Titel:
Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer mangels hinreichender Darlegung eines Getrenntlebens rechtmäßig
Normenketten:
GG Art. 6, Art. 105 Abs. 2a
BMG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 3
BGB § 1361b Abs. 4, § 1567 Abs. 1
BayKAG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Innehaben einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand knüpft an die Einkommensverwendung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entsprechen Meldedaten hinsichtlich einer Hauptwohnung nachweislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, darf eine Steuerpflicht hierauf nicht (allein) gestützt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine „doppelte Haushaltsführung“ spricht gerade nicht dafür, dass Ehegatten getrennt iSd § 1567 Abs. 1 BGB leben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
5. Durch die Vorlage einer Urkunde bzgl. der Erklärung des Getrenntlebens wird nicht in innerste Lebensbereiche der Ehe eingegriffen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zweitwohnungsteuer, Getrenntleben von Ehegatten i.S.v. § 1567 Abs. 1 BGB (nicht nachgewiesen), Doppelte Haushaltsführung nach eigenen Angaben, Innehaben einer Zweitwohnung, Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS), doppelte Haushaltsführung, Getrenntleben von Ehegatten, Ehewohnung, Hauptwohnung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9300
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.897,75 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.
2
Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seit dem 7. Juli 1995 Miteigentümer der Wohnung Nr. 14 in der …-Str. 13. Der gemeinsamen Tochter wurde mit notarieller Urkunde vom 4. Mai 2017 die Wohnung Nr. 6 (2. Obergeschoss) in der …-Straße 13 übertragen; diese Wohnung ist seit dem 28. November 1998 vermietet. Der Antragsteller war ausweislich des Melderegisters vom 1. September 1975 bis 15. Mai 2021 mit Hauptwohnsitz in der …-Straße 13/II gemeldet und vom 1. Oktober 1983 bis 31. Dezember 1984 in der …straße 18. Seit dem 15. Mai 2021 ist er mit Hauptwohnsitz in der …straße 18 gemeldet. Die Ehefrau des Antragstellers ist seit dem 1. September 1971 in der …-Straße 13/V mit Hauptwohnsitz gemeldet.
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Die Antragsgegnerin erhebt auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 22. Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung – ZwStS) eine Zweitwohnungsteuer. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS ist weiterhin jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS gelten Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt M. innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt M. befindet, nicht als Zweitwohnungen.
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Mit Mitteilung vom 18. Mai 2021 wies das Sozialreferat der Antragsgegnerin die Stadtkämmerei der Antragsgegnerin darauf hin, dass Ermittlungen bezüglich des Verdachts auf Zweckentfremdung in der Wohnung …straße 18, 4. OG links, geführt würden. Der Antragsteller habe angegeben, dort einen Zweitwohnsitz seit mindestens Mitte 1980 zu haben. Da er bereits mit Hauptwohnsitz in der …-Str. 13 angemeldet sei, bestehe der Verdacht, dass er der Zweitwohnungsteuerpflicht unterliege. Die Antragsgegnerin wandte sich in der Folge an den Antragsteller und bat um die Abgabe einer ausgefüllten Zweitwohnungsteuererklärung. Der Antragsteller führte in der Folge aus, dass die betreffende Wohnung in der …straße von ihm als Atelierswohnung genutzt werde. Dies sei notwendig gewesen, um teilweise gefährliche Kunstwerkzeuge und Substanzen vor seiner kleinen Tochter ordnungsgemäß und sicher verwahren zu können. Die Atelierswohnung sei überdies unabdingbare Voraussetzung für seine berufliche Tätigkeit. Auf ein weiteres Schreiben der Antragsgegnerin teilte der Antragsteller mit, dass er in der Wohnung in der …straße 18 seit 1995 regelmäßig nächtige. Die Anmeldung eines eigenen Wohnsitzes dort habe ihm unangemessen erschienen. Seine Ehefrau bewohne in der …-Str. 13 eine eigene Dachgeschosswohnung, die 1998 gemeinsam ausgebaut worden sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 legte der Antragsteller eine von ihm und seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung vom 18. Juli 2022 vor, wonach im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs die Wohnung in der …-Straße 13/V auf seine Ehefrau übertragen werde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 legte der Antragsteller eine Meldebestätigung vom 25. November 2021 vor. Aus dieser geht hervor, dass der Antragsteller zum 15. Mai 2021 seine Wohnung in der …straße 18 als Hauptwohnung umgemeldet hat.
