Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 28.03.2023 – AN 17 S 23.50155
Titel:

Dublin-Verfahren (Rumänien)

Normenketten:
AsylG § 10 Abs. 4 S. 4, § 34a Abs. 2 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b
Leitsätze:
1. Ist der Antragsteller in einer Dependance der Aufnahmeeinrichtung untergebracht, kommt es für die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 S. 4 Hs. 2 AsylG nicht auf den Eingang des Schriftstücks in der Poststelle der Aufnahmeeinrichtung, sondern auf den Eingang der Postsendung und die ordnungsgemäßen Postabwicklung in der Dependance an.  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für Dublin-Rückkehrer bestehen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen könnten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederaufnahmeverfahren mit Rumänien (Keine) Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG bei Unterbringung des Antragstellers in einer weit von der Zentrale entfernt liegenden Dependance der Aufnahmeeinrichtung, wenn unklar ist, wann und wie der Bescheid in der Dependance verfügbar war., Abschiebungsanordnung, Wochenfrist, Zustellungsfiktion, Dublin-Rückkehrer, Aufnahmebedingungen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8354

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.
2
Die im Jahr 2002 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus Nordzypern. Sie verließ nach eigenen Angaben ihr Heimatland am 10. November 2022 und reiste am 4. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Dezember 2022 einen Asylantrag stellte.
3
Eine Eurodac-Abfrage vom gleichen Tag ergab für die Antragstellerin einen Treffer der Kategorie 1 für Rumänien für den 15. November 2022. Auf das daraufhin gestellte Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 erklärte die rumänische Asylbehörde mit Schreiben vom 16. Februar 2023, dass die Antragstellerin am 15. November 2022 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe und das Verfahren noch laufe. Die Rückübernahme der Antragstellerin werde gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO akzeptiert.
4
Im Rahmen einer schriftlichen Befragung mittels Fragebogens gab die Antragstellerin an, nach Rumänien am 14. November 2022 eingereist zu sein und sich dort 17-18 Tage aufgehalten zu haben. Sie habe in Rumänien Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt. Ihr sei mit einem Abschiebebescheid ein Monat Zeit gegeben worden, das Land zu verlassen und ein Wiedereinreiseverbot von fünf Jahren erteilt worden. Sie habe in Deutschland eine ältere Schwester, die wegen Schwangerschaft ihre Hilfe benötige. Bei einer Befragung vom 17. Februar 2023 sagte die Antragstellerin aus, dass sie in Rumänien 24 Stunden auf der Polizeistation gewesen und dort zu ihrer Einreise befragt worden sei. Die Polizei hätte sie in Rumänien eigentlich in ein Flüchtlingscamp bringen sollen, sie dann aber an irgendeinem Ort ausgesetzt, von wo aus sich Schleuser um sie gekümmert und nach Deutschland gebracht hätten. Auf der Polizeistation in Rumänien seien viele verprügelt worden, auch der Toilettengang, Essen und Wasser sei einem vorenthalten worden. Sie sei vor ihrem Vater auf der Flucht, der es bis Rumänien, nicht aber bis Deutschland schaffen könnte. In Rumänien habe er ein breites Netzwerk und würde sie mit Sicherheit finden und töten. In Rumänien könne sie sich auch kein neues Leben aufbauen, in Deutschland mit Hilfe ihrer Schwester schon. In Rumänien habe sie sich zudem von den Polizisten sexuell belästigt gefühlt. Sie hätten ihr über die Hand und das Gesicht gestreichelt. Sie habe psychologische Probleme und kürzlich eine medikamentöse Behandlung angefangen. Den Namen der Medikamente kenne sie nicht, sie würden ihr im Flüchtlingslager verabreicht.
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Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
6
Das Begleitschreiben des Bescheids und die Empfangsbestätigung waren an die Adresse der Zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf adressiert. Der Eingang wurde von der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für den 24. Februar 2023 bestätigt. Eine Aushangbestätigung ergibt sich aus der Akte nicht. Von der Antragstellerin wurde die Empfangsbestätigung mit dem Datum vom 28. Februar 2023 unterzeichnet. Aus der Akte ergibt sich, dass die Antragstellerin unter der Adresse „…“ in E. … wohnt.
