Titel:
Elektronischer Eingang einer Prozesserklärung bei unzuständigem Gericht
Normenkette:
VwGO § 55d
Leitsätze:
1. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form der Übermittlung einer Prozesserklärung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen unverzüglich glaubhaft gemacht, kann die Übermittlung ausnahmsweise als formwirksam behandelt werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Elektronischer) Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung bei unzuständigem Gericht, Antrag auf Zulassung der Berufung, elektronische Übermittlung, elektronisches Dokument, Sicherung des Lebensunterhalts,, Studium im Ausland
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 13.10.2022 – AN 11 K 21.1182
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8745
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Der am ... 1993 geborene, am 1. Mai 2002 im Rahmen des Familiennachzugs gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereiste, zunächst ab dem 21. Juni 2002 eine Aufenthaltserlaubnis (zunächst nach § 20 AuslG und danach nach § 32 AufenthG) und sodann seit dem 9. Juli 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG besitzende Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021, mit dem die Beklagte das Erlöschen des Aufenthaltstitels (Nr. I des Bescheids) sowie die Nichterfüllung der Voraussetzungen über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Nr. II des Bescheids) feststellte und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ablehnte (Nr. III des Bescheids), abgewiesen worden ist.
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Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Klageabweisung aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe das Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (spätestens zum 1.9.2019) verlassen, sondern habe seinen Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation verlegt. Er habe dies selbst im Rahmen der Antragstellung vom 10. Juli 2019 angegeben. Auch die konkreten Umstände des Falls ergäben, dass der Wegzug in die Russische Föderation zur Absolvierung eines fünf Jahre andauernden Studiums eine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland mit sich gebracht habe. Der Auslandsaufenthalt übersteige die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um ein Vielfaches, sodass hierin bereits aufgrund der Dauer kein vorübergehender Aufenthalt mehr liege. Der Kläger habe sich in Deutschland ab- und in Russland angemeldet. Er sei nicht mehr in Deutschland krankenversichert, sondern nach Angaben des Vaters in Russland verpflichtend versichert. Da bereits § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt sei, komme es auf Nr. 7 insoweit nicht mehr an. Nach Aktenlage sei der Kläger jedoch nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in die Bundesrepublik zurückgereist, sodass auch nach dieser Vorschrift die Niederlassungserlaubnis – mit Ablauf der Sechsmonatsfrist – erloschen wäre. Auf die Ausnahmevorschrift nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen. Sein Lebensunterhalt sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise nicht gesichert gewesen. Hierzu bedürfe es einer positiven Prognose in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise (spätestens zum 1. September 2019). Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts bei einer Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet habe getroffen werden können. Der Kläger könne zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar einen Schulabschluss vorweisen, nach Aktenlage jedoch keine Berufsausbildung. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe kein eigenes Einkommen erzielt. Nach seinen eigenen Angaben habe er von der Unterstützung seiner Eltern gelebt. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 25 Jahre alt gewesen sei, habe er auch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Eine Verpflichtung für den Lebensunterhalt des Klägers aufzukommen, habe daher grundsätzlich nicht mehr bestanden. Zwar sei es unerheblich, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt gesichert werde. Dieser müsse – als absolutes Erfordernis des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – jedoch für den Kläger jederzeit realisierbar sein und ihm verlässlich zur Verfügung stehen. Soweit der Kläger angegeben habe, weiterhin von seinen Eltern versorgt zu werden, habe der Kläger Unterlagen, die die finanziellen Mittel der Eltern belegen würden, trotz wiederholter Nachfrage durch die Beklagte nicht eingereicht. Zwar habe der Kläger im Rahmen des hiesigen Verfahrens Unterlagen über die Einkommensverhältnisse der Eltern nachgereicht, diese bezögen sich jedoch auf das Jahr 2021 und somit nicht auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt, den Zeitpunkt der Ausreise spätestens zum 1. September 2019. Die im Verwaltungsstreitverfahren nachgereichten Unterlagen könnten daher nicht zu einer positiven Prognose verhelfen. Auch sonst wären die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Der Lebensunterhalt des Klägers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wäre durch die Unterhaltsleistungen nicht gesichert, da der Kläger sie nicht jederzeit realisieren könnte. Die Leistungen hingen alleine vom Willen des Gebers, somit der Eltern ab, ohne dass der Kläger Einfluss nehmen oder einen Anspruch durchsetzen könnte. Auf welchen Zeitraum sich die Bereitschaft der Eltern zur Unterhaltsgewährung hinsichtlich des Sohnes erstrecken würde, sei dabei nicht ersichtlich, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Unterhalt des Klägers auf Dauer bzw. jedenfalls auf absehbare Zeit gesichert sei. Die bestehenden Zweifel gingen dabei zulasten des Klägers. Eine Verpflichtungserklärung der Eltern habe nicht vorgelegen. Zwar sei eine solche nicht zwingende Voraussetzung, sondern die Behörde könne vielmehr entscheiden, ob sie eine solche verlange. Da der Kläger jedoch keine relevanten Unterlagen und Nachweise über die Einkommensverhältnisse seiner Eltern vorgelegt habe, sei eine Grundlage für diese Entscheidung nicht gegeben. Dass der Kläger eine Anstellungszusage für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums habe, ändere an der Prognose nichts. Die Anstellungszusage sei nicht nur unverbindlich, sie hänge zudem von einem erst weit in der Zukunft liegenden Ereignis – dem erfolgreichen Abschluss des Studiums – ab und sei daher ungewiss. Auch insoweit gingen die bestehenden Zweifel zulasten des Klägers. Da die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er innerhalb der Antragsfrist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist.
