Titel:
Bodenschutzrechtliche Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie
Normenketten:
BBodSchG § 9 Abs. 2
KrW-/AbfG § 36 Abs. 5
KrWG § 40 Abs. 5
Leitsätze:
1. In Altfällen, in denen für den damaligen Deponiebetreiber keine Möglichkeit bestand, durch Verwaltungsakt die endgültige Stilllegung bzw. den Abschluss der Nachsorgephase verbindlich feststellen zu lassen, kann die konkludente Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der Nachsorgephase durch Aktenvermerk der zuständigen Behörde erfolgen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Welche Anforderungen an die Feststellung der Stilllegung und der Beendigung der Nachsorgephase gestellt werden müssen, richtet sich maßgeblich danach, ob gegenüber dem Deponiebetreiber noch Maßnahmen veranlasst sind oder der Verpflichtete seinen abfallrechtlichen Stilllegungsverpflichtungen nachgekommen ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bodenschutzrecht, Anordnung einer Detailuntersuchung, Weiterbetrieb einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie durch den Landkreis, Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase in Altfällen, Regimewechsel vom Abfallrecht zum Bodenschutzrecht, einstufige Stilllegung, Aktenvermerk
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 12.09.2022 – Au 9 K 21.1644
Fundstellen:
BayVBl 2023, 632
LSK 2023, 8755
BeckRS 2023, 8755
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, eine Gemeinde im Landkreis U. …, wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie.
2
Die Klägerin betrieb von 1958 bis 1977 in einer ehemaligen Kiesgrube am W. …ufer im Bereich der heutigen Flurstücke mit den Flurnummern …, …1 (Teilfläche), …, und …4 der Gemarkung E. … auf einer Fläche von ca. 20.000 m² eine gemeindliche Hausmülldeponie. Im Zuge der Einführung der Kreismüllabfuhr zum 1. Juni 1977 überließ die Klägerin den verfahrensgegenständlichen gemeindlichen Müllablagerungsplatz dem zum Verfahren beigeladenen Landkreis U. … mittels Vertrags vom 10. Mai bzw. 19. September 1977 zur Weiterverwendung als Bauschuttdeponie. In diesem Vertrag war u.a. geregelt, dass die Klägerin den Ablagerungsplatz einrichtet, ihn im Auftrag des Landkreises betreibt und ihn nach Verfüllung rekultiviert. Im Jahr 1983 kam es zum Abschluss der Verfüllung der Kreisbauschuttdeponie, die Rekultivierung wurde in den Folgejahren in Zusammenhang mit dem Neubau einer Kläranlage auf dem benachbarten Grundstück durchgeführt.
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Im Rahmen einer vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt angeordneten einzelfallbezogenen Überprüfung von Altablagerungen stellte das Landratsamt U. … (im Folgenden: Landratsamt) in einem Aktenvermerk am 1. Dezember 2008 fest, dass die Nachsorgephase der verfahrensgegenständlichen ehemaligen Deponie bereits in der Vergangenheit und vor dem 3. August 2001 abgeschlossen und keine weiteren Maßnahmen gegenüber dem Betreiber gefordert wurden; demnach unterliege die Fläche den Bestimmungen des Bodenschutzrechts.
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Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass die im Altlastenkataster erfassten Altablagerungen auf der Fläche der ehemaligen Hausmülldeponie den Bestimmungen des Bodenschutzrechts unterlägen und aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen im Rahmen der Amtsermittlung untersucht würden. Bei der historischen Erkundung stellte die beauftragte Ingenieurgesellschaft M & P (Gutachten vom 31.7.2014) auf den FlNrn. …, …1, teilweise auch auf den FlNrn. …, …3 den Ablagerungstyp einer gemeindlichen Hausmülldeponie fest; die Ablagerungen auf den FlNrn. …, …3 wurden der Kreisbauschuttdeponie zugeordnet. Die daraufhin durchgeführte orientierende Untersuchung der Firma … . … GmbH (Gutachten vom 30.12.2014) ergab (nur) hinsichtlich des Flurstücks … die Erhärtung des Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung. Das Wasserwirtschaftsamt K. … bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 den hinreichenden Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung im Bereich des Grundstückes FlNr. … und stellte fest, dass umgehend weiterführende, im Einzelnen näher aufgezählte Detailuntersuchungen zu veranlassen seien. Mit Schreiben vom 26. August 2015 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, die fachlich notwendige Detailuntersuchung zu beauftragen.
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Die Klägerin stellte am 28. September 2016 bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien, der mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 endgültig abgelehnt wurde. Aus Sicht der GAB lag die Fördervoraussetzung einer gemeindeeigenen Hausmülldeponie nicht vor, da der Landkreis 1977 aufgrund der Vertragsvereinbarung die Inhaberstellung für die Deponie übernommen habe.
