Inhalt

VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688
Titel:

Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines Grundstücks – berechtigtes Interesse

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5
VermKatG Art. 6 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 S. 3 Hs. 1
BayVwVfG Art. 35 S. 1
GBO § 12 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG stellt einen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) dar. (Rn. 16)
2. Für auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG gestützte Auskunftsklagen ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. (Rn. 19 – 21)
3. Berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG ist jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse des Antragstellers, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier. Nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, vielmehr genügt ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Das Interesse des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten ist gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht abzuwägen. Darlegen des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachvortrag des Antragstellers, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt. (Rn. 25 – 29)
4. Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, kann ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG an der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Name und Anschrift des Eigentümers bestimmter Grundstücke in der Regel wie folgt hinreichend darlegen: Es muss nachvollziehbar und glaubwürdig vortragen, (1.) es sei als Unternehmen mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst, (2.) die Grundstücke seien aus seiner unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standort für Solarkraftwerke geeignet und (3.) es benötige Name und Anschrift des Grundstückeigentümers, um in einem frühen Planungsstadium in Verhandlung über eine Überlassung des Grundstücks für die Errichtung eines Solarkraftwerks zu treten. (4.) Es muss die fachliche Eignung der Grundstücke für Solarkraftwerke erläutern, beispielsweise durch Vorlage eine „Potentialflächenanalyse“. (Rn. 31 und 36)
5. Hingegen ist es zur Darlegung des berechtigten Interesses im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG nicht erforderlich, dass ein solches Unternehmen eine Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Realisierbarkeit des Solarkraftwerks beibringt. (Rn. 46)
6. Will ein Antragsteller durch die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erst herausfinden, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, kann von ihm für die Auskunft über Eigentümerdaten regelmäßig nicht verlangt werden, dass er bereits Verhandlungen mit dem (ihm unbekannten) Eigentümer geführt hat. (Rn. 44)
7. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft. Ein Antragsteller muss sich deshalb auch nicht auf ein Adressmittlungsverfahren verweisen lassen. (Rn. 37 und 49)
1. Der Begriff des berechtigten Interesses an einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 VermKatG orientiert sich an jenem einer Auskunft aus dem Grundbuch nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Angebot des Vermessungsamtes, ein von dem Auskunftersuchenden vorgefertigtes Schreiben an die Grundstückseigentümer weiterzuleiten (Adressmittlungsverfahren), lässt den Auskunftsanspruch gem. Art. 11 Abs. 1 VermKatG nicht entfallen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für den Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gem. Art. 11 Abs. 1 VermKatG lässt sich aus dem Beschluss der Herbstkonferenz der Justizminister vom 10.11.2022 nichts ableiten. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten für die Planung und Errichtung eines Solarkraftwerks, Darlegung des berechtigten Interesses, Auskunftsanspruch, Liegenschaftskataster, Verwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt, berechtigtes Interesse, Darlegungserfordernis, Potentialflächenanalyse, gebundene Entscheidung, Projektentwicklungsgesellschaft, Solarstrom, Hinderungsgründe, Adressmittlungsverfahren
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2020 – W 6 K 19.411
Fundstellen:
LSK 2023, 8765
ZD 2023, 563
BeckRS 2023, 8765

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Auskunft über Eigentümerdaten aus dem beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) geführten Liegenschaftskataster. Sie ist eine GmbH, die sich mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst, die sodann an zu ihrer Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaften veräußert und von diesen betrieben werden.
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Mit E-Mail vom 14. Februar 2019 beantragte sie beim ADBV Aschaffenburg Auskunft über Eigentümerdaten für zwei im Außenbereich gelegene, auf einer Karte näher kenntlich gemachte Grundstücke der Gemarkung S. (Flurstücke … und …). Sie plane dort die Errichtung einer Solaranlage nebst der dazu notwendigen Infrastruktur.
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Mit E-Mail vom 15. Februar 2019 teilte das ADBV Aschaffenburg der Klägerin mit, dass eine Auskunft über die Eigentümerdaten nicht möglich sei, da es ihr an einem berechtigten Interesse im Sinn des Art. 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) fehle. Dem trat die Klägerin entgegen. Zur Vorlage kam unter anderem eine Potentialflächenanalyse für Solarkraftwerke, wonach es sich bei den betroffenen Grundstücken um einen Eignungsschwerpunkt für die Entwicklung von Flächen für Solarkraftwerke handle. Eine Einigung der Beteiligten kam nicht zustande. Mit E-Mail vom 26. März 2019 bat die Klägerin um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
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Daraufhin lehnte das ADBV Aschaffenburg mit Bescheid vom 4. April 2019 den Auskunftsantrag der Klägerin ab, weil kein berechtigtes Interesse dargelegt sei.
