Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.04.2023 – 19 ZB 22.2653
Titel:

Anordnung zur Wiederaufforstung

Normenkette:
BayWaldG Art. 2 Abs. 1, Art. 9, Art. 15 Abs. 1 S. 1, Art. 41 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die differenzierten Regelungen des Art. 9 BayWaldG lassen das Bemühen des Gesetzgebers um einen bestmöglichen Schutz des Waldes erkennen, wobei die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und privaten Interessen eines Waldbesitzers durch die abgestuften und differenzierten Regelungen weitgehend bereits vorgenommen und den Behörden entzogen ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung der Wiederaufforstung, Wiederaufforstung, Wald, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.10.2022 – M 23 K 20.80
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8742

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2
Die Klägerin, in deren Eigentum das Grundstück Fl.Nr. 909/0 der Gemarkung T., auf dem in der Zeit des 2. Weltkrieges ein Waldlager mit mehreren Bauten und Bunkeranlagen errichtet worden ist, das nach dem Krieg als Unterkunft für heimgekehrte Flüchtlinge sowie für Freizeitaktivitäten eines Tischtennisvereins bis in die 1980er Jahre benutzt worden ist und deren Fläche sich – nach Abriss der Anlagen (die Fundamente wurden im Boden belassen) – in der Folge wiederbewaldete (teilweise wurde sie mit Waldbäumen bestockt, teilweise erfolgte natürlicher Aufwuchs), steht, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2022, durch das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2019 abgewiesen worden ist.
3
Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Klägerin (unter der damaligen Firmierung) verpflichtet, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. 909/0 der Gemarkung T. wieder aufzuforsten (Nr. 1 des Bescheids), und deren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufforstung abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids). Darüber hinaus wurde die Wiederaufforstungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids mit den Nebenbestimmungen versehen, dass die Wiederaufforstung sachgemäßer Waldbewirtschaftung genügen muss (Nr. 3.1 des Bescheids; dies beinhalte insbesondere eine von der Baumart abhängige Mindestpflanzenzahl und eine bedarfsgerechte und naturschonende Erschließung), dass die Gesamtfläche der freigelegten und in Anlage 1 zum Bescheid als rot umrandete Flächen und rote Punkte dargestellten Fundamente (insgesamt ca. 3.500 m2) als Waldblöße zunächst unbepflanzt bleiben darf (Nr. 3.2 des Bescheids; eine Wiederbestockung auf diesen Flächen, die Waldflächen blieben, durch natürliche Vorgänge, insbesondere durch Humusbildung und Anflug, dürfe aber nicht verhindert werden) sowie dass die in Anlage 1 des Bescheids gelb umrandete Fläche, auf dem ein in den Jahren 2018 und 2019 errichtetes Bauwerk stehe, von der Wiederaufforstungspflicht ausgenommen ist (Nr. 3.3 des Bescheids; über die diesbezügliche Wiederaufforstungspflicht werde nach dem Abschluss des – damals – laufenden, diese Fläche betreffenden baurechtlichen Verfahrens befunden werden; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte mitgeteilt, dass insoweit keine gesonderte Entscheidung mehr ergehen werde, da man damit einverstanden sei, dass die Fläche nach Rückbau der natürlichen Sukzession überlassen werde). Zudem hat der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheids bis zum 31. Mai 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheids), der Klägerin die Tragung der Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5 des Bescheids) sowie für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 60 EUR festgesetzt und die Auslagen auf 95,40 EUR beziffert (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung führt der Beklagte im Bescheid insbesondere aus, die gesamte Fläche