Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 28.03.2023 – AN 17 S 23.30327
Titel:

offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines beninischen Staatsangehörigen

Normenketten:
AsylG § 30, § 36
AufenthG § 10, § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Die von einem Asylantragsteller benannte Furcht, in seinem Herkunftsland Opfer von durch seinen Onkel verübte Hexerei zu werden bzw. geworden zu sein, begründet die qualifizierte Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz sowohl nach § 30 Abs. 1 AsylG als auch nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Nach objektiven, wissenschaftlich-rationalen Maßstäben existieren Verhexungen, Verwünschungen oder Verfluchungen nicht; Gefahren gehen von derartigen spirituellen Praktiken nach objektiver und in der aufgeklärten Welt einhelliger und nicht ernsthaft bestreitbarer Sichtweise nicht aus (VG Augsburg BeckRS 20202, 28328). Derartiges Vorbringen rechtfertigt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Die Frage, ob die Begründung eines Bescheids im Hinblick auf die weitergehenden ausländerrechtlichen Folgen einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG in eine Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG ausgetauscht werden kann (vgl. VG Ansbach BeckRS 2016, 53918), bedarf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner Entscheidung, da Gegenstand dieses Verfahrens allein die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist. (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Asylantragsteller aus Benin, (offensichtlich keine), objektive Gefährdung wegen Verhexung durch einen Onkel Austausch der einzelnen Tatbestandsalternativen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Interpretation bzw. Austausch der Tatbestände der § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylG im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, beninischer Asylbewerber, Hexerei, Auswechselung der Bescheidgründe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8357

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die 1983 geborene Antragsteller ist beninischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Dendi bzw. Yombe an. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 29. Oktober 2021 und reiste über Frankreich, wo er sich neun Tage aufgehalten habe, und Belgien, wo er mehrere Monate bei einem Mann gelebt und im Hotel gearbeitet habe, am 1. bzw. 9. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 20. Januar 2023 einen Asylantrag stellte. Er war bei der Ausreise im Besitz eines französischen Visums. Seine Personalpapiere sind nach seinen Angaben auf der Flucht gestohlen worden.
2
Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. März 2023 gab der Antragsteller zu seinen Asylgründen an, dass er zum einen aus gesundheitlichen Gründen ausgereist sei. Er sei operiert worden, was aber nicht funktioniert habe. Eine dritte Operation habe er abgelehnt. Ihm sei die Milz entfernt worden. Wenn er schlecht esse, sei das für ihn gefährlich. Atteste habe er nur in Benin. In Deutschland sei er beim Arzt gewesen, weil er Schmerzen gehabt habe, und habe ein Medikament bekommen. Sein zweiter Asylgrund sei die Hexerei. Er habe in seinem Krankhauszimmer öfter und auch zu Hause ab und zu große Schlangen gesehen, die ihn haben beißen wollen, so dass er geschrien habe. Seine Geschwister seien an den gleichen Problemen gestorben und er habe es nicht mehr ertragen können. Sein Onkel sei sehr böse. Als dieser ihn im Krankenhaus besucht habe, habe er dem Kläger eine Münze gegeben, die dieser dann unter das Kopfkissen gelegt habe. Seitdem sehe er Schlangen. Sein Onkel habe seiner Frau auch gesagt, dass er ihn umbringe. Er fürchte, dass ihn sein Onkel mit Hexerei umbringe. Aus Belgien sei er ausgereist, weil der Mann mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen sei und er deshalb das Arbeiten aufgehört habe.
3
Mit Bescheid vom 8. März 2023, dem Antragsteller zugestellt am 18. März 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ebenso wurden die Anträge auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 2 und 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides – in erster Linie – in die Republik Benin an, falls er nicht freiwillig ausreise und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
4
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ausgeführt, dass der Kläger keinerlei asylrechtlich relevante Tatsachen vorgetragen habe. Die Bedrohung auf spirituelle Weise durch seinen Onkel stelle ganz offensichtlich keinen Verfolgungsgrund dar.
5
Voodoo, Hexerei und ähnliches stelle nach herrschender Auffassung keine Verfolgungsgefahr dar und damit kein substantiiertes Vorbringen. Die humanitären Bedingungen in Benin führten nicht zu einem Abschiebungsverbot, ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen sei nicht ersichtlich und hierfür nichts substantiiert und unter Vorlage von aktuellen Attesten vorgetragen.
