Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.03.2023 – 8 ZB 22.2505
Titel:

Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs – straßenrechtlicher (Innen-/Außen-)Bereich

Normenkette:
BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2, S. 3, Art. 51 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht für öffentliche Gemeindestraßen auf die Anlieger ist nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nur "innerhalb der geschlossenen Ortslage" möglich. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsgrund genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom VG angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Reinigungspflicht für einen Gehweg, geschlossene Ortslage, Ablehnung eines Beweisantrags (Augenschein), Gehweg, Reinigungspflicht, straßenrechtlicher Innenbereich, straßenrechtlicher Außenbereich
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 19.07.2022 – An 10 K 20.1001
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8763

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs.
2
Die Kläger sind Eigentümer (Erbengemeinschaft) des bewaldeten, unbebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung S. …, an das südlich auf einer Länge von ca. 117 m die A. …-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten grenzt. Der Bebauungszusammenhang reicht im Westen und Süden unmittelbar an das Grundstück bzw. an die A. …-Straße heran; in Richtung Osten befinden sich die L. …straße, einige bebaute und einzelne unbebaute Grundstücke, bevor sich ein Waldgebiet anschließt. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt das unbebaute, bewaldete Grundstück FlNr. …27; dieses grenzt im Norden an den M. …weg, auf dessen gegenüberliegender Straßenseite sich ein Sportgelände mit einer Sporthalle befindet. Dahinter schließt sich weiter nördlich freies Gelände mit den P. …auen an.
3
Mit Bescheid vom 18. April 2020 gab die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 des Bescheids) auf, den Gehweg vor dem Grundstück „Frontseite zur A. …-Str. – FlNr. …“ innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zu kehren und zu reinigen (vgl. dort Nr. 1). Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht (vgl. dort Nr. 2).
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Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 26. Mai 2020 Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (Az. AN 10 S 20.01000) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet.
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Mit Urteil vom 19. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2020 aufgehoben. Der auf der Nordseite der A. …-Straße verlaufende Gehweg liege nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage.
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Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. Der Gehweg liege im straßenrechtlichen Innenbereich; anders als am M. …weg entstehe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, man befinde sich auf „freier Strecke“. Das Ausgangsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2016 (Az. 8 B 15.2552) gebunden gefühlt. Der Beweisantrag, einen Augenschein einzunehmen zu der Tatsache, dass das Grundstück der Kläger von Bebauung umschlossen sei, hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
II.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
8
I. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
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2. Die Beklagte hat die Wertung des Erstgerichts, der streitbefangene Gehweg liege nicht „innerhalb der geschlossenen Ortslage“, nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
11
a) Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht für öffentliche Gemeindestraßen auf die Anlieger ist nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nur „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ möglich. Der Begriff der „geschlossenen Ortslage“ wird in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG definiert als derjenige Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Es handelt sich um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2016 – 8 B 15.2552 – BayVBl 2017, 451 = juris Rn. 47; U.v. 25.2.2009 – 8 B 07.197 – BayVBl 2009, 471 = juris Rn. 19; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Sept. 2021, Art. 4 Rn. 16; vgl. auch BVerwG, U.v. 3.4.1981 – IV C 41.77 – BVerwGE 62, 143 = juris Rn. 19 zu § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
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b) Mit ihrem Zulassungsvorbringen, der Gehweg befinde sich im straßenrechtlichen Innenbereich, weil er von allen Seiten von Bebauung umschlossen sei, wendet sich die Beklagte gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.
13
Dieser Vortrag ist dem sachlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind derartige Fehler im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Für einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsgrund genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer gute Gründe aufzeigen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 8 ZB 19.193 – juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 29.11.2022 – 2 L 92/21.Z – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 30.3.2022 – 6 A 1776/20 – juris Rn. 8 f.; VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 20.10.2016 – 3 A 521/16 – juris Rn. 8; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124 VwGO Rn. 26g).
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Ein solcher Mangel lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung, der Gehweg liege nicht innerhalb geschlossener Ortslage, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die sich über eine Länge von ca. 117 m erstreckende Waldfläche auf dem Grundstück FlNr. … markant und dominant in Erscheinung trete und den sich im Westen anschließenden Bebauungszusammenhang unterbreche. In Richtung Osten setze sich eine geschlossene Bebauung erst mit gewissem Abstand fort. Auch das im Norden des Grundstücks FlNr. … angrenzende Grundstück FlNr. …27 sei unbebaut und bewaldet; bei dem weiter nördlich liegenden Sportgelände handle es sich um eine „Splitterbebauung“, die allein keinen Bebauungszusammenhang vermittle (vgl. Urteilsabdruck [UA] S. 10 f.).
16