sei Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Dies belege das dem Bescheid als Anlage 2 beigefügte Luftbild aus dem Jahre 2012. Es handle sich um lokalen und regionalen Klimaschutzwald und um Erholungswald gemäß Waldfunktionsplan für die Planungsregion München im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BayWaldG. Der Wald habe deshalb besondere Bedeutung für die umliegenden Siedlungen und solle in seiner Flächensubstanz und Funktionserfüllung erhalten bleiben. Das Grundstück sei in der Vergangenheit teilweise bebaut gewesen. Sämtliche Gebäude seien mit Ausnahme der Fundamente entfernt worden. Die Fläche sei daraufhin mit Wald bestockt worden. Im Jahr 2016 seien durch einen Windwurf erste Fundamente dieser vorherigen Bebauung teilweise freigelegt worden. Anschließend seien durch aktives Handeln weitere Fundamente freigelegt worden. Seit welchem Zeitpunkt die wiederaufzuforstenden Flächen unbestockt seien, sei nicht exakt datierbar. Festgestellt sei die Unbestocktheit durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Juli 2016. Da das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 27. Juli 2016 auf die Pflicht zur Wiederaufforstung hingewiesen habe, sei der Klägerin somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Pflicht zur Wiederaufforstung spätestens im Juli 2019 enden würde. Die Wiederaufforstungspflicht bestehe gemäß Art. 15 Abs. 1 BayWaldG unabhängig von Feststellungen und Aufforderungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der überwiegende Teil des Grundstücks nicht bestockt. Freigelegte Fundamente lägen an der Oberfläche, darüber hinaus seien größere, vom Eigentümer vorgenommene Aufkiesungen vorhanden. Die unterlassene Wiederaufforstung der Waldfläche stelle einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG dar. Komme der Waldbesitzer den ihm nach dem BayWaldG obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so könne die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung gemäß Art. 41 BayWaldG anordnen. Die Wiederaufforstungsanordnung mit den genannten Nebenbestimmungen ergehe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Ohne die Anordnung würde die Klägerin ihrer Wiederaufforstungspflicht nicht nachkommen. Die Waldfläche besitze gemäß Waldfunktionsplan für die Planungsregion München eine besondere Bedeutung für Waldfunktionen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG. Das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt dieses Waldes und seiner Funktionen überwiege das Interesse der Klägerin am Erhalt der Freifläche und an der Einsparung der Wiederbewaldungskosten. Der Boden der Fläche sei vor dem Kahlschlag als Waldboden geeignet gewesen. Soweit aufgrund der mittlerweile freigelegten Fundamente kleinere Teilflächen des Grundstücks für die Bepflanzung ungeeignet seien, so sei dies für die Wiederaufforstung der Fläche als Gesamtheit unschädlich. Soweit Boden durch Maßnahmen wie Aufkiesungen zum jetzigen Zeitpunkt vermindert als Waldboden geeignet sei, so liege dies allein in der Verantwortung der Klägerin, da diese die Handlungen aus freien Stücken vorgenommen oder geduldet habe. Der wirtschaftliche Aufwand für notwendige Entfernungen der Aufkiesungen stehe daher der Wiederaufforstungspflicht nicht entgegen. Ein Rodungsantrag sei nicht gestellt worden. Einer Rodungserlaubnis stünde im Übrigen Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG, wonach die Rodungserlaubnis versagt werden soll, wenn sie einem gültigen Waldfunktionsplan widerspricht oder dessen Ziele gefährden würde, entgegen. Eine Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist könne nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWald nicht gewährt werden. Es gebe keine öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren für das Grundstück. Ungewisse künftige Überplanungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, seien nicht berücksichtigungsfähig.
