Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.04.2023 – 11 ZB 23.498
Titel:

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
FeV § 23 Abs. 1 S. 3, § 24 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 108 Abs. 2
Leitsatz:
Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Bewerber für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die erforderliche Befähigung fehlen könnte, wenn er angibt, seit mehr als 15 Jahren von seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE keinen Gebrauch mehr gemacht zu haben. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, Tatsachen, die für die Annahme des Verlusts der Befähigung sprechen, fehlende Fahrpraxis, Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, Fahrpraxis, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG München, Gerichtsbescheid vom 20.12.2022 – M 19 K 22.2223
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8720

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger, der eine Fahrerlaubnis der Klasse B innehat, begehrt die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE.
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Die ihm erstmals am 4. Februar 1991 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war bis 1. Juli 2021 gültig. Am 7. Juli 2021 beantragte er unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV und einer Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV deren Verlängerung.
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Mit Schreiben vom 7. Juli und 13. August 2021 forderte ihn das Landratsamt P. a.d. Ilm auf, einen Fahrpraxisnachweis vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger eine Tachoscheibe vom 22. August 1992 vor und teilte mit Schreiben vom 9. September 2021 mit, er habe trotz intensiver Bemühungen bisher keinen Fahrpraxisnachweis „organisieren“ können. Den Lkw-Führerschein habe er gemacht, um in der Zukunft eventuell ein größeres Wohnmobil fahren zu können. Er habe nach dem Erwerb des Führerscheins bei einem befreundeten Fuhrunternehmer ab und zu am Wochenende Aushub und Kies gefahren. Nach einem Gesprächsvermerk vom 20. Oktober 2021 ist der Kläger seit 15 Jahren nicht mehr mit einem Lkw gefahren.
4
Mit Bescheid vom 5. April 2022 lehnte das Landratsamt die „Erweiterung“ nach Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (3 C 31.10) ab.
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Am 20. April 2022 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Versagungsgegenklage erheben.
6
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV wirke es sich nicht auf die rechtliche Beurteilung der Neuerteilungsvoraussetzungen aus, dass der Kläger die Neuerteilung sechs Tage nach Ablauf der vormaligen Fahrererlaubnis beantragt habe. Ursächlich für den Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen sei nicht der Verlust der Fahrberechtigung, sondern das Fehlen der Fahrpraxis. Nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlängere sich die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis u.a. der Klassen C und CE jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume, wenn keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine der sonstigen aus § 7 bis § 19 Abs. 1 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehle. Aus § 15 Abs. 1 FeV ergebe sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen habe. Zu Recht sei der Beklagte vom Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgegangen. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die vollständig der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege und nach einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls zu treffen sei. Zu den abzuwägenden Umständen gehöre auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV komme dem zeitlichen Aspekt maßgebliche Bedeutung zu. Der Erwerb der Fahrerlaubnis durch den Kläger liege mehr als 30 Jahre zurück. Der Kläger habe selbst vorgetragen, nicht nur keinen Nachweis seiner Fahrpraxis beibringen zu können, sondern auch tatsächlich seit 15 Jahren kein Fahrzeug der Klassen C und CE gefahren zu sein. Der Beklagte habe im Zeitpunkt des Bescheiderlasses richtigerweise auf eine fehlende Fahrpraxis des Klägers von 29,5 Jahren schließen müssen. Nachdem er auch zwischenzeitlich keinen Nachweis einer Fahrpraxis erbracht oder geäußert habe, eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu wollen, bestehe kein Anlass, von den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 FeV auszugehen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend und trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgegangen. Es verkenne, dass bloße Annahmen und Mutmaßungen nicht ausreichten. Die Feststellungslast liege beim Beklagten. Die Fahreignung habe jedenfalls einmal bestanden. Es erschließe sich nicht, wieso dies durch bloßen Zeitablauf nicht mehr der Fall sein solle. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 werde Bezug genommen. Weiter habe das Gericht zulasten des Klägers das rechtliche Gehör verletzt, indem es diese Ausführungen nicht berücksichtigt habe.
8
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
11
Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu Recht verneint. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56) ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, nämlich die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs dieser Klasse, fehlt.
12
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert. Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E – wie hier – bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt. Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und – was hier allein streitig ist – keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 13 m.w.N.). Davon ist hier im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 12) auszugehen.
13
Der Kläger hat am 20. Oktober 2021 telefonisch gegenüber dem Landratsamt erklärt, seit mehr als 15 Jahren von seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE keinen Gebrauch mehr gemacht zu haben. Schriftlich hatte er angegeben, „nach dem Führerscheinerwerb“ ab und zu am Wochenende Lastkraftwagen gefahren zu sein. Da der Erwerb der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis schon rund drei Jahrzehnte zurückliegt, folgt auch hieraus, dass er in den letzten Jahren keinen Lastkraftwagen gefahren ist und dass dies auch früher nur gelegentlich der Fall war. Die vorgelegte Tachoscheibe stammt aus dem Jahr 1992. Weitere und aktuellere Fahrpraxisnachweise kann der Kläger nach eigenem Bekunden nicht vorlegen. Der Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs, die telefonischen und schriftlichen Angaben und ihr Inhalt stellen Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dar, d.h. konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt (sog. äußere Tatsachen; vgl. BGH, U.v. 25.11.1997 – VI ZR 306/96 – NJW 1998, 1223 = juris Rn. 29 m.w.N.; Prütting, MünchKomm zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 284 Rn. 41). Dasselbe gilt für die Nichtvorlage von Fahrpraxisnachweisen (vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 76 FeV Rn. 243). Insofern ist – wie der Beklagte zutreffend geltend macht – bereits fraglich, ob der Kläger mit seinen recht pauschalen Behauptungen des Gegenteils, ohne sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, noch den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Jedenfalls trifft seine Behauptung, es lägen keine Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, nicht zu.