7
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten erhob die Antragstellerin am 7. März 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
8
Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite darauf, dass sie in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe und eine korrekte Vorgehensweise im Hinblick auf Asylanträge dort angesichts des Erlebten nicht gegeben sei.
9
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. März 2023, den Antrag abzulehnen und berief auf eine Verfristung der Klage und sinngemäß des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auf gerichtliche Nachfrage führte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. März 2023 aus, dass es bei der Notunterkunft … in E. … um eine Anker-Dependance der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Z. … handle. Zustellungen erfolgten an die Einrichtung in Z. … und würden von dort automatisch an die Dependance in E. … weitergeleitet. Es gelte die Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 AsylG, sodass von einer Zustellung am 27. Februar 2023 auszugehen sei.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 22. Februar 2023 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
12
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG.
13
Die Klage und der Eilantrag sind entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden.
14
Ausweislich der von der Antragstellerin unter dem Datum vom 28. Februar 2023 unterzeichneten Empfangsbestätigung ist ihr der Bescheid vom 22. Februar 2023 an diesem Tag tatsächlich ausgehändigt worden. Ausgehend vom 28. Februar 2023 als Zustellungsdatum ist die einwöchige Klage- und Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG durch den Schriftsatz vom 7. März 2023 eingehalten, da die Rechtsmittelfrist dann am 1. März 2023 an- und erst mit Ablauf des 7. März 2023 abgelaufen ist, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, §§ 1 und 5 VwZG, §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
15
Grundsätzlich werden Zustellungen an Asylantragsteller, die in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG untergebracht sind, durch Aushändigung des Schriftstücks zugestellt, § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG gilt eine Zustellung aber bereits am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn das Schriftstück bis dahin vom Antragsteller in der Aufnahmeeinrichtung während der durch Aushang bekanntgegebenen Postverteilungszeiten nicht abgeholt worden ist oder ihm zu den bekanntgegebenen Postausteilzeiten nicht übergeben werden konnte. Die Fiktionsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG geht aber ersichtlich davon aus, dass sich die Unterbringung des Antragsstellers und die Poststelle der Aufnahmeeinrichtung am gleichen Ort befinden, nur dann ist es dem Antragsteller nämlich ohne Probleme tatsächlich möglich und zumutbar, seine Post abzuholen und ist es deshalb berechtigt, ihm eine verzögerte Abholung anzulasten. Im Hinblick auf Dependancen einer Aufnahmeeinrichtung, die wie von der Hauptstelle in einer anderen, hier über 20 km entfernten Kommune liegen (und zwischen denen kein direkter oder vernünftiger öffentlicher Nahverkehr existiert), kann es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und billigerweise für die Fiktionswirkung nur auf den Eingang der Postsendung und die ordnungsgemäßen Postabwicklung in der Dependance ankommen, nicht aber auf die Übergabe an die örtlich entfernt liegende zentrale Poststelle und den eventuellen dortigen Aushang zur Postaushändigung. Wann der Bescheid vom 22. Februar 2023 in der Dependance … in E. … eingetroffen ist und wie Postverteilung dort organisiert ist, ergibt sich aus der Bundesamtakte jedoch nicht. Es ist lediglich dokumentiert, dass die Übergabe an die Zentrale in Z. … am 24. Februar 2023 erfolgte, nicht aber was weiter mit dem Bescheid zwischen dem 24. und 28. Februar 2023 geschah, insbesondere, ob ein Aushang in Z. … oder in E. … erfolgte und gegebenenfalls wann das geschah. Es erscheint zumindest wahrscheinlich, dass der Bescheid jedenfalls nicht vor dem 25. Februar 2023 in E. … verfügbar war. Für ein ordnungsgemäßes Bereithalten eines Schriftstücks in der Dependance und die Einrichtung eines ordnungsgemäßen, der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG entsprechenden Postausgabesystems trägt die Antragsgegnerin die Mitteilungs- und Beweislast (BeckOK AuslR/Preisner, 36. Ed. Stand 1.1.2023, § 10 Rn. 37). Ein konkreter Vortrag, wie die Postausgabe in der Dependance in E. … erfolgt, blieb jedoch aus. Die Adressierung des Bescheids an die Antragstellerin unter der Z. … Adresse legt eher nahe, dass die zeitliche Verzögerung der Bescheidsübergabe auf Umständen beruht, die der Antragstellerin nicht angelastet werden können.