4
Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Klageabweisung aus, die Klage sei bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides) bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts der ursprünglich benannten, aber bereits verstrichenen Frist für die Umsetzung der nicht für sofort vollziehbar erklärten Aufforstungspflicht erklärt habe, man behalte sich eine neue Androhung und Fristsetzung vor, die dann ggf. neuerlicher gerichtlicher Überprüfung zugänglich sei. Die ansonsten zulässige Anfechtungsklage sei im Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht verweise insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus sei zur Argumentation der Klagebegründung auszuführen, dass die Befugnis des Beklagten, die Wiederaufforstung anzuordnen, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten weder verjährt noch verwirkt sei. Die Wiederaufforstungsanordnung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie verstoße trotz der in ihr gelegenen Einschränkung der Verfügungsgewalt der Klägerin über ihr Eigentum nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber habe die Abwägung zwischen den Grundrechten der betroffenen Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität durch die Statuierung einer gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht als forstrechtlicher Grundnorm bereits grundsätzlich zugunsten des Allgemeininteresses vorweggenommen. Die Anordnung verfehle im konkreten Fall ihren ihr vom Gesetz zugemessenen Zweck auch nicht dadurch, dass eine Wiederaufforstungsanordnung einerseits angesichts der vorhandenen Bewaldung obsolet und andererseits eine Wiederaufforstung der gesamten Fläche nicht erreichbar wäre. Zum einen bestehe auf dem Grundstück nach den Feststellungen des Augenscheins in weiten Bereich faktisch kein Wald, insbesondere im nördlichen Bereich, wo sich nur vereinzelt Waldbäume fänden. Zum anderen sei eine Wiederbewaldung der gesamten Fläche (mit Ausnahme der ohnehin im Bescheid ausgenommenen Flächen) ohne weiteres möglich, da ausweislich der Luftbilder des Grundstücks in den Jahren vor dem Kahlschlag das Grundstück insgesamt vollständig bewaldet gewesen sei und zwar infolge natürlicher Sukzession oder Pflanzung durch Menschenhand. Die Wiederaufforstungsanordnung sei auch nicht vor dem Hintergrund einer – von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschätzten – Kostenbelastung der Klägerin mit etwa 35.000 EUR für die Wiederaufforstung zuzüglich der Kosten für den Bodenauftrag unverhältnismäßig. Die Klägerin sei durch die aus eigenem Antrieb vorgenommenen Freilegungsarbeiten und den hierzu vorgenommenen Kahlhieb und den Bodenabtrag selbst zum Teil für diese vergleichsweise hohe Kostenbelastung verantwortlich. Sie habe damit rechnen müssen, dass spätestens mit Ende der Wiederaufforstungsfrist Kosten der Wiederaufforstung auf sie zukämen. Insbesondere spreche für die Verhältnismäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung, dass in den Nebenbestimmungen (Nrn. 2.2 und 2.3 des Bescheides) Flächen, deren Wiederaufforstung besonders kostenintensiv wären, von der Wiederaufforstungsverpflichtung von vornherein ausgenommen seien. Auch habe der Beklagte davon Abstand genommen, außer der Vorgabe einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung in Nr. 3.1 des Bescheids bestimmte Vorgaben bezüglich Art und Dichte der Bepflanzung zu machen. Gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensbetätigung sei mithin auch vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts der Klägerin aus Art. 14 GG nichts zu erinnern, § 114 Satz 1 VwGO. Die Klage bleibe auch im Hilfsantrag unbegründet. Die mit dem hilfsweisen Verpflichtungsantrag begehrte Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist, auf die ohnehin kein Rechtsanspruch bestehe, sondern nur ein solcher auf ermessensgerechte Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG), habe der Beklagte zurecht abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids). Das Gericht verweise auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter Nr. 8, S.4), denen es folge, und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
5
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
6
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
7
Zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt die Klägerin ausführen, die im streitgegenständlichen Wiederaufforstungsbescheid festgesetzte Wiederaufforstungsverpflichtung sei in dem gegenwärtigen Umfang in räumlicher, finanzieller und perspektivischer Hinsicht unverhältnismäßig. Die Wiederaufforstungsverpflichtung sei für Teilflächen im Norden und im Osten des gegenständlichen Grundstücks bereits obsolet, da auf der einen Seite weiterhin Bäume und damit eine Bewaldung vorhanden sei, auf der anderen Seite die Behörde bewusst keine Vorgaben im Hinblick auf Art und Dichte der Bepflanzung gemacht habe, sodass sich die Klägerin die aktuelle Waldbestockung auch nicht als nicht ausreichend vorwerfen lassen müsse. Ferner umfasse die Wiederaufforstungsverpflichtung Teilflächen in der Mitte des gegenständlichen Grundstücks, die nur mit erheblichem Aufwand sowie unter unverhältnismäßigem finanziellem Einsatz kultiviert und als Forst- bzw. Waldfläche urbargemacht werden könnten, wobei es auch noch aus anderen Umständen des konkreten Einzelfalles an einer Sinnhaftigkeit der Wiederaufforstung dieser Flächen fehle. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegten Kosten für die Wiederaufforstung in dem im gegenständlichen Wiederaufforstungsbescheid festgelegten Umfang beruhten auf bloßen Schätzungen des Beklagten, welche dieser im Rahmen der Ortseinsicht spontan und gänzlich „ins Blaue hinein“ getroffen habe. So habe der Beklagte im Rahmen des Ortstermins die Kosten einer Wiederaufforstung in dem im gegenständlichen Wiederaufforstungsbescheid festgelegten Umfang ohne jegliche Berechnungen und ohne Kenntnis der derzeitigen Preise für derartige Maßnahmen der Urbarmachung und Kultivierung auf grob 35.000,00 EUR geschätzt. Dieser Betrag weiche jedoch in erheblichem Umfang von den vorsichtigen Schätzungen des Dipl.-Forstwirts und Waldgutachters M.R. ab, welcher für eine Urbarmachung und Kultivierung der gegenständlichen Brachflächen eine untere sechsstellige Summe angesetzt habe. Das Gericht habe in seinem Urteil jedoch ohne ersichtlichen Grund ausschließlich die grobe Kostenschätzung des Beklagten zugrunde gelegt, ohne auf den hiervon abweichenden Sachverhaltsvortrag der Klägerin in Bezug auf die Höhe der anfallenden Kosten auch nur im Ansatz einzugehen. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Wiederaufforstungsverpflichtung sei in finanzieller Hinsicht gerade auch vor dem Hintergrund verhältnismäßig, dass die Klägerin den Kahlschlag immerhin aus eigenem Antrieb vorgenommen habe, sei unzutreffend. Erhebliche Teile der heutigen Brachfläche seien durch das damalige heftige Unwetter im Jahr 2015 verursacht und nicht aus eigenem Antrieb vorgenommen worden. Darüber hinaus seien die übrigen Freilegungen ausdrücklich mit dem behördlichen „grünen Licht“ des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt und – gerade auch unter Sicherheitsgesichtspunkten – als sinnhaft erachtet worden. Die Wiederaufforstung dieser Teilfläche in der Mitte des Grundstücks sei aufgrund weiterer konkreter Umstände des Einzelfalles nicht sinnhaft. Bei einer umfassenden Wiederaufforstung würde im konkreten Fall noch immer kein geschlossenes Waldbild entstehen, da die erheblichen Flächen, auf denen die großflächigen Bunkeranlagen, Bodenversiegelungen durch Betonplatten und Betonfundamente zu finden seien, einer nachträglichen Bewaldung überhaupt nicht mehr zugänglich seien. Zudem gebe es konkrete Planungen zur Verlängerung der U-Bahnlinie U5 bis in das Gebiet in T., wobei insoweit die gegenständliche Fläche betroffen sei. Insoweit fänden derzeit ganz konkrete Abstimmungen zwischen den beteiligten und betroffenen Gemeinden statt. Dabei solle in einem überschaubaren Zeitraum auf dem gegenständlichen Grundstück die Endhaltestelle der U5 errichtet werden. Wenn man nun die oben dargestellten exorbitanten Kosten einer Wiederaufforstung heranziehe und berücksichtige, dass die gegenständliche Fläche mittelfristig zu der Verwirklichung der fortgeschrittenen baulichen Planungen vollständig gerodet werde, dann scheide auch vor diesem perspektivischen Hintergrund eine Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme aus. Eine Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme ergebe sich schließlich aber vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Wiederaufforstungsverpflichtung die Interessen der betroffenen Waldbesitzer mit dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität ganz konkret nicht in einen gerechten und die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigenden Ausgleich bringe. Denn bei der konkreten Waldfläche auf dem gegenständlichen Grundstück fehle es gerade an der – dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität innewohnenden – Schutzwürdigkeit des Waldes. Entscheidend sei dabei, dass sich auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 909 Gemarkung T. unstreitig großflächige Bunkeranlagen, Bodenversiegelungen durch Betonplatten und Betonfundamente befänden, die in erheblichem Maße gegen eine waldrechtliche Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Flächen sprächen. Überdies komme hier noch hinzu, dass unmittelbar an der gegenständlichen Waldfläche die an dieser Stelle fünfspurige Bundesstraße 471 vorbeiführe und unmittelbar angrenzend im Süden sowie im Westen Industrie und Gewerbe angesiedelt sei.
