
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorgelegen hätten.
12
Die Beklagte habe verkannt, dass § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur einschlägig sei, wenn wesentliche Punkte des Sachvortrags unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich seien. Dies sei hier nicht der Fall, der Sachvortrag sei nicht insgesamt und auch nicht in seinem Kern unglaubwürdig. Die Antragstellerin hätte weitere angebotene Unterlagen entgegennehmen, übersetzen und überprüfen müssen. Zudem sei § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt, da der Sachvortrag der beiden Antragsteller zu 1 und 2 nicht jeweils in sich widersprüchlich sei, sondern nur der Vergleich beider Sachvorträge Widersprüche ergebe.
13
Dem Schriftsatz beigelegt waren zwei Ausdrucke von Fotoaufnahmen, die den Antragsteller zu 1 und den ehemaligen Geschäftsführer der Bank gemeinsam zeigen sollen sowie fünf Fotoaufnahmen von Überweisungsbelegen vom 14.06., 17.06., 20.07., 26.08. und 30.08.2021. Beigefügt war auch eine Fotoaufnahme eines Dokuments mit dem Aussteller „…“, ein Bildschirmfoto eines Youtube-Videos des Kanals „GAV News“ sowie zwei Bildschirmfotos von Chat-Verläufen.
14
Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
16
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
17
Der zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2022 hat in der Sache Erfolg.
18
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die nach § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hier geht es weder um Widerruf und Rücknahme (§§ 73, 73b und 73c AsylG), noch liegt ein sonstiger Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, in dem die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Denn wegen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beträgt die Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche.
19
2. Die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet begegnet ernstlichen Zweifeln.
20
a. Nach den Regelungen in Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist aber zu verneinen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich dem Verwaltungsgericht bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
21
Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern als lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
22
Als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG) kann ein Asylantrag nur angesehen werden, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dies ist z.B. der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt und keine vernünftigen Zweifel offenlässt (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 30 Rn. 3).
23
Widersprüchliche Angaben, die dazu führen, dass der Vortrag nicht glaubhaft ist, führen zunächst zur Ablehnung des Antrages als unbegründet. Allenfalls wenn die Schilderungen des Geschehensablaufes an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen leiden und in sich überhaupt nicht schlüssig sind, können sie im Einzelfall das Offensichtlichkeitsurteil erfüllen (BeckOK MigR/Blechinger, 13. Ed. 15.10.2022, AsylG § 30 Rn. 28 unter Verweis auf VG Frankfurt a.M. Beschluss vom 03.03.2003 – 9 G 759/03.AF, openJur 2012, 23993).
24
Im Übrigen ist es unerheblich, ob nationale Abschiebungsverbote des Komplementärschutzes im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen oder offensichtlich nicht vorliegen.
25
b. Bei Anwendung dieses Maßstabs kann – ungeachtet der Frage der Erfolgsaussichten der Klagen als lediglich unbegründet – ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 4 AsylG jedenfalls im Hinblick auf die von den Antragstellern für den Fall ihrer Rückkehr in die Heimat befürchtete ernsthafte Schaden für den Antragsteller zu 1 nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit verneint werden. Aus diesem Grund begegnet die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ernstlichen Zweifeln. Diese Zweifel erstrecken sich denknotwendig wegen § 26 AsylG auch auf die Familienangehörigen, die Antragsteller zu 2 bis 5.
26
Denn wenngleich die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung für den Antragsteller zu 1 nach § 3 AsylG mangels Vorliegens erforderlicher Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG den eigenen Angaben der Antragsteller zu 1 und 2 zufolge nicht erkennbar sind, ist zumindest das Eintreten eines ernsthaften Schadens nach § 4 AsylG für den Antragsteller zu 1 aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Da es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass sich derartige Divergenzen in einer mündlichen Verhandlung aufklären lassen, ist ein Asylantrag nicht offensichtlich aussichtlos.
27
Dies gilt insbesondere, soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen auf Divergenzen in den Aussagen der Antragsteller zu 1 und 2 verweist. So lassen unterschiedliche Angaben von bestimmten Datumsangaben die Angaben nicht in ihrer Gesamtheit als offensichtlich falsch erscheinen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller zu 1 einen Krankhausbesuch der Antragstellerin zu 2 nicht ausdrücklich erwähnt hat, und soweit die Antragsteller ungehindert und legal ausgereist sind. Auch wenn einige Fragen hinsichtlich der Übergabe sowie des Verbleibs von 200.000 $ und auch hinsichtlich der Bedrohung durch verschiedene Personenkreise (Bankangestellte und Parastin) offenbleiben, fehlt es an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Erfolglosigkeit des Asylantrags des Antragstellers zu 1.
28
Nach den oben genannten Maßstäben mögen diese Anhaltspunkte eine Ablehnung der Asylanträge als (einfach) unbegründet tragen, nicht jedoch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
29
Offenbleiben kann deshalb, ob die Divergenz von Angaben zweier unterschiedlicher Personen die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung im vom Bundesamt zitierten § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG von „in sich widersprüchlich“ erfüllt.
30
Auch soweit das Bundesamt allgemein auf eine interne Schutzmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verweist, ist diese Feststellung nicht als „offensichtlich“ einzustufen; vielmehr hängt die Beurteilung einer internen Schutzmöglichkeit von mehreren Faktoren ab und bedarf in Einzelfall einer Bewertung.
31
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO, wonach die Antragsgegnerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).