Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.03.2023 – 14 ZB 23.30070
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren (Iran)

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz:
Im Berufungszulassungsverfahren können neue Tatsachen von allgemeiner Bedeutung nur dann eingeführt werden und die Berufungszulassung wegen einer Grundsatzfrage zu beantragt werden, wenn diese auf neuen, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Tatsachen beruht und diese neuen Tatsachen dann entweder offenkundig oder unbestritten oder aus dem Akteninhalt feststellbar sind (Anschluss an OVG Bautzen BeckRS 2019, 21380). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Vortrag neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren, Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im Rahmen einer Grundsatzrüge., Zulassung der Berufung, grundsätzliche Bedeutung, neue Tatsachen, allgemeine Bedeutung, Berücksichtigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 15.11.2022 – AN 1 K 18.31305
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8724

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zuzulassen.
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a) Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 – 14 ZB 17.31930 – juris Rn. 2).
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b) Die Klägerin wirft zunächst folgende Frage auf: „Droht iranischen Frauen, deren Lebensstil westlich geprägt ist und die nicht dazu bereit sind, die islamischen Kleidungsvorschriften zu befolgen und ihre Haare zu verschleiern, im Iran eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG?“
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin lebe seit fast fünf Jahren in Deutschland. Sie trage seit ihrer Ankunft in Deutschland kein Kopftuch. Sie wolle auch in Zukunft kein Kopftuch mehr tragen. Sie fühle sich dem Islam nicht zugehörig und sei nicht mehr bereit, sich den im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften für Frauen zu unterwerfen, insbesondere ihre Haare zu verschleiern. Hierzu wird auszugsweise aus einem – in Anlage beigefügten – Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2022 – 1 K 1527/20 – (dort S. 7 unter 4.) zitiert, das – laut Antragsbegründung – die Beklagte verpflichtet habe, einer westlich geprägten Iranerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil sie sich nicht dazu bereit erklärt habe, sich den islamischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen und damit im Iran absehbar Ziel staatlicher Repressionen werden würde. Die zitierten Ausführungen seien auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar.
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Mit diesen Ausführungen ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine westliche Prägung der Klägerin, die sie einer bestimmten Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehörig erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu das vom VG Bremen auf S. 6 unten/S. 7 oben zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 21.9.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 26), bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht worden und daher für dieses entscheidungserheblich gewesen wäre. Zwar können im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen von allgemeiner Bedeutung in den Prozess eingeführt werden, weshalb es im Asylprozess nicht ausgeschlossen ist, die Berufungszulassung wegen einer Grundsatzfrage zu beantragen, die auf neuen, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Tatsachen beruht. Jedoch müssen diese neuen Tatsachen dann entweder offenkundig oder unbestritten oder aus dem Akteninhalt feststellbar sein (vgl. SächsOVG, B.v. 12.7.2019 – 5 A 156/17.A – juris Rn. 6 m.w.N.). Sonst bliebe im Zulassungsverfahren offen, ob die Grundsatzfrage im Berufungsverfahren überhaupt klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist. Eine westliche Prägung in dem Sinne, dass die Klägerin infolge eines längeren Aufenthalts in Deutschland in ihrer Identität westlich derart geprägt worden wäre, dass sie bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran entweder nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. VG Bremen UA S. 6 unten/S. 7 oben sowie OVG Lüneburg, B.v. 21.9.2015 a.a.O.), ist schon nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht im oben genannten Sinn offenkundig, nicht von der Beklagten zugestanden, also nicht unstreitig, und auch nicht aus dem Akteninhalt feststellbar. Daher lässt sich nicht feststellen, ob die auf dieser Grundlage formulierte Grundsatzfrage in einem erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre, sodass diese Frage allenfalls in einem Folgeverfahren geklärt werden könnte.
