Inhalt

VGH München, Urteil v. 23.03.2023 – 14 B 22.2293
Titel:

Für die Dauer der Berufsförderung als Zeitsoldat maßgebliche Wehrdienstzeit

Normenketten:
SVG § 2, § 5 Abs. 4, § 13a Abs. 1 S. 1
SG § 61 Abs. 1
WPflG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6
VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Die „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG und schließt lediglich die dort genannten Typen von Dienstverhältnissen ein (entgegen OVG RhPf, U.v. 17.9.2021 – 10 A 10339/21 – juris). (Rn. 31)
1. Eine im Rahmen einer Beratung durch den Dienstherrn überreichte tabellarische Aufstellung, die weder eine Unterschrit noch den Namen des Amtswalters enthält, kann nicht als Zusicherung herangezogen werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. entgegen OVG Koblenz BeckRS 2021, 28119 (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dauer der Berufsförderung der Zeitsoldaten, Bestimmung der „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG., Zeitsoldat, Berufsförderung, Dauer, Anrechnung, Wehrdienstzeit, Gesamtdienstzeit, Wehrübung, Reservedienstverhältnis, Beratung, Belehrung, Zusicherung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
LSK 2023, 8721
DÖV 2023, 687
BeckRS 2023, 8721

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juli 2019 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass dem Kläger Anspruch auf Förderung schulischer und beruflicher Bildung für die Dauer von insgesamt bis zu 30 Monaten zusteht. Die Bescheide vom 3. September 2018 und vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dahinter zurückbleiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, eine Dauer der ihm als Zeitsoldat zustehenden Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (Berufsförderung) von bis zu 54 Monaten gemäß § 5 Abs. 4 SVG festzustellen anstatt der seitens Beklagten angenommenen Berufsförderungsdauer von lediglich 24 Monaten. Zum einen stützt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch darauf, die Beklagte habe ihn dahingehend beraten, dass ihm eine Berufsförderungsdauer von bis zu 54 Monaten zustehe; demgegenüber meint die Beklagte, der Kläger könne aus diesen Beratungen keine derartigen Berufsförderungsansprüche herleiten. Zum anderen ist zwischen den Parteien die Definition des Begriffs der für die Dauer der Berufsförderung vorentscheidenden „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG umstritten. Der Kläger meint im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2021 – 10 A 10339/21 – (juris), die Wehrdienstzeit i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimme sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 SVG, was dazu führe, dass auch die vom Kläger absolvierten Wehrübungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG) und Einzelübungen (§§ 61, 59 SG) als „Wehrdienstzeit“ mitzuberücksichtigen wären. Die Beklagte meint demgegenüber, die Dauer der Berufsförderung bemesse sich allein nach den in der Spezialvorschrift § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Dienstzeiten, sodass beim Kläger nur sein Grundwehrdienst und seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit zu berücksichtigen seien.
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Der Kläger ist Zeitsoldat und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Stabsfeldwebel. Mehrere Jahre nach seinem Grundwehrdienst (1.7.1981 bis 30.9.1982) absolvierte der Kläger eine Vielzahl von Einzelwehrübungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG (10.7.2005 bis 23.7.2005; 4.10.2005 bis 28.10.2005; 20.6.2006 bis 25.6.2006; 18.9.2006 bis 23.09.2006; 12.11.2006 bis 17.11.2006; 3.9.2007 bis 28.9.2007; 8.1.2008 bis 15.2.2008; 18.2.2008 bis 22.2.2008; 14.4.2008 bis 14.8.2008; 2.3.2009 bis 28.8.2009; 2.3.2010 bis 27.8.2010; 3.1.2011 bis 1.7.2011). Daran schloss sich eine Vielzahl von Einzelübungen gemäß § 61 Abs. 1 SG an (2.1.2012 bis 29.6.2012; 1.7.2013 bis 20.12.2013; 1.9.2014 bis 30.9.2014; 2.10.2014 bis 31.3.2015; 1.4.2015 bis 30.4.2015; 1.9.2015 bis 31.5.2016; 1.9.2016 bis 25.11.2016; 9.1.2017 bis 31.3.2017; 4.4.2017 bis 2.6.2017). Zeitsoldat ist der Kläger seit dem 1. Oktober 2017; als Dienstzeitende ist zwischenzeitlich der 23. August 2023 in Aussicht genommen, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens seine Dienstzeit als Zeitsoldat, die ansonsten am 22. September 2022 geendet hätte, entsprechend verlängert hat.
3
Ein aktenkundiger „Beratungsbogen BFD / AC“ des Karrierecenters vom 14. März 2017 erwähnt im Zusammenhang mit dem Aspekt der „Berufsförderung“ auch Wehrübungen (dort abgekürzt mit „WÜ“), geht dabei im Ergebnis von einer 6-jährigen Dienstzeit aus und enthält keine Aussage hinsichtlich einer bestimmten Dauer der dem Kläger zustehenden Berufsförderung.
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Ebenfalls am 14. März 2017 war dem Kläger im Vorfeld seines Dienstbeginns als Zeitsoldat bei einem Beratungstermin von der Beklagten eine tabellarische Übersicht mit der Überschrift „Je länger Sie sich als Soldatin oder Soldat verpflichten, desto umfangreicher sind Ihre Ansprüche“ ausgehändigt worden. Diese tabellarische Übersicht ist im Ausgangspunkt nicht persönlich auf den Kläger bezogen, sondern abstrakt formuliert und enthält entsprechend den von § 5 Abs. 4 SVG vorgesehenen Dienstzeitschritten unter anderem eine Spalte „Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse“. Allerdings weist die tabellarische Übersicht mehrere handschriftliche Eintragungen auf. Insbesondere ist in der Spalte „Verpflichtungszeit ab Dienstantritt 26.07.2012“ die Zeile Verpflichtungszeit „11 bis <12 Jahre“ handschriftlich mit einem sternförmigen Symbol markiert und ist in derselben Zeile in der Spalte „Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse“, an der Stelle, wo für die besagte Zeile der Wert „54 Monate“ aufgeführt ist, ebenfalls handschriftlich ein sternförmiges Symbol angebracht. Die so handschriftlich ergänzte tabellarische Übersicht ist nicht datiert, nicht unterschrieben und nennt nicht den Namen des seinerzeit bei den Eintragungen für Beklagte handelnden Amtswalters.