8
Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
9
Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung ist Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Kommt danach ein Waldbesitzer den ihm nach dem BayWaldG obliegenden Verpflichtungen – hier der Verpflichtung, kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten – nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen.
10
1. Im gegebenen Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufforstungsanordnung offensichtlich erfüllt.
11
Ausweislich des als Anlage 2 dem angegriffenen Bescheid beigefügten Luftbildes aus dem Jahr 2012 war das klägerische Grundstück Fl.Nr. 909/0 der Gemarkung T. in Gänze bewaldet. Diesen Umstand greift das Zulassungsvorbringen ebenso wenig an wie den Umstand, dass der größte Teil des Grundstücks infolge Schadeneintritts und Kahlschlags nunmehr unbestockt ist.
12
Da kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG wiederaufzuforsten sind, handelt es sich bei der gesamten Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 909/09 der Gemarkung T. (folglich auch bei der aufzuforstenden Fläche) um Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG.
13
Der ihr nach dem Waldgesetz obliegenden Verpflichtung, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 909/0 befindlichen Waldflächen, die kahlgeschlagen oder infolge Schadenseintritts unbestockt sind, innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten, ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen.
14
2. Die Wiederaufforstungsanordnung ist in rechtsfehlerfreier Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens erfolgt.
15
Dabei kann dahingestellt bleiben (ebenfalls offenlassend BayVGH, U.v. 4.9.1996 – 19 B 92.863; B.v. 17.2.2022 – 19 ZB 21.2767 – juris Rn. 30), ob es sich bei der „kann“-Regelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG lediglich um die Eröffnung einer Befugnis für die Behörde im Bereich der gebundenen Verwaltung handelt (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 114 Rn. 21a), oder ob der Behörde – was im Falle einer fehlenden Rodungserlaubnis bzw. eines fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer Rodungserlaubnis aufgrund der bestehenden Wiederaufforstungspflicht jedenfalls im Hinblick auf das Entschließungsermessen wohl eher fernliegt – tatsächlich ein Ermessen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Durchsetzung zusteht (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 41 BayWaldG Rn. 2 Buchst. e), da sich der sowieso nur eingeschränkt zu prüfende (§ 114 VwGO) Ermessensspielraum lediglich auf die Anordnung selbst, nicht jedoch auf den zugrundeliegenden Tatbestand der dem Waldbesitzer obliegenden Verpflichtung bzw. deren Nichterfüllung bezieht, und nicht erkennbar ist, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.
16
3. Soweit die Klägerin meint, die Wiederaufforstungsverpflichtung sei für Teilflächen im Norden und Osten des gegenständlichen Grundstücks, die weiterhin bewaldet seien, bereits obsolet, begründet sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Beklagte bezweckt mit seiner Anordnung unzweifelhaft das Ziel, durch die Wiederaufforstung auf dem gesamten Grundstück der Klägerin (mit Ausnahme der im Bescheid ausdrücklich benannten Flächen) eine Waldfläche entsprechend den Verhältnissen im Jahr 2012 wiederherzustellen. Daher war – insbesondere auch aufgrund des bei Bescheiderlass zu erwartenden langen Zeitraums bis zur Wiederaufforstung (seit dem Erlass der Anordnung sind bereits knapp 3 ½ Jahre vergangen) und der Gefahr von weiteren nachteiligen Entwicklungen der Waldfläche auf dem klägerischen Grundstück während dieser Zeit (aufgrund menschlicher Einwirkungen oder weiterer Schadenseintritte) – eine konkretere Ausweisung der unbestockten Waldflächen vorliegend nicht zu fordern.