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Der Eintritt der Fiktionswirkung am 27. März 2023 kann somit nicht angenommen werden. Abgestellt auf die tatsächliche Übergabe wurden die Rechtsmittel fristgerecht erhoben.
17
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen – bzw. im Falle des hier einschlägigen Wiederaufnahmeverfahrens zur Rückübernahme verpflichteten – Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann.
19
a) Rumänien ist zur Rückübernahme der Antragstellerin verpflichtet. Die Antragstellerin hat ausweislich des Eurodac-Treffers und der Mitteilung der rumänischen Asylbehörde im Übernahmeschreiben vom 16. Februar 2023 dort am 15. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Damit greift der Rückübernahmetatbestand des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ein. Die Einreise über Rumänien und die mit der Antragstellung einhergehende Fingerabdruckabnahme hat die Antragstellerin auch selbst bestätigt, ihr Vorbringen zu einer Ablehnung des Asylantrags bzw. Ausweisung seitens der rumänischen Behörden erscheint hingegen nicht nachvollziehbar und wurde von ihr auch nicht durch ein entsprechendes Schriftstück belegt. Auch im Falle einer Ablehnung des Asylantrags in Rumänien würde jedoch die Verpflichtung Rumäniens zur Rückübernahme der Antragstellerin feststehen, vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst d) Dublin III-VO.
20
b) Das Wiederaufnahmeverfahren wurde vom Bundesamt auch rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO eingeleitet. Da eine Eurodac-Abfrage durch das Bundesamt erfolgte, war das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (hier am 14.12.2022) zu stellen. Diese Frist war mit dem Gesuch gegenüber Rumänien am 9. Februar 2023 eingehalten. Rumänien hat der Rückübernahme am 16. Februar 2023 auch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt.
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c) Der Zuständigkeit Rumäniens stehen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auch nicht das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder prekäre Aufnahmebedingungen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mitsichbringen, entgegen. Solche bestehen in Rumänien und konkret für die Antragstellerin nicht.
22
Nach dem System der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700/704 f.) bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
23
Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ergeben sich für das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Lage für Dublin-Rückkehrer in Rumänien keine derartigen systemischen Mängel (so auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, etwa VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531; VG Würzburg, B.v. 7.10.2019 – W 8 S 19.50715; VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RO 6 K 17.52358; VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 – 6 L 1144/18.A – alle juris; a.A. VG Köln, B.v. 30.11.2020 – 20 L 1980/20.A – juris und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach, vgl. B.v. 28.7.2021 – AN 17 S 21.50168; B.v. 15.11.2022 – AN 17 S 21.50042 – juris).
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Das erkennende Gericht geht nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln von folgender Lage für Dublin-Rückkehrer nach Rumänien aus:
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(1) In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die Asylantragsteller haben Zugang zu kostenfreier Rechtsberatung, die Vertretung durch einen Anwalt im gerichtlichen Verfahren kann durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, eine Art staatlicher Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das rumänische Asylgesetz sieht Rechte und Pflichten von Asylbewerbern vor, die den europäischen Vorgaben und auch dem deutschen Standard entsprechen (vgl. insbesondere Art. 17 und Art. 19 des rumänischen Asylgesetzes – Gesetz Nr. 122/2006). Für vulnerable Asylantragsteller und unbegleitete Minderjährige sind zahlreiche Sonder- und Schutzvorschriften vorgesehen. Das rumänische Asylgesetz gewährleistet insbesondere das Recht auf Nonrefoulement (Art. 6 des Gesetzes Nr. 122/2006), der Wahrung der Familieneinheit (Art. 7 des Gesetzes Nr. 122/2006) und des Kindeswohls (Art. 8 des Gesetzes Nr. 122/2006). Die tatsächliche Ablehnungsquote liegt in Rumänien bei 87 Prozent (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 04/2022, S. 8). Der rumänische Staat kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, um Flüchtlingen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 6; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 26 ff.; s.a. US Department of State [USDOS], Romania 2021 Human Rights Report, S. 17 ff.).
