Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 13.02.2023 – W 8 K 22.1310
Titel:

Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, feste Lüftungsanlage, Veranstaltungshalle, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 – Überbrückungshilfe III – des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Landesentwicklung und Energie
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, feste Lüftungsanlage, Veranstaltungshalle, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9236

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, begehrt die Erhöhung der ihr bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III um weitere 98.713,24 EUR.
2
1. Mit Antrag vom 14. Oktober 2021 beantragte die Klägerin zunächst die Gewährung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 293.804,24 EUR, unter anderem für den Einbau einer Lüftungsanlage für ihre Veranstaltungshalle sowie verschiedene Digitalisierungsmaßnahmen.
3
Auf Nachfrage der Beklagten trug der prüfende Dritte der Klägerin für diese vor, Basis der Hygienemaßnahmen sei das Anfang 2021 erstellte Hygienekonzept. Dieses habe die Errichtung von Hygienestandards nach den gesetzlichen Vorgaben und Kundenanforderungen, unter anderem durch den Einbau einer Lüftungsanlage in die Veranstaltungshalle, vorgesehen. Hierdurch sei den nachgefragten Hotel- und Gästestandards aufgrund der Pandemie entsprochen und der Betrieb auch für die Zeit und Bedürfnisse nach der Pandemie fitgemacht worden. Das Hotel sei auf Veranstaltungen, Tagungen, Seminare, Schulungen sowie Hochzeiten und Feiern spezialisiert. Dafür sei die Veranstaltungshalle existenziell notwendig. Ohne die Halle sei keine ausreichende Belegung des Hotels möglich. Den Teilnehmern der Veranstaltungen würden die Hotelzimmer und Appartements vor allem zusätzlich zu den Veranstaltungen als Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Dass die Veranstaltungshalle alle erforderlichen Hygienemaßnahmen erfülle, sei für die Kunden ein wesentliches Entscheidungskriterium bei der Lokalitäts-Auswahl. Dies zeige sich darin, dass sie nach Hygienemaßnahmen fragen würden. Um die Hygieneanforderungen zu gewährleisten, habe die Veranstaltungshalle mit einer festinstallierten Lüftung ausgestattet werden müssen. Diese ermögliche die Nutzung der Lokalitäten, ohne dass das Lüften der Veranstaltungsräume durch Fenster und Türen zu Lasten der Wärme und der Nutzungsmöglichkeiten im Winterhalbjahr gehe. Da sich ein Großteil der Veranstaltungen aus Hochzeitsfeiern zusammensetze und diese naturgemäß bis tief in die Nacht hinein andauern würden, sei mit Rücksicht auf den Immissionsschutz und die angrenzende Nachbarschaft, ausnahmslos erforderlich, die bestehende Glasfassade der Halle ab 22:00 Uhr zu schließen. Um danach die erforderliche Belüftung der Innenräume zu gewährleisten, bedürfe es zwingend der Lüftungstechnik. Der Betrieb einer Veranstaltungshalle mit vielen Teilnehmern setze zwingend eine solche Lüftung voraus. Diese Investition sei daher notwendig gewesen, um die Existenz und den Fortbestand des Unternehmens auch in Zeiten der Pandemie und danach zu sichern. Bezüglich der Digitalisierungsmaßnahmen ließ die Klägerin vortragen, das Apple MacBook sei zur Herstellung der räumlichen Distanz des Büros der Verwaltung und des Empfangs, der Dell-Laptop zur verstärkten Nutzung im Homeoffice zur Reduzierung der Kontakte angeschafft worden. Das Canon Zoomobjektiv werde für Bilder, die im Rahmen der Hochzeiten und Festlichkeiten für Kunden als Teil des Geschäftsmodells erstellt würden, benötigt.
4
Am 16. Februar 2022 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich bei dem Einbau der neuen Lüftungsanlage um eine feste Baumaßnahme handle, die nicht wie angesetzt in die Position 24, sondern in die Position 14 gehöre und dass seitens der Beklagten keine diesbezügliche Korrektur möglich sei.
5
Am 7. April 2022 stellte die Klägerin aufgrund ihrer Korrespondenz mit der Beklagten einen Änderungsantrag, in dem sie die beantragte Förderung auf 160.449,87 EUR korrigierte.