Der Zulassungsantrag setzt dem entgegen, das Grundstück FlNr. … sei rundum von Bebauung umschlossen. Östlich und westlich schließe sich weitere Wohnbebauung an. Im Norden umschließe die Sportanlage mit Sporthalle den streitgegenständlichen Bereich und grenze diesen deutlich von den dahinterliegenden P. …auen ab. Beim Befahren der streitgegenständlichen Straße entstehe – anders als am M. …weg – zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, man befinde sich auf „freier Strecke“.
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bb) Damit kann die Beklagte nicht durchdringen. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die unbebaute Waldfläche auf Grundstück FlNr. … unterbreche den Bebauungszusammenhang, weil sie so markant und dominant in Erscheinung trete, dass die geschlossene Bebauung im Westen in den Hintergrund trete, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Auch die Wertung des Erstgerichts, im Osten schließe sich eine geschlossene Bebauung erst mit gewissem Abstand an, weil das Grundstück FlNr. …17 nur mit einem kleinen Gebäude unbekannter Nutzung bebaut sei und das Grundstück FlNr. …18, die L. …straße und das bewaldete Grundstück FlNr. …15 „unbebautes Gelände“ seien (vgl. UA S. 11), zieht er nicht in Zweifel, sondern behauptet nur das Gegenteil („östlich schließt sich weitere Wohnbebauung an“).
18
Soweit die Beklagte einwendet, die Sportstätten – insbesondere die Sporthalle – nördlich des Grundstücks FlNr. … grenzten den streitgegenständlichen Bereich deutlich von den dahinterliegenden P. …auen bzw. dem „freien Gelände“ ab, setzt sie sich inhaltlich mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Aber selbst wenn man dies unterstellt, ergibt sich alleine daraus noch nicht, dass der Bereich des nördlichen Gehwegs der A. …-Straße vor dem Grundstück FlNr. … zusammenhängend bebaut i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG wäre. Das Sportgelände befindet sich zwar noch innerhalb des räumlichen Umgriffs, der für die weitläufige Betrachtung, ob eine „geschlossenen Ortslage“ vorliegt, relevant sein kann. Gleichwohl ist für die Beurteilung der Frage, ob am fraglichen Standort der Eindruck herrscht, sich im freien Gelände zu befinden, die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung entscheidend (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1981 – IV C 41.77 – BVerwGE 62, 143 = juris Rn. 19). Deshalb ist in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend (vgl. NdsOVG, U.v. 30.1.2017 – 9 LB 194/16 – KommJur 2017, 105 = juris Rn. 33). Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die markant und dominant in Erscheinung tretende Waldfläche auf Grundstück FlNr. … den Bebauungszusammenhang unterbreche. Diese Wertung kann allein durch Verweisung auf das weiter entfernte Sportgelände nicht in Zweifel gezogen werden, zumal eine hinter einem Waldstück liegende Bebauung regelmäßig schwer einsehbar ist. Mit der Behauptung, beim Befahren der streitgegenständlichen Straße entstehe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, man befinde sich auf „freier Strecke“, setzt die Beklagte ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts.
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II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
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1. Soweit die Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgrund seiner eigenen freien Überzeugung entschieden, sondern angenommen, an das Senatsurteil vom 18. August 2016 (Az. 8 B 15.2552 – BayVBl 2017, 451) gebunden zu sein, rügt sie einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Aussage, sich an das o.g. Senatsurteil „gebunden zu sehen“ (vgl. UA S. 9), keine „echte“ Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren angenommen. Stattdessen hat es seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung an den rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, die der Senat in der genannten Entscheidung aufgestellt hat. Die Interpretation der Beklagten, eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei unterblieben, ist durch die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einordnung des streitbefangenen Gehwegs als straßenrechtlicher Außenbereich widerlegt (vgl. UA S. 10 f.). Dabei ist es verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitbefangene Gehweg sei rechtlich nicht anders zu beurteilen als die nördlichen Gehwege des M. …wegs und der J. …-Straße östlich des hier vorliegenden Standorts.
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2. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrags verletzt weder die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO.
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a) Fehlt es – wie hier – an einem förmlichen Beweisantrag im Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO, liegt lediglich eine Beweisanregung vor, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 – 10 B 22.10 u.a. – juris Rn. 10; B.v. 10.6.1999 – 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 = juris Rn. 4). Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste (vgl. BVerwG, B.v. 7.1.2021 – 1 B 48.20 – juris Rn. 8; B.v. 4.3.2015 – 1 B 9.15 – juris Rn. 3).
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Dass ein solcher Fall vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf zahlreiche von der Beklagten vorgelegte Pläne und Unterlagen gestützt (vgl. UA S. 12). Karten und Lichtbilder sind im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2022 – 9 B 32.21 – juris Rn. 8; BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 40; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2021 § 86 Rn. 38). Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2015 – 4 B 65.14 – ZfBR 2015, 702 = juris Rn. 12; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 83). Dies ist dem Zulassungsantrag, der pauschal die Auffassung vertritt, das Ausgangsgericht hätte sich mittels Augenscheins einen Eindruck vor Ort verschaffen müssen, nicht zu entnehmen.
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Ob das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der (fehlenden) zusammenhängenden Bebauung im Norden („Splitterbebauung“) zudem auf die Tatsachenfeststellungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsurteil vom 18. August 2016 (Az. 8 B 15.2552) stützen durfte, kann deshalb dahinstehen.
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b) Eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur für unbedingt gestellte Beweisanträge gilt (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 56.17 – juris Rn. 7 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 86 Rn. 19), kommt von vorneherein nicht in Betracht.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).