14
Seine Angaben sind – unabhängig davon, ob er verpflichtet war, einen Nachweis über seine Fahrpraxis beizubringen (so VG München, U.v. 9.12.2014 – M 1 K 14.3941 – juris Rn. 17; U.v. 6.8.2013 – M 1 K 13.2608 – juris Rn. 17; Trésoret a.a.O. § 24 FeV Rn. 83, § 76 FeV Rn. 243), bevor der Behörde Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bekannt waren – auch verwertbar (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 11 CS 20.1203 – juris Rn. 20 zu einem rechtswidrig angeforderten Gesundheitsfragebogen; BayVGH, B.v. 5.12.2019 – 11 CS 19.2070 – juris Rn. 14 f. m.w.N. zu einem rechtswidrig angeordneten, aber dennoch vorgelegten Fahreignungsgutachten). Auf die Frage, ob die Behörde nach derartigen, üblicherweise nur dem Betroffenen bekannten Tatsachen fragen bzw. prüfen darf, ob entsprechende Tatsachen vorliegen, kommt es hier demnach nicht an.
15
Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen den Schluss, dass dem Kläger aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Fahrbefähigung im Sinne von §§ 15 ff. FeV fehlt, wobei nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht erforderlich ist, dass das Fehlen der Befähigung selbst als (negative) Tatsache feststeht (vgl. Trésoret, a.a.O. § 24 FeV Rn. 78). Den auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache eines länger zurückliegenden Erwerbs der Befähigung, der negativen Tatsache fehlender Fahrpraxis und der (fehlenden) Befähigung hat die obergerichtliche Rechtsprechung, u.a. im Hinblick auf technische Neuerungen und gesteigerte Anforderungen an das Führen von Lastkraftwagen, häufig bestätigt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 – 3 C 31.10 – ZfSch 2012, 57 = juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 19.10.2022 – 11 ZB 22.1714 – ZfSch 2023, 177 Rn. 9; B.v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 14; B.v. 18.8.2015 – 11 CE 15.1217 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2014 – 11 ZB 14.1725 – juris Rn. 10; U.v. 17.4.2012 – 11 B 11.1873 – juris Rn. 33; U.v. 19.7.2010 – 11 BV 10.712 – DAR 2010, 716 = juris Rn. 35 ff.; SächsOVG, B.v. 3.5.2017 – 3 A 96/16 – BeckRS 2017, 118446 Rn. 5; B.v. 15.2.2016 – 3 D 89/15 – juris Rn. 6; B.v. 26.7.2013 – 3 D 9/13 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 22.3.2012 – 16 A 55/12 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 4.1.2012 – 16 A 1500/10 – juris Rn. 6; Siegmund, in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 20 FeV Rn. 33 ff., Trésoret, a.a.O. § 24 FeV Rn. 83, § 76 FeV Rn. 241 ff.; Dauer in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 24 FeV Rn. 13a). Es unterliegt keinem Zweifel, dass erworbenes Wissen und erlernte Fähigkeiten bei längerer Nichtnutzung schwinden. Diesen Erfahrungssatz, den der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ansatzweise erschüttert hat, hat auch der Verordnungsgeber mit der Abkehr von der Zweijahresfrist nicht aufgegeben (vgl. die bereits zitierten Nachweise).
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Danach ist nicht mehr entscheidungserheblich, zu wessen Lasten im Falle der Neuerteilung nach § 24 Abs. 2 FeV die Nichtfeststellbarkeit der Befähigung geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen spricht freilich einiges dafür, dass entgegen der Ansicht des Klägers im Zweifel der Bewerber seine Befähigung nachzuweisen hat (vgl. Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 41).
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2. Auch ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist dem Verwaltungsgericht nicht unterlaufen. Anders als der Kläger behauptet, hat es seinen Vortrag im Schreiben vom 23. Februar 2022 berücksichtigt, soweit er entscheidungserheblich war.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), dessen Verletzung hiermit geltend gemacht wird, hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass ihr rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 32; stRspr vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45 jeweils m.w.N.).
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Gleich eingangs der Entscheidungsgründe (Rn. 18 f.) ist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsbehauptung eingegangen, es sei „irrelevant“, ob der Kläger die Verlängerung oder die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt habe. Es ist davon ausgegangen, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, dass der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erst einige Tage nach Ablauf der entsprechenden Erlaubnis beantragt hat.
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Sollte es dem Kläger um die ebenfalls in diesem Schreiben aufgestellte Behauptung gehen, ein anderes Landratsamt habe „in der Konstellation wie vorliegend ohne weiteres, insbesondere in einem 2-Jahres-Zeitfenster entsprechend neu“ erteilt, ist dieser Vortrag offensichtlich nicht entscheidungserheblich, sodass er aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben konnte und musste. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt P. a.d. Ilm, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 28 m.w.N.). Weder kann die gerichtliche Entscheidung auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags beruhen noch kann dieser von wesentlicher Bedeutung sein oder hätte sich dem Gericht eine Beweiserhebung in diese Richtung aufdrängen müssen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat das Gericht in seiner Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2020 – 6 B 9.20 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
21
Abgesehen davon ist die Berufung schon deshalb nicht wegen einer Gehörsverletzung zuzulassen, weil der Kläger eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 14; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 20, 25. m.w.N.). Gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte er – worauf er auch in der Rechtsmittelbelehrungdes Gerichtsbescheids hingewiesen worden ist – eine mündliche Verhandlung beantragen können, in der er sich zu angeblich übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern und ggf. Beweisanträge hätte stellen können.
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3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).