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Mit Bescheid vom 20. Januar 2022 wurde der Antragsteller zur Zweitwohnungsteuer für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2015 herangezogen, wobei für die Jahre 2006 und 2007 ein Betrag von 884,00 Euro (geschätzte anteilige Jahresnettokaltmiete: 9.823,00 Euro) und 964,00 Euro (geschätzte anteilige Jahresnettokaltmiete: 10.716,00 Euro) sowie für die Jahre 2008 bis 2015 ein Betrag von 1.034,00 Euro (geschätzte anteilige Jahresnettokaltmiete: 11.496,00 Euro) festgesetzt wurden. Mit weiterem Bescheid vom 21. Januar 2022 wurde der Antragsteller zur Zweitwohnungsteuer für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2021 herangezogen, wobei für die Jahre 2016 bis 2020 ein Betrag von 1.010,00 Euro (geschätzte anteilige Jahresnettokaltmiete: 11.232,00 Euro) und für den verbleibenden Zeitraum im Jahr 2021 bis zur Ummeldung ein Betrag von 421,00 Euro festgesetzt wurden.
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Gegen die Bescheide vom 20. und 21. Januar 2022 erhob der Antragsteller am 21. Februar 2022 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Auf den Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 29. November 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Zweitwohnungsteuerbescheide ab.
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Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 20. und 21. Januar 2021 beantragt. Er beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Februar 2022 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. Januar 2022 und 21. Januar 2022 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten sei, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheide bestünden. Der Antragsteller verfüge nicht über mehrere Wohnungen im Stadtgebiet, sodass die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer zu Unrecht erfolgt sei. Er sei zwar (Mit) Eigentümer der Wohnung …-Straße 13 in …, sei aber nicht Inhaber im Sinne des Meldegesetzes. Diese Wohnung stehe in der alleinigen und ausschließlichen Nutzung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau. Es liege auch keine Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vor. Die Mietwohnung in der …straße 18 nutze der Antragsteller seit 1998 ausschließlich für sich allein. Die ursprüngliche Ehewohnung habe seit 1971 in der …Straße 13/II bestanden. Die Eheleute hätten im Jahre 1995 die Wohnung in der …-Straße 13 im zweiten Stock mit einem ausbaubaren Speicher erworben. Bereits im Jahr 1983 habe der Antragsteller aus beruflichen Gründen in der …straße 18 eine Mansarde als Atelier angemietet. Im Jahre 1998 sei die Trennung der Eheleute erfolgt. Im Zuge dieser Trennung sei das Dachgeschoss in der …-Straße 13 als Wohnung ausgebaut worden. Im gleichen Zuge habe der Antragsteller die Wohnung in der …straße so umgestaltet, dass sie sich sowohl als Wohnraum als auch als Atelier eigne. Die räumliche Trennung sei dann in der Weise vollzogen worden, dass die Ehefrau des Antragstellers in das Dachgeschoss der …-Straße einzog und der Antragsteller in die …straße 18. Die Wohnung in der …-Straße 13/II sei dem Mietmarkt zur Verfügung gestellt worden. Die Forderungen des Antragsgegners, Nachweise für die Trennung vorzulegen (Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt oder Scheidungsantrag) habe der Antragsteller im Hinblick auf sein Grundrecht aus Art. 6 GG zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 genüge. Der Antragsgegner habe mit dieser Satzungsregelung die Intention des Bundesverfassungsgerichts gröblich verkannt. Der Antragsteller beziehe sich ferner auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die sich mit den verfassungsrechtlichen Problemen einer gleichlautenden Satzungsbestimmung der Stadt Hamburg auseinandergesetzt habe (unter Berufung auf BFH, U.v. 30.9.2015 – II R 13/14 – juris Rn. 24 f.). Die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS könne nur verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass Art. 6 GG über den entschiedenen Einzelfall des Bundesverfassungsgerichts losgelöst vom Wortlaut berücksichtigt werde.