17
4. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anordnung sei obsolet, weil der Wiederaufforstungsbescheid keine Vorgaben hinsichtlich der Art der Bepflanzung mache, begründet sie insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Waldbesitzer ist – wenn wie hier keine konkretere Festlegung erfolgt – im Hinblick auf die Wahl der Baumarten im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG frei (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 15 Erl. 13 ff.). Da keine Vorgaben hinsichtlich der Baumart gemacht wurden bzw. werden konnten, fehlen entgegen der klägerischen Ansicht im Bescheid zurecht auch Ausführungen zur von der jeweiligen Baumart abhängigen Dichte der Bepflanzung. Insoweit hat der Beklagte in Nr. 3.1 des Bescheids ausgeführt, dass die Wiederaufforstung sachgemäßer Waldbewirtschaftung genügen muss, was insbesondere eine von der Baumart abhängige Mindestpflanzenzahl beinhaltet.
18
5. Soweit die Klägerin eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung in finanzieller Hinsicht geltend macht, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ohne ersichtlichen Grund ausschließlich die grobe Kostenschätzung der Beklagten, welche diese im Rahmen der Ortseinsicht spontan und gänzlich „ins Blaue hinein“ getroffen habe, zugrunde gelegt habe, ohne auf den hiervon abweichenden Sachverhaltsvortrag der Klägerin, der Dipl.-Forstwirt und Waldgutachter M.R. habe für eine Urbarmachung und Kultivierung der gegenständlichen Brachflächen eine untere sechsstellige Summe angesetzt, auch nur im Ansatz einzugehen, begegnet das erstinstanzliche Urteil insoweit keinen ernstlichen Zweifeln.
19
Der Beklagte hat hinsichtlich des Kostenansatzes in seiner Erwiderung mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 insbesondere ausgeführt, dass die Kosten der Wiederaufforstung durch forstfachliche Experten des Beklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unter in Augenscheinnahme der Waldfläche berechnet worden seien. Die Summe sei anhand der Kosten für die benötigten Pflanzen und der Kosten für die Pflanzung und den Erhalt der Kultur errechnet worden und keinesfalls eine grobe Schätzung. Es sei berücksichtigt worden, dass der Waldboden auf Teilflächen durch die Handlungen der Klägerin stark verändert worden sei, hauptsächlich durch Befahrung mit Fahrzeugen verschiedener Art und Größe und durch großflächige Abtragung der oberen Humusschicht. Daher sei bei der Berechnung berücksichtigt worden, dass für die Wiederaufforstung Waldbäume ausgewählt werden müssten, die mit diesen Voraussetzungen auch zukünftig wachsen könnten. Auch sei bei der Berechnung bedacht worden, dass die nur ca. 3.500 m² der gesamten Fläche von 29.483 m² einnehmenden Fundamente im Wald verbleiben könnten und nur auf dem restlichen Boden außenherum aufzuforsten sei (es sei bereits zu beobachten, dass die Entstehung von Wald über den Fundamenten möglich sei, da einzelne kleine Fundamente durch natürliche Sukzession an der noch bestehenden Waldrestfläche bereits bewachsen seien und eine Bildung einer neuen Humusschicht erkennbar sei). Die Pflanzung und der Pflanzverband seien folglich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten angepasst worden und in die Berechnung eingeflossen. Da das von der Klägerin angeführte Gutachten bisher nicht vorgelegt worden sei, könne die Zusammensetzung der Kosten, die zu einer unteren sechsstelligen Summe führen würden, nicht beurteilt werden.
20
Der Vortrag des Beklagten ist im Zulassungsverfahren unerwidert geblieben. Unabhängig davon, dass das Zulassungsvorbringen den Kostenansatz des Dipl.-Forstwirts und Waldgutachters M.R. selbst als vorsichtige „Schätzungen“ bezeichnet, sind der Zulassungsbegründung substantiierte Ausführungen, wie der Dipl.-Forstwirt und Waldgutachter M.R zu seiner Auffassung gelangt ist, nicht zu entnehmen. Mangels entgegenstehenden Vortrags der Klägerseite vermag der Senat somit an der (insoweit nachvollziehbaren) Einschätzung der Beklagten nicht zu zweifeln.