5
Außerdem hatte die Beklagte den Kläger in einer „Belehrung für Wiedereinsteller“ vom 20. Juni 2017 unter anderem darauf hingewiesen, dass sich Ansprüche auf Berufsförderung nach der „Gesamtdienstzeit“ berechnen, wobei diese Belehrung keine Aussage über die konkrete Dauer der Berufsförderung im Fall des Klägers enthält.
6
In einer „Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses“ vom 14. März 2018 führte die Beklagte anlässlich einer Weiterverpflichtungserklärung des Klägers aus, die Dienstzeit des Klägers werde neu auf 11 Jahre festgesetzt, rechne ab 8. Februar 2018 – worauf dort aufgelistete Wehrdienstzeiten, die auch Reservistenzeiten einschlossen, angerechnet würden – und ende mit Ablauf des 22. September 2022. Die Frage der Dauer der Berufsförderung wird in diesem Schreiben nicht angesprochen.
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Im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2018 über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG – den der Kläger mit E-Mail vom 31. August 2018 beantragt hatte, nachdem ihm zuvor in E-Mails der Beklagten deren vom Kläger und vom B* … nicht geteilte rechtliche Einschätzung zu § 13a SVG erläutert worden war – in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Februar 2019 hat die Beklagte für den Kläger eine Dauer seiner Berufsförderung von 24 Monaten festgestellt und dabei die Reservistendienstzeiten des Klägers nicht berücksichtigt unter Hinweis auf die im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG abschließend aufgezählten Zeiten. Dabei geht der Beschwerdebescheid davon aus, dass die besagte „Belehrung für Wiedereinsteller“ nicht unrichtig gewesen sei und im besagten Beratungsbogen keine „Zusicherung“ gelegen habe.
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In seiner dagegen gerichteten Klage vom 19. März 2019 machte der Kläger unter anderem eine falsche Beratung seitens der Beklagten geltend.
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In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht, den Bescheid vom 3. September 2018 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 12. Februar 2019 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Anspruch auf schulische und berufliche Bildung auf bis zu 54 Monate festzusetzen.
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Das am gleichen Tag verkündete Urteil tenorierte das Verwaltungsgericht in der Hauptsache wie folgt: „Der Bescheid vom 03.09.2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12.02.2019 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger ein Anspruch auf schulische und berufliche Bildung im Umfang von bis zu 54 Monaten zusteht.“
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 15. September 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen.
12
In der Berufungsverhandlung am 21. März 2023 beantragte die Beklagte,
13
das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragte in der Berufungsverhandlung,
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(1) die Berufung zurückzuweisen, (2) hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 3. September 2018 und vom 12. Februar 2019 zu verpflichten festzustellen, dass dem Kläger Anspruch auf Förderung schulischer und beruflicher Bildung für die Dauer von insgesamt bis zu 54 Monaten zusteht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige – insbesondere innerhalb der vom Senat verlängerten Frist begründete – Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Die zulässige Klage ist zwar teilweise begründet (siehe 2.), soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsverhandlung der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt der Beschwerdeentscheidung die während des Berufungsverfahrens erfolgte Verlängerung des Zeitsoldatendienstes des Klägers und dessen entsprechend erhöhten Berufsförderungsanspruch von insgesamt nunmehr bis zu 30 Monaten nicht berücksichtigt; der darüber hinaus geltend gemachte Berufsförderungsanspruch von bis zu 54 Monaten steht dem Kläger dagegen nicht zu. Unabhängig davon ist das verwaltungsgerichtliche Urteil vollständig aufzuheben, weil es ohne Stütze in § 113 Abs. 5 VwGO den Bescheid der Beklagten selbst ändert, anstatt die Beklagte dazu zu verpflichten (siehe 1.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat – anstatt die Beklagte zu verpflichten – den Bescheid der Beklagten selbst dahingehend abgeändert, dass dem Kläger bis zu 54 Monate Berufsförderung zustehen, was in § 113 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen und auch nicht über eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1992 – 6 C 11.92 – BVerwGE 90, 265). Schon aus diesem Grund kann das verwaltungsgerichtliche Urteil keinen Bestand haben und ist komplett aufzuheben.
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Abweichend von der klägerischen Einschätzung (Schriftsatz vom 30.10.2021 unter 1.) kommt insoweit keine Berichtigung gemäß § 118 VwGO in Betracht, weil die besagte gestaltende Tenorierung keiner der dort genannten tatbestandlichen Varianten zuzuordnen ist. Insbesondere liegt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche „offenbare Unrichtigkeit“ vor. Das verwaltungsgerichtliche Urteil enthält keine explizite Aussage dazu, wie nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen des von ihm zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten „§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO“ zu „tenorieren“ ist, und zwar auch nicht in den klägerseits genannten Passagen der Entscheidungsgründe (UA S. 6 unter 2. und S. 9 unten bis S. 10 oben), wo das Verwaltungsgericht von einem Anspruch ausgeht und davon spricht, dass die Reservedienstleistungszeit zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht sagt weder dort noch an anderer Stelle etwas dazu, dass es seines Erachtens angesichts des Anspruchs und des „Zu-Berücksichtigen-Seins“ mit einer Verpflichtungstenorierung zu reagieren habe, sodass jedenfalls nicht „offenkundig“ ist, dass es bei der besagten gestaltenden Tenorierung von seiner eigenen Einschätzung irrtümlich abgewichen ist. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht die besagte Tenorierung letztlich allein mit dem Zitat von § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO, was aber wie gezeigt die erfolgte Tenorierung gerade nicht stützt, die deshalb aufzuheben ist.