6
Mit Bescheid vom 21. Juli 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 61.736,63 EUR (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids) gem. der Richtlinie auf Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge: Richtlinie). Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 98.713,24 EUR abgelehnt (Nr. 5 des Bescheids).
7
In den Gründen für die Teilablehnung führte die Beklagte im Wesentlichen auf:
8
Zwar seien Digitalisierungskosten erstattungsfähig, wenn sie der Richtlinie und den FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (in der Folge: FAQ) entsprächen, die Kosten angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien und der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. Bei den geltend gemachten Kosten für ein Apple Mac Bock, ein Laptop (Dell), ein iPhone und ein Canon Zoomobjektiv handle es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie. Kosten für Hygienemaßnahmen seien erstattungsfähig, wenn sie den FAQ entsprächen, die Kosten im Verhältnis zu den Zielen angemessen seien und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen würden und die Hygienemaßnahmen Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts seien. Bei den Kosten für einen Einbau der Lüftungsanlage handele es sich in erster Linie um allgemeine Kosten, welche nicht in Zusammenhang mit der Pandemie stünden und daher nicht gefördert würden.
9
2. Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe Anspruch auf die Gewährung der weiteren Überbrückungshilfe in Höhe von 98.713,24 EUR. Die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Lüftungsanlage in Höhe von 95.000,00 EUR lägen vor. Bei der Anschaffung und dem Einbau der Lüftungsanlage handele es sich um eine Hygienemaßnahme, welche nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. p) der Richtlinie, als förderfähige betriebliche Fixkosten anerkannt würden. Der feste Einbau von Lüftungsanlagen sei zwar nicht im Anhang 4 der FAQ beispielhaft aufgezählt, es handle sich jedoch um eine ähnliche Maßnahme im Sinne des Anhang 4. Es ergebe keinen Sinn, eine feste Anlage anders zu beurteilen als die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Hepafiltern oder UVC-Licht. Zudem sei die Anlage der Klägerin solchen Luftreinigern überlegen, da sie neben der Filterfunktion die Veranstaltungshalle mit Frischluft versorge. Es wäre sinnwidrig die Nachrüstung zu privilegieren, eine Neuanschaffung jedoch nicht zu fördern. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Maßnahmen – namentlich des Gesundheitsschutzes – könne es keinen Unterschied machen, ob eine bereits bestehende Anlage nachgerüstet oder eine neue angeschafft werde, um das Risiko der Ansteckung in Innenräumen zu verringern. Die Anschaffung der Anlage habe ausschließlich der Verwirklichung des Hygienekonzepts der Klägerin gedient. Zudem stünden die Kosten der Maßnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen. Eine Anschaffung in Höhe von 95.000,00 EUR entspreche knapp 20% des Jahresumsatzes, sodass man nicht von einer Unverhältnismäßigkeit sprechen könne, insbesondere da hierdurch die Aufrechterhaltung des geregelten Geschäftsbetriebs gewährleistet werden sollte. Die Anschaffung der festen Lüftungsanlage habe daher primär der Existenzsicherung gedient, da ohne die Veranstaltungshalle eine ausreichende Belegung des Hotels nicht gewährleistet werden könne. Das Geschäftsmodell der Klägerin orientiere sich im Wesentlichen an Tagungsgästen oder Feierlichkeiten. Die Einnahmenerzielung durch die Vermietung der Hotelzimmer spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle