Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 9 CS 23.29 , 9 C 23.24 , 9 C 23.25
Titel:

Eilantrag des Nachbarn gegen Lagerplatz - Versagung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde

Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 1, § 146, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt nur in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, Nachbar, Baugenehmigung für Lagerplatz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hinreichende Erfolgsaussichten
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 01.12.2022 – AN 17 S 22.2164
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8764

Tenor

I. Die Verfahren 9 CS 23.29, 9 C 23.24 und 9 C 23.25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. AN 17 K 22.0261) abgelehnt wurde, wird abgelehnt.
III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts unter Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
V. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. August 2022 erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz auf deren Grundstück.
2
Über die von ihm hiergegen erhobene Klage (Az. AN 17 K 22.0261) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür hat es mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller sei antragsbefugter Nachbar. Das von ihm bewohnte Grundstück sei zwar herrenlos, er sei aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung aber einem Eigentümer gleichzustellen. Die somit zulässige Klage sei jedoch voraussichtlich nicht begründet. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Bei der näheren Umgebung handele es sich aller Voraussicht nach um ein faktisches Mischgebiet. Der funktional einem gemeindeangehörigen Betrieb für Gartenbau und Erdbau zuzuordnende Lagerplatz sei darin zulässig, weil auch der Gewerbebetrieb selbst bei typisierender Betrachtungsweise das Wohnen nicht wesentlich störe und dort zulässig sei. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Von unzumutbaren Lärmimmissionen des tags betriebenen Lagerplatzes am Wohnort des Antragstellers sei nach Einschätzung des Landratsamts nicht auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung zu einzuhaltenden Abständen zu einer vorhandenen Gashochdruckleitung und einem Hausanschluss, selbst wenn sie hier zu unbestimmt seien, dem Nachbarschutz dienten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die unzureichende Berücksichtigung der Rechte Dritter oder die Verletzung dem Gemeinwohl dienender umweltschutzrechtlicher Normen berufen.
3
Mit seiner persönlich erhobenen „Sofortigen Beschwerde“, u.a. zum Betreff „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe“, wendete sich der Antragsteller ausdrücklich sowohl gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und die diesbezügliche Kostenentscheidung als auch gegen die Festsetzung des Streitwerts und die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Ihm erscheine die Begründung des Verwaltungsgerichts sehr vage und zu allgemein gehalten. Dieses sei in seinem Beschluss nur davon ausgegangen, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten aller Voraussicht nach nicht vorliege. Es habe versäumt, „Fakten der durchgeführten Bauaufsicht“ zu berücksichtigen. Die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erachte er in Anbetracht seiner Bemühungen und seines Aufwands als ungerecht.
4
Wegen des weiteren Vorbringens und zu den Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Die Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, haben keinen Erfolg.
6
1. Der Senat legt das als „Sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers vom 27. Dezember 2022 zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass er Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2022 abgelehnt wurde, beantragt hat.
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Nach dem abschließend geregelten Rechtsmittelsystem der VwGO ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen, sodass das Schreiben des Antragstellers vom 27. Dezember 2022 als Einlegung einer Beschwerde verstanden werden kann. Eine solche wäre jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Der Antragsteller wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2016 – 4 CS 16.217 – juris Rn. 5).
8
Da der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Betreff benannt und zudem hilfsweise jedes zulässige Rechtsmittel sowie die Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin oder einer Notanwältin bzw. eines Notanwalts beantragt hat, entspricht es seinem Rechtsschutzbegehren, sein Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO).
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Der Antrag ist jedoch auch bei dieser Auslegung abzulehnen.
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a) Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller mit seinem Antrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt eine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung diese Pflicht nicht entfallen. Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 CS 17.1139 – juris Rn. 7). Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag des Antragstellers jedoch nicht.
11
b) Der Antrag ist auch deshalb abzulehnen, weil dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
12
Da mangels anwaltlicher Vertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine zulässige Beschwerde eingelegt wurde, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährt werden kann. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt aber nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 CS 17.1139 – juris. Rn. 9 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nachgekommen. Dass er ohne Verschulden hieran gehindert war, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).
13
c) Und schließlich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus materiellen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen zwar die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
15
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Es ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allerdings lediglich summarisch, also überschlägig und in der Regel anhand der Aktenlage, ohne Beweiserhebung, zu prüfen, ob der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein wird, weil er sich als zulässig und begründet darstellt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 55).
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Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht beachtet. Es ist nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. August 2022 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage abzulehnen war. Der erkennende Senat verweist auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Antragsvorbringen des Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung falsch sein könnte. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass „Fakten der durchgeführten Bauaufsicht“, wie der Antragsteller unsubstantiiert vorträgt, nicht berücksichtigt worden sind, obwohl ihnen Entscheidungserheblichkeit zukommen könnte. Das vom Antragsteller angestoßene bauaufsichtliche Verfahren hat zu der behördlichen Aufforderung geführt, einen Bauantrag zu stellen, der mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. August 2022 genehmigt worden ist.
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2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
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3. Die nicht weiter begründete Streitwertbeschwerde ist ebenfalls zurückzuweisen.
19
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013), der nach Nr. 9.7.1 bei Baunachbarklagen – wie hier – einen Rahmen von 7.500,00 bis 15.000,00 Euro vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2021 – 9 C 20.214 – juris Rn. 2). Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 – 9 C 18.649 – juris Rn. 5).
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Ein im mittleren Bereich des Streitwertrahmens liegender Streitwert von 10.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren erscheint in Anbetracht des Umstands, dass hier ein Vorhaben mit gewerblicher Nutzung streitgegenständlich ist, ermessensgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 15 C 20.2948 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 20.6.2007 – 25 C 07.1359 – juris Rn. 2; B.v. 31.7.2006 – 25 CS 06.1705 – juris Rn. 5). Die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht lautet somit im angefochtenen Beschluss nach Halbierung zutreffend auf 5.000,00 Euro.
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist im Fall der Zurückverweisung kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022 – 5 C 21.3025 – juris Rn. 13).
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Ansonsten bedarf es einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung keine Gerichtskosten erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).