Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Corona-bedingter Umsatzeinbruch, Freiwillige Schließung
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Corona-bedingter Umsatzeinbruch, Freiwillige Schließung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.07.2023 – 22 ZB 23.906
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8026
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus).
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Unter dem 31. August 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Fördermonate Juli bis September 2021. Als Umsatzprognose für die genannten Fördermonate gab der Kläger im Antrag jeweils 0 EUR und mithin einen Umsatzrückgang um 100% im Verhältnis zu den relevanten Vergleichsmonaten des Jahres 2019 an. Auf Grundlage dessen und der darüber hinaus angegebenen, zu fördernden Fixkosten für die entsprechenden Monate ergab sich im Online-Antragsportal ein Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III Plus von 140.382,73 EUR.
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Auf die Rückfrage der Beklagten im Rahmen des behördlichen Verfahrens u.a. zu der monatlichen Umsatzangabe von 0 EUR in den Fördermonaten Juli bis September 2021 erläuterte der prüfende Dritte unter dem 17. September 2021, der Kläger sei mit seinem Hotel weiter am Markt tätig und der Umsatzeinbruch sei ausschließlich Coronabedingt. Nachdem erst jetzt wieder Messen stattfänden und die Nachfrage nach Hotellerieleistungen ansteige, werde der Mandant – der Kläger – sein Hotel am 1. Oktober 2021 wieder eröffnen.
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Mit Bescheid vom 5. Januar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass für jeden Fördermonat ein Coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden müsse. Da das Hotel nicht geöffnet gewesen sei, sei die Generierung von Umsatz allein deshalb nicht möglich gewesen. Mithin seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt.
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Mit Telefax vom 26. Januar 2022, bei Gericht am 2. Februar 2022 eingegangen, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben.
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Er beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2022 zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 140.382,73 EUR gemäß dem Antrag des Klägers vom 31. August 2021 zu gewähren sowie zu verurteilen, 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung verwies der Kläger unter schriftsätzlicher Mitteilung von Jahresumsätzen der Jahre 2012-2019 darauf, dass der Ablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die missverständliche Aussage zur Wiedereröffnung des Hotels im Rahmen des behördlichen Verfahrens sei nicht so zu verstehen, dass das Hotel in den Monaten zuvor geschlossen gewesen sei. Falls Gäste gekommen wären, hätte der Kläger den Hotelbetrieb eröffnen oder fortsetzen können. Ferner seien den Klägerbevollmächtigten eine Reihe von vergleichbaren Fällen bekannt, in denen ebenso Umsätze im Antragszeitraum mit 0 EUR angesetzt worden seien. Es handle sich bei den Umsatzangaben stets um Schätzwerte. In diesen, den Klägerbevollmächtigten bekannten Fällen, seien die Anträge ohne Nachfrage der Beklagten positiv verbeschieden worden.
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Die Beklagte beantragt
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Sie verteidigt unter Vorlage der Behördenakten den streitbefangenen Bescheid. Es fehle an der erforderlichen Antragsberechtigung des Klägers, da der Nachweis nicht geführt worden sei, dass der Kläger als Antragsteller individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen war. Konkret sei der Umsatzeinbruch des Klägers in den Fördermonaten Juli bis September 2021 nicht auf die Corona-Pandemie, sondern auf eine freiwillige Schließung seines Hotels in diesem Zeitraum zurückzuführen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten genüge auch ein Rückgang der Nachfrage nicht für eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Derartige generelle unternehmerische Risiken oder wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus aufgrund des Zuwendungsantrags vom 31. August 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 5. Januar 2022 als rechtmäßig.
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1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus – BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 4.8.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 905) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von 140.382,73 EUR, da es an der Antragsberechtigung nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Insbesondere ist ein – im Sinne der Zuwendungspraxis – Coronabedingter Umsatzrückgang für die relevanten Fördermonate im Zuwendungsantrag des Klägers nicht dargelegt.
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1.2.1 Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt, deren Umsatz in den jeweiligen Fördermonaten Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Weiter ist in der Zuwendungsrichtlinie hierzu geregelt, dass der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden kann, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden hingegen Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als Coronabedingt gelten nach dem Text der Zuwendungsrichtlinie sodann beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind (Nr. 2.1 Sätze 3 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie sowie auch Nr. 1.2 der FAQs).