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Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht München gegen die Bescheide vom 20. und 21. Januar 2021 erhoben (M 10 K 22.6437).
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller Inhaber mehrerer Wohnungen in … im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung sei. Die bis 2017 in seinem (Mit) Eigentum befindliche Wohnung in der …-Straße 13/II sei aufgrund der nachgewiesenen Vermietung nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Darüber hinaus sei der Antragsteller jedoch auch Miteigentümer der Dachgeschosswohnung …-Str. 13/V und wohne bzw. arbeite außerdem in einer Zweitwohnung in der …str. 18. Für die Dachgeschosswohnung in der …-Str. 13/V begründe zunächst die mit der Miteigentümerstellung verbundenen Rechte an der Wohnung eine Inhaberschaft im Sinne der Zweitwohnungsteuer. Dass die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis vom Antragsteller vorliegend beispielsweise im Rahmen einer Trennung von seiner Ehefrau aufgegeben worden sei, sei derzeit nicht ausreichend nachgewiesen. Auch wenn zum Schutz der von Art. 6 GG erfassten innersten Lebensbereiche der Ehe bzw. der Familie keine überhöhten Anforderungen an einen Nachweis gestellt werden dürften, so stützten die objektiven Umstände vorliegend nicht die Annahme, der Antragsteller habe aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau die Verfügungsbefugnis über die gemeinsame Wohnung verloren. Der Antragsteller sei bis 2021, also weit über 10 Jahre nach der angegebenen Trennung noch in der …-Str. 13 gemeldet gewesen. Eine Ummeldung in die …straße 18 sei erst erfolgt, nachdem die Antragsgegnerin Ermittlungen wegen Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet und durchgeführt habe. Auch in der Überlassungsurkunde vom 4. Mai 2017, in der die weitere Wohnung der Eheleute an die Tochter übertragen worden sei, werde für beide Eheleute gleichermaßen die …-Straße 13 als Wohnanschrift sowie „im gesetzlichen Güterstand lebend“ angegeben. Hinweise beispielsweise auf eine abweichende Wohnanschrift des Antragstellers würden sich dort nicht finden. Darüber hinaus enthalte auch die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung der Eheleute vom 18. Juli 2022 lediglich eine auf die Zukunft gerichtete Vereinbarung, dass für den Fall eines Zugewinnausgleichs die Wohnung auf die Ehefrau übertragen werden solle. Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder ein möglicherweise bereits erfolgtes Getrenntleben der Eheleute ließen sich hieraus nicht ziehen. Weitere Unterlagen, die auf ein Getrenntleben und daraus folgend auf den Verlust der Verfügungsbefugnis des Antragstellers an der gemeinsamen Wohnung schließen ließen, wie beispielsweise eine Trennungsvereinbarung oder eine Getrenntlebenderklärung des Finanzamts, seien bislang ebenfalls nicht vorgelegt worden. Neben den dargelegten objektiven Umständen sei auch der Vortrag des Antragstellers zu seiner Wohnsituation ebenfalls nicht frei von Widersprüchen. Einerseits mache er geltend, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Wohnung in der …-Straße 13 ausschließlich seiner Ehefrau zuzurechnen sei. Andererseits trage er in seinen Schreiben vom 28. Juni 2021 und vom 1. August 2021 gegenüber der Antragsgegnerin vor, dass er, auch wenn er in der …straße wohne und arbeite, seinen familiären Bezugspunkt in der …-Straße 13 sehe. Im Schreiben vom 11. November 2022 gehe der Antragsteller zudem vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung aus. Dies setze nach gängigem Verständnis aber voraus, dass eine Person zwei Hausstände unterhalte. All dies führe zu der Einschätzung, dass ein auf das Getrenntleben der Eheleute begründeter Verlust der Verfügungsbefugnis des Antragstellers über die gemeinsame Wohnung trotz der wegen Art. 6 GG nur eingeschränkten Überprüfbarkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 könne vorliegend nicht herangezogen werden, um die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS zu begründen. Der damals vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall unterscheide sich vom Vorliegenden dadurch, dass sich beide Wohnungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befinden würden und der Antragsteller die Wohnung in der …straße mit den Jahren für seine persönliche Lebensführung auch außerhalb seiner künstlerischen Tätigkeit ausgebaut und genutzt habe. Die Annahme des Antragstellers, die Anknüpfung der Zweitwohnungsteuer an