und habe lediglich Begleitfunktion. Die Kunden würden erwarten, dass die Räumlichkeiten – vor allem die Veranstaltungshalle – den heutigen Hygienestandards entsprächen. Hierfür sei es unumgänglich gewesen, die Veranstaltungshalle mit einer festinstallierten Lüftungsanlage auszustatten. Diese Umrüstung ermögliche eine vollumfassende Nutzung der Veranstaltungshalle – auch in den Wintermonaten – ohne durch Öffnen der Fenster etwa Wärme zu verlieren. Durch den Einbau der Lüftungsanlage werde eine Minimierung der Ansteckungsgefahr durch Tröpfcheninfektion und Aerosole sichergestellt. Die vorhandene Lüftungsanlage verfüge über eine Frischluftzufuhr, welche eine Temperaturregelung aufweise, sowie über einen Abluft-Wärmetauscher. Aufgrund dieser Technik komme es zu keiner Kontamination der Frischluft, wodurch das Ansteckungsrisiko minimiert werde. Der Lufteintrittskanal befinde sich auf der linken Seite der Halle, der Absaugkanal auf der rechten Seite der Halle, wodurch die Luftführung von der einen zur anderen Seite und von „unten“ nach „oben“ erfolge. Diese Luftführung und das damit verbundene minimierte Infektionsrisiko der Gäste, könne durch einfaches Lüften nicht sichergestellt werden. Die Kosten der Anschaffung der Lüftungsanlage seien ausschließlich pandemiebedingt. Ohne die Vorgaben, welche den Hotel- und Veranstaltungsbetrieben aufgrund der Pandemie auferlegt worden seien, hätte die Klägerin keine Lüftungsanlage angeschafft. Auch beruhe die Anschaffung der Lüftungsanlage auf dem durch die Klägerin Anfang 2021 aufgestellten Digitalisierungs- und Hygienekonzept. Daneben seien vermehrt Gäste mit Nachfragen bzgl. Hygienemaßnahmen, explizit hinsichtlich einer Lüftungsanlage zur Verminderung eines Infektionsrisikos, an die Klägerin herangetreten. Die Investitionen seien auch im Vertrauen auf eine Positivliste, welche unter anderem vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag und verschiedenen Steuerberaterkammern in Umlauf gebracht worden seien und ihren Ursprung im Bundeswirtschaftsministerium fänden, getätigt worden. Diese Positivliste habe unter anderem einen festen Einbau von Lüftungsanlagen als förderfähige Hygienemaßnahme umfasst. Indem die Beklagte in der Teilablehnung lediglich die Voraussetzungen dargestellt, das Vorbringen der Klägerin nicht gewürdigt und dann in einem Satz festgestellt habe, dass es sich bei den Kosten für den Einbau der Lüftungsanlage in erster Linie um allgemeine Kosten handele, welche nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stünden, habe sie von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe verkannt, dass es sich um förderfähige Kosten im Rahmen der Hygienemaßnahmen handle. Damit habe die Beklagte auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie habe sich ihrer ständigen Verwaltungspraxis widersetzt, sodass die Entscheidung eine willkürliche und uneinheitliche Förderpraxis darstelle. Dies gelte im Grundsatz auch für die Förderung von Digitalisierungskosten in Höhe von 3.731,24 EUR für das Apple Mac Book, das Dell Notebook, das iPhone und das Zoom-Objektiv. Es handle sich um ähnliche Kosten, denen ein Digitalisierungskonzept zugrunde liege. Die Anschaffungen seien notwendig gewesen, um das neue Buchungssystem umzusetzen und den Internetauftritt der Klägerin zu überarbeiten. Die neue Hardware sei nötig gewesen, um damit von allen Arbeitsplätzen optimal arbeiten zu können. Bei dem Zoom-Objektiv handele es sich nicht um ein Objektiv für Hochzeitsbilder; es sei angeschafft worden, um den klägerischen Internetauftritt zu professionalisieren.