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Am 17. April 2019 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Dieses hob mit Urteil vom 26. Februar 2020 (W 6 K 19.411 – juris) den Bescheid vom 4. April 2019 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Auskunft über die personenbezogenen Daten (Namen und Anschrift) aus dem Liegenschaftskataster für die Flurstücke … und … Gemarkung S. zu erteilen. Die Klägerin habe das Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Auskunft nachvollziehbar und schlüssig geschildert und damit ihr berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG überzeugend dargelegt. Auf Antrag des Beklagten ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 26. Juli 2022 (Az.: 19 ZB 20.1287) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Zum 1. Januar 2023 ging das Berufungsverfahren auf den 13a. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über.
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Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG. Der Begriff des berechtigen Interesses für eine Auskunft zu personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster sei wie jener für eine Auskunft aus dem Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) zu verstehen. Dies ergebe sich aus der übernommenen Terminologie, dem Willen des Gesetzgebers, einer systematischen Auslegung und dem Ziel, Umgehungstatbestände zu verhindern. Nach der grundbuchrechtlichen Rechtsprechung genüge das Bestehen eines reinen Kaufinteresses zur Begründung eines berechtigten Interesses auch hinsichtlich der Eigentümerdaten nicht. Das Verwaltungsgericht und die Klägerin stellten zu Unrecht darauf ab, dass an das berechtigte Interesse im Sinn von Art. 11 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG geringere Anforderungen zu stellen seien als an jenes im Sinn des § 12 Abs. 1 GBO, weil die im Grundbuch vorhandenen Daten über die im Liegenschaftskataster erfassten Daten hinausgingen. Auch der Umfang der Auskunft aus dem Grundbuch richte sich danach, wie weit das berechtigte Interesse reiche, hingegen sei dieser nicht von vornherein weitergehender als jener einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster. Es bestehe hinsichtlich einer Auskunft zu Eigentümerdaten Kongruenz zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster. Auch für die Auskunft über Eigentümerdaten müsse nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt werden, dass bereits in Verhandlungen mit dem Eigentümer eingetreten worden sei. Die Klägerin sei auch in Ansehung ihrer Geschäftstätigkeit als Projektentwicklungsgesellschaft für Solarstandorte nicht anders zu behandeln als ein bloßer Kauf- oder Pachtinteressent. Das Interesse des Grundeigentümers, anonym zu bleiben, müsse in die Bewertung mit einfließen. Der bloße Hinweis auf die beabsichtigte Errichtung einer Solaranlage genüge nicht. Vielmehr komme es auch darauf an, ob ein konkretes Projekt auf konkreten Flächen realisierungsfähig erscheine. Die Realisierungsfähigkeit hänge von den bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Freiflächen-Photovoltaikanlagen gehörten nicht zu den privilegierten Außenbereichsvorhaben. Es müsse deshalb auch eine Stellungnahme der Gemeinde vorgelegt werden, dass dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegenstünden bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplans zumindest möglich sei bzw. eine Realisierungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, weil die Gemeinde der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zumindest offen gegenüberstehe. Nicht gefordert werde, dass ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitet oder dies zugesichert sei. Unabhängig davon habe vorliegend die Gemeinde auf Anfrage mitgeteilt, dass kein Bebauungsplan vorliege und auch keine entsprechende Bauleitplanung vorgesehen sei. Hieran ändere sich auch mit Blick auf den zum 29. Juli 2022 in Kraft getretenen § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) nichts. Allein die Tatsache, dass die Klägerin im Bereich Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen tätig sei und ihr pauschaler Verweis auf die Eignung der Flächen für die Erzeugung von Solarenergie, stelle keine ausreichende Darlegung einer konkreten Planung dar. Außerdem sei der Klägerin angeboten worden, ein vorgefertigtes Schreiben an den Grundstückseigentümer weiterzuleiten. Ferner ergebe sich aus einem Beschluss der Herbstkonferenz der Justizminister vom 10. November 2022, dass derzeit keine Regelung für den Erhalt von Eigentümerdaten bestehe.