6
Zur Niederschrift der Rechtsantragstelle beim Verwaltungsgericht Ansbach erhob der Antragsteller am 22. März 2023 Klage (AN 17 K 23. 30328) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
7
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 27. März 2023, den Antrag abzulehnen.
8
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
9
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 8. März 2023 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
10
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, nachdem der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Der Antrag ist auch binnen Wochenfrist nach Bescheidsbekanntgabe (§§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden und damit zulässig.
11
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Das Vorbringen des Antragstellers, das asylrechtlich keinerlei Relevanz hat, rechtfertigt auch die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags, der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, so dass die auch sonst nicht zu beanstandende Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage zu Recht ergangen ist.
12
Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, auf den das Bundesamt seine Entscheidung gestützt hat, ist ein unbegründeter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Die benannte Furcht des Antragstellers, in seinem Herkunftsland Opfer von durch seinen Onkel verübte Hexerei zu werden bzw. geworden zu sein, begründet die qualifizierte Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz sowohl nach § 30 Abs. 1 AsylG als auch nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
13
Das Vorbringen des Antragstellers stellt – selbst in seiner eigenen Vorstellung – keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG) dar. Die Bedrohung geht auch nicht von einen staatlichen oder quasi-staatlichen Akteur aus (vgl. hierzu § 3c AsylG). Übergriffe, die jemandem von Privatpersonen drohen, stellen grundsätzlich keine asylrechtlich relevanten Gefahren dar (zur – hier nicht geltend gemachten – Ausnahme, dass der Staat der bedrohten Person keinen Schutz bietet, vgl. § 3c Nr. 3 und § 3d AsylG). Der Antrag ist im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft somit klar unbegründet.
14
Gleiches gilt für den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG, dessen Voraussetzungen sich inhaltlich nicht von denen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterscheiden, vgl. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Asylberechtigung scheidet – wie hier – zudem bei einer Einreise über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von vorne herein aus, Art. 16a Abs. 2 GG.
15
Ebenso wenig in Betracht kommt für den Antragsteller die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Dem Antragsteller droht objektiv kein ernsthafter Schaden wie die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Gewalt in Folge eines bewaffneten Konflikts. Auch insofern kommt es auf eine Bedrohung staatlicherseits und nicht auf eine private Bedrohungslage an, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.
16
Auch die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig; internationaler Schutz kommt ganz offensichtlich nicht in Betracht. Nach objektiven, wissenschaftlich-rationalen Maßstäben existieren Verhexungen, Verwünschungen oder Verfluchungen nicht, Gefahren gehen von derartigen spirituellen Praktiken nach objektiver und in der aufgeklärten Welt einhelliger und nicht ernsthaft bestreitbarer Sichtweise nicht aus (in Ergebnis ebenso VG Augsburg, U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 – juris Rn. 42; VG Cottbus, U.v. 13.9.2018 – VG 5 K 1514/16.A – juris; VG Halle, U.v. 19.6.2017 – 2 A 98/17 HAL – juris). Dass der Antragsteller wegen Hexereipraktiken eines bösen Onkels Schlangen sieht und vom Tode bedroht ist, scheidet als reales Gefährdungsszenario sicher aus. Dass bzw. ob der Antragssteller hieran eventuell selbst glaubt, ist demgegenüber unerheblich und kann dahinstehen, da auch ein irrationaler (Aber-)Glaube eine tatsächliche Gefahr offensichtlich nicht auszulösen vermag.
17
Ob ein derartiges Vorbringen – wie das Bundesamt dies annimmt – als unsubstantiiert einzustufen ist, ist zwar fraglich, weil es nicht unbedingt an vorgetragenen Tatsachen fehlt, sondern der Rückschluss auf eine reale Bedrohung abzulehnen ist und eine Gefahr objektiv ausgeschlossen werden kann. Abergläubische Befürchtungen dürften nach Ansicht des Gerichts eher unter die Tatbestandsalternative des § 30 Abs. 3 Nr.1 AsylG „offenkundig den Tatsachen nicht entspricht“ zu subsumieren sein. Offenkundig unwahr ist ein Vorbringen in diesem Sinne, wenn ein Widerspruch zu bekannten bzw. gesicherten Fakten vorliegt (VG Düsseldorf BeckRS 2016, 41607). Beide Tatbestandsalternativen stehen jedoch alternativ und gleichwertig nebeneinander und können deshalb gegeneinander ausgetauscht werden. Die genaue juristische Einordnung kann damit offenbleiben.
