Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.04.2023 – 3 ZB 23.499
Titel:

Aufzeichnung einer Fernsehsendung kein Restitutionsgrund bei rechtskräftigem Urteil über Dienstunfall

Normenketten:
VwGO § 153 Abs. 1
ZPO § 579, § 580 Nr. 7 lit. b
BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 47
Leitsätze:
1. Augenscheinsobjekte lösen mangels schriftlicher Verkörperung keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die elektronisch abgespeicherte Aufzeichnung einer Fernsehsendung erfüllt nicht den Urkundsbegriff iSd § 580 Nr. 7 lit. b ZPO. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der bestandskräftige Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalls bindet Behörden und Gerichte auch im Hinblick auf die Gewährung von Unfallfürsorge und Unfallruhegehalt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anforderungen an den Inhalt einer Dienstunfallmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht; sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstunfall, Restitutionsklage, Urkunde aufgezeichnete Fernsehsendung (elektronisch auf USB-Stick abgespeichert), Unterlagen teilweise nachträglich erstellt oder bereits im Vorprozess vorhanden, Eignung zur Herbeiführung einer günstigeren Gerichtsentscheidung, Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides über die Anerkennung eines Dienstunfalls, Anforderungen an den Inhalt einer Dienstunfallmeldung, Urkunde, aufgezeichnete Fernsehsendung (elektronisch auf USB-Stick abgespeichert)
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2022 – AN 1 K 21.1318
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8760