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Der Beklagte hat beantragt,
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das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Februar 2020 (W 6 K 19.411) abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie habe einen Anspruch auf Auskunft über die begehrten Eigentümerdaten (Name und Anschrift) gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien aufgrund der wesentlichen Unterschiede der Register an das berechtigte Interesse im Sinn des Katasterrechts geringere Anforderungen zu stellen, als an das berechtigte Interesse im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Bei der Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ sei deshalb zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster zu differenzieren. Es sei auch in Frage zu stellen, ob die zivilgerichtliche Rechtsprechung sinnhaft sei. Sie sei nicht ohne Weiteres auf sie als Projektentwicklerin und auf das Katasterrecht zu übertragen. Doch selbst wenn davon ausgehe, dass insoweit dieselben Anforderungen zu stellen seien, habe sie ein berechtigtes Interesse. Projektentwickler und Betreiber, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig seien und die Absicht hätten, mit den betroffenen Grundstückseigentümern in Verhandlung zu treten, hätten ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Eigentümerdaten aus beiden Registern. Sie müsse für eine Auskunft nicht zusätzlich darlegen, dass die geplante Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht realisierungsfähig sei. Ob dies der Fall sei, bedürfe einer komplexen rechtlichen Prüfung, für welche die Bauaufsichtsbehörden zuständig seien. Es sei nicht in jedem Fall erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Grundstückssicherung sei der erste Schritt im Planungsverfahren. Es komme auch nicht darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der Anfrage mit den Grundstückseigentümern bereits in Vorverhandlungen stehe. Sie müsse in einem möglichst frühen Planungsstadium ermitteln können, ob Eigentümer von Potentialflächen diese zur Verfügung stellen würden. Nur für diesen Fall machten weitere kostspielige Untersuchungen und Planungen Sinn. Gemäß § 2 EEG lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Von Bedeutung sei auch, dass die angefragten Flächen ein benachteiligtes Gebiet im Sinn von § 3 Nr. 7 EEG seien. Der Auskunft stehe auch das Recht der Grundstückseigentümer auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst bei den Eigentümern um Zustimmung zur Übermittlung der Informationen zu bitten.
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Am 9. März 2023 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über die personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) der Eigentümer der Flurstücke … und … der Gemarkung S. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Februar 2020 – W 6 K 19.411 – juris, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Aschaffenburg vom 4. April 2019 zu einer solchen Auskunft verpflichtet worden war, erweist sich im Ergebnis als richtig.
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1. Die Klage der Klägerin ist als Verpflichtungsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig.
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Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG).
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Die Erteilung oder Verweigerung einer behördlichen Auskunft stellt jedenfalls dann einen Verwaltungsakt dar, wenn einer solchen Entscheidung ein Prüfprogramm vorausgeht – wenn also etwa tatbestandliche Voraussetzungen bzw. Ausschluss- und Beschränkungstatbestände zu prüfen sind oder eine Ermessensentscheidung zu treffen ist – und so der Entscheidung ein eigenes Verfahren vorgeschaltet ist. In einem solchen Fall erschöpft sich die Auskunftserteilung nicht in einem bloß tatsächlichen Verwaltungshandeln, vielmehr nimmt die Behörde mit ihrer inhaltlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren die Regelung eines Einzelfalls vor (vgl.: BVerwG, U.v. 16.9.2020 – 6 C 10.19 – NVwZ 2021, 80 = juris Rn. 12 m.w.N.; U.v. 25.2.1969 – I C 65.67 – BVerwGE 31, 301 = juris Rn. 40; vgl. auch: OVG MV, U.v. 23.8.2022 – 1 LB 319/18 OVG – juris Rn. 20).
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Im Falle eines Antrags auf Auskunft über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG hat die Vermessungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Da der Entscheidung über ein solches Auskunftsbegehren demnach ein verfahrensmäßiges Prüfprogramm vorangeht, handelt es sich bei dieser um die Regelung eines Einzelfalls und damit um einen Verwaltungsakt. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass im Fall der Erteilung einer Auskunft in der Praxis kein förmlicher Bescheid (mit Tenor, Rechtsbehelfsbelehrung, etc.) ergehen dürfte, vielmehr die Auskunft formlos erteilt werden dürfte. Denn ob ein Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein förmlicher Bescheid ergeht, sondern danach, ob – wie hier – die Merkmale des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt sind.
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2. Für die Entscheidung über die Auskunftsklage der Klägerin kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs am 9. März 2023 an. Deshalb sind insbesondere auch § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) in der ab 29. Juli 2022 geltenden Fassung sowie § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung anwendbar.