10
Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 erwiderte die Beklagte im Wesentlichen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie könne die 3.731,24 EUR Investitionen in Digitalisierung nicht ersetzt verlangen. Für die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen für Digitalisierungsmaßnahmen seien die beispielhaften Aufzählungen in Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ maßgeblich. Danach seien Maßnahmen förderfähig, wenn sie den FAQ entsprächen, die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden und die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens dienen würden. Förderfähig seien damit vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden. Hiernach handle es sich bei den Kosten für die Anschaffung des Apple Laptops zur Herstellung einer räumlichen Distanz zwischen der Verwaltung und dem Empfang nicht um eine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme. Laptops seien in einem Büro allgemein vorzuhaltende Arbeitsmittel, deren Anschaffung, abseits von der Umsetzung von Homeoffice Lösungen, nicht pandemiebedingt erforderlich sei. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Laptop nicht zur Umsetzung von Homeoffice Lösungen ihrer Mitarbeiter, sondern für die Nutzung im Büro angeschafft worden. Damit sei vordringlich die Ausstattung des Büros mit Arbeitsmaterialien und nicht die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften ursächlich für diese Maßnahme. Gleiches gelte für die Anschaffung des weiteren Laptops und des iPhones. Auch die Anschaffung des Kameraobjektivs sei nicht förderfähig. Diesbezüglich habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch vorgetragen, es handle sich um ein Objektiv, das für die Bilder, die im Rahmen von Hochzeiten und Festen erstellt würden, benötigt werde. Insofern handle es sich auch hier um eine unabhängig von der Pandemie erforderliche Ausstattung der Klägerin, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der Klagebegründung, sie habe das Objektiv benötigt, um den Internetauftritt zu professionalisieren. Unabhängig davon, dass schon nicht nachvollziehbar sei, inwiefern mit der Anschaffung eines Kameraobjektivs der Internetauftritt der Klägerin optimiert werden könne, sei dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen, da nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sei, sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Förderung bzgl. des Einbaus der Lüftungsanlage. Grundsätzlich könnten Ausgaben für Hygienemaßnahmen gefördert werden. Hierzu müssten die Hygienemaßnahmen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Förderfähig seien vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden bzw. entstanden seien. Zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ziehe die Beklagte neben der Richtlinie ergänzend die FAQ heran. Soweit die Klägerin auf eine so genannte „Positivliste“ Bezug nehme, nach der weitere, nicht in die FAQ aufgenommene, Hygienemaßnahmen förderfähig sein sollen, sei dies für die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht relevant. Diese „Positivliste“ sei kein amtliches Dokument. Es möge sein, dass mit ihrer Hilfe Wirtschaftsverbände versucht hätten, ihrem Klientel eine Hilfestellung zu geben. Nach der für die Beklagte maßgeblichen Richtlinie sei diese Positivliste aber für die Ermessensausübung der Beklagten nicht von Relevanz gewesen. Für die Verwaltungspraxis der Beklagten komme es nur auf die offiziellen beispielhaften Aufzählungen in Ziff. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ an. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sei unabhängig der dort genannten Beispiele in jedem Fall erforderlich. Beispielhaft sei als Hygienemaßnahme etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht förderfähig. Der Einbau von Lüftungsanlagen könne hingegen entsprechend Ziff. 2.4 und Anhang 4 der FAQ je nach Einzelfall als Maßnahme, die einen baulichen Charakter aufweise, in der Fixkostenposition Nr. 14 als sogenannte „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ gefördert werden. Der von der Klägerin vorgenommene Einbau einer Lüftungsanlage sei unabhängig von damit womöglich erzielten hygienischen Effekten nicht als „Hygienemaßnahme“ förderfähig. Denn die Lüftungsanlage der Klägerin sei fest installiert und habe damit einen baulichen Charakter. Eine Förderung als (typischerweise temporäre) Hygienemaßnahme scheide deshalb aus. Auch als „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie wäre der Einbau der Lüftungsanlage vorliegend nicht förderfähig, denn die Maßnahme habe nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts und der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie gedient. Ein Hygienekonzept sei der Beklagten bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt worden. Die Klägerin habe die Anschaffung im Wesentlichen auch nicht mit der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften begründet, sondern damit, die Veranstaltungsräume auch für die Wintermonate besser nutzbar zu machen. Aber auch die Umsetzung eines Hygienekonzepts rechtfertige abseits etwaiger hygienischer Effekte nicht den Einbau einer Lüftungsanlage für 95.000,00 EUR. Vor dem Hintergrund der Existenzsicherung würden auch erhöhte Fixkosten im Verhältnis zum angegebenen Umsatz nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gefördert. Eine Förderung wäre mit dem Zweck der Überbrückungshilfe III nicht zu vereinbaren. Die Überbrückungshilfe III diene dem Ersatz von fortlaufenden, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallenden, vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nichteinseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten, nicht hingegen dem Ersatz von Investitionen, die im regulären Geschäftsbetrieb aus eigenen Mitteln nicht aufgewendet worden wären. Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ersetzt verlangen könne, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stünden. Mit der Überbrückungshilfe III sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien.