18
§ 30 Abs. 3 AsylG ist auch nicht vom Ziel und Zweck der Vorschrift her ausgeschlossen. Zwar ist den Tatbeständen der § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG gemein, dass durch sie ein missbräuchliches Verhalten bzw. die Verletzung einer Mitwirkungspflicht eines Asylantragstellers „sanktioniert“ werden soll (BeckOK MitgR/Blechinger AsylG, 14. Ed. 15.1.2023, § 30 Rn. 39), was bei eigener Überzeugung des Antragstellers von der Bedrohung schwerlich feststellt werden kann. Andererseits kann es nicht Aufgabe des Bundesamtes und der Asylrechtsordnung sein zu ermitteln, ob ein auf den ersten Blick objektiv irrelevantes Vorbringen vom Antragsteller selbst geglaubt wird und ihm subjektiv nicht als Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
19
Jedenfalls ist in der vorliegenden Situation der Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG erfüllt, da sich die Ablehnung des Asylbegehrens in einen solchen Fall geradezu aufdrängt. Die streitige Rechtsfrage, ob das Gericht die Bescheidsbegründung im Hinblick auf die weitergehenden ausländerrechtlichen Folgen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach Abs. 3 im Vergleich zu einer Ablehnung nach Abs. 1 (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylG) austauschen darf (vgl. VG München, U.v. 29.8.2013 – M 24 S 13.30753 – juris; VG Ansbach – U.v. 24.10.2016 – AN 2 S 16.31586 – juris), wofür jedenfalls spricht, dass beide Rechtsgrundlagen keinen Einschätzungs- oder Ermessenspielraum gewähren, braucht für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entschieden zu werden. Gegenstand des asylrechtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der Ansicht der Einzelrichterin allein die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, nicht aber eventuelle weitergehende Wirkungen der Bundesamtsentscheidung (vgl. für eine andere Konstellation VG Ansbach, B.v. 5.8.2018 – AN 17 S 18.50410 – juris Rn. 19). Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen in der Bescheidsbegründung, wenn auch § 30 Abs. 1 AsylG nicht ausdrücklich mitzitiert ist, dass auch nach der Auffassung des Bundesamtes die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das Eingreifen von § 30 Abs. 1 AsylG ist im Fall der Einschlägigkeit des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG regelmäßig der Fall, so dass eine ausführliche und ausdrückliche Darstellung unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich erscheint.
20
Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar sind die humanitären Verhältnisse in Benin, einem der ärmsten Länder der Welt, für einen Teil der Bevölkerung sehr schlecht. Es leben etwa 40% der beninischen Bevölkerung in extremer Armut und die Grundversorgung der Bevölkerung wird nur durch den informellen Sektor gesichert. Auf Armut und in humanitärer Hinsicht prekäre Verhältnisse hat sich der Antragsteller jedoch nicht berufen; er hat im Gegenteil angegeben, in einem Krankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet zu haben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lage für ihn selbst als erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr darstellt. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können rechtlich nur im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris 11) und führen – schon wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – auch nur ausnahmsweise zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
21
Auch ein individuelles, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenhtG kann für den Antragsteller nicht festgestellt werden. Er hat zwar angegeben, gesundheitliche Einschränkungen zu haben und an der Milz operiert worden zu sein. Er hat sich selbst jedoch nicht auf eine – allein maßgebliche – lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berufen, die sich im Falle der Abschiebung nach Benin wesentlich verschlechtern würde. Er hat lediglich angegeben, dass es für ihn gefährlich sei, wenn er schlecht esse. Auch ein ärztliches Attest hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl er in Deutschand bereits beim Arzt gewesen sei.
22
Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht unter einem sonstigen Fehler. Insbesondere hat das Bundesamtes durch die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 „Gnandi“ – NVwZ 2018, 1625) Rechnung getragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG.
23
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen damit nicht.
24
Die Kostenfolge des damit abzulehnenden Antrag ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
25
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.