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Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs zu entnehmen sind, sondern aus dem auch abzuleiten ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens gelten (BVerwG, U.v. 14.7.2021 – 3 C 2.20 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Für Auskunftsbegehren ist in der Regel auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (BVerwG a.a.O. juris Rn. 13 m.w.N.). Da vorliegend weder aus Art. 11 Abs. 1 VermKatG, noch aus § 2 EEG 2023, noch aus § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB n.F., noch aus einer sonstigen Vorschriften des materiellen Rechts Anhaltspunkte für einen abweichenden Zeitpunkt ersichtlich sind, ist für den verfahrensgegenständlichen Auskunftsanspruch aus dem Liegenschaftskataster entsprechend der Regel auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abzustellen.
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3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über die personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) der Eigentümer der Flurstücke … und … der Gemarkung S.
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Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG wird jedem Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag erstellt (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 VermKatG). Für die Einsicht in personenbezogene Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen; das gilt nicht für die Bezeichnung von Flurstücken sowie für die in Art. 6 Abs. 3 VermKatG genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters (Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG).
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Danach ist Voraussetzung für die von der Klägerin beantragte Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Name und Anschrift des jeweiligen Eigentümers der beiden Grundstücke – hierbei handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten; entgegenstehende Interessen des öffentlichen Wohls im Sinn des Satzes 1 sind offenkundig nicht erkennbar –, dass diese ein berechtigtes Interesse hierfür darlegt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft.
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a) Berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG ist jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse des Antragstellers, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier. Nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, vielmehr genügt ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Das Interesse des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten ist gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht abzuwägen. Darlegen des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachvortrag des Antragstellers, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt.
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Diese Auslegung des Begriffs der Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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Wie bereits das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat (VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 27 ff.) hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung des Anspruchs auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster in Art. 11 Abs. 1 VermKatG (Gesetz vom 31. Juli 1970, GVBl. S. 369) von der Überlegung leiten lassen, dass die Karten und Bücher des Liegenschaftskatasters dazu bestimmt sind, „der Öffentlichkeit zu dienen“ und deshalb Einsicht in und Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erteilt werden „muss“ (LT-Drs. 6/3331, S. 10). Die Benutzung des Katasters solle jedoch auf Personen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse darlegen, um zu verhindern, „dass die Behörde mutwillig in Anspruch genommen wird und dass das Kataster aus Neugier und zu Zwecken, die keine Förderung verdienen, eingesehen wird“ (LT-Drs. 6/3331, S. 10). Der Begriff „Darlegung eines berechtigten Interesses“ sei „den Vorschriften für das Grundbuch entnommen (§ 12 Abs. 1 GBO).“ Er sei „als Vorbringen von Tatsachen in der Weise, dass die Behörde den überzeugenden Anhalt für die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers erlangt“, zu verstehen (LT-Drs. 6/3331, S. 8). Im Zuge der Neufassung des Art. 11 Abs. 1 VermKatG (Drittes Verwaltungsreformgesetz vom 23. November 2001, GVBl. S. 734) erleichterte der Gesetzgeber den Zugriff auf das Liegenschaftskataster im Hinblick auf „das überwiegende öffentliche Interesse an fundierten Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Verwaltung“ dergestalt, dass hinsichtlich des darstellenden Teils des Katasters auf die Darlegung eines berechtigten Interesses verzichtet wurde. Hingegen hielt er daran fest, dass eine Auskunft hinsichtlich „des beschreibenden Teils des Liegenschaftskatasters (…) – soweit personenbezogene Daten wie Eigentümer und Anschrift betroffen sind – weiterhin nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses (analog der Einsicht in das Grundbuch) möglich“ ist (LT-Drs. 14/6481, S. 12).