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Dublin-Rückkehrer werden am Flughafenempfangen, über den Status ihres Asylverfahrens informiert und in die regionalen Aufnahmezentren begleitet, wo sie ggf. noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. Der Status und die Behandlung von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Asylverfahrens in Rumänien ab. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren – wie hier – eröffnet, welches noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Wurde ein Asylverfahren begonnen und in der Folge beendet, weil sich der Asylbewerber abgesetzt hat, wird Berichten zufolge der Rückkehrer für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen (vgl. BFA, S. 6 f.). Er kann sodann einen Folgeantrag mit der Möglichkeit, neue Beweise vorzulegen, stellen, der aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine Abschiebung hat. Hat der Asylbewerber das Land vor dem Asylinterview verlassen und kehrt binnen neun Monaten nach Schließen des Verfahrens zurück, wird sein Asylverfahren nach Einbringen eines neuen Antrags jedoch wie ein Erstantrag behandelt (BFA, S. 6 f.; AIDA, S. 55). Ist ein Asylverfahren abgeschlossen (auch bei Dublin-Rückkehrern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO) können neue Umstände in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden (vgl. hierzu näher VG Ansbach, B.v. 15.11.2022 – AN 17 S 21.50042 – juris). Ist ein Asylverfahren in Rumänien rechtskräftig negativ abgeschlossen, droht dem Betroffenen die Rückführung in den Herkunftsstaat, was jedoch rechtsstaatskonform ist. Ebenfalls rechtstaatlich nicht zu beanstanden ist die Anordnung von Abschiebehaft zur Durchsetzung einer Rückführung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, zu der es in diesem Fall kommen kann (hierzu näher VG Ansbach, B.v. 23.2.2021 – AN 17 S 21.50015 – BeckRS 21, 4680; B.v. 9.9.2021 – AN 17 S 21.50195 – juris).
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Soweit für Asylbewerber teilweise über die Verweigerung des Zutritts zum rumänischen Staatsgebiet und von Push-Backs berichtet wird (AIDA, S. 18 ff.; USDOS, S. 18), so betrifft dies die Antragstellerin als Dublin-Rückkehrerin jedenfalls nicht, da sie nicht über die Landgrenze von Serbien einreisen würde, sondern mit Direktflug von Deutschland aus nach Bukarest verbracht würde.
28
Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des rumänischen Asylverfahrens bestehen hiernach nicht. Die Mitteilungen der Antragstellerin zu einer ergangenen Ausreiseaufforderung und einer unangemessen Behandlung durch Amtsträger (insbesondere sexueller Belästigung durch Polizeibeamte) erscheinen angesichts fehlender Substantiierung und weil dem Vorbringen der Antragstellerin auch im Übrigen nicht geglaubt werden kann (insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung durch ihren Vater zwar in Rumänien, nicht aber in Deutschland), nicht glaubhaft und sind als asyltaktisches Vorbringen zu werten.
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(2) Auch die humanitäre Lage und die Versorgungssituation in Rumänien für Asylbewerber und für Dublin-Rückkehrer erfüllen nicht die Voraussetzungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Es ist von folgender Situation auszugehen:
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Asylbewerber, die selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Timisoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest und Giurgiu. Diese bieten 900 Unterkunftsplätze, wobei die Kapazität auf 1090 Plätze erhöht werden kann. Werden die Unterkunftszentren länger als 72 Stunden ohne Genehmigung des Generalinspektorats für Immigration verlassen, können Unterstützungsleistungen gekürzt werden (BFA, S. 10; s.a. AIDA, S. 87 ff.).