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2. Obwohl das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen seiner unrichtigen Tenorierung komplett aufzuheben ist (siehe 1.), sodass dem auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Hauptantrag des Klägers schon deshalb nicht zu entsprechen ist, hat die Berufung der Beklagten in der Sache nur teilweise Erfolg, weil dem Kläger – über die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzte Berufsförderung hinausgehend – bis zu 30 Monate Berufsförderung zustehen (siehe 2.1.); erfolglos bleibt die Klage jedoch, soweit der Kläger darüber hinausgehend eine Berufsförderungsdauer bis zu 54 Monate festgestellt haben will (siehe 2.2.).
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2.1. Der Kläger hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – der für die vorliegende Versagungsgegenklage maßgeblich ist, zumal infolge der Dienstzeitverlängerung des Klägers der Versorgungsfall bislang nicht eingetreten ist – Anspruch auf bis zu 30 Monate Berufsförderung.
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2.1.1. Anspruchsgrundlage für den begehrten feststellenden Verwaltungsakt ist § 5 Abs. 4 SVG selbst. Wie die Beklagte – insoweit im Einvernehmen mit dem Kläger (Schriftsatz vom 30.10.2021 unter 2.) – unter Hinweis auf die allgemeinen Regelungen der Bundeswehr zur Handhabung der Berufsförderungsverordnung zutreffend dargetan hat, ist Sinn und Zweck der Berufsförderung gemäß § 3 SVG die angemessene Eingliederung des Förderungsberechtigten in das zivile Berufsleben, was dafür spricht, mit dieser Förderung zeitgerecht zu beginnen, dem Zeitsoldaten über einen entsprechenden Feststellungsanspruch frühzeitig Klarheit über die ihm jeweils zustehende Berufsförderungsdauer zu verschaffen und deshalb § 5 Abs. 4 SVG als Rechtsgrundlage für und als Anspruchsgrundlage auf den Erlass entsprechender feststellender Verwaltungsakte zu interpretieren.
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2.1.2. Nach allen zu § 5 Abs. 4 SVG denkbaren Auslegungsvarianten, einschließlich der von der Beklagten selbst – und vom Senat (siehe 2.2.2.) – vertretenen, sind sowohl der Grundwehrdienst als auch die Dienstzeit als Zeitsoldat „Wehrdienstzeiten“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG, weil die in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG enthaltene Auflistung von Dienstverhältnistypen diese beiden ausdrücklich aufführt. Bei einer Zusammenrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers mit seiner verlängerten Dienstzeit als Zeitsoldat ergibt sich eine Dienstzeitsumme zwischen sieben und acht Jahren, für die § 5 Abs. 4 Nr. 4 SVG eine Förderungsdauer von bis zu 30 Monaten vorsieht. Dahinter bleibt der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Beschwerdebescheids mit den seinerzeit festgestellten 24 Monaten zurück, wobei die Beklagte diese Bescheide im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entsprechend angepasst hatte. Insoweit hat die Klage teilweise Erfolg, zumal der klägerische Antrag, der auf eine Berufsförderungsdauer von bis zu 54 Monaten gerichtet ist, die besagte Anspruchsdauer von bis zu 30 Monaten einschließt.
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2.2. Einen Anspruch auf Feststellung einer über 30 Monate hinausgehenden Berufsförderungsdauer von 54 Monaten hat der Kläger weder aufgrund früherer Mitteilungen der Beklagten (siehe 2.2.1.) noch aufgrund Gesetzes (siehe 2.2.2.).
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2.2.1. Ein Anspruch auf Feststellung einer Berufsförderungsdauer von bis zu 54 Monaten ergibt sich nicht aus früheren Mitteilungen der Beklagten, insbesondere liegen darin keine Zusicherungen i.S.v. § 38 VwVfG.
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2.2.1.1. Der „Beratungsbogen BFD / AC“ vom 14. März 2017 vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufsförderungsdauer von bis zu 54 Monaten, und zwar auch nicht im Hinblick auf § 38 VwVfG. Zwar werden dort mit der Abkürzung „WÜ“ sinngemäß auch Wehrübungen textlich erwähnt. Jedoch wird trotz dieser sinngemäßen Erwähnung der Wehrübungen im „Beratungsbogen BFD / AC“ eine Dienstzeit von lediglich sechs Jahren festgehalten, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SVG lediglich zu der später seitens der Beklagten festgestellten Berufsförderungsdauer von bis zu 24 Monaten führt. Auch findet sich dort keine explizite Aussage zur konkreten Dauer der dem Kläger zustehenden Berufsförderung.
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2.2.1.2. Die undatierte, dem Kläger am 14. März 2017 überreichte und handschriftlich ergänzte „tabellarische Übersicht“ genügt als solche nicht der von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangten Schriftform und ist deshalb nicht geeignet, entgegen der Aussage des „Beratungsbogens BFD / AC“ vom gleichen Tag (siehe 2.2.1.1.) einen Anspruch von bis zu 54 Monaten Berufsförderungsdauer zu vermitteln. Weder ist diese tabellarische Übersicht unterschrieben noch enthält sie eine Namenswiedergabe des seinerzeit eintragenden Amtswalters, sodass auch bei Rückgriff auf die bei schriftlichen Verwaltungsakten geltenden Regeln den dortigen Anforderungen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) nicht genügt ist.