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Die vom Gesetzgeber in Bezug genommene Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO gestattet jedem die Einsicht ins Grundbuch, „der ein berechtigtes Interesse darlegt.“ Ein berechtigtes Interesse ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann. Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 – juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 – 3 W 44/22 – juris Rn. 9; OLG Hamm, B.v. 24.6.2022 – 15 W 53/22 – juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Saarbrücken, B.v. 3.11.2021 – 5 W 58/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 – 1 W 140/19 – juris Rn. 9; OLG München, B.v. 16.3.2018 – 34 Wx 30/18 – juris Rn. 10 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 – 12 Wx 76/20 – juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, B.v. 17.6.2020 – I-3 Wx 99/20 – juris Rn. 14; vgl. auch bereits die vom Beklagten ins Verfahren eingeführte Entscheidung des BayObLG, B.v. 15.3.1984 – 2 Z 17/84 – BA S. 5 f. m.w.N.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch öffentliche Interessen das für eine Grundbucheinsicht erforderliche Interesse zu begründen vermögen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 – juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 – 3 W 44/22 – juris Rn. 9 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 – 12 Wx 76/20 – juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Dresden, B.v. 23.2.2021 – 17 W 117/21 – juris Rn. 10; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 – 1 W 140/19 – juris Rn. 9; OLG München, B.v. 11.7.2016 – 34 Wx 187/16 – juris Rn. 11). Zur Darlegung des berechtigten Interesses muss der Antragsteller durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG Saarbrücken, B.v. 3.1.2021 – 5 W 58/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; OLG München, B.v. 16.3.2018 – 34 Wx 30/18 – juris Rn. 11 m.w.N.).
29
Der Begriff des berechtigten Interesses an einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG orientiert sich mithin an jenem einer Auskunft aus dem Grundbuch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Hierfür sprechen vor allem der gleiche Wortlaut sowie der in der Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers.
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b) Daran gemessen hat die Klägerin vorliegend ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG an der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Name und Anschrift der Eigentümer der Flurstücke … und … der Gemarkung S. dargelegt:
31
Sie hat nachvollziehbar und glaubwürdig vorgetragen, das sie (1.) als Unternehmen mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, (2.) die Flurstücke … und … der Gemarkung S. aus ihrer unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standort für Solarkraftwerke geeignet sind und sie (3.) Name und Anschrift der Grundstückseigentümer benötigt, um in einem frühen Planungsstadium in Verhandlungen über eine Überlassung der Grundstücke für die Errichtung eines Solarkraftwerks zu treten. Hierzu hat sie (4.) zur Erläuterung der fachlichen Eignung der Grundstücke eine „Potentialflächenanalyse für Solarkraftwerke“ vorgelegt, wonach die betroffenen Grundstücke aufgrund ihrer Lage im 110m-Korridor entlang einer Autobahn und eines Schienenwegs sowie ihrer Einstufung als benachteiligtes Gebiet im Sinn von § 3 Nr. 7 EEG für Solarkraftwerke geeignet seien. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen der Klägerin unrichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.
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Mit diesem Vorbringen ist ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über Name und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke hinreichend dargelegt:
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Die Planung und Errichtung eines Solarkraftwerks liegt im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin als Unternehmerin dieser Branche. Nachvollziehbar ist auch, dass es im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegt, in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermitteln, ob Eigentümer von Potentialflächen diese zur Verfügung stellen, weil weitere kostspielige Untersuchungen und Planungen nur in diesem Fall Sinn machen. Es handelt sich bei alldem um sachlich gerechtfertigte Interessen. Anhaltspunkte für die Verfolgung unbefugter Zwecke bestehen nicht. Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin aus bloßer Neugier handelt.
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Zu diesem wirtschaftlichen Interesse kommt ganz maßgeblich ein öffentliches Interesse hinzu: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 liegen unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen „im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“
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Bei der vorzunehmenden Abwägung mit den Interessen der Eigentümer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist zum einen zu berücksichtigten, dass es sich bei Namen und Adresse um Informationen mit deutlichem Bezug zur Sozialsphäre, hingegen nicht um Informationen zur Privatsphäre handelt (vgl. dazu: OVG MV, U. v. 23.8.2022 – 1 LB 319/18 OVG – juris Rn. 37 m.w.N.). Name und Adresse gehören auch nicht zu den besonders schutzbedürftigen besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung. Zum anderen sollen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden, solange – wie derzeit noch – die Stromerzeugung im Bundesgebiet noch nicht nahezu treibhausgasneutral ist. Die Interessen des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten stehen deshalb in aller Regel und auch vorliegend einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Nach bayerischem Landesrecht ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Behörden des Beklagten in jedem Einzelfall nach den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers am Ausschluss der Bereitstellung erkundigen (eine entsprechende Regelung wie für Mecklenburg-Vorpommern in § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, vgl. dazu OVG MV, U. v. 23.8.2022 – 1 LB 319/18 OVG – juris Rn. 36 ff., existiert im bayerischen Landesrecht nicht).