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Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, Detailuntersuchungen im Bereich der ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie auf dem Grundstück FlNr. … gemäß den Vorschlägen des Gutachterbüros … . … GmbH vom 30. Dezember 2014 und den Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamts K. … vom 15. August 2015 durchzuführen, sowie aufbauend auf deren Ergebnissen eine Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser vorzunehmen.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4. August 2021 Klage und widersprach ihrer Inanspruchnahme. Das Landratsamt übergehe die Vorrangigkeit des Abfallrechts gegenüber dem Bodenschutzrecht, welches nur bei einer endgültigen Stilllegung der Deponie anwendbar sei. Demnach sei der Beigeladene als letzter Betreiber der Deponie nach Abfallrecht heranzuziehen. Aber auch unter Anwendung des Bodenschutzrechts sei der Bescheid rechtswidrig, da der Landkreis die Deponie sechs Jahre betrieben habe und damit jedenfalls als Mitverursacher bei der Störerauswahl zu berücksichtigen sei.
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Mit Urteil vom 12. September 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da der Bescheid auf Grundlage von § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtmäßig sei. Zwischen den Beteiligten sei unstrittig, dass der Deponiebetrieb 1983 beendet und die Rekultivierung der Grube im Jahr 1985 abgeschlossen worden sei. Mit Abschluss der Rekultivierung sei es zur endgültigen Stilllegung der Deponie gekommen, auf die nach zumindest konkludentem Abschluss der Nachsorgephase die Bestimmungen des Bodenschutzrechts anwendbar seien. Es sei unschädlich, dass die Feststellung der endgültigen Stilllegung und Entlassung aus der Nachsorge nicht als förmlicher Verwaltungsakt nach § 40 Abs. 3 und Abs. 5 KrWG bzw. dem nach alter Rechtslage anzuwendenden, weitestgehend deckungsgleichen § 36 KrW-/AbfG erfolgte, sondern konkludent mittels Aktenvermerks vom 1. Dezember 2008. Die abfallrechtlichen Vorschriften bedürften bei Altfällen wie hier einer modifizierenden Betrachtung: Erst mit seiner Neufassung 2001 und der Festlegung einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Stilllegungsphasen einer Deponie sei die Möglichkeit einer förmlichen behördlichen Feststellung der Stilllegung und Entlassung aus der Nachsorge in § 36 Abs. 3 und Abs. 5 KrW-/AbfG a.F. eingeführt worden. Bei vor diese Zeit fallenden Altfällen sei dies nicht möglich gewesen, sodass hier die Behörde überprüfen müsse, ob gegenüber dem Deponiebetreiber noch Maßnahmen betreffend der Stilllegung der ehemaligen Deponie veranlasst seien oder der Verpflichtete seinen abfallrechtlichen Stilllegungsverpflichtungen nachgekommen sei. Die Behörde müsse letztlich nur zu erkennen geben, dass sie den (letzten) Betreiber aus seiner abfallrechtlichen Verantwortlichkeit für die Deponie entlasse, was entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen könne. Unstrittig lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG und der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. Die Auswahl der Klägerin als Störerin weise keine Ermessensfehler auf. Die Klägerin sei sowohl als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Zustandsstörerin als auch Verhaltensverantwortliche als für den Betrieb der streitgegenständlichen Hausmülldeponie in den Jahren 1958 bis 1977 entsorgungspflichtige Körperschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Die Verhaltensverantwortlichkeit folge aus den im Rahmen der orientierenden Untersuchung festgestellten Belastungen durch anorganische Leitparameter, welche innerhalb der Spannbreite von Befunden lägen, die bei ehemaligen Hausmülldeponien zu erwarten seien, und die insbesondere auf der FlNr. … festgestellt wurden. Die fehlende Förderfähigkeit der mit der Maßnahme entstehenden Kosten sei für die Störerauswahl unerheblich. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die für die angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Kosten zwischen 15.000 EUR und 30.000 EUR die Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigen würden oder außer Verhältnis zum aktuellen Wert des Grundstücks stünden.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da das Bodenschutzrecht nicht anwendbar sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts reiche der Aktenvermerk vom 1. Dezember 2008 nicht als Feststellung der Stilllegung und Beendigung der Nachsorgephase aus, sodass kein Wechsel des Regelungsregimes vom Abfallins Bodenschutzrecht erfolgt sei. Es werde verkannt, dass vor Einführung des Bundesbodenschutzgesetzes 1999 keine Änderung des Rechtsregimes möglich gewesen und eine Feststellung daher ohne Folgen geblieben sei. Eine Entbindung der zuständigen Behörde von der Pflicht, eine verbindliche, außenwirksame Maßnahme bei eigenständiger Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase zu treffen, könne auch nicht aus dem Antragserfordernis abgeleitet werden, demnach die Feststellung auf Antrag des Deponiebetreibers zu erfolgen habe (§ 40 Abs. 5 KrWG bzw. § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG a.F.). Darüber hinaus bestünden tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was sich aus dem erheblichen Begründungsaufwand bezüglich der aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der erhöhten Komplexität des Falles ergebe. Auch sei die Sache von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Rechtsfrage, ob die Überlassung einer gemeindeeigenen Deponie durch vielfach verwendeten Formvertrag an den Landkreis, wobei jegliche Aufgabenzuordnung bei der Gemeinde verbleibe, einen Wechsel der Inhaber- und Betreibereigenschaften nach sich ziehe. Dies sei von Allgemeininteresse, da in solchen Fällen auch bei anderen Gemeinden die Förderung der GAB an der Frage der Eigenschaft „gemeindeeigene Deponie“ zu scheitern drohe. Überdies sei von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Feststellung der Stilllegung und der Beendigung der Nachsorgephase gestellt werden müssten.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Der klägerische Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist; hierzu muss er sich substanziell mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, wobei sachlicher Umfang und Dichte der Darlegung wesentlich von dem Gewicht der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts abhängen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 62 ff.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn.15 m.w.N.). Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124a Rn. 46).