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Selbst dann, wenn man mit der Klagepartei die tabellarische Übersicht vom 14. März 2017 und die übrigen schriftlichen Dokumente als „Einheit“ interpretieren wollte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf bis zu 54 Monate Berufsförderung, weil gerade der besagte „Beratungsbogen BFD / AC“ vom 14. März 2017 eine Dienstzeit von lediglich 6 Jahren festhält (siehe 2.2.1.1.).
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2.2.1.3. Die „Belehrung für Wiedereinsteller“ vom 20. Juni 2017 erwähnt zwar im ersten Punkt die Berufsförderung, enthält aber keine Aussage zur „Dauer“ der Berufsförderung.
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2.2.1.4. Die „Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses“ vom 14. März 2018 setzt zwar die Dienstzeit des Klägers aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung auf 11 Jahre fest, enthält aber keine Aussage zur Berufsförderung und damit auch nicht zu einer Berufsförderungsdauer von 54 Monaten. Vielmehr geht es bei dieser Mitteilung nach ihrem Wortlaut darum, zu bestimmen, an welchem Tag die Dienstzeit des Klägers enden sollte, nämlich aus damaliger Perspektive am 22. September 2022. Zwar stellt das besagte Mitteilungsdokument – seinem Wortlaut nach – zur Errechnung des 22. September 2022 auf eine ab 8. Februar 2018 berechnete 11-jährige Dienstzeit ab und rechnet auf diese die in der Mitteilung genannten Wehrdienstzeiten einschließlich Reservistenzeiten an. Jedoch geht es auf die Frage der Dauer der damit korrespondierenden Berufsförderungszeiten nicht ein.
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2.2.2. Ein über 30 Monate hinausgehender Anspruch auf Feststellung von bis zu 54 Monaten Berufsförderung ergibt sich nicht aus dem Gesetz; weder die Zeiten der vom Kläger absolvierten Einzelwehrübungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG noch die Zeiten seiner Einzelübungen gemäß § 61 Abs. 1 SG sind als Wehrdienstzeit i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen, weil sie nicht zu den Dienstzeiten zählen, die aufgelistet sind in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG, gemäß dem sich ausweislich seines Wortlauts die Ansprüche auf Berufsförderung nach § 5 SVG bestimmen. Nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21.3.2023) geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berufsförderung von Zeitsoldaten ist die für die Förderungsdauer vorentscheidende „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG nicht als Summe aller beim Kläger angefallenen Zeiten i.S.v. § 2 SVG, sondern als Summe lediglich derjenigen beim Kläger angefallenen Zeiten zu verstehen, die in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ausdrücklich aufgeführt sind; dabei stellen insbesondere die besagten Einzelwehrübungen und Einzelübungen des Klägers schon deshalb keinen „freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes“ i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SVG dar, weil sie erst Jahre nach dem Ende des Grundwehrdienstes absolviert wurden.
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2.2.2.1. Maßgeblich für das besagte Verständnis von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (siehe 2.2.2.) ist vor allem der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG, insbesondere im Hinblick auf die dort explizit bestimmte Rechtsfolge, wonach sich unter anderem Ansprüche auf Berufsförderung nach § 5 SVG nach der Gesamtdienstzeit bestimmen. Schon das Verb „sich bestimmen“ macht deutlich, dass es sich bei § 13a Abs. 1 Satz „1“ SVG um eine konstitutive Spezialregelung im Hinblick auf § 5 SVG handelt, die § 2 SVG verdrängt, wobei § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG mit der Wendung „Gesamtdienstzeit“ einen präziseren Begriff als den in § 2 und § 5 Abs. 4 SVG verwendeten allgemeinen Terminus der „Wehrdienstzeit“ verwendet.
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Für ein derart „konstitutives“ Verständnis des Satzes 1 des § 13a Abs. 1 SVG spricht auch, dass erst in nachfolgenden Sätzen des § 13a Abs. 1 SVG der Teilaspekt der „Anrechnung“ früher geleisteter Dienstzeitversorgung (§ 13a Abs. 1 Satz 2 SVG) bzw. des „Abzugs“ früher gewährter Berufsförderung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 SVG) geregelt wird.
34
Angesichts dessen konkretisiert § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG den Begriff der „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG hinsichtlich des Zusammenspiels der jeweils aktuellen Dienstzeit als Zeitsoldat und Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen dahingehend, dass § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG einen numerus clausus solcher Dienstverhältnisse auflistet, nach denen sich die Berufsförderung und deren Dauer „bestimmt“ – nämlich ausschließlich (1) Grundwehrdienst, (2) freiwilligen Zusatzwehrdienst im Grundwehrdienstanschluss, (3) freiwilligen Wehrdienst, (4) Eignungsübung oder (5) früherer Zeitsoldatendienst. Nach der Summe dieser Zeiten als „Gesamtdienstzeit“ bestimmt sich die Berufsförderung und deren Dauer; darin liegt der Regelungsgehalt der Verknüpfung des besagten numerus clausus mit der besagten Wendung „sich bestimmen“ auf der Rechtsfolgeseite.
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Demgegenüber nicht umfasst von diesem abschließend in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgeführten Katalog berücksichtigungsfähiger Dienstzeit-Fallgruppen sind insbesondere Zeiten von Wehrübungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG, Zeiten von Einzelübungen i.S.v. § 61 SG und Zeiten in einem „Reservewehrdienstverhältnis“ i.S.v. § 4 des am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Reservistengesetzes (ResG; vgl. Art. 3 des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes [BwRefBeglG] vom 21.7.2012 [BGBl. I S. 1583]; siehe dazu S. 1, 11 und 36 des Regierungsentwurfs zum ResG, BT-Drs. 17/9340). Infolge dessen fallen insbesondere auch etwaige Aktivierungen von Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ResG i.V.m. § 60 Nr. 1, § 61 SG nicht unter den in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG genannten numerus clausus.