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Durch Vorlage der „Potentialflächenanalyse“ als Beleg für die fachliche Eignung der Grundstücke für Solarkraftwerke ist der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin – anders als der Beklagte meint – nicht pauschal geblieben, sondern nachvollziehbar geworden, so dass sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt. Um mit Blick auf die fachliche Eignung eines Grundstücks von einem berechtigten Interesse an der Auskunftserteilung ausgehen zu können, ist es notwendig, aber auch ausreichend, diese fachliche Eignung zu erläutern, beispielsweise durch Vorlage einer „Potentialflächenanalyse“.
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c) Sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG erfüllt, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft. Wie der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG zeigt – jedem „wird“ Auskunft erteilt – sieht das bayerische Landesrecht kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung vor (anders etwa das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern, vgl. OVG MV, U. v. 23.8.2022 – 1 LB 319/18 OVG – juris Rn. 24 ff. m.w.N.).
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4. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen und auch vom Verwaltungsgericht (VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 40 ff.) thematisierten Frage, inwieweit zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster Kongruenz oder wesensmäßige Unterschiede bestehen bzw. inwieweit an das berechtigte Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG die gleichen oder geringeren Anforderungen zu stellen sind, als an das berechtigte Interesse im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO bzw. inwieweit die grundbuchrechtliche Rechtsprechung aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und der im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Daten nicht auf den Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 VermKatG übertragen werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Zwar trifft es zu, dass im Grundbuch anders als im Liegenschaftskataster neben den Eigentümerdaten weitere personenbezogene Daten etwa über dingliche Rechte, Vormerkungen und Belastungen enthalten sind. Die Frage, inwieweit ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über solche Daten besteht, stellt sich deshalb naturgemäß nur im Rahmen des grundbuchrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, hingegen nicht beim Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG. Insofern mag man davon sprechen, dass Unterschiede zwischen den beiden Auskunftsansprüchen bestehen und dies bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses zu berücksichtigen ist. Diese Erkenntnis gibt allerdings – insoweit ist der Einwand des Beklagten berechtigt – für die Frage, inwieweit das berechtigte Interesse für eine Auskunft über die in beiden Registern vorhandenen Eigentümerdaten identisch oder differenziert auszulegen ist, nichts her.
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Hinsichtlich dieser Frage hat der Senat bereits ausgeführt, dass sich der Begriff des berechtigten Interesses im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG an jenem in § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO orientiert. Naturgemäß gewinnt deshalb für die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO Bedeutung. Anders als der Beklagte zu meinen scheint, bedeutet dies allerdings nicht, dass diese zivilgerichtliche Rechtsprechung quasi Gesetzeskraft hat und den Senat und die übrige bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit förmlich bindet. Demnach ist bei der Auslegung des Begriffs der berechtigten Interessen im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO durchaus in den Blick zu nehmen. Daneben sind aber auch weitere, von der Zivilgerichtsbarkeit (noch) nicht einbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie vorliegend etwa § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG 2023.
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5. Auch das weitere Vorbringen des Beklagten steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen:
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a) Soweit der Beklagte meint, zur Begründung eines berechtigten Interesses genüge das Bestehen eines reinen Kaufinteresses alleine nicht, einem bloßen Kauf- oder Pachtinteressenten, der nicht bereits in Verhandlungen mit dem Grundeigentümer stehe, billige die grundbuchrechtliche Rechtsprechung kein Einsichtsrecht in Eigentümerdaten zu, die Klägerin sei vorliegend auch in Ansehung ihrer Geschäftstätigkeit als Projektentwicklungsgesellschaft für Solarstandorte nicht anders zu behandeln als ein bloßer Kauf- oder Pachtinteressent, hieran ändere auch § 2 EEG 2023 nichts, überzeugt dies den Senat im Ergebnis nicht:
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Zwar ist es richtig, dass ein Antragsteller mit dem bloßen Vorbringen, er sei am Kauf oder Pachten eines Grundstücks interessiert, das berechtigte Interesse an einer Auskunft zu Name und Adresse des Eigentümers aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 VermKatG in aller Regel nicht hinreichend dargelegt hat. Bei einem derart unsubstantiierten Vorbringen ist nicht hinreichend feststellbar, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse besteht bzw. ob unberechtigte Zwecke und bloße Neugier ausgeschlossen sind. Vorliegend hat die Klägerin allerdings nicht alleine auf ein Kauf- oder Pachtinteresse hingewiesen. Vielmehr hat sie zusätzlich nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht, dass sie als Unternehmen mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist und sich die betroffenen Grundstücke aus ihrer unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standorte für Solarkraftwerke eignen. Zudem hat sie die fachliche Eignung der Grundstücke für Solarkraftwerke durch die Vorlage der „Potentialflächenanalyse“ erläutert. Bei einem derart qualifizierten Vorbringen ist hinreichend ausgeschlossen, dass dem Auskunftsantrag die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier zugrunde liegen, und ist ein berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hierbei wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG 2023 nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Auskunftsantrag von einer Projektentwicklungsgesellschaft für Solarstandorte gestellt wurde und die betroffenen Grundstücke für die Errichtung und den Bau einer Solaranlage in Frage kommen.