melderechtliche Vorschriften führe zwangsläufig zu einer Benachteiligung von Eheleuten mit doppelter Haushaltführung, gehe fehl. Soweit mit doppelter Haushaltsführung der Unterhalt von zwei oder mehreren Hausständen durch eine Person gemeint sei, zeige sich dies in der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallkonstellation. Werde die Erwerbszeitwohnung gerade nicht zeitlich überwiegend genutzt, so würden ihn die gleichen melderechtlichen Folgen treffen, die auch bei einem Ledigen eintreten würden. Für beide sei dann die Erwerbswohnung melderechtlich als Nebenwohnung zu qualifizieren. Aber auch wenn ein Ehepaar beispielsweise aufgrund von Trennung oder individueller Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennte Wohnungen unterhalte, führe die Anknüpfung der Zweitwohnungsteuer an melderechtliche Vorschriften nicht automatisch zu einer Benachteiligung der Eheleute. Der Melderecht sehe nämlich nicht ausnahmslos in jedem Fall einen gemeinsamen Hauptwohnsitz von Verheirateten vor. Im Fall von dauerhaft getrenntlebenden Ehepartnern ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), der die Familienwohnung ausdrücklich nur für nicht dauernd getrenntlebende Verheirate zur Hauptwohnung erkläre. Unterhalten die Ehegatten aufgrund ihrer individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine gemeinsame Wohnung, so sei nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz (Ziff. 22.1.1 zu § 22 BMGVwV) für jeden Ehegatten eine alleinige (Haupt-)Wohnung im Melderegister einzutragen. Eine Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Ledigen lasse sich in diesen Fällen nicht erkennen.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 auf die Antragserwiderung vom 30. Dezember 2022 erwidert. Die Antragsgegnerin verkenne den Sinngehalt des Art. 6 GG. Vorgerichtlich habe sie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 für irrelevant und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Nunmehr lobe sie dieses Urteil und stimme diesem in vollem Umfang zu. Die Antragsgegnerin verweigere sich der Auseinandersetzung des konkreten Sachverhalts mit diesem Urteil und flüchte sich in melderechtliche Problematiken. Nicht verständlich sei auch die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005. Zu Unrecht behaupte die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe noch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung in der …-Straße 13/V. Zur Verdeutlichung sei angefügt, dass sich in der Wohnung …-Straße 13/V kein einziger Gegenstand befinde, der dem Antragsteller gehöre. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Februar 2023 wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
18
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
20
Gründe dafür, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Zweitwohnungsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 20. und 21. Januar 2021 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
21
Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zweitwohnungsteuerbescheide. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8).
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH, B.v. 22.8.2006 – 23 CS 06.1879 – juris Rn. 26 m.w.N.; s. etwa für einen solchen Fall: VG München, B.v. 18.1.2022 - M 10 S 21.5527 – juris Rn. 22 ff.).
23
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verstoßen die maßgeblichen Regelungen der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2006 nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VG München, U.v. 10.12.2020 – M 10 K 19.702 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 7.5.2020 – M 10 K 19.327 – juris Rn. 33; gezielt zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS: VG München, B.v. 21.8.2018 - M 10 S 18.3511 – juris Rn. 35). Weder der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 4 B 15.877 – juris Rn. 21, 27 ff.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B.v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris Rn. 9 ff.) haben die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt M. vom 22. Dezember 2006 als solche beanstandet. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS als solche inhaltlich nicht beanstandet, sondern lediglich die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung damals vertretene einschränkende Auslegung von § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS im Hinblick auf „vorwiegend genutzte Nebenwohnungen“ kritisiert (BVerfG, a.a.O., Rn. 31).