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Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin bringt vor, dass kein Bescheid nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) i.d.F.d. Bek. vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl I S. 306) hätte ergehen dürfen, da es aufgrund einer fehlenden Feststellung mittels Verwaltungsakts nach dem früheren § 36 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) i.d.F.d. Bek. vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1450) bzw. § 40 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i.d.F.d. Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) nicht zu einem Regimewechsel vom Abfallzum Bodenschutzrecht gekommen sei. Auch wenn die Feststellung der endgültigen Stilllegung auf Antrag erfolge, solle dies lediglich dem Deponiebetreiber eine Möglichkeit bieten, die Rechtsunsicherheit selbst aus der Welt zu schaffen. Die Entbindung der zuständigen Behörde von der Pflicht, eine verbindliche, außenwirksame Form bei eigenständiger Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase zu treffen, sei nicht ersichtlich.
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Damit stellt das Zulassungsvorbringen nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die Verfüllung der verfahrensgegenständlichen Deponie 1983 beendet und die Rekultivierung 1985 abgeschlossen wurden und mangels weiterer Tätigkeiten auf dem Gelände die ehemalige Deponie seitdem endgültig stillgelegt ist. Dieses Ergebnis hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht angezweifelt, vielmehr entspricht es ihrer eigenen Auffassung, da sie selbst davon ausgeht, dass die Deponie endgültig stillgelegt und die Nachsorgephase beendet ist, wodurch aber der Anwendungsbereich des Bodenschutzrechts eröffnet ist. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, die Klägerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die ehemalige Hausmülldeponie aus der Nachsorge entlassen und als Altlast zu behandeln ist, was von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in Abrede gestellt wird und sich ohne weiteres der Behördenakte entnehmen lässt: Bereits in einem „Erhebungsbogen zur Aktualisierung des Altlastenkatasters im Bereich des Landkreises U. …“ gab die Klägerin am 13. Oktober 1993 u.a. die Auskunft, dass die Fläche inzwischen rekultiviert ist (Bl. 69 d.A.). Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 wurde die Klägerin um weitere Auskunft u.a. zur verfahrensgegenständlichen Fläche im Rahmen der Erhebung nach Art. 27 Abs. 2 des damaligen Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes zur Führung des Altlastenkatasters gebeten (Bl. 71 d.A.). Die verfahrensgegenständliche Fläche wurde in der Folgezeit mit der Nr. 77800145 in das Altlastenkataster eingetragen, was der Klägerin bekannt war (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 26.11.2009, Bl. 99 d.A.). Auch in ihrem Antrag auf Förderung an die GAB vom 28. September 2017 gab die Klägerin an, dass die Stilllegung 1983 erfolgte und die Nachsorgephase bereits beendet ist (Bl. 334 d.A.). Wenn nun die Klägerin darauf abstellt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche nicht den bodenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen sollte, erscheint ihr Verhalten widersprüchlich und vermag nicht die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
17
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um eine 1983 faktisch stillgelegte Deponie handelt. Das Verwaltungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass erstmalig mit der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1450) eine Feindifferenzierung für die Beendigung des Deponiebetriebs bis zum Ende der Nachsorgephase mit einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Stilllegung einer Deponie mit den Phasen Stilllegung, endgültige Stilllegung und Abschluss der Nachsorgephase und insbesondere die Möglichkeit einer förmlichen behördlichen Feststellung der Stilllegung eingeführt wurde, die es vorher nicht gegeben hatte. Nachdem diese Stufenfolge erst durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 eingeführt wurde, kann es nicht zur rechtlichen Einordnung von Stilllegungsvorgängen herangezogen werden, die lange vor dieser Gesetzesänderung stattgefunden haben. Anknüpfungspunkt muss daher eine gleichsam einstufige Stilllegung sein, also die tatsächliche und endgültige Einstellung des Betriebes der Deponie, welche unstrittig 1983 erfolgte (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2003 – 20 CS 03.103 – juris Rn. 22). Nachdem in diesen Altfällen für den damaligen Deponiebetreiber keine Möglichkeit bestand, durch Verwaltungsakt die endgültige Stilllegung (§ 36 Abs. Abs. 3 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27.7.2001 bzw. § 40 Abs. 3 KrWG) bzw. den Abschluss der Nachsorgephase (§ 36 Abs. Abs. 5 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27.7.2001 bzw. § 40 Abs. 5 KrWG) verbindlich feststellen zu lassen, geht das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Aktenvermerk des Landratsamts vom 1. Dezember 2008 vorliegend die konkludente Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der Nachsorgephase darstellt. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb die verfahrensgegenständliche Deponie noch dem abfallrechtlichen Regime unterfallen könnte. Wenn die Klägerin formal eine Pflicht der zuständigen Behörde zur eigenständigen Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase (auch) ohne vorherige Antragstellung durch den Betreiber der Deponie von Amts wegen sehen will, hat sie nicht aufgezeigt, weshalb dies bei Altfällen – wie hier – nicht durch Aktenvermerk erfolgen könnte.