11
3. In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2023 beantragte die Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 5 ihres Bescheids vom 21. Juli 2022 zu verpflichten, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von weiteren 98.713,24 EUR zu gewähren;
hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
12
Die Beklagtenbevollmächtigten beantragten,
die Klage abzuweisen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
16
Die Klage ist unbegründet.
17
Nr. 5 des Bescheids der beklagten IHK vom 21. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
18
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 98.713,24 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Juli 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 3. November 2022 sowie im Termin der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
19
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
20
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 98.713,24 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
21
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris und B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 30.5.2022 – M 31 K 21.3379 – juris; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris; U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 – W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 – W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 – W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 – W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris).
22
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
23
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
24
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24). Die Richtlinie Überbrückungshilfe III stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie Überbrückungshilfe III und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
25
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
26
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
27
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
28
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
29
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21).
30
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach‐ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayerns und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
31
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
32
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
33
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
34
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
35
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
36
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
37
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der teilablehnende Bescheid vom 21. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
38
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
39
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQ erläutert. Die Beklagte hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie mangels Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kosten keinen Anspruch auf die Förderung hat.
40
Nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie unter denselben Voraussetzungen Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig mit bis zu 20.000 Euro förderfähig.
41
Nach Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. p) der Richtlinie sind Hygienemaßnahmen förderfähig.
42
Nach Nr. 2.4. der FAQ sind nach Position 14 bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in die Digitalisierung wie beispielsweise der Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind, mit bis zu maximal 20.000 Euro förderfähig.
43
Nach Nr. 2.4. der FAQ sind nach Position 16 als Ausgaben für Hygienemaßnahmen beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreiniger wie durch Hepafiter oder UVC-Licht, die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht oder die Anschaffung von Einmalartikeln zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken förderfähig.
44
Die in Anhang 4 der FAQ enthaltene Beispielsliste für ansetzbare Kosten für Investitionen in die Digitalisierung enthält unter anderem Kosten für die Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen, für eine Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen. Die dortige Beispielsliste für Hygienemaßnahmen enthält unter anderem die Anschaffung mobiler Luftreiniger sowie die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger.
45
Dabei sind diese oder ähnliche Maßnahmen nach Anhang 4 der FAQ förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahmen müssen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und dürfen kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.
46
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie sowie der FAQ ihre Förderpraxis plausibel begründet.
47
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten stellen die angegeben Kosten für den Dell-Laptop, das Apple MacBook, das Canon Zoomobjektiv und das iPhone keine förderfähigen Kosten dar.
48
Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Anschaffung von Laptops als Digitalisierungsmaßnahme nicht fördert, wenn diese nicht der Durchsetzung der Homeoffice-Pflicht dient, da sie die Kosten hierfür dann nicht als vornehmlich pandemiebedingt einordne und sie nicht der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen würden. Auf Grundlage des im Verwaltungsverfahren Vorgetragenen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Dell-Laptop für die Geschäftsführung oder Mitarbeiter angeschafft worden sei. Es habe zwar die Verpflichtung bestanden Arbeitnehmern eine Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen, gegenüber der Geschäftsführung habe es eine solche Verpflichtung nicht gegeben. Man gehe davon aus, dass ein gewisser Bestand an Laptops ohnehin im Büro als allgemein vorzuhaltende Arbeitsmittel vorhanden gewesen sei. Die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften sei daher nicht ursächlich für die Anschaffung des Laptops gewesen. Nach ihrer Verwaltungspraxis seien Laptops auch nicht allein zur Einhaltung von Abstandsregeln gefördert worden, da es sich hierbei nicht um Maßnahmen zur Existenzsicherung eines Unternehmens handle. Aus diesen Gründen sei auch das Apple MacBook, welches nach klägerischem Vortrag zur Herstellung einer räumlichen Distanz zwischen der Verwaltung und dem Empfang angeschafft worden sei, nicht förderfähig.
49
Mangels Vortrags im Verwaltungsverfahren und mithin Begründung, zu welchem Zweck das iPhone angeschafft worden sei, ist dessen Anschaffung nach der dargelegten Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als Digitalisierungsmaßnahme förderfähig, da nicht ersichtlich ist, dass es zur Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften angeschafft wurde. Insbesondere ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren eingereichten Rechnung und Aufstellung zu Position 21- Digitalisierung, in der die Kosten für das iPhone als Nachbuchung für den Monat März aufgeführt sind, kein Verwendungszweck.