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 22.675,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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1. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit den Anträgen, 1. das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2016 (AN 1 K 16.00340) im Wege der Restitutionsklage wiederaufzunehmen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2016 zu verpflichten, dem Kläger Unfallruhegehalt ab dem 10. Februar 2016 zu gewähren, und 2. das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 2011 (AN 1 K 11.00685) im Wege der Restitutionsklage wiederaufzunehmen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, dass Ereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall mit den Folgen Tinnitus, Insomnie, dauerhafte Einschränkung der Physis und posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen, zu Recht abgewiesen.
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Die hiergegen gerichteten Angriffe des Zulassungsantrags sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen.
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1.1 Der Klageantrag zu 2. ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellte und auch das Zulassungsvorbringen inhaltlich nicht substantiiert beanstandet – bereits unstatthaft, weil die Fünf-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Erhebung der Restitutionsklage (23.11.2022) nach Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 2011 (AN 1 K 11.00685) am 29. April 2014 (nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Senat – 3 ZB 11.1420) bereits abgelaufen war.
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1.2 Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO liegt nicht vor.
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1.2.1 Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei dem auf einem USB-Stick elektronisch abgespeicherten Mitschnitt der Fahndungssendung „Aktenzeichen XY… ungelöst“ aus dem Jahr 1988 nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Darunter ist nur eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist. Eine hinreichende schriftliche Verkörperung fehlt, solange die betreffenden Informationen nur auf einem elektronischen Datenträger gespeichert sind (stRspr, BVerwG, B.v. 3.5.2017 – 9 B 1.17 – juris Rn. 11; BGH, B.v. 24.4.2013 – XII ZB 242/09 – juris Rn. 17; BGH, U.v. 28.11.1975 – V ZR 127/74 – juris Rn. 6, 11 m.w.N; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rn. 12). Auf die nachträgliche Möglichkeit, dass „Screenshots hätten gefertigt werden können“ kommt es nicht an. Zumal von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nur solche Urkunden erfasst werden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (BVerwG, B.v. 3.5.2017 a.a.O.). Zudem lösen Augenscheinsobjekte mangels schriftlicher Verkörperung keine Wiederaufnahme des Verfahrens aus (MüKoZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl. 2020, ZPO § 580 Rn. 51, 52; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 70; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 580 Rn. 16; Brandt in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, S.III.3.b, Rn. 66; BVerwG U.v. 19.4.1972 – V C 38.71 – juris zu einem Granatsplitter).
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Eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO auf den elektronisch abgespeicherten Mitschnitt der Fahndungssendung „Aktenzeichen XY… ungelöst“, weil der Aufzeichnung „ein gewisses Maß an Beständigkeit zugesprochen werden“ könne und „im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung angebracht sei“, kommt nicht in Betracht. Denn die Bevorzugung des Urkundenbeweises im Rahmen der Restitutionsklage rechtfertigt sich nach der gesetzgeberischen Interessenbewertung durch den typischerweise höheren (formellen) Beweiswert von Urkunden im Verhältnis zu anderen Beweismitteln (vgl. im Einzelnen BGH, U.v. 28.11.1975 – V ZR 127/74 – juris Rn. 7 ff., Rn. 13). Somit erfüllt die elektronisch abgespeicherte Aufzeichnung der Fernsehsendung nicht den Urkundsbegriff im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
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1.2.2 Ungeachtet dessen, dass die weiter vom Kläger vorgelegten Unterlagen von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO teilweise bereits deshalb nicht erfasst werden, weil sie nicht nachträglich aufgefunden, sondern nachträglich erstellt wurden (Gesundheitszeugnis v. 7.2.2018) bzw. bereits im Vorprozess vorhanden waren (Urteil des Landgerichts Ansbach v. 18.2.1989; Schr. des PP Mittelfranken v. 2.11.2015 und polizeiärztliches Gutachten v. 23.2.2015 – vgl. VG Ansbach, U.v. 26.7.2016 – AN 1 K 16.00340 – juris Rn. 20, 22, 27), sind diese allesamt (einschließlich des Mitschnitts der Fahndungssendung „Aktenzeichen XY… ungelöst“, der Ablaufkalenderaufzeichnung vom 18.1.1988, 16:00 Uhr und des Auszugs aus der Prozessakte der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 8.2.1989) nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Gerichtsentscheidung herbeizuführen (§ 580 Nr. 7 ZPO).
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Dem steht schon die Bestandskraft des Bescheides des Landesamtes vom 19. Januar 2011 (als feststellender Grundverwaltungsakt) entgegen, mit dem die Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall abgelehnt wurde. Zwar sind die Leistungsbescheide der Dienstunfallfürsorge nicht Bestandteil der Anerkennungsentscheidung. Jedoch setzt die Gewährung von Unfallfürsorge und damit auch das vom Kläger begehrte Unfallruhegehalt gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die Verletzung eines Beamten durch einen (anerkannten) Dienstunfall voraus. Aus der Förmlichkeit des in Art. 47 BayBeamtVG vorgeschriebenen Verfahrens ist zu schließen, dass der bestandskräftige Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalls Behörden und Gerichte bindet (BVerwG, B.v. 4.6.2020 – 2 B 26.19 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2004 – 2 C 66.03 – juris Rn. 20; BGH, U.v. 14.1.1993 – III ZR 33/88 – juris Rn. 10 ff.).
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Mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – juris) kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Nach dieser Rechtsprechung zur Untersagung eines Gebrauchtwagenmarktes für nichtgewerbliche Anbieter ist es einer im Vorprozess unterlegenen Behörde aufgrund der Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Urteils verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf das hiesige Verfahren übertragen werden, weil ihr nichts zur Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides über die Anerkennung eines Dienstunfalls entnommen werden kann. Dies gilt auch für die vom Kläger in der Zulassungsbegründung (S. 5 f.) erneut (vgl. wörtlich bereits Klagebegründung v. 28.6.2016 – AN 1 K 16.00340 – S. 4) zitierte Rechtsprechung zur Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid.
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Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die vorgelegten Unterlagen den (nicht streitigen) Vorfall vom 18. Januar 1988 bzw. die Dienstunfähigkeit des Klägers (Gesundheitszeugnis vom 6.2.2018) lediglich bestätigen, jedoch nichts an den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils zu ändern vermögen. Insbesondere können sie nicht belegen, dass damals eine rechtzeitige Meldung des Dienstunfallereignisses gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926; a.F.) erfolgt ist, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers im Sinne des § 31 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 45 Abs. 3 BeamtVG a.F. gegeben hätte.
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Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 6.3.1986 – 2 C 37.84 – NJW 1986, 2588; BayVGH B.v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420 – juris Rn. 6; B.v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 – juris Rn. 7) braucht sich zwar die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden. Diesen Anforderungen genügen die neu vorgelegten Unterlagen nicht. Auch ihnen lässt sich kein – auch nicht mittelbar -Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger innerhalb der Meldefrist dem Dienstherrn das Erleiden eines Körperschadens in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 angezeigt hat.
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2. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) hinsichtlich der Frage aufweist, „inwieweit im Rahmen einer Restitutionsklage ein Urteil angefochten werden kann, welches mit der Bestandskraft eines Grundlagenbescheides begründet ist“.
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3. Die Berufung ist nicht im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
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„ob ein Urteil, welches mit der Bestandskraft eines Grundlagenbescheides begründet wird, im Rahmen einer Restitutionsklage angefochten werden kann“
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genügt diesen Anforderungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Antwort auf die benannte Frage, in der hier getroffenen allgemeinen Formulierung von dem jeweils in Betracht kommenden Restitutionsgrund und den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und damit einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist. Unabhängig hiervon kann die Frage, soweit sie im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, anhand der normativen Vorgaben und der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden (vgl. oben unter 1.2).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallruhegehalt (Klageantrag zu 1.) ist nach § 40, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639, 3 C 16.1820 – juris Rn. 9). Ausgehend vom Klagebegehren, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2016 (AN 1 K 16.00340) im Wege der Restitutionsklage wiederaufzunehmen und dem Kläger Unfallruhegehalt ab dem 10. Februar 2016 zu gewähren, beträgt der Streitwert 17.197,56 Euro (36 x 477,71 Euro – vgl. VG-Akte AN 1 K 16.00340, S. 19). Angesichts des begehrten Zahlungsbeginns war bei Einreichung der Klage im wiederaufzunehmenden Verfahren ein Monatsbetrag (477,71 Euro) fällig (42 Abs. 3 Satz 1 GKG), der dem Streitwert hinzuzurechnen ist.
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Der Streitwert für die Klage, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 2011 (AN 1 K 11.00685) im Wege der Restitutionsklage wiederaufzunehmen und den Beklagten zu verpflichten, dass Ereignis vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall mit den Folgen Tinnitus, Insomnie, dauerhafte Einschränkung der Physis und posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (Klageantrag zu 2.) ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen. Dies gilt unabhängig von Art und Anzahl der geltend gemachten Unfallfolgen. Dem Antrag kommt im Hinblick auf mögliche andere Unfallfürsorgeleistungen als das im Klageantrag unter 1. beantragte Unfallruhegehalt (vgl. Art. 45 Abs. 2 BayBeamtVG) eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so dass die Streitwerte der beiden Klageanträge nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 22.675,27 Euro. Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf diesen Betrag zu ändern.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).