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Die Ausführungen des Antragstellers zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; die Kammer hält diesbezüglich an ihrer Rechtsprechung fest (vgl. VG München, B.v. 21.8.2018 – M 10 S 18.3511 – juris Rn. 35). Soweit sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mehrfach auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 (BFH, U.v. 30.9.2015 – II R 13/14 – juris Rn. 21 ff.) mit dem Argument bezieht, die Antragsgegnerin habe mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) unzureichend umgesetzt, ist dem nicht zu folgen. Aus den vom Bevollmächtigten zitierten Entscheidungspassagen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 lässt sich kein Rechtssatz, die Voraussetzung des Belegens des Haupt- bzw. Familienwohnsitzes außerhalb des Stadtgebiets von Hamburg (bzw. hier: München) sei verfassungswidrig, ableiten. Der Bundesfinanzhof hat sich in der genannten Entscheidung vielmehr mit der Frage des Erfordernisses des Umfangs der Nutzung der Nebenwohnung auseinandergesetzt (BFH, a.a.O., juris Rn. 21 f.) und dies im Ergebnis verneint; dem ist in der Sache das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 31. Oktober 2016 gefolgt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 31).
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b) Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung die maßgeblichen Satzungsbestimmungen vom 22. Dezember 2006 im konkreten Fall auch richtig angewandt. Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller i.S.d. § 3 Abs. 1 ZwStS zweitwohnungsteuerpflichtig ist.
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aa) Die Eigenschaft der Atelierswohnung in der …straße 18 als Zweitwohnung ergibt sich vorliegend nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS, da diese im Veranlagungszeitraum nach den zur Verfügung stehenden Meldedaten melderechtlich als Nebenwohnung nicht erfasst ist.
27
bb) Allerdings ist nach Aktenlage das Innehaben einer Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS anzunehmen. Dies setzt tatbestandlich voraus, dass die Person in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat. Das Innehaben einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand knüpft an die Einkommensverwendung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 5.13 – juris Rn. 12; VG München, U.v. 24.11.2022 – M 10 K 20.6523 – juris Rn. 29 m.w.N.). Für das Merkmal des Innehabens kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an (vgl. VG München, U.v. 20.10.2022 – M 10 K 21.1982, M 10 K 21.2037 – juris Rn. 30).
28
Die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die im Miteigentum gehaltene Wohnung in der …-Str. 13/V als Hauptwohnung nutzt und die in der …straße 18 befindliche Atelierswohnung als Nebenwohnung. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht schon nach der melderechtlichen Lage. In dem in der Behördenakte befindlichen Melderegisterauszug wird als Hauptwohnsitz des Antragstellers vom 19. September 1971 bis 15. Mai 2021 die …-Str. 13/II angegeben. Diese Wohnung ist allerdings unstrittig nach dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag seit dem 28. November 1998 vermietet. Die Meldedaten hinsichtlich der Hauptwohnung des Antragstellers entsprechen insofern nachweislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass eine Steuerpflicht des Antragstellers vorliegend hierauf nicht (allein) gestützt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 – 4 CS 12.2635 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 17.9.2008 – 9 C 17.07 – juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin ist aber im Hinblick auf die im Miteigentum des Antragstellers stehende Wohnung …-Str. 13/V unter ergänzender Berücksichtigung seiner Angaben im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren davon ausgegangen, dass er dort im Veranlagungszeitraum tatsächlich seinen Hauptwohnsitz hatte (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 BMG), womit die Atelierswohnung in der …straße 18 seine Nebenwohnung war (§ 21 Abs. 3 BMG).
29
Die eigenen Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren sprechen dafür, dass der Antragsteller im Veranlagungszeitraum in der …-Str. 13 seinen Hauptwohnsitz hatte. So hat der Antragsteller im Schreiben vom 12. Juni 2021 an die Antragsgegnerin angegeben: „Ich wohne heuer exakt seit 50 Jahren in der …-Str. 13, d.h. seit 1971.“ Des Weiteren gibt der notariell beurkundete Überlassungsvertrag vom 4. Mai 2017 hinsichtlich der Wohnanschrift des Antragstellers und seiner Ehefrau Folgendes an: „beide wohnhaft …-Straße 13, … …“. Diese Angaben, an denen sich der Antragsteller festhalten lassen muss, reichen für sich genommen bereits aus, einen gemeinsamen Hauptwohnsitz des Antragstellers und seiner Ehefrau i.S.d. § 22 Abs. 1 BMG in der …-Str. 13/V anzunehmen.