50
Ebenso führte die Beklagte nachvollziehbar aus, dass, da die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, sie benötige das Canon-Zoom-Objektiv für Bilder, die als Teil ihres Geschäftsmodells im Rahmen von Hochzeiten und Festlichkeiten erstellt würden, dieses nicht als Digitalisierungsmaßnahme gefördert werden könne, da es sich daher um eine unabhängig von der Pandemie erforderliche Ausstattung der Klägerin handle, welche nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig sei.
51
Soweit die Klägerin erstmalig im Klageverfahren ausführte, das Zoomobjekt sei angeschafft worden, um den klägerischen Internetauftritt zu professionalisieren, da für die, aufgrund des neuen Buchungssystems notwendige, neue Homepage bessere Bilder benötigt worden seien, ist dies nach der allein ausschlaggebenden Verwaltungspraxis nicht berücksichtigungsfähig, da nach der ständigen Praxis der Beklagten der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10) ist, und kann zu keiner abweichenden Bewertung führen.
52
Gleiches gilt für den Vortrag, dass die Laptops und das iPhone für die Einführung des Online-Buchungssystems angeschafft worden seien, da dies ebenfalls erstmalig im Klageverfahren vorgebracht wurde und daher nicht berücksichtigungsfähig ist.
53
Daneben hat die Beklagte ebenfalls plausibel anhand ihrer Verwaltungspraxis erläutert, dass im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar gewesen sei, dass die Kosten für das Apple MacBook, den Dell-Laptop, das Canon Zoomobjektiv und das iPhone der Umsetzung eines schlüssigen Digitalisierungs- und Hygienekonzepts gedient hätten, dies jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Förderung sei. Die streitgegenständlichen Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen sind daher schon allein mangels ausreichendem Vortrag diesbezüglich nicht förderfähig. Das diesbezüglich vorgelegte Digitalisierungskonzept kann keine Berücksichtigung finden, da es erst im Klageverfahren vorgelegt wurde.
54
Auch die für die Lüftungsanlage geltend gemachten Kosten stellen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten keine förderfähigen Kosten dar.
55
Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie nach ihrer Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen die Richtlinie als auch die FAQ heranziehe. Der Einbau einer festen Lüftungsanlage stelle keine förderfähige Hygienemaßnahme im Sinne ihrer Verwaltungspraxis dar. Als Hygienemaßnahmen würden beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht oder die Nachrüstung bereits vorhandener, fester Luftreiniger gefördert. Der erstmalige feste Einbau von Lüftungsanlagen könne hingegen je nach Einzelfall lediglich als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Denn als Hygienemaßnahmen würden typischerweise temporäre Maßnahmen gefördert und nicht Maßnahmen mit baulichem Charakter. Zudem zeigt die Aussage der Klägerin im Verwaltungsverfahren, dass mit der Lüftungsanlage der Betrieb auch für die Zeit und Bedürfnisse nach der Pandemie fitgemacht worden sei, dass es sich nicht um eine coronabedingte temporäre Maßnahme zur Existenzsicherung handelt.
56
Der Vortrag der Beklagten zu ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis ist sowohl angesichts des Beispielkatalogs der als förderfähig anerkannten Maßnahmen in Anhang 4 der FAQ, in dem als förderfähige Hygienemaßnahmen gerade nur mobile Luftreiniger sowie die Nachrüstung stationärer Luftreiniger, nicht jedoch allgemein Luftreiniger aufgeführt sind, als auch aufgrund dessen, dass die Beklagte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf ihre ständige Verwaltungspraxis am 16. Februar 2022 darauf hingewiesen hatte, dass die in der Fixkostenposition Nr. 24 angesetzten Kosten für die Lüftungsanlage als bauliche Maßnahme der Fixkostenposition Nr. 14 zugeordnet werden müssten, plausibel.