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c) Die Klägerin sieht daneben folgende Frage als klärungsbedürftig an: „Ist eine einfache exilpolitische Aktivität wie die Teilnahme an Demonstrationen, die sich gegen das Regime im Iran richten, seit dem Tod von Mahsa Amini am 13.09.2022 und der politischen Entwicklung im Iran (im Gegensatz zu früher) als asylrelevant im Sinne des § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG einzustufen?“
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Hierzu wird vorgetragen, die Klägerin habe sich seit der Ermordung von Mahsa Amini exilpolitisch engagiert und an fünf bis sechs Samstagsdemonstrationen teilgenommen. Zum Beleg hierfür habe sie in der mündlichen Verhandlung sechs Lichtbilder übergeben, die sie als Teilnehmerin einer Demonstration zeigten. Eines dieser Bilder von der Klägerin auf einer Demonstration in München sei in einer Münchner Zeitung erschienen, wie auf einem der Bilder zu sehen sei. Das Verwaltungsgericht Halle habe die Beklagte im Fall einer Iranerin, die sich vor allem in Deutschland durch die Teilnahme an Demonstrationen exilpolitisch betätigt habe, mit Urteil vom 14. April 2022 – 3 A 177/20 HAL – zur Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, weil ihr unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage wegen der von ihr vorgetragenen (exil-)politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den iranischen Staat drohe. Aus dieser – in Anlage beigefügten – Entscheidung, aus der auszugsweise zitiert wird (dort S. 12/13), sowie aus dem – ebenfalls in Anlage beigefügten – Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 2022 – 4 LZ 235/22 OVG –, das im Fall eines Iraners die Berufung zugelassen habe im Hinblick auf die Frage, ob bei einem einfachen Mitglied der DKPI, das an politischen Demonstrationen teilnehme und sich öffentlich in den sozialen Medien gegen das iranische Regime stelle, von einer Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen sei, ergebe sich, dass auch die Rechtsprechung in Deutschland zumindest teilweise davon ausgehe, dass sich die Lage für Oppositionelle und Frauen im Iran seit dem 16. September 2022 (Todestag von Mahsa Amini) verändert habe. Laut Pressemitteilung von Amnesty International vom 17. November 2022, die in Anlage beigefügt ist, ergebe sich, dass die Repression und Verfolgungsintensität gegenüber Menschen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußerten, in einem ungewohnten Ausmaß zugenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, dass eine einfache exilpolitische Betätigung keine Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Regimes nach sich ziehe, wobei das Gericht weder die aktuelle Entwicklung im Iran noch die aktuellen Lageberichte zum Iran berücksichtigt habe, sondern sich lediglich auf Urteile bezogen habe, die alle älter als vier Jahre seien.
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Durch diese Ausführungen ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt, weil die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen bzw. die Pressemitteilung von Amnesty International nichts für die spezifischen Gefahren hergeben, die im Iran Personen drohen, die „eine einfache exilpolitische Aktivität wie die Teilnahme an Demonstrationen, die sich gegen das Regime im Iran richten“, entwickelt haben. Dabei ist die Frage angesichts der hier allein inmitten stehenden exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland so auszulegen, dass sie sich nur auf Tätigkeiten in Deutschland beschränkt.
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Die Klägerin selbst benennt mit Ausnahme der Pressemitteilung von Amnesty International, die sich jedoch auf die Situation im Iran und dortige Demonstrationsteilnehmer bezieht und daher für die vorliegende Fragestellung keine unmittelbare Relevanz besitzt, keine konkreten Erkenntnismittel, die den Senat zu einem Überdenken seiner gefestigten Rechtsprechung zur Verfolgungsgefahr bei exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland, die das Verwaltungsgericht auf Seite 13 seines Urteils zitiert, veranlassen müsste.
