Titel:
Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 analog
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Ermessen, Erledigung, Streitwertkatalog, Hauptsache, Gegenpartei, Verfahrens, erledigt, VwGO, Kosten des Verfahrens, billigem Ermessen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.04.2023 – 10 C 23.633
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8716
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.
2
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.