Titel:
Streitwertbeschwerde bei zurückgenommener Nachbaranfechtungsklage gegen Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1, § 68
Leitsätze:
1. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG wird auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs zurückgegriffen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Geht es nicht nur um eine Nachbaranfechtungsklage gegen ein Wohngebäude, für die im Regelfall ein Streitwert von 7.500 Euro anzusetzen ist, sondern auch um die Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes mit einer Wohnung in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln mit einer Wohnung, dann ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Nachbarklage gegen Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes mit einer Wohnung in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln mit einer Wohnung, Streitwertkatalog, Nachbarklage, Nutzungsänderung, Streitwertkommission
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 12.01.2023 – RN 6 K 22.2830
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8726
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Kläger wandte sich als Nachbar mit seiner beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. November 2022, mit dem der Beigeladenen eine Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes mit einer Wohnung in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln mit einer Wohnung genehmigt wurde.
2
Nach Klagerücknahme stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2023 das Verfahren ein und setzte den Streitwert auf 10.000,- Euro fest. In den Gründen des Einstellungsbeschlusses wird ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe „auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“.
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Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat,
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den Streitwert auf maximal 5.000,- Euro festzusetzen.
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Der Kläger habe die ihm bekannten Baupläne vom 19. November 2021 von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der der Auffassung gewesen sei, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger habe geglaubt, die Genehmigung vom 9. November 2022 beruhe auf diesen Plänen. Erst nach Klageerhebung habe er festgestellt, dass die Bauausführung von den ihm bekannten Plänen abgewichen und die Abstandsflächen eingehalten seien. Hätte man ihm den geänderten Plan zur Unterschrift vorgelegt, hätte er ihn unterschrieben. Der Streitwert sei daher zu hoch angesetzt.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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Die Kläger eingelegte Streitwertbeschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist zulässig, aber unbegründet.
8
Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013, abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022) – zurückzugreifen.
9
In baurechtlichen Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben, in denen es nicht um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, empfiehlt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwertrahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 angegebene Rahmen erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet bei einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs legt dabei die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einem Wohngebäude zugrunde (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 9 C 20.1317 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 2 C 13.1483 – juris Rn. 3). Vorliegend ging es nicht nur um eine Nachbaranfechtungsklage gegen ein Wohngebäude, für die im Regelfall ein Streitwert von 7.500 Euro anzusetzen gewesen wäre, sondern eine Klage gegen eine Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes mit einer Wohnung in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln mit einer Wohnung. Hierfür ist ein etwas höherer Streitwert als der untere Rahmenwert der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs – mithin 10.000 Euro – angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 27.04.2018 – 9 C 18.648 – juris Rn. 3 ff).
10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).