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Außerdem deutet insbesondere § 13a Abs. 1 Satz 4 SVG auf die große Bedeutung der Auflistung der Dienstverhältnistypen im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG hin. Wenn nämlich nach § 13a Abs. 1 Satz 4 SVG früher gewährte Berufsförderzeiten von einer „Förderungsdauer“ abzuziehen sind, liegt es nahe, auch diese Vorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 4 SVG eben auf die in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG umschriebenen Zeiten zu beziehen, was wiederum dafür spricht, § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG als konstitutiven Ausgangspunkt zu begreifen, an den § 13a Abs. 1 Satz 4 SVG dann anknüpft.
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Dabei spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Gesamtdienstzeit“ in § 13a Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG erneut verwendet und außerdem in § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG davon den Begriff „Wehrdienstzeit“ unterscheidet, dafür, insoweit von einer bewussten und nicht nur zufälligen Begriffswahl auszugehen.
38
Zusammenfassend sprechen für die besagte, am Wortlaut des § 13a Abs. 1 und 2 SVG orientierte Auslegung zum einen die terminologische Präzision des § 13a SVG bei der Verwendung des Begriffs der „Gesamtdienstzeit“ im Zusammenspiel mit den besagten, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten fünf Dienstverhältnistypen einerseits und der zwingenden Rechtsfolge („sich bestimmen“) andererseits sowie – zum anderen – die davon zu unterscheidenden Rechtsfolgen in § 13a Abs. 1 Satz 2 und 4 SVG.
39
2.2.2.2. Demgegenüber gibt § 2 SVG keinen Aufschluss darüber, welche Dienstzeiten als „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG gelten. Schon seinem Wortlaut nach regelt § 2 SVG nur einen Teilaspekt, nämlich „ab welchem Tag“ Wehrdienstzeiten (welcher Art auch immer) jeweils zu bestimmen sind. § 2 SVG ist aus Sicht des Senats eine vor die Klammer gezogene „allgemeine Berechnungsvorschrift“, die lediglich hinsichtlich des besagten Teilaspekts des Starttags des jeweiligen Zeitraums eine verallgemeinerungsfähige Aussage enthält, nicht jedoch hinsichtlich der Frage, welche Typen von Dienstverhältnissen bei der Bestimmung der „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen sind. Auch die historische Auslegung führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis; vielmehr bringt auch der § 2 SVG zugrundeliegende Regierungsentwurf vom 13. Juni 1956 (BT-Drs. 2/2504 S. 32) zum Ausdruck, dass es bei § 2 SVG um die „Berechnung“ der Wehrdienstzeit, insbesondere deren jeweiligen „Beginn“ geht, enthält aber keine Aussage dazu, welche Dienstverhältnistypen vom Begriff der Wehrdienstzeit i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG eingeschlossen sind (anders Gerald Bohn, Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit nach dem Soldatenversorgungsgesetz, 4. Aufl. 2018 Rn. 224c, auf den sich sowohl das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil beruft als auch die Klagepartei; vgl. Schriftsatz vom 14.12.2020).
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2.2.2.3. Neben dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG spricht auch die systematische Auslegung dagegen, den in § 5 Abs. 4 SVG verwendeten Begriff der „Wehrdienstzeit“ nach § 2 SVG anstatt nach § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG zu bestimmen. Selbst wenn man § 2 SVG – anders als der Senat (siehe 2.2.2.2.) – eine Aussage auch hinsichtlich der unter den Begriff „Wehrdienstzeit“ fallenden Dienstverhältnisse entnehmen wollte, wäre jedenfalls im Hinblick auf Berufsförderungsansprüche nach § 5 SVG systematisch gesehen § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG eine § 2 SVG verdrängende Spezialregelung. Sowohl § 5 SVG als auch § 13a SVG stehen im speziellen Teil 2 Abschnitt 1 „Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden (§§ 3 – 13e)“, während § 2 in Teil 1 „Einleitende Vorschriften“ steht und schon deshalb als allgemeinere, gegenüber § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nachrangige Regelung erscheint. Auch die Überschrift des § 13a SVG „Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse“ spricht dafür, dass es sich dabei um eine Spezialvorschrift hinsichtlich der Auswirkungen früherer Dienstverhältnisse im Kontext der Berufsförderung handelt.
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2.2.2.4. Auch die historische Auslegung, insbesondere die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 678) verfolgte Zielsetzung, spricht für die besagte, in erster Linie am Wortlaut des systematisch gegenüber § 2 SVG spezielleren § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ansetzende Auslegung.
42
2.2.2.4.1. Schon nach der ursprünglichen Fassung des § 13a SVG (Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung vom 28.7.1961, BGBl. I S. 1085; SVG-1961) kam es für die Berufsförderung auf die „Gesamtdienstzeit“ an (§ 13a Satz 2 Halbs. 1 SVG-1961), wobei der Terminus „Gesamtdienstzeit“ auch für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblich war (§ 13a Satz 1 Halbs. 1 SVG-1961), wozu § 13a Satz 1 Halbs. 2 SVG-1961 allerdings festhielt, es seien Beträge aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses nach den „§§ 11 bis 13“ SVG-1961 anzurechnen, wobei sich aber sowohl § 11 (Übergangsgebührnisse) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785; SVG-1957) als auch §§ 12, 13 SVG-1957 (Übergangsbeihilfe) ausschließlich auf Vordienstzeiten als Zeitsoldat bezogen. Dabei betraf die ursprüngliche Fassung von § 13a SVG-1961 ausschließlich die Konstellation, dass ein ehemaliger „Soldat auf Zeit“ erneut (nochmals) ein Dienstverhältnis „als Soldat auf Zeit“ eingeht (vgl. § 13a Satz 1 Halbs. 1 SVG-1961). Dass der Begriff der „Gesamtdienstzeit“ in § 13a Satz 1 SVG-1961 somit klar auf Vordienstzeiten als Zeitsoldat bezogen war, spricht dafür, von eben diesem Begriffsverständnis auch für die Berufsförderung bei § 13a Satz 2 SVG-1961 auszugehen und darunter nicht alle denkbaren Dienstzeitverhältnisse fallen zu lassen. Daran änderte sich nichts dadurch, dass das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091, dort Art. 10 Nr. 10; SVG-1975) im seinerzeitigen § 13a Satz 2 SVG-1971 (BGBl. I S. 1481) – der Nachfolgeregelung zu § 13a Satz 1 Halbs. 2 SVG-1961 (die Nachfolgeregelung zu § 13a Satz 2 SVG-1961 für die Berufsförderung fand sich in § 13a Satz 3 bis 5 SVG-1961) – zusätzlich zu Beträgen nach §§ 11 bis 13 SVG-1971 noch Familienzuschläge nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SVG-1975 für anrechenbar erklärte, zumal solche Familienzuschläge nicht für alle denkbaren Dienstverhältnisse typisch waren.
