Titel:
Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Antrag unzulässig, Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Kostenbescheid für Feuerwehreinsatz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1
VwGO § 155 Abs. 4
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Antrag unzulässig, Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Kostenbescheid für Feuerwehreinsatz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 9235
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 238,50 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Stadt Pr., mit dem ihr Kosten für einen Feuerwehreinsatz auferlegt wurden.
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1. Am 2. November 2022 ereignete sich gegen 9:00 Uhr in Pr. (St 2272 K.) ein Feuer, bei dem Reisig bzw. Gartenabfälle verbrannt wurden. Die alarmierten Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pr., von Pr.-Ki. und von A.-bach führten mit insgesamt 15 Feuerwehrdienstleistenden einen Feuerwehreinsatz durch.
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2. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin – nachdem diese mit Schreiben vom 11. Januar 2023 angehört worden war – dazu, die durch den Einsatz der Feuerwehren der Stadt Pr. entstandenen Kosten in Höhe von 477,00 EUR innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheids zu bezahlen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden kann. Im Weiteren wurde u.a. darauf hingewiesen, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit des Bescheids nicht gehemmt werde, insbesondere die Einhebung der angeforderten Kosten nicht aufgeschoben werde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Beim Verwaltungsgericht Würzburg könne gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
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3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch („Einspruch“) gegen den Kostenbescheid ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Widerspruch unbegründet sei und bei fehlender Rücknahme bis zum 21. April 2023 der Widerspruchsbehörde vorgelegt werde.
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4. Mit ebenfalls auf den 20. Februar 2023 datierten, bei Gericht am 17. März 2023 eingegangenen Schriftsatz stellte die Antragstellerin sinngemäß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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Zur Begründung verwies die Antragstellerin auf den Kostenbescheid vom 8. Februar 2023 und auf ihren Widerspruchsschreiben vom 20. Februar 2023.
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5. Die Antragsgegnerin beantragte sinngemäß,
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Zur Begründung nahm sie auf den Kostenbescheid vom 8. Februar 2023 und auf das Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2023 Bezug.
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6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wegen fehlender Statthaftigkeit bereits unzulässig. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Allerdings setzt die Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen belastenden Verwaltungsakt und dessen sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO voraus (Buchheister in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 41). Daran fehlt es vorliegend, weil der bei der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch vom 20. Februar 2023 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist – entgegen dem Hinweis der Antragsgegnerin im Anschluss an die im Kostenbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung- nicht entfallen, weil es sich bei dem Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.8.2011 – 4 CS 11.504; B.v. 26.2.2009 – 4 CS 08.3123 – beide juris) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 10.9.2020 – W 5 K 18.1618 – juris) nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss deshalb nicht gestellt werden, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Der Antrag war daher abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin im Bescheid vom 8. Februar 2023, wonach beim Verwaltungsgericht Würzburg ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden könne, stellt sich aufgrund vorstehender Ausführungen als unrichtig dar. Die entstandenen Verfahrenskosten sind damit auf ein schuldhaftes, vorprozessuales Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen. Für die unvertretene Antragstellerin war die Unrichtigkeit der Hinweisgebung auch nicht ohne weiteres zu erkennen; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrunggestellt hätte. In Anbetracht dessen entspricht es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts, die Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anzusetzende Streitwert in Höhe von 477,00 EUR war für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.