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Ebenso wenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, sie stehe noch nicht in (Kauf-)Verhandlungen mit den Eigentümern der beiden Grundstücke: Ihr ist es unmöglich, Verhandlungen mit den Eigentümern zu beginnen, da sie deren Namen und Adressen nicht kennt. Ziel der begehrten Auskunft ist es gerade, Name und Adresse der Eigentümer zu erfahren. Wer nicht weiß, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, von dem kann für eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten regelmäßig nicht verlangt werden, dass er bereits Verhandlungen mit dem (ihm unbekannten) Eigentümer geführt hat (hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, vgl. VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 43). Denkbar sind Ausnahmen, etwa wenn – wie hier nicht – ein Antragsteller weiß, dass ein bestimmter Makler mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt ist.
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b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG auch nicht erforderlich, dass die Klägerin weitergehend als geschehen zur Realisierungsfähigkeit des Projekts vorträgt. Insoweit genügt – wie oben bereits ausgeführt – das nachvollziehbare und glaubwürdige Vorbringen, dass sich die Grundstücke aus ihrer unternehmerischen und fachlichen Sicht als Standorte für Solarkraftwerke eignen, wenn diese fachliche Eignung erläutert wird, beispielsweise wie vorliegend durch Vorlage einer „Potentialflächenanalyse“.
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Hingegen kann von der Klägerin nicht verlangt werden, die bauplanungsrechtliche Realisierbarkeit näher dazulegen und hierzu etwa – so aber der Beklagte – eine Stellungnahme der Gemeinde vorzulegen, dass dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegenstünden bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplans zumindest möglich sei bzw. eine Realisierungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, weil die Gemeinde der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zumindest offen gegenüberstehe. Hiergegen spricht schon, dass die bauplanungsrechtliche Realisierbarkeit letztlich nur mit Hilfe eines Antrags auf Baugenehmigung oder Vorbescheid von der unteren Bauaufsichtsbehörde verbindlich geklärt werden kann. Eine diesem Verfahren vorgeschaltete Stellungnahme der Gemeinde zur bauplanungsrechtlichen Realisierbarkeit wäre unverbindlich und für die Bewertung des berechtigten Interesses nicht aussagekräftig. Auch eine Stellungnahme der Gemeinde zu der Frage, ob sie möglicherweise einen Bebauungsplan aufstellen werde bzw. dem zumindest offen gegenüberstehe, führt nicht weiter: Ob eine Gemeinde einen Baubauungsplan etwa für eine Solaranlage tatsächlich beschließen wird und mit welchem Inhalt, entscheidet sich erst nach Durchführung des Verfahrens zur Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB). Eine vorgeschaltete Stellungnahme der Gemeinde(-verwaltung) zur Frage der Möglichkeit eines Bebauungsplans müsste vage und unverbindlich bleiben. Brauchbare Anhaltspunkte für die Prüfung des berechtigten Interesses lassen sich aus einer solchen Stellungnahme nicht ableiten. Hinzu kommt, dass die bauplanungsrechtliche Realisierbarkeit einer Solaranlage nicht zwingend voraussetzt, dass ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt wird: Vielmehr gehören auch Solaranlagen zu den privilegierten Außenbereichsvorhaben – nunmehr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB n.F. auch auf bestimmten Flächen längs von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen – und erscheint abhängig von den Umständen des Einzelfalls auch eine Zulassung im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht ausgeschlossen. Auch dies zeigt wiederum, dass sich die Frage, ob eine Solaranlage bauplanungsrechtlich realisierbar ist, sinnvollerweise nur im jeweiligen Genehmigungsverfahren klären lässt. Diesen Verfahren vorgeschaltete Stellungnahmen der Gemeinde wären unverbindlich und für die Bewertung des berechtigten Interesses unergiebig.