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Auf dieser Grundlage geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis im Allgemeinen – mit zeitlich hier nicht einschlägigen Ausnahmen, vgl. Nr. 1.2 der FAQs – davon aus, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs nicht zu einem Coronabedingten Umsatzeinbruch im vorgenannten Sinne führen. Den Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren entnimmt die Beklagte, dass das Hotel des Klägers in den antragsgegenständlichen Monaten Juli bis September 2021 auf freiwilliger Basis geschlossen war. Dieser Umstand führte mangels eines im Sinne der Zuwendungspraxis fehlenden Coronabedingten Umsatzeinbruchs letztlich zur streitgegenständlichen Ablehnung des Zuwendungsantrags.
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1.2.2 Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein Coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. Das Kriterium der Corona-Bedingtheit dient hierbei in der Zuwendungspraxis nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten zur Umsetzung und Sicherstellung der Zielsetzung der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe III Plus ist nach der durch den Richtliniengeber erfolgten Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie).
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In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits positiv etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits negativ insbesondere die Auswirkung wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art, insbesondere saisonale oder mit dem Geschäftsmodell verbundene Schwankungen (Nr. 2.1 Sätze 3 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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Dieses Vorgehen bzw. diese Zuwendungspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Indem für die Frage einer Corona-Bedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, saisonale Schwankungen oder Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die maßgebliche Anknüpfung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation, wie sie sich aus den o.g. Kriterien ergibt, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch Coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).
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In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte die freiwillige Schließung eines Betriebs oder eine freiwillige Einschränkung des Geschäftsbetriebs als Auswirkung wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art betrachtet, die keinen Coronabedingten Umsatzrückgang begründet. Die Beklagte geht nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag hierbei davon aus, dass ein Rückgang der Nachfrage, der ohne Geltung von Schließungsanordnungen insbesondere auf die Vorsicht oder Zurückhaltung der Kunden zurückgeht, auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ein allgemeines Geschäftsrisiko des jeweiligen Antragstellers darstellt. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen wird. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen, insbesondere da in der freiwilligen Schließung eines Betriebs zumindest auch eine individuelle betriebswirtschaftliche Entscheidung des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers liegt. Daraus sich ergebende Folgen sind damit nicht mehr unmittelbar und ausschließlich durch die (rechtlichen) Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie verursacht.
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Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte in ihre aus den FAQs (Nr. 1.2) ersichtliche Zuwendungspraxis für den Zeitraum November und Dezember 2021 – wie auch für Januar und Februar 2022 im Rahmen der Überbrückungshilfe IV – eine Sonderregelung zur Auswirkung freiwilliger Schließungen aufnimmt. Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen danach für diesen Zeitraum die Annahme eines Coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, sofern eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Zwar mag diese Vorgehensweise zu einer ausgesprochen kleinteiligen und zeitlich gestaffelten Betrachtungsweise des zuwendungsrechtlich erheblichen Sachverhalts führen, sie ist indes als Ausweis einer situationsangepassten und möglichst sachgerechten Zuwendungsvergabe nicht zu beanstanden. Reagiert wird – im Einzelnen erneut zulässig typisierend – mit der zeitlich begrenzten Sonderregelung auf die in den Wintermonaten verschärfte Pandemiesituation, dies jedoch in Abgrenzung zu dem fiskalischen Interesse, keine Anreize für Schließungen länger als nötig setzen zu wollen (vgl. aus Sicht des Mittelgebers die Antwort des Staatssekretärs Giegold auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Connemann, BT-Drs. 20/456, S. 8).
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Auch die Umsetzung dieser Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hier nach der geübten und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte auch dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 39; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31).