31
Neben der Unterkunft erhalten Asylbewerber finanzielle Unterstützungsleistungen für Lebensmittel, Kleidung und ein Taschengeld, welche sich insgesamt auf 104,00 EUR bis 110,00 EUR pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen belaufen (BFA, S. 10; AIDA, S. 88). Daneben gibt es etwa saisonale Beihilfen von etwa 15,00 EUR für Sommerkleidung und etwa 20,00 EUR für Winterkleidung (AIDA, S. 88). NGOs stellen darüber hinaus gehende Leistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel finanzielle Hilfen für die Übersetzung und Beglaubigung von wichtigen Dokumenten wie Personenstandsurkunden oder Zeugnissen oder Essenspakete und Sozialgutscheine (AIDA, S. 90 f.).
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Was die medizinische Versorgung anbelangt, so haben Asylbewerber ein Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben sie Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. In den Unterbringungszentren steht den Asylbewerbern jeweils ein Allgemeinmediziner zur Verfügung. Bei medizinischen Problemen erfolgt ein Weiterverweisung an das Krankenhaus des Innenministeriums (BFA, S. 12). Teilweise wird zwar von einem ungenügenden Niveau der staatlichen Gesundheitsversorgung berichtet, jedoch führen auch NGOs Projekte für Asylbewerber durch (BFA, S. 12). Sie sind insbesondere auf dem Feld der psychischen Krankheiten tätig (AIDA, S. 105 f.).
33
Der Arbeitsmarkt steht Asylbewerbern in Rumänien offen, sobald ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (BFA, S. 11). Die Aufnahme von legaler Arbeit kann zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein (BFA, S. 11), auch kann davon ausgegangen werden, dass vorwiegend Tätigkeiten für Geringqualifizierte in Betracht kommen (AIDA, S. 101), jedoch ist der Arbeitsmarkt im Rumänien derzeit, d. h. auch nach der Coronakrise mit der Zerstörung von Arbeitsplätzen in 2020 und trotz der Aufnahme von ca. 650.000 Geflüchteten aus der Ukraine (BAMF, Entscheiderbrief, S. 9) relativ stabil und die Arbeitslosenquote mit rund 5,1% im europäischen Vergleich auf niedrigem Niveau (CEIC, www.ceicdata.com/de/indicatotor/romania/unemployement-rate; Bertelsmanns-Stiftung, BTI 2022). Jedenfalls das Finden einer Arbeitsstelle für Geringqualifizierte ist für nicht vulnerable, gesunde Antragsteller wie die Antragstellerin realistisch und für sich nur selbst versorgende Alleinreisende, die niemandem sonst zum Unterhalt verpflichtetet sind, auch zumutbar und den Lebensunterhalt sichernd. Auch für alleinstehende junge Frauen bestehen in Rumänien keine grundsätzlichen Bedenken. Systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, sind für die Antragstellerin nicht ersichtlich.
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(3) Der Antragstellerin droht auch nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte in Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
35
Die Lebensverhältnisse in Rumänien stellen sich für anerkannte arbeitsfähige, gesunde Erwachsene nicht als unzumutbar im Hinblick auf die Gewährleistung von „Brot, Bett und Seife“ (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Rumänien rumänischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können unter den gleichen Voraussetzungen staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
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Im Einzelnen geht das Gericht dabei von folgender tatsächlicher Situation aus:
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Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen, wobei der faktische Zugang nicht überall im Land gleich einfach ist. Integrationsprogramme, insbesondere mit Fokus auf die kulturelle Orientierung und den Spracherwerb, werden angeboten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 12 ff., Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022). Bei einer Rückkehr nach Rumänien wird versucht, die Personen in dem Stadium wieder in das Integrationsprogramm einsteigen zu lassen, in dem sie es verlassen haben (Auswärtiges Amt, S. 1). Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten zunächst eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung, subsidiär Schutzberechtigte eine zweijährige, die jeweils problemlos verlängert werden kann. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung ist ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse des Rumänischen, Krankenversicherung und Unterkunft erfüllt sind (BFA, S. 12; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 132, 134 f.).