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Der Bevollmächtigte des Klägers hat zwar einen an das Verwaltungsgericht A. adressierten Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gefertigt, diesen elektronisch (innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) aber an das (unzuständige) Amtsgericht A. übersandt. Der als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument (auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach) an das Amtsgericht A. übermittelte Schriftsatz ist am 27. Dezember 2022 nach postalischer Weiterleitung durch das Amtsgericht A. in Papierform beim Verwaltungsgericht A. eingegangen. Eine elektronische Übermittlung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht A. (der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungentsprechend) ist trotz des Hinweises des Senats mit (dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.12.2022 zugegangenen) Schreiben vom 29. Dezember 2022, dass die elektronische Übermittlung an das Amtsgericht A. erfolgt sei und eine elektronische Übermittlung während noch laufender Antragsfrist an das Verwaltungsgericht A. anheimgestellt werde, nicht erfolgt. Ein als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO eingereichter Antrag auf Zulassung der Berufung liegt folglich weiterhin nicht vor.
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Dies stellt einen Verstoß gegen die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Vorschrift des § 55d Satz 1 VwGO dar, wonach schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (stRspr, vgl. statt aller BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 15 ZB 22.30186 – juris Rn. 3).
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Die Antragstellung in Schriftform (nur eine solche liegt vor) kann auch nicht ausnahmsweise als formwirksam behandelt werden (§ 55d Satz 3 und 4 VwGO), weil keine unverzügliche Glaubhaftmachung (vgl. hierzu BGH, B.v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22 – juris Rn. 9 ff.) einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen erfolgt ist.
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Unabhängig davon, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt) wegen der zum Zeitpunkt des Zugangs des gerichtlichen Schreibens vom 29. Dezember 2022 noch (bis zum 12.1.2023) laufenden Antragsfrist überhaupt in Betracht kommen kann, scheidet eine solche jedenfalls schon deshalb aus, weil eine formgerechte Prozesshandlung (nach dem Hinweis des Senats mit Schreiben vom 29.12.2022) nicht innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt worden ist.
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2. Der Antrag hätte (würde man von einer formgerechten Antragstellung ausgehen) auch keinen Erfolg, weil der mit am 8. Februar 2023 eingegangenem Begründungsschriftsatz vom 8. Februar 2023 (mit gerichtlichem Schreiben vom 3.2.2023 wurde aufgrund des mit Schriftsatz vom 2.2.23 gestellten Antrags, die Begründungsfrist zu verlängern, darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ausgeschlossen ist und dass Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags wegen der Übermittlung des Antragsschriftsatzes an das Amtsgericht A. bestehen) sinngemäß ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2020 – 1 ZB 19.1444 – juris Rn. 4; vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 12.1.2017 – 4 BN 1.17 – juris Rn. 2; B.v. 17.12.2010 – 9 B 60.10 – BayVBl 2011, 352). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – BauR 2018, 1982).
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Der Kläger lässt zur Begründung seines Zulassungsantrags vortragen, das Erstgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die seitens des Klägers vorgelegten Nachweise über die Einkünfte seiner Eltern und deren Leistungen an den Kläger nicht herangezogen werden könnten, da er bereits 25 Jahre alt gewesen sei. Der Kläger sei gegenüber seinen Eltern zumindest bis zu seinem 27. Lebensjahr unterhaltsberechtigt, da er ein Studium betreibe. Dies sei auch die erste, weiterführende Ausbildung, die er eingegangen sei. Dementsprechend sei auch der Hinweis des Gerichts, dass zum Zeitpunkt der Ausreise, am 1. September 2019, keine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Rückkehr des Klägers getroffen habe werden können, unrichtig. Auch bei der Rückkehr hätte der Kläger jederzeit Anspruch auf die Unterstützung seiner Eltern, wie bisher auch, gehabt.
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Dieses Zulassungsvorbringen wird dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Es wendet sich lediglich gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Kläger sei bei der Ausreise bereits 25 Jahre alt gewesen, weshalb eine Verpflichtung für den Lebensunterhalt des Klägers aufzukommen, daher grundsätzlich nicht mehr bestanden habe. Der Kläger verkennt aber insoweit, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers schon deshalb keine positive Prognose habe gestellt werden können, weil keine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse der Eltern zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt, dem Zeitpunkt der Ausreise spätestens zum 1. September 2019, vorgelegt worden sind (trotz wiederholter Nachfrage wurden im Verwaltungsverfahren keinerlei Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse der Eltern vorgelegt, im gerichtlichen Verfahren nur solche betreffend das Jahr 2021). Daher kann der Vortrag des Klägers, er sei bis zu seinem 27. Lebensjahr unterhaltsberechtigt, schon deshalb nicht durchgreifen, weil er – selbst im Falle eines solchen Unterhaltsanspruchs – die Einkommensverhältnisse seiner Eltern zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nachgewiesen hat. Da der Kläger diesbezüglich keinen Zulassungsgrund dargelegt hat, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung schon deshalb erfolglos bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).