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Zwar zitiert die Klägerin auszugsweise aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. April 2022 – 3 A 177/20 HAL – (UA S. 12, 13), das seinerseits Erkenntnismittel benennt. Jedoch genügt dieser bloß mittelbare Bezug zu Erkenntnismitteln vorliegend schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil in diesem Urteil eine Beurteilung der „konkret-individuellen Gesamtumstände des Einzelfalles“ vorgenommen und angenommen wird, dass sich die Frage, ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen komme, nicht allgemeingültig beantworten lasse (UA S. 13 Mitte). Hinzu kommt, dass es sich bei der dortigen Klägerin – anders als bei der vorliegenden Klägerin und der Fragestellung – um ein Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Iran (API) gehandelt hat, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Halle an der vordersten Front im Kampf gegen das iranische Regime steht und bestrebt ist, die Protestbewegung sowohl im Iran als auch im Ausland für die politische Isolierung und den Sturz des Regimes voranzutreiben (UA S. 14 oben). Außerdem hatte die dortige Klägerin u.a. an vielen Aktionen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei die Protestaktionen per Videoreportagen im Fernsehen der Partei ausgestrahlt wurden, die im Iran zu sehen waren. Insgesamt kommt daher das Verwaltungsgericht Halle zu dem Ergebnis, die Aktivitäten der dortigen Klägerin seien mehr als nur niedrigschwellige Unterstützungsbeiträge und wären sogar nach der früheren Auskunftslage geeignet, eine hinreichende Verfolgungsgefahr zu begründen (UA S. 15 Mitte).
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Auch was den vorgelegten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern – 4 LZ 235/22 OVG – angeht, wird ein (erneuter) Klärungsbedarf in Bezug auf die aufgeworfene Frage nicht aufgezeigt. Denn auch dieser betrifft einen von der vorliegenden Fragestellung abweichenden Sachverhalt. Die vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als grundsätzlich bedeutsam im dortigen streitgegenständlichen Fall beurteilte Frage war, ob bei den derzeitigen Verfolgungstendenzen des iranischen Regimes bei jedem Mitglied der DKPI, das an politischen Demonstrationen teilnehme und sich öffentlich in den sozialen Medien gegen das iranische Regime stelle, von einer Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist aber weder Mitglied einer politischen Partei noch hat sie sich nach den insoweit maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (UA S. 11 unten) in sozialen Medien wie Instagram oder Facebook oppositionell geäußert. Der Umstand, dass von ihr ein Foto bei einer Demonstrationsteilnahme veröffentlicht wurde, ist mit letzterem nicht vergleichbar, zumal sie nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils (UA S. 14 oben) auf diesem Bild kaum zu erkennen war.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zuzulassen.
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Die Klägerin meint, das angegriffene Urteil beinhalte eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, weil es seine Entscheidung auf die Annahme stütze, dass eine einfache exilpolitische Betätigung keine Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Regimes nach sich ziehen würde, wobei das Gericht weder die aktuelle Entwicklung im Iran noch die aktuellen Lageberichte zum Iran berücksichtigt, sondern sich lediglich auf Urteile bezogen habe, die alle älter als vier Jahre seien. Damit ist ein Gehörsverstoß nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG nicht dargelegt.
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Einen förmlichen Beweisantrag, dessen Ablehnung zu einem Gehörsverstoß führen kann, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht (§ 86 Abs. 2 VwGO) findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/143 f.; B.v. 27.1.1995 – 1 BvR 1430/94 – NJW 1995, 1417; OVG Bremen, B.v. 29.12.2011 – 2 A 216/10.A – juris Rn. 3 m.w.N.), hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Beweisangebote in vorbereitenden Schriftsätzen wären dem im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gleichzustellen.
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Der gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht führt nicht zur Berufungszulassung, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann (SächsOVG, B.v. 16.6.2009 – A 3 A 310/07 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 14 ZB 11.30140 – juris Rn. 4; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Aufklärungspflicht als solche gehört nämlich nicht zum Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG und vermittelt deswegen auch grundsätzlich nicht den Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.10.1998 – 27 ZB 98.30836 – juris Rn. 4). Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
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Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.