Titel:
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen ausführlich wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
rechtliches Gehör, Gehörsverstoß, Beteiligtenvorbringen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 29.11.2022 – RN 6 K 20.2266
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8729
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung des Beklagten zur Errichtung eines Waldkindergartens durch den Beigeladenen.
2
Mit Bescheid vom 17. August 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Waldkindergartens mit Aufstellung eines mobilen Bauwagens als Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück FlNr. …6 Gemarkung A. … Nr. 3 des Bescheids enthält dabei die Bedingung, dass vor Nutzungsaufnahme etwaige drohende Gefahren durch abgestorbene Äste in den Baumkronen durch einen beauftragten Baumsachverständigen oder eine hierfür qualifizierte Fachfirma beseitigt werden und ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Entsprechend der Bauantragsunterlagen wird der Bauwagen an der Westgrenze des Baugrundstücks in einem Abstand von 3 m zur Grenze des ebenfalls bewaldeten Grundstücks FlNr. …45 Gemarkung A. … des Antragstellers aufgestellt. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden A. …, Berghausen, Appersdorf und Ratzenhofen des Landkreises Mainburg (Landschaftsschutzgebiet Dürnbucher Forst, Riedmoos und Forstmoos – im Folgenden: KVO) vom 28. Februar 1967.
3
Der Kläger stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. September 2021 ablehnte. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 15 CS 21.2578) wurde die hiergegen erhobene Beschwerde vom erkennenden Senat zurückgewiesen.
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Die gegen den Bescheid vom 17. August 2020 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2022 ab.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt und zu dem der Beigeladene sich nicht äußerte, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt und daher das rechtliche Gehör verletzt. Die Baugenehmigung sei unbestimmt im Hinblick auf nachbarrelevante Fragen. Wegen der fehlenden Betriebsbeschreibung in Bezug auf die Anzahl der Kinder und die Betriebszeiten sei eine nachbarschaftsrelevante Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Durch die Erhöhung der Platzzahl der Kinder werde die Verkehrssicherungspflicht erheblich gesteigert. Es bestehe eine konkrete Baumwurfgefahr. Man hätte jedenfalls im Rahmen des Drittschutzes beim Vollzug der Landschaftsschutzgebietsverordnung berücksichtigen müssen, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers beeinträchtigt werde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Akten im Eil- und Beschwerdeverfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
9
Der Kläger kommt seinem Darlegungsgebot nach § 124a VwGO nicht nach, da er sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, seinen Schriftsatz vom 25. Februar 2022 aus dem erstinstanzlichen Verfahren praktisch wörtlich zu wiederholen.
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Das Verwaltungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 29. November 2022 und die Ausführungen des Senats im Eilverfahren (BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 15 CS 22.2578 – juris) verwiesen.
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2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ihm sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwehrt worden.
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Der Zulassungsantrag stützt seine Gehörsrüge auf eine unterbliebene nähere Befassung der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Februar 2022. Wäre der Sachvortrag berücksichtigt worden, wäre zu Gunsten des Klägers entschieden worden.
13
Mit seinen Ausführungen zeigt der Kläger keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf. Der durch diese Verfassungsnorm gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Das Gebot verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 17; B.v. 5.12.2019 – 15 ZB 19.34099 – juris Rn. 10 m.w.N.), jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen.
14
Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheids vom 29. November 2022 ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht weder von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung noch von einer sonstigen Verletzung drittschützenden Normen, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme und der vom Kläger angeführten Kreisverordnung, ausgegangen ist. Schon vor diesem Hintergrund ist das entsprechende Vorbringen des Klägers vom Erstgericht in der Sache zusammengefasst wiedergegeben und bewertet worden und keineswegs – wie der Kläger meint – ignoriert worden.
15
Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll im Übrigen sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen ausführlich wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich daher auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 29.10.2015 a.a.O.; BVerwG, B.v. 8.9.2016 – 2 C 10.16 – juris Rn. 4; B.v. 2.5.2017 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 15 ZB 15.1069 – juris Rn. 3; B.v. 17.11.2016 a.a.O.; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 74; B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 8 ZB 19.193 – juris Rn. 25; B.v. 13.5.2020 – 24 ZB 18.2413 – juris Rn. 14). Letzteres ist vorliegend nicht erkennbar, zumal dem Kläger vom Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ergänzend vorzutragen und darauf hingewiesen wurde, dass eine zum Eilverfahren abweichende Entscheidung in der Hauptsache derzeit nicht geboten erscheine (vgl. Bl. 73 und Bl. 139 der Gerichtsakte).
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).