43
2.2.2.4.2. Diese eingegrenzte Regelungswirkung für Konstellationen der mehrmaligen Dienstverpflichtung „als Soldat auf Zeit“ hat das Gesetz im Jahr 1995 (mit Wirkung ab 1.1.1996) durch Art. 11 Nr. 4 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) nur teilweise erweitert, soweit dort § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG erstmals neben Vorzeiten als „Soldat auf Zeit“ auch auf Vorzeiten im „Grundwehrdienst“ und im „freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ bezogen wurde. Dabei blieben seinerzeit die Regelungen zur „Berufsförderung“ (§ 13a Abs. 1 Satz 3 bis 5 SVG-1995) gegenüber der vorangegangenen diesbezüglichen Regelung unverändert, wobei es dem Regierungsentwurf zum Wehrrechtsänderungsgesetz-1995 um die Problematik der Anrechnung von Entlassungsgeld ging (BT-Drs. 13/1801 S. 19). Angesichts dessen sprach jedenfalls nichts dafür, den (seinerzeit unveränderten) Begriff der „Gesamtdienstzeit“ in § 13a Abs. 1 Satz 3 SVG-1995 noch weiter auszulegen als in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG-1995.
44
2.2.2.4.3. Noch im Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234, dort Art. 1 Nr. 30; SVG-2005) hat der Gesetzgeber für die Berufsförderung ausschließlich auf die Gesamtdienstzeit aus Vordienstzeiten als Zeitsoldat abgestellt (§ 13a Satz 3 SVG-2005) und damit einen deutlichen terminologischen Unterschied zur Regelung der „Versorgungsbezüge“ der Zeitsoldaten (§ 13a Satz 1, 2 SVG-2005) gewählt. Dabei bestimmte § 13a Abs. 1 Satz 3 SVG-2005 (wie bereits die Vorgängerregelungen zur Berufsförderung), dass sich die Berufsförderung nach der Gesamtdienstzeit „richtet“, wobei davon (ebenfalls wie bereits die Vorgängerregelungen) die „Anrechnungsregelung“ in § 13a Abs. 1 Satz 5 SVG-2005 unterschieden wurde, was deutlich dafür sprach, dass § 13a SVG-1995 jedenfalls im Hinblick auf die Berufsförderung nicht „nur“ eine Anrechnungsnorm war, sondern vielmehr eine konstitutive Norm darstellte und darstellt.
45
2.2.2.4.4. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 678, dort Art. 8 Nr. 9; SVG-2011) hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten zielgerichtet hinsichtlich der Dienstzeitversorgung und der Berufsförderung zusammengeführt, indem die bisherigen Sätze 1 und 3 in einem neuen Satz 1 zusammengefasst und auf der Rechtsfolgenseite mit der gemeinsamen Wendung „…bestimmen sich…“ versehen wurden. Dabei ging es dem Gesetzgeber nach dem zugrundeliegenden Regierungsentwurf (BT-Drs. 17/4821) um eine Beendigung der früheren ungleichen Handhabung, wonach der „Grundwehrdienst“ und der „freiwillige zusätzliche Wehrdienst“ nur bei den Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung und nicht bei den Ansprüchen auf Berufsförderung berücksichtigt wurden (BT-Drs. 17/4821 S. 22). Gerade diese explizite und präzise nur auf „Grundwehrdienst“ und „freiwilligen Zusatzwehrdienst“ bezogene Zielsetzung spricht aus Sicht des Senats sehr deutlich dafür, unter den Begriff der „Gesamtdienstzeit“ – über die jeweils explizit in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG genannten Dienstverhältnistypen hinaus – keine weiteren Arten von Dienstverhältnissen fallen zu lassen und umgekehrt stark dagegen, den Terminus der „Gesamtdienstzeit“ losgelöst von der in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG enthaltenen Auflistung von Dienstverhältnistypen erweiternd auszulegen.
46
2.2.2.4.5. Diese vom Gesetzgeber gewollte Ausrichtung der in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG genannten „Gesamtdienstzeit“ an den ebenda gesetzlich aufgelisteten Typen von Dienstverhältnissen ist auch bei den nachfolgenden Änderungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nicht in Frage gestellt worden. Im Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730; dort Art. 2 Abs. 10 Nr. 4) wurde lediglich redaktionell auf die im selben Gesetz vorgenommene Eingliederung der Vorschriften zum freiwilligen Wehrdienst in § 58b SG reagiert. Durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147; dort Art. 18 Nr. 13) wurde zwar der Kreis der in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Typen von Dienstverhältnissen um die „Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz“ erweitert, jedoch damit das Regelungsprinzip der enumerativen Auflistung gerade beibehalten.