18
Die Änderung des § 36 KrW-/AbfG am 27. Juli 2001 erfolgte auch nicht aufgrund der Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit Art. 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) zum 1. März 1999, sondern diente der Umsetzung des Art. 13 der europäischen Deponie-Richtlinie (1999/31/EG), die in ihren Art. 8, 9 und 13 klarstellt, dass der Betreiber auch in der Nachbetriebsphase für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, des Genehmigungsinhalts und der Auflagen für die Deponie verantwortlich ist; die näheren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Stilllegung blieben der Regelung in einer Deponieverordnung vorbehalten (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 149 f.). Das neue Bundes-Bodenschutzgesetz fand bereits zeitlich vorgelagert durch eine entsprechende Änderung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994 Berücksichtigung, indem ein entsprechender Satz 2 durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 hinzugefügt wurde; § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG i.d.F. vom 1. März 1999 enthielt bereits den Verweis auf die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes bei Bestehen eines Verdachts auf schädliche Bodenveränderungen, die von einer stillgelegten Deponie ausgehen.
19
Es wurden seitens der Klägerin im Ergebnis keine schlüssigen Gegenargumente dargelegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergeben könnte, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.
20
2. Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird in der Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 19 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten wurden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt. Der bloße Hinweis darauf, dass ein erhöhter Begründungsaufwand vorliege, reicht insoweit nicht aus. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, denn die Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob eine Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase für eine stillgelegte Deponie konkludent getroffen werden könne, nehmen in der Urteilsbegründung keinen großen Raum ein.
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3. Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
22
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO § 124a Rn. 72).
23
Soweit die Klägerin geklärt haben möchte, ob eine vertragliche Überlassung einer gemeindeeigenen Deponie an den Landkreis, wobei jegliche Aufgabenzuordnung bei der Gemeinde verbleibe, einen Wechsel der Inhaber- und Betreibereigenschaften nach sich ziehe, ist diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig. Als Deponieinhaber ist derjenige anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. Folglich kann diese Frage nur im jeweiligem Einzelfall unter Wertung der konkreten vertraglichen Vereinbarungen beantwortet werden. Im Übrigen ist diese Frage auch nicht klärungsbedürftig, da das Verwaltungsgericht nicht auf die Inhaberschaft der Verantwortung für die Deponie abstellt, sondern diese nur als Hilfserwägung herangezogen hat („überdies spricht einiges dafür“, UA S. 16/17).
24
Ebenso ist die Frage der Förderfähigkeit einer Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahme nach den Förderrichtlinien der Gesellschaft für Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) nicht entscheidungserheblich, da weder ersichtlich noch dargelegt ist, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits relevant oder über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sein könnte.
25
Die aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Feststellung der Stilllegung und der Beendigung der Nachsorgephase gestellt werden müssten, lässt sich ohne weiteres aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung beantworten und richtet sich maßgeblich danach, ob gegenüber dem Deponiebetreiber noch Maßnahmen veranlasst sind oder der Verpflichtete seinen abfallrechtlichen Stilllegungsverpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG, der Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 KrWG oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG) nachgekommen ist. Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert hat, war es nicht veranlasst, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).