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Vor diesem Hintergrund ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf Grundlage der klägerischen Angaben im behördlichen Verfahren davon ausgeht, dass das Hotel im konkreten Fall in den beantragten Fördermonaten Juli bis September 2021 geschlossen war. Nach der Behördenakte (Bl. 21 und nochmals Bl. 25 f.) erfolgte durch die Beklagte aus Anlass der Umsatzangabe 0 EUR in den Monaten Juli bis September 2021 unter dem Datum vom 9. September 2021 eine Nachfrage, in der spezifisch um Erläuterung des Umsatzeinbruchs vor dem Hintergrund der Coronakrise gebeten wurde. Ferner wurde um Bestätigung gebeten, dass das Unternehmen wirtschaftlich am Markt tätig und der Umsatzeinbruch ausschließlich oder ganz überwiegend Coronabedingt sei. Von Seiten des prüfenden Dritten wurde die Frage am 17. September 2021 wie folgt beantwortet: „Umsätze Juli – September 2021 Durch die Coronakrise ist die Nachfrage der Hotelübernachtungen so stark eingebrochen wie in keiner anderen Branche. Dies schlägt sich direkt auf die Umsätze unseres Mandanten durch. Dies führt dazu, dass insbesondere größere Hotels mit höheren Standards (4 Sterne, 5 Sterne) ihre Zimmer zu extremen Dumpingpreisen anbieten. Dies hat zur Folge, dass noch die wenigen Gäste, die die Hotellerieleistungen nachfragen erst bei den 4 und 5 Sterne Hotels erstmal suchen. Unser Mandant führt Beschäftigte und ist mit seinem Hotel weiter am Markt tätig. Der Umsatzeinbruch ist ausschließlich Coronabedingt. Nachdem erst jetzt wieder Messen stattfinden und Nachfrage nach Hotellerieleistungen ansteigt, wird unser Mandant sein Hotel am 01.10.2021 wieder eröffnen.“
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Dieser Antwort ist zur Überzeugung des Gerichts klar zu entnehmen, dass das Hotel des Klägers im Zeitraum der beantragten Fördermonate Juli bis September 2021 geschlossen war. In dem Text wird unter Bezugnahme auf diesen Zeitraum die Marktsituation geschildert. Sodann endet die Antwort mit dem Hinweis, dass der Kläger sein Hotel am 1. Oktober 2021 wieder eröffnen werde, was ohne weiteres zu dem Schluss führt, dass der Betrieb zuvor geschlossen war. Ein davon abweichendes Verständnis drängt sich auch unter Berücksichtigung des Kontextes nicht auf, da gerade die vorangestellte Erläuterung der individuellen Marktsituation hierzu die Folgerung nahelegt, dass das Hotel des Klägers offensichtlich im relevanten Zeitraum aus den genannten Gründen gerade nicht belegt wurde. In diese Information fügt sich, dass der Kläger sein Hotel vor dem oben genannten Zeitpunkt geschlossen hielt.
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Das durch die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem entgegengestellte Textverständnis, wonach ab dem 1. Oktober 2021 durch den Kläger lediglich wieder mehr Betrieb oder Buchungen erwartet würden und ab diesem Zeitpunkt wieder ein Normalbetrieb zu erwarten sei, das Hotel aber vor diesem Zeitpunkt nicht geschlossen gewesen sei, findet in der durch den prüfenden Dritten gegebenen Antwort keine Stütze. Gerade vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Maßstäbe, wonach die Zuwendungsgewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig ist, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte im konkreten Fall davon ausgegangen ist, dass das Hotel im fraglichen Zeitraum der beantragten Fördermonate geschlossen war.
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Soweit die Klägerbevollmächtigten die tatsächlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert und korrigiert haben, dass das Hotel des Klägers im relevanten Zeitraum in einer Art „Notbetrieb“ unter familiärer Mithilfe durch die Ehefrau und die Mutter des Klägers offengehalten worden sei, kann dies unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung schon generell keine Berücksichtigung finden. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass nach der Darstellung der Klägerbevollmächtigten im relevanten Zeitraum auch umfangreiche Renovierungs- und Reinigungsarbeiten im Hotel vorgenommen wurden. Auch wenn, wie von der Klagepartei vorgetragen, zwei der sechs vorhandenen Geschosse des Hotels stets für die Belegung durch Gäste zur Verfügung gestanden hätten, ist dennoch festzuhalten, dass der Betrieb damit jedenfalls teilweise geschlossen bzw. umgekehrt nicht mit voller Kapazität geöffnet war und damit auf Grundlage eigener Entscheidung des Wirtschaftsteilnehmers auch nicht zu normalen Bedingungen am Markt teilgenommen hat. Eine freiwillige Einschränkung des Geschäftsbetriebs, die nach der schriftsätzlich vorgetragenen Zuwendungspraxis der Beklagten ebenso wie eine freiwillige Schließung die Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruchs infrage stellen würde, läge damit selbst nach eigenem Vortrag der Klagepartei vor.