47
2.2.2.5. Zugleich werden Sinn und Zweck des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG durch die besagte explizite Zielsetzung des historischen Gesetzgebers (siehe 2.2.2.4.4., 2.2.2.4.5.) dahingehend deutlich, dass es bei § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG darum geht, diejenigen Dienstzeiten in Form eines numerus clausus aufzulisten, aus deren Summe die „Gesamtdienstzeit“ i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG gebildet wird, die sowohl der Anknüpfungspunkt der Anrechnungsvorschriften (§ 13a Abs. 1 Satz 2, 4 SVG) als auch vorentscheidend ist für den Umfang und die Dauer der Berufsförderungsansprüche i.S.v. § 5 SVG. Mit dieser Spezialregelung hat der Gesetzgeber die ihm zukommende Ausgestaltung der Versorgungsansprüche der Zeitsoldaten differenzierend vorgenommen und sich – entgegen der klägerischen Einschätzung (Schriftsätze vom 20.11.2019 und 14.12.2020) – gerade nicht dafür entschieden, auch Reservistenzeiten in Form von Wehrübungszeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG) oder Einzelübungszeiten (§ 61 SG) in den Kreis derjenigen früheren Dienstzeiten aus solchen Dienstverhältnissen aufzunehmen, die sich auf die Dauer der Berufsförderungsansprüche aus (späteren) Zeitsoldatenverhältnissen auswirken. Die Entscheidung, ob die Aufnahme auch dieser Dienstverhältnistypen für die Förderung der Attraktivität des Zeitsoldatendienstes oder der Attraktivität von Reservistendiensten sinnvoll sein könnte oder nicht und inwieweit sich dies haushalterisch rechtfertigen ließe, obliegt allein dem Gesetzgeber. Zweifel an der Verfassungskonformität der vom Gesetzgeber gewählten, aus Sicht des Senats wie gezeigt differenzierenden Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (numerus clausus) hegt der Senat nicht.
48
2.2.2.6. Die gegenteilige Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, in der dort zitierten Literatur (Gerald Bohn, Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit nach dem Soldatenversorgungsgesetz, 4. Aufl. 2018 Rn. 224c) sowie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. September 2021 – 10 A 10339/21 –, (juris; nachfolgend 10 A 10339/21), wonach sich der Begriff der Wehrdienstzeit nach § 2 SVG bestimmt (10 A 10339/21 Rn. 25 ff.) und sich aus § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nichts anderes ergibt (10 A 10339/21 Rn. 27 bis 55 und Rn. 56 ff.) – worauf sich die Klagepartei maßgeblich beruft, wobei sie meint, § 13a Abs. 1 SVG gebe keine eigene Definition der Gesamtdienstzeit in Abweichung von den übrigen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und der von der Beklagten angenommene enumerative Katalog sei weder mit dem Wortlaut, noch mit der Gesetzessystematik noch mit Sinn und Zweck noch mit der Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar –, teilt der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.5.).
49
Der Senat teilt schon nicht den argumentativen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit dieses dem § 2 SVG zentrale Bedeutung beimisst (10 A 10339/21 ab Rn. 23) und daraus herleitet, unter „Wehrdienstzeit“ falle die „gesamte Zeit des Wehrdienstes in der Bundeswehr“ (10 A 10339/21 unter I. Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr regelt § 2 SVG nach Überzeugung des Senats schon seinem Wortlaut nach nur einen Teilaspekt, nämlich „ab welchem Tag“ Wehrdienstzeiten (welcher Art auch immer) jeweils zu bestimmen sind – es handelt sich um eine vor die Klammer gezogene „allgemeine Berechnungsvorschrift“, die lediglich hinsichtlich des besagten Teilaspekts des Starttags des Zeitraums eine verallgemeinerungsfähige Aussage enthält, nicht jedoch hinsichtlich der Frage, welche Typen von Dienstverhältnissen bei der Bestimmung der „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen sind (siehe 2.2.2.2.). Demgegenüber ordnet § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG explizit die Rechtsfolge an, dass sich Ansprüche auf Berufsförderung nach § 5 SVG nach der „Gesamtdienstzeit“ bestimmen, wobei es naheliegt, diese Gesamtdienstzeit allein auf die im Tatbestand des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Dienstverhältnistypen zu beziehen. Dass „sich bestimmen“ i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG mehr ist als eine bloße Anrechnung, ergibt sich dabei schon daraus, dass § 13a Abs. 1 SVG die Frage der Anrechung bzw. des Abzugs später speziell in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4 SVG regelt.
50
Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zielsetzung der Vermeidung einer Doppelversorgung betont (insbesondere 10 A 10339/21 Rn. 28), steht für den Senat insbesondere die oben genannte, mit der Zusammenfassung von Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 verfolgte Zielsetzung (siehe 2.2.2.4.4.) im Vordergrund, was aus seiner Sicht auch durch die umfangreichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur historischen Auslegung (10 A 10339/21 Rn. 42 bis 55) nicht in Frage gestellt wird. Zwar befasst sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durchaus auch mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (10 A 10339/21 Rn. 55), jedoch betont der Senat insoweit stärker als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die im dortigen Regierungsentwurf explizit genannte Beschränkung auf die im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Typen früherer Dienstverhältnisse und ist – entgegen der dortigen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – der Überzeugung, dass sich diese Zielsetzung des Gesetzes sehr wohl mit hinreichender Deutlichkeit auch im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG („sich bestimmen“) und der zugehörigen Überschrift niedergeschlagen hat (siehe 2.2.2.1.).