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Soweit Begünstigte internationalen Schutzes nach ihrer Anerkennung über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen, können sie, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, jedenfalls für sechs weitere Monate in den regionalen Unterbringungszentren verbleiben. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Dafür müssen sie zwar grundsätzlich – vulnerable Personen ausgenommen – eine Miete von 1,40 EUR pro Tag im Winter und 1,20 EUR pro Tag im Sommer entrichten. Allerdings wird für die Unterbringungszentren in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi und Giurgiu berichtet, dass in den ersten zwei bzw. drei Monaten nach der Anerkennung keine Miete zu entrichten ist. Darüber hinaus scheint die NGO Jesuit Refugee Service Romania über das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren mindestens teilweise die dann noch anfallenden Mietkosten zu übernehmen (AIDA, S. 146 f.). Außerhalb der Unterbringungszentren haben die anerkannten Schutzberechtigten wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm. Soweit staatlicherseits keine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, wird für maximal ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für die Anmietung einer sonstigen Wohnung gewährt (AIDA, S. 147 f.; Auswärtiges Amt, S. 3).
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An Sozialleistungen wird den international Schutzberechtigten, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, für ein Jahr eine monatliche Leistung von circa 110,00 EUR (sowie ein Sprachkurs) zur Verfügung gestellt (BFA, S. 13). Der Zugang zum Arbeitsmarkt besteht grundsätzlich einschränkungslos, zudem werden Anerkannte mit der Teilnahme am Integrationsprogramm automatisch als Arbeitssuchende bei der rumänischen Arbeitsagentur registriert. Gleichwohl gibt es teils praktische Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, etwa dergestalt, dass es vielen international Schutzberechtigten an nachweisbaren Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen fehlt und sie somit von bestimmten Positionen ausgeschlossen sind oder die rumänische Sprache nicht ausreichend beherrscht wird (AIDA, S.148 ff.). Hinsichtlich der allgemeinen Arbeitsmarktlage wird auf das Dargestellte verwiesen.
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Auch die gesundheitliche Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten ist ausreichend gewährleistet. Sie haben unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Anspruch auf eine Krankenversicherung. Eine freiwillige Versicherung ist auch für Nichterwerbstätige möglich, die Kosten sind jedoch selbst zu tragen (Auswärtiges Amt, S. 4), wobei NGOs teils die Kosten für die Krankenversicherung übernehmen (AIDA, S. 159 f.). Auch psychische Krankheiten wie Traumata werden behandelt. Auch soweit es praktische Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu überwinden gilt, sind NGOs behilflich.
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Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter summarischer Prüfung des Vortrags der Antragstellerin und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Rumänien eine solche Verletzung für sie im Falle einer Anerkennung nach alledem nicht ernsthaft („real risk“ – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
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d) Nachdem auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin in Bezug auf Rumänien nicht ersichtlich ist, erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen. Auf die obigen Darstellungen wird verwiesen.
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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – sind im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Eine ernsthafte, behandlungsbedürftige Erkrankung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf eine psychische Erkrankung und eine medikamentöse Behandlung ohne Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen genügt hierfür nicht. Wie oben dargelegt sind notwendige medizinische Behandlungen, auch psychologischer Art in Rumänien auch möglich und erreichbar.
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e) Mit der Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Antragstellerin und der Aufforderung, den Flughafen Otopeni International Airport für die Überstellung zu nutzen, steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Bundesamt zu prüfen sind (Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 28. Ed. 1.10.2020, § 34a AsylG Rn. 9 ff.), sind nicht ersichtlich. Dass die ältere Schwester der volljährigen Antragstellerin in Deutschland lebt, genügt hierfür nicht.
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3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.