30
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB von seiner Ehefrau, welches sowohl zum Entfallen eines Familienwohnsitzes i.S.d. § 22 Abs. 1 BMG als auch unter den Voraussetzungen des § 1361b Abs. 4 BGB zur unwiderleglichen Vermutung des Überlassens des Nutzungsrechts an der Wohnung in der …-Straße 13/V an seine Ehefrau führen würde, nicht nachgewiesen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben des Antragstellers von einem Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB nicht überzeugt. Die Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht an, dass das wiederholt vorgetragene Argument des Bevollmächtigten des Antragstellers zur „doppelten Haushaltsführung“ rechtlich widersprüchlich und inkonsistent erscheint. Die Antragsgegnerin führt hier zu Recht an, dass mit „doppelter Haushaltsführung“ gerade die parallele Existenz zweier Haushalte des Antragstellers impliziert wird (und gerade nicht die geltend gemachte alleinige Existenz einer Hauptwohnung des Antragstellers in der …straße 18), was nochmals gegen eine Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau spricht. Mangels Nachweises des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB ist insofern nicht von einem Entfallen des Nutzungsrechts des Antragstellers an der …-Straße 13/V gem. § 1361b Abs. 4 BGB auszugehen; vielmehr ist nach seinen eigenen Angaben davon auszugehen, dass er dieses aus seiner Miteigentümerstellung resultierende Nutzungsrecht im Veranlagungszeitraum auch weiterhin wahrgenommen hat.
31
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufforderung der Antragsgegnerin, geeignete Nachweise für die geltend gemachte Trennung von seiner Ehefrau vorzulegen (etwa Trennungsvereinbarung oder Erklärung zum dauernden Getrenntleben beim Finanzamt zur Neuberücksichtigung der Steuerklasse, vgl. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG einerseits und § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG andererseits), auch unter Berücksichtigung der Institutsgarantie der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war hinsichtlich des geltend gemachten Umstands der Trennung von seiner Ehefrau zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, was es auch einschließt, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AO). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller vorliegend nicht nachgekommen, indem er keine geeigneten, objektiv nachprüfbaren Beweismittel zum Getrenntleben von seiner Ehefrau vorgelegt hat. Daran ändert auch der vom Bevollmächtigten pauschal vorgebrachte Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nichts, da beispielsweise durch Vorlage einer Urkunde bezüglich der Erklärung des Getrenntlebens nicht in innerste Lebensbereiche der Ehe eingegriffen wird. Sofern die Ausführungen des Bevollmächtigten darauf abzielen sollten, eine etwaige nach wie vor bestehende einkommenssteuerrechtliche Behandlung eines der Ehegatten nach Steuerklasse III (und sei es aufgrund fehlender Anzeige des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt) müsse gegenüber der Antragsgegnerin nicht offenbart werden, kann der Antragsteller jedenfalls nicht erwarten, dass sich diese Haltung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Getrenntleben von seiner Ehefrau positiv auswirkt.
32
cc) Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS ist – unabhängig vom widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers zum Getrenntleben von seiner Ehefrau – schon deshalb tatbestandlich nicht erfüllt, weil sich die Hauptwohnung der Eheleute nicht außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin befindet.
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dd) Hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Zweitwohnungsteuer nach § 4 Abs. 1, § 5 ZwStS bestehen keine rechtlichen Bedenken; solche wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
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ee) Die Zweitwohnungsteuer ist schließlich auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist. Entscheidend ist danach die Kenntnis der Antragsgegnerin aller für die Steuererhebung maßgeblichen Tatsachen, wobei den satzungsrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 8 ZwStS) erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VG München, B.v. 28.5.2019 – M 10 S 19.539 – juris Rn. 34). Da die Antragsgegnerin mangels Anzeige einer Zweitwohnung durch den Antragsteller keine Kenntnis von einem zweitwohnungsteuerrechtlichen Sachverhalt hatte, begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, mit dem die Antragsgegnerin erstmals Kenntnis erlangte (hier: Mitteilung des Sozialreferats der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 über die mögliche Zweckentfremdung von Wohnraum in der …straße 18).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013.