Titel:
Kein Anspruch auf Beförderung wegen höherwertiger Tätigkeit
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BBesG § 18 Abs. 1 S. 1
BLV § 4, § 32
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Die im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu beachtende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist auf das verliehene Amt beschränkt begründet keinen Anspruch auf Einrichtung einer neuen Planstelle. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch eine objektiv fehlerhafte Stellenbeschreibung und -bewertung kann keinen subjektiven Anspruch auf Beförderung auslösen, da die ggf. höher bewertete Stelle auszuschreiben und nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu besetzen wäre. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der bloße Hinweis darauf, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab, reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Beförderung, Planstelle, Dienstpostenbewertung, Beamter, Dienstposten, Stellenbeschreibung, Leistungsprinzip, Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Berufung, ernstliche Zweifel, besondere tätsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Darlegungslast
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8761
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2022 – RO 1 K 19.2120 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.688,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Kläger steht im Dienst der Beklagten als Beamter (Forstamtmann Besoldungsgruppe A 11) bei der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Er begehrt die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise in die Besoldungsgruppe A 12 bzw. weiter hilfsweise für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Beförderung in die entsprechende Besoldungsgruppe hat, über seinen Antrag auf Beförderung ermessensfehlerfrei zu entscheiden und dabei den Dienstposten, den er aktuell innehat, neu zu bewerten.
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Seine hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2022 abgewiesen. Eine Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 13 stelle eine schon nicht zulässige Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 BBG i.V.m. § 9 Abs. 2 BLV dar, wonach Ämter der Besoldungsgruppe A regelmäßig zu durchlaufen seien. Der Kläger habe auch keinen hilfsweisen Anspruch auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12. Zum einen seien nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im forstlichen Gutachterdienst bundesweit schon keine Planstellen in der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden, zum anderen bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Schaffung solcher Stellen, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung und Neubewertung des Dienstpostens.
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2. Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.
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a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
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Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht an, als es einen Anspruch auf eine Sprungbeförderung verneint. Er ist aber der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ihm insoweit Recht geben müssen, als er eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 12 beantragt hat.
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aa) Der Kläger wendet zunächst ein, es liege ein Ausnahmefall vor, da er seit Jahren auf Grund eines falsch (nämlich zu niedrig) bewerteten Dienstpostens bei der Beklagten beschäftigt sei. In einem solchen Ausnahmefall müsse der Dienstherr nicht nur die vom Beamten innegehaltene Stelle zutreffend (nämlich höher) bewerten, sondern ihm auch die Möglichkeit geben, entsprechend seinem konkreten Dienstposten auch eine adäquate Planstelle zu erhalten. Die Einbeziehung in eine Auswahl für eine zu besetzende andere Stelle sei reine Förmelei, wenn ein Beamter bereits eine eigene, höher zu bewertende Stelle innehabe, die sachfremd und willkürlich zu seinen Lasten falsch bewertet sei.
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Hierbei übersieht der Kläger, dass selbst dann, wenn man eine willkürliche fehlerhafte Bewertung seines Dienstpostens unterstellen würde, eine Beförderung ohne Durchführung einer Ausschreibung einer zu schaffenden Planstelle gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 4 und 32 BLV verstoßen würde. Ausgehend hiervon weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass bei Einrichtung einer A 12 Planstelle grundsätzlich auch die anderen in A 11 beschäftigten forstlichen Gutachter die Möglichkeit haben müssten, sich auf eine solche Stelle zu bewerben.
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Mit diesen Ausführungen des Erstgerichts setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu beachtende Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf das verliehene Amt beschränkt ist und keinen Anspruch auf Einrichtung einer neuen Planstelle begründet. Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten bestehen würde, für den forstlichen Gutachtendienst entsprechende Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zu schaffen, weil die Beklagte nach Auffassung des Klägers eine fehlerhafte Dienstpostenbewertung unter Zugrundelegung ihrer Muster-Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vorgenommen habe und er tatsächlich höherwertige Tätigkeiten ausübe, führe dies nicht zwangsläufig und automatisch zu einer Beförderung des Klägers in die nächsthöhere Besoldungsgruppe A 12. Denn gemäß § 32 BLV müsste eine bundesweite Auswahl unter mehreren möglichen Bewerbern durchgeführt werden. Warum dieses Auswahlverfahren eine reine Förmelei sein soll, erschließt sich nicht.
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bb) Auf den weiteren Einwand, sein Dienstposten sei willkürlich zu niedrig bewertet, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Er kann aber auch in der Sache nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat sich in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Insbesondere hat es sich auch mit dem vom Kläger eingereichten Wertgutachten, das exemplarisch die höherwertige Tätigkeit des Klägers belegen soll, und dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Gutachten auseinandergesetzt. Es hat auch dargelegt, inwieweit es an dem erforderlichen Anteil an höherwertigen Tätigkeiten fehlt (UA S. 19 f.). Der Kläger behauptet zwar, dass die Dienstpostenbewertung willkürlich sei, es gelingt ihm aber nicht, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
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b) Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird in der Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 19 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten wurden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt. Der bloße Hinweis darauf, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen zu a), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt sind.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 40, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, Abs. 2 GKG. Da der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angreift, als ihm eine Sprungbeförderung nach A 13 verwehrt wurde, war der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend um 33.135,54 € herabzusetzen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).