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Dass eine Auskunft zu den Eigentümerdaten nicht voraussetzt, dass die Gemeinde bereits ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitet hat oder dies zumindest zugesichert hat, räumt auch der Beklagte ein. Nicht erforderlich ist auch, dass bereits eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid für die Errichtung einer Solaranlage vorliegt. Wie die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, muss sie in einem möglichst frühen Planungsstadium ermitteln, ob Eigentümer von Potentialflächen diese überhaupt zur Verfügung stellen, weil weitere kostspielige Untersuchungen und Planungen nur in diesem Fall Sinn machen.
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Keine Bedeutung hat auch, dass vorliegend die betroffene Gemeinde auf Anfrage des Beklagten mitgeteilt hat, dass kein Bebauungsplan existiere und auch keine Bauleitplanung vorgesehen sei. Auch hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Aussage der Gemeinde(-verwaltung). Ein späterer Sinneswandel der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, etwa wenn die Klägerin mit Unterstützung des Eigentümers die Initiative für eine gemeindliche Bauleitplanung ergreift (vgl. hierzu bereits VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 48). Unabhängig davon kann das Projekt möglicherweise auch ohne Bauleitplanung im Wege einer Genehmigung als Außenbereichsvorhaben realisiert werden. Alles dies kann – wie bereits ausgeführt – sinnvollerweise nur in diesen späteren Verfahren verbindlich geklärt werden. Aus der vorgeschalteten Stellungnahme der Gemeinde lassen sich keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Prüfung des berechtigten Interesses ableiten.
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c) Das Angebot des Beklagten, ein von der Klägerin vorgefertigtes Schreiben an die Grundstückseigentümer weiterzuleiten, lässt den Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß Art. 11 Abs. 1 VermKatG nicht entfallen. Ein solches Adressmittlungsverfahren kommt vor allem in Fallgestaltungen in Betracht, in denen kein Anspruch auf Übermittlung von personenbezogenen Daten besteht. Es liegt auch auf der Hand, dass ein solches Vorgehen weniger erfolgversprechend ist als eine direkte Ansprache der Eigentümer durch die Klägerin (vgl. dazu auch OVG MV, U. v. 23.8.2022 – 1 LB 319/18 OVG – juris Rn. 40). Da Art. 11 Abs. 1 VermKatG der Klägerin – wie ausgeführt – einen Rechtsanspruch auf Auskunft über Name und Adresse der Grundstückseigentümer gibt, muss sich diese nicht auf ein Adressmittlungsverfahren verweisen lassen. Entsprechendes gilt für andere alternative Wege mit offenkundig schlechteren Erfolgsaussichten, wie etwa die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Möglichkeiten der Aufgabe eines Zeitungsinserats oder einer Anfrage bei den Eigentümern, ob diese einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin zustimmen (vgl. dazu bereits das Verwaltungsgericht, VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 37 und Rn. 49 ff.).
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d) Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Beschluss der Herbstkonferenz der Justizminister vom 10. November 2022 (Tagesordnungspunkt I.13) nicht, dass derzeit keine Regelung für den Erhalt von Eigentümerdaten besteht. Diesem Beschluss lässt sich lediglich entnehmen, dass eine uneinheitliche Praxis der Grundbuchämter für Projektierer von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Sonnen- und Windenergie eine Hürde bei der Planung der Anlagen darstellte. Die Justizministerinnen und Justizminister seien daher der Auffassung, dass ähnlich wie für Versorgungsunternehmen gemäß § 86a Grundbuchverfügung eine Regelung zur Konkretisierung des berechtigten Interesses bei der Grundbucheinsicht zugunsten der Betreiber bzw. Projektierer von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien geschaffen werden solle. Diesem Beschluss lässt sich noch nicht einmal die Aussage entnehmen, dass nach Auffassung der Justizministerinnen und Justizminister derzeit keine Regelung für den Erhalt von Eigentümerdaten aus dem Grundbuch bestehe. Vielmehr sehen diese lediglich das Bedürfnis nach einer klarstellenden Regelung für die Auskunft aus dem Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, um eine uneinheitliche Vollzugspraxis der Grundbuchämter zu beenden. Für den Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gemäß Art. 11 Abs. 1 VermKatG lässt sich aus dem Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister von vornherein nichts ableiten. Unabhängig davon kann für die Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat weder eine uneinheitliche Praxis der Grundbuchämter bei der Entscheidung über Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch noch die von der Politik deshalb gesehene Notwendigkeit einer klarstellenden Regelung eine durchgreifende Rolle spielen.
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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.