57
Soweit die Klägerseite vorträgt, es handele sich bei dem Einbau der Lüftungsanlage um eine, der in der Beispielliste für Hygienemaßnahmen in Anhang 4 der FAQ aufgeführten Beispiele, förderfähige, ähnliche Maßnahme, da es aufgrund des Sinn und Zwecks der Maßnahmen – namentlich des Gesundheitsschutzes durch eine Verringerung des Ansteckungsrisikos in Innenräumen – keinen Sinn ergebe, eine feste Anlage anders zu beurteilen als die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und die Nachrüstung fester Anlagen gegenüber einer Neuanschaffung zu privilegieren, handelt es sich um eine unzulässige teleologische Auslegung durch die Klägerin. Denn es kommt zuwendungsrechtlich gerade nicht auf eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie in teleologischer, grammatikalischer, systematischer oder historischer Hinsicht (VG München, Urteil v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31) oder darauf, welche Bedeutung die in der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, an, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 211889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis der Neueinbau fester Luftreiniger nicht als Hygienemaßnahmen gefördert wird.
58
Soweit die Klägerin Bezug auf eine so genannte Positivliste nimmt, nach der der feste Einbau von Lüftungsanlagen förderfähig sein soll, ist dies für die Verwaltungspraxis der Beklagten und damit für das hiesige Verfahren nicht relevant. Denn es handelt sich bei dieser „Positivliste“ nicht um ein offizielles Dokument des Bundeswirtschafsministeriums. Der Hintergrund dieser und anderer Listen ist, dass zu Beginn des Förderprogramms der Überbrückungshilfe III die in Anhang der FAQ enthaltenen Beispiele noch nicht veröffentlicht gewesen waren. Insofern waren bei den Wirtschaftsverbänden viele Fragen betroffener Unternehmen angekommen, welche konkreten Maßnahmen förderfähig seien. In einer Videokonferenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium wurden die auf der Positivliste enthaltenen Beispiele mit den Wirtschaftsverbänden abgestimmt. Sie sollten den prüfenden Dritten in der Anfangsphase der Überbrückungshilfe III zur Orientierung möglicher förderfähiger Maßnahmen dienen. Diese inoffizielle Positivliste ist aber mit der Implementierung der Beispiele im Anhang der FAQ vollständig überholt worden (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 64). Die Listen waren zum einen nicht abschließend und zum anderen musste nicht jede dort genannte Maßnahme im konkreten Einzelfall auch gefördert werden (vgl. Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 20.5.2021; https://www.stbk-sh.de/ueberbrueckungshilfe-iii-positivlisten-fuer-digitalisierungs-und-hygienemassnahmen/). Damit konnten die Listen auch keine anderweitige Verwaltungspraxis begründen (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 75).
59
Ob die Lüftungsanlage möglicherweise als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme hätte gefordert werden können, ist unerheblich, da für sie – trotz Hinweis der Beklagten hierauf – durch die Klägerin die Förderung ausschließlich als Hygienemaßnahme beantragt wurde und sie nach der in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte erläuterten Verwaltungspraxis nur entsprechend der im Antrag durch den jeweiligen Antragsteller vorgenommenen Zuordnung zu einer Förderposition gefördert werden kann. Denn nach der dargelegten Verwaltungspraxis ist eine Förderung von geltend gemachten Kosten ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich, insbesondere sind Änderungen bzgl. der Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Förderposten einzig durch die Antragsteller möglich.
60
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe bestehen.
61
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
62
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39/80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
63
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
64
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
65
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien.
66
Darüber hinaus besteht bezüglich der streitgegenständlichen Lüftungsanlage bereits darin, dass festverbaute Lüftungsanlagen in der Regel teurer sein dürften als mobile Lüftungsgeräte oder die Nachrüstung bereits vorhandener, fester Lüftungsanlangen, ein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, diese – abhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als bauliche Maßnahme, deren Förderung auf 20.000 EUR monatlich beschränkt ist und nicht als Hygienemaßnahme, deren Förderung keiner solchen Beschränkung unterliegt, zu fördern.
67
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
68
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
69
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
70
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht dargelegt und substanziiert. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
71
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat.
72
Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis an der erforderlichen Förderfähigkeit der geltend gemachten Maßnahmen gemäß der Richtlinie fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht.
73
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.