51
Dabei ist zu sehen, dass auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei seiner Annahme, es lasse sich aus dem allgemeinen, natürlichen Wortsinn des Begriffs „Gesamtdienstzeit“ kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, zugesteht, dass der Begriff auch die Summe der Dienstzeiten bezeichnen könnte, die sich aus den in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (abschließend) aufgezählten Wehrdienstverhältnissen ergibt (10 A 10339/21 Rn. 31). Soweit jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Ergebnis gleichwohl meint, der Gesetzeswortlaut spreche für die von ihm gewählte Auslegung (10 A 10339/21 ab Rn. 30), wonach § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG lediglich klarstelle, dass auch im Falle früherer Wehrdienstverhältnisse die gesamte Wehrdienstzeit (i.S.v. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG) maßgeblich sei (10 A 10339/21 Rn. 28), teilt der Senat diese Ansicht aus den besagten Gründen (siehe 2.2.2.1., 2.2.2.2.) nicht. Der gegenteiligen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz schließt sich der Senat auch deshalb nicht an, weil § 13a SVG – ganz im Gegensatz etwa zu § 13b SVG – den § 2 SVG gerade nicht zitiert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat selbst herausgearbeitet, dass der Begriff der „Gesamtdienstzeit“ von unterschiedlichen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes teilweise mit und teilweise ohne Verweis auf § 2 SVG verwendet wird (10 A 10339/21 Rn. 32), darunter § 13b SVG (10 A 10339/21 Rn. 33). Im Gegensatz zur Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 34 ff.) und der Klagepartei (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2019 und vom 14.12.2020) spricht für den Senat der Umstand, dass § 13a SVG nicht auf § 2 SVG verweist, dafür, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG, der sich explizit auch auf § 5 SVG bezieht, eine den § 2 SVG verdrängende Spezialvorschrift zu sehen (siehe dazu 2.2.2.1. bis 2.2.2.3.).
52
Auch die systematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 37 bis 40) teilt der Senat nicht (siehe 2.2.2.3.), zumal er schon der insoweit vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorausgesetzten Annahme, § 13a SVG sei eine (nur) ergänzende Sondernorm zu den allgemeinen Anspruchsnormen der §§ 5, 11 und 12 SVG (10 A 10339/21 Rn. 40), nicht folgt und § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ganz im Gegenteil als jedenfalls hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung konstitutive Vorschrift versteht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.), wobei er – anders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – davon ausgeht, dass § 2 SVG keine Aussage über die § 5 Abs. 4 SVG unterfallenden Dienstverhältnistypen trifft, sondern lediglich eine vor die Klammer gezogene allgemeine Berechnungsvorschrift ist (siehe 2.2.2.2.).
53
Aus den gleichen Gründen schließt sich der Senat auch den teleologischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 41) nicht an, weil er Sinn und Zweck des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG – über die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betonte Vermeidung von Doppelversorgungen hinaus – in der Schaffung eines grundlegenden numerus clausus derjenigen Dienstzeiten sieht, die nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung ausschließlich zu berücksichtigen sind (siehe 2.2.2.5., 2.2.2.4.4., 2.2.2.4.5.).
54
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie vom Senat zu Protokoll gegeben, ist streitgegenständlich im Detail die 30-monatige „Differenz“ zwischen den von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 SVG gewährten 24 Monaten und den klägerseits begehrten 54 Monaten. Von diesen „zusätzlich“ begehrten 30 Monaten erlangt der Kläger infolge seiner zwischenzeitlichen Dienstverlängerung sechs weitere, nämlich nunmehr insgesamt 30 (anstatt bloß 24) gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 SVG, was einem Obsiegen von 6/30, also 20% entspricht. Dementsprechend unterliegt der Kläger im Übrigen mit 80%. Eine Unterscheidung zwischen 1. und 2. Instanz ist nicht angezeigt, weil streitgegenständlich stets das Ziel von insgesamt 54 Monaten Berufsförderungsdauer geblieben ist.
55
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn es bei der „Berufsförderung“ nicht direkt um „Geld“ geht, handelt sich gleichwohl deshalb um eine „vermögensrechtliche“ Streitigkeit i.S.v. § 708 Nr. 10 ZPO, weil die Berufsförderung – nicht anders als die Dienstzeitversorgung – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SVG der „finanziellen“ Absicherung des Zeitsoldaten dient, wobei es für eine „Vermögensrechtlichkeit“ hinreicht, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt (hier der Zeitsoldatenversorgung) das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder „geldwerten“ Gegenständen gerichtet ist (vgl. OLG Hamburg, U.v. 22.12.2015 – 6 U 78/14 – juris Rn. 270 m.w.N. zu einem Auskunftsanspruch; siehe auch Ulrici in BeckOK ZPO Stand: 01.07.2022, § 708 Rn. 23.1 m.w.N.). Zum gleichen Ergebnis führt § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO (i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Hinblick auf § 167 Abs. 2 VwGO, wenn nicht ohnehin in Fällen des § 167 Abs. 2 VwGO – wegen der dann allein hinsichtlich der Kosten, die ihrerseits eindeutig vermögensbezogen sind, gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit – stets ein Fall des § 708 Nr. 10 ZPO angenommen wird (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, VwGO § 167, Rn. 153 m.w.N.).
56
5. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob die „Wehrdienstzeit“ i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG – wie vom Senat vertreten – gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG zu bestimmen ist oder ob die gegenteilige Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu § 2 SVG zutrifft, hat Relevanz nicht nur im Einzelfall des Klägers, sondern für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. Diese grundsätzliche Bedeutung wird durch das „Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“ vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932; Soldatenversorgungsneuordnungsgesetz – SVNOG) nicht in Frage gestellt, weil auch die zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (Art. 4, Art. 90 Abs. 1 SVNOG) in § 7 Abs. 5 SVG-2025 eine mit § 5 Abs. 4 SVG und in § 21 Abs. 1 Satz 1 SVG-2025 eine mit § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG vergleichbare Bestimmung enthält.