21
6. Soweit der Kläger vertritt, die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Wiederaufforstungsverpflichtung sei in finanzieller Hinsicht gerade auch vor dem Hintergrund verhältnismäßig, dass die Klägerin den Kahlschlag immerhin aus eigenem Antrieb vorgenommen habe, sei unzutreffend, weil erhebliche Teile der heutigen Brachfläche durch das damalige heftige Unwetter im Jahr 2015 verursacht worden seien und die übrigen Freilegungen ausdrücklich mit dem behördlichen „grünen Licht“ des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt seien, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.
22
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 hat der Beklagte auf dieses Zulassungsvorbringen insbesondere erwidert, dass durch das von der Klägerin angeführte Unwetter Waldbäume durch Windwurf niedergelegt worden und dadurch einzelne Fundamente sichtbar geworden seien. Es sei vom Beklagten in diesem Zusammenhang zwar eine Freilegung der Fundamente geduldet, aber durchweg auf die gesetzlich bestehende Wiederaufforstungspflicht hingewiesen worden (beispielsweise im Schreiben vom 28.11.2016). Die großflächige Abräumung des bestehenden Waldbodens durch die Klägerin sei hingegen nicht vorgesehen gewesen. Die weitere Zerstörung des Waldbodens sei ausschließlich durch aktives Tun der Klägerin entstanden und durch den Beklagten zu keiner Zeit geduldet worden. Die Klägerin habe auf der Fläche eine Zelthalle errichtet und den Boden darunter verdichtet, versiegelt und gepflastert. Außerdem sei das Waldgrundstück rechtswidrig als Weide für Schafe genutzt worden. Eine mögliche, aufkommende Naturverjüngung sei konsequent durch Handlungen der Klägerin vernichtet worden. Der Umfang der Nutzung der Halle und der selbst freigeräumten Fläche im Umgriff sei ständig erweitert und großzügig als Lagerfläche für Fahrzeuge, Futter und Unrat zweckentfremdet worden. Da der Großteil der Kosten der Wiederaufforstung daher durch die Klägerin selbst verursacht worden sei, erweise sich die Wiederaufforstungsverfügung – unabhängig davon, ob es auf die Frage der Verhältnismäßigkeit überhaupt ankomme – als verhältnismäßig, zumal die freigelegten Fundamente von der Wiederaufforstungspflicht ausgenommen seien.
23
Die Ausführungen des Beklagten zum Beitrag der Klägerin an der nunmehr bestehenden unbestockten Waldfläche sind insoweit für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Aus dem als Anlage 1 dem Bescheid beigefügten Lageplan und den im erstinstanzlich vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass der größte Teil der Grundstücksfläche (und daher nicht nur die freigelegten Fundamente) nicht mehr von Wald bedeckt ist und dass der Waldboden (durch aktives Tun der Klägerin) abgetragen worden ist (Fahrspuren und die Bodenbeschaffenheit lassen sich auf dem vorliegenden Fotomaterial deutlich erkennen). Folglich hat der Senat keine Anhaltspunkte an der Einschätzung der Beklagten zu zweifeln, zumal eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beklagten von Seiten der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mehr erfolgt ist.
24
7. Der klägerischen Auffassung, die Wiederaufforstung sei unsinnig, weil bei einer umfassenden Wiederaufforstung im konkreten Fall noch immer kein geschlossenes Waldbild entstehen würde, da die erheblichen Flächen, auf denen die großflächigen Bunkeranlagen, Bodenversiegelungen durch Betonplatten und Betonfundamente zu finden seien, einer nachträglichen Bewaldung überhaupt nicht mehr zugänglich seien, kann nicht gefolgt werden.
25
Der Beklagte weist in seiner Erwiderung zurecht darauf hin, dass das Grundstück vor den Einwirkungen auf die Fläche mit einem ca. vierzigjährigen Bestand bewaldet gewesen sei und daraus deutlich werde, dass eine Bewaldung und eine zugehörige Waldbewirtschaftung möglich seien. Der Senat teilt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Einschätzung des Beklagten, dass sich nach einer Wiederaufforstung (wie früher auch) ein geschlossenes Waldbild einstellen wird, weil die Fundamente kleinflächig verstreut liegen und die Bäume die Fundamente überkronen werden, mit der Folge der Entwicklung eines geschlossenen Kronendachs. Die Einschätzung des Beklagte, durch die sich zersetzende Streu und Blattfall werde sich auf lange Sicht wieder Waldboden aufbauen, ist nachvollziehbar und überzeugend, zumal das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Augenscheins an einem Fundament Sukzession in Form junger Weiden festgestellt hat.