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Der Beklagten ist ferner auch – etwa mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG – keine mangelhafte Sachaufklärung anzulasten (vgl. zu behördlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten unter den Bedingungen eines „Massenverfahrens“ BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.). Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Antragsprüfung festgestellt, dass sich die Angabe eines monatlichen Umsatzes von 0 EUR in den Fördermonaten als für die hier relevante Branche ungewöhnlich darstellt und daran eine entsprechende Nachfrage unter Nennung der relevanten Aspekte – Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt und Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs – an den prüfenden Dritten der Klägerin angeschlossen (Bl. 21 der Behördenakte). Mit dieser Reaktion auf eine möglicherweise nicht plausible Angabe ist der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Behörde gegenüber der Klägerin, die hierbei eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft (BayVGH, aaO, juris Rn. 16), Genüge getan.
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Das Vorgehen und die Sachverhaltswürdigung durch die Beklagte wird schließlich auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie durch die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Beklagte in anderen Fällen Anträge aus dem Bereich Hotel oder Gastronomie trotz Angabe von Umsätzen im Förderzeitraum mit 0 EUR ohne Nachfragen positiv verbeschieden habe. Hierbei erscheint es auf der Ebene der verfahrensmäßigen Bearbeitung schon grundlegend fraglich, inwieweit es einer Zuwendungsbehörde – wie hier der Beklagten – im Rahmen des Förderverfahrens überhaupt verwehrt sein könnte, insbesondere unplausiblen Angaben in Zuwendungsanträgen etwa durch Rückfragen nachzugehen. Dies kann hier jedoch offenbleiben. Denn die Beklagte legte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die relevante Zuwendungs- und Bearbeitungspraxis unterschiedliche Plausibilitätsanforderungen an die Angaben in den jeweiligen Zuwendungsanträgen gestellt habe, je nach geltendem infektionsschutzrechtlichem Hintergrund. So seien im relevanten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus – Juli bis Dezember 2021 – insbesondere Hotelübernachtungen auch zu touristischen Zwecken wieder erlaubt gewesen (§ 16 der 13. BayIfSMV, § 11 der 14. BayIfSMV, sowie ohne gesonderte Regelung in der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III – November 2020 bis Juni 2021 – seien hingegen Hotelübernachtungen nur sehr eingeschränkt, insbesondere nicht zu touristischen Zwecken zulässig gewesen (§ 14 der 8., 9., 10., 11. und 12. BayIfSMV). Vor diesem Hintergrund seien bei der Antragsbearbeitung Umsatzangaben wie in diesem Fall – etwa mit 0 EUR – für den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III als plausibel eingestuft worden, nicht hingegen mehr für den Förderzeitraum der hier relevanten Überbrückungshilfe III Plus. Damit liegen jedenfalls sachliche und damit willkürfreie Gründe vor, die eine unterschiedliche Sachbehandlung in der Bearbeitung von Zuwendungsanträgen für die Überbrückungshilfe verschiedener Phasen rechtfertigen. Auch da die durch die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erwähnten Vergleichsfälle mit abweichender Sachbehandlung keinen bestimmten Hilfsprogrammen zugeordnet werden konnten, ist die ständige Zuwendungs- und Bearbeitungspraxis der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte geht mithin insgesamt zu Recht davon aus, dass auf Grundlage der klägerischen Angaben im Förderverfahren – im Antrag sowie auf Nachfrage durch die Beklagte – ein im Sinne relevanten ständigen Zuwendungspraxis Coronabedingter Umsatzrückgang nicht geltend gemacht wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus besteht daher nicht.
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1.3 Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie schriftsätzlich durch die Klägerbevollmächtigten thematisiert (Schriftsatz vom 7.7.2022), kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33). Nur ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2022 entgegen der schriftsätzlichen Einlassung von Klägerseite durchaus – wenn auch in gewisser Kürze – eine Darstellung der aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Sach- und Rechtslage enthält, die zur Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus führt.
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2. Der geltend gemachte Zinsanspruch kommt angesichts des – wie vorstehend ausgeführt – fehlenden Anspruchs auf die begehrte Zuwendung nicht in Betracht. Offenbleiben kann daher, inwieweit in diesem Fall Rechtshängigkeitszinsen der Sache nach denkbar wären (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 29/11 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen NK-VwGO/Wilfried Peters/Mathias Reinke, 5. Aufl. 2018, VwGO § 90 Rn. 41 f.) und in diesem Verfahren geltend gemacht werden könnten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO; näher etwa Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 52). Im Übrigen besteht kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet (BVerwG, aaO, Rn. 46; vgl. auch VG München, U.v. 29.11.2021 – M 31 K 21.2819 – juris Rn. 31).