Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.04.2023 – 15 ZB 23.12
Titel:

Vertretungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

Normenkette:
VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2, Abs. 3, § 124a Abs. 2, Abs. 4
Leitsatz:
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist schon unzulässig, wenn er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO) und die Klägerin auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 S. 1 und 4 VwGO durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung, Vertretungserfordernis, formwirksamer Antrag, Fristen, Hinweis, Wiedereinsetzung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 20.10.2022 – RO 2 K 22.463
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8731

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurde die Klägerin durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die der Klägerin am 3. Dezember 2022 zugestellt wurde, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2023 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 3. Januar 2023 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
2
Es liegen auch keine Gründe vor, der Klägerin wegen Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie keine Gründe vorgetragen hat und auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin teilte zwar mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mit, dass sie Rechtsanwalt K. mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beauftragt habe und sie eine Fristverlängerung für die Antragsrücknahme beantrage, die demnächst mitgeteilt werde. Es ging aber kein formwirksamer Antrag auf Zulassung der Berufung mehr ein.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei E., VwGO, 16. Auflage 2022, und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).