26
8. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wiederaufforstung auch nicht deshalb unsinnig oder unverhältnismäßig, weil es – so die Klägerin – konkrete Planungen zur Verlängerung der U-Bahnlinie U5 bis in das Gebiet in T. gäbe und die gegenständliche Fläche insoweit betroffen wäre.
27
Zwar lässt sich der Presse entnehmen, dass eine Verlängerung der U5 nach Süden von Teilen der Politik angestrebt wird (z.B. https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/ottobrunn-taufkirchen-u5-verlaengerung-1.5765330, https://www.tz.de/muenchen/region/hallo-muenchen/verlaengerung-der-bahn-nach-ottobrunn-taufkirchen-ist-nach-aktueller-berechnung-foerderfaehig-92146608.html, jeweils zuletzt abgerufen am 11.4.2023). Von einer konkreten Planung kann zum jetzigen Zeitpunkt aber keine Rede sein. Daher sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Grundstück der Klägerin insoweit von der Planung betroffen wäre. Ein substantiierter diesbezüglicher Vortrag ist dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.
28
9. Soweit der Kläger geltend macht, die gegenständliche Wiederaufforstungsverpflichtung sei unverhältnismäßig, weil sie die Interessen der betroffenen Waldbesitzer mit dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität ganz konkret nicht in einen gerechten und die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigenden Ausgleich bringe und es bei der konkreten Waldfläche auf dem gegenständlichen Grundstück gerade an der – dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität innewohnenden – Schutzwürdigkeit des Waldes fehle, verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber ein grundsätzliches Verbot der Beseitigung von Waldboden (Waldzerstörung) statuiert hat, soweit nicht die Erlaubnis zur Rodung erteilt wird (Art. 9 Abs. 1 BayWaldG; sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dabei ist die notwendige Erlaubnis zur Rodung, also die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart, gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayWaldG zu erteilen, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 dieser Norm nichts anderes ergibt. Die differenzierten Regelungen des Art. 9 BayWaldG lassen das Bemühen des Gesetzgebers um einen bestmöglichen Schutz des Waldes erkennen, wobei die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und privaten Interessen eines Waldbesitzers durch die abgestuften und differenzierten Regelungen weitgehend bereits vorgenommen und den Behörden entzogen ist (vgl. Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 9 Rn. 15). Vorliegend hat die Klägerin schon keine Rodungserlaubnis beantragt. Zudem greift das Zulassungsvorbringen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass einer Rodungserlaubnis vorliegend Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG entgegenstehen würde, nicht an. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin gemäß dem Waldfunktionsplan (Art. 6 BayWaldG) für die Planungsregion M. lokaler und regionaler Klimaschutzwald und Erholungswald. Wenngleich dieser forstliche Fachplan verbindliche Vorgaben grundsätzlich nur für die öffentliche Hand trifft, sind über die gesetzliche Regelung im Bayerischen Waldgesetz auch private Waldbesitzer von den Planvorgaben und -zielen unmittelbar betroffen (BayVGH, U.v. 18.9.2002 – 19 B 97.3564 – juris Rn. 34). Die klägerischen Ausführungen, die sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen großflächigen Bunkeranlagen, Bodenversiegelungen durch Betonplatten und Betonfundamente, die südlich an der Waldfläche vorbeiführende fünfspurige Bundesstraße 471 und der Umstand, dass unmittelbar angrenzend im Süden sowie im Westen Industrie und Gewerbe angesiedelt sei, sprächen in erheblichem Maße gegen eine waldrechtliche Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Flächen, greifen im Hinblick auf die Darstellung im Waldfunktionsplan daher nicht durch.
29
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).