Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.04.2023 – M 19L DK 22.3326
Titel:

Disziplinare Ahndung eines einfachen Verwaltungsratsmitgliedes einer Sparkasse und Bürgermeisters infolge dienstpflichtwidrigen Handelns

Normenketten:
BeamtStG § 33, § 42, § 47 Abs. 1 S. 2
BayDG Art. 12, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StGB § 266
Leitsätze:
1. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gem § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist. (Rn. 146) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die strafrechtliche Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO steht der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen. (Rn. 147) (redaktioneller Leitsatz)
3. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier: (gemilderter) Strafrahmen der Untreue - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 150) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage gegen ersten Bürgermeister a.D., Entscheidung durch Beschluss, Kürzung des Ruhegehalts, Untreue im Rahmen von luxuriösen Verwaltungsratsfahrten einer Sp, und Annahme von Geschenken etc. durch Teilnahme an einer luxuriösen Bürgermeisterfahrt, Disziplinarmaßnahme, Verwaltungsratsmitglied, Sparkasse, Bürgermeister, außerdienstliches Fehlverhalten, innerdienstliches Fehlverhalten, Annahme von Geschenken, luxuriöse Bürgermeisterfahrt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 8019

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/10 für die Dauer von 15 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt der Kläger die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten. Diesem werden als einfachem Verwaltungsratsmitglied einer Sp, Untreue im Rahmen von luxuriösen Verwaltungsratsfahrten und als erstem Bürgermeister die Annahme von Geschenken etc. durch Teilnahme an einer luxuriösen Bürgermeisterfahrt vorgeworfen.
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1. Der 1947 geborene Beklagte absolvierte 1972 das Erste und 1975 das Zweite Juristische Staatsexamen. Anschließend war er bei der Bezirksfinanzdirektion tätig, seit 1. Juni 1988 im Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15).
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Der Beklagte war kommunalpolitisch sehr aktiv. Bereits 1972 wurde er in den Gemeinderat der Gemeinde …, Landkreis …, gewählt. Von 1990 bis 2008 war er ehrenamtlicher, von 2008 bis 2014 hauptamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde … Von 1990 bis 2014 war er Mitglied im Kreistag des Landkreises …, von 1990 bis 2008 zudem weiterer Stellvertreter des Landrats. Von 2008 bis 2014 war er im Verwaltungsrat der … … tätig.
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Der Beklagte bezieht Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 15. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern. Mit Ausnahme die hier gegenständlichen Vorwürfe ist er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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2. Im Hinblick auf die hier inmitten stehenden Vorwürfe (Verwaltungsratsfahrt nach … und ins … im Jahr 2011) verwarnte das Amtsgericht München den Beklagten mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019, rechtskräftig seit 17. August 2019, wegen Untreue in zwei tatmehrheitlichen Fällen (§§ 266 Abs. 1, 53 Strafgesetzbuch – StGB); die Verurteilung einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 € blieb vorbehalten. Im Hinblick auf weitere Vorwürfe wurde das Strafverfahren nach § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; Teilnahme an einer Verwaltungsratsreise ins … im Jahr 2013 und Entgegennahme von aus Mitteln der … finanzierten Geschenken in den Jahren 2009 bis 2012) bzw. § 170 Abs. 2 StPO (Renovierung von Räumlichkeiten des Landratsamts in den Jahren 2008 und 2011) eingestellt.
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3. Nach Übertragung der Disziplinarbefugnisse durch das Landratsamt M. auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – am 4. Juni 2018 gemäß Art. 18 Abs. 4 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.V.m. § 5 DVKommBayDG leitete diese mit Verfügung vom 18. Juni 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es gleichzeitig im Hinblick auf das vor dem Landgericht München II laufende Strafverfahren aus. Nach Abschluss des Strafverfahrens mit seit 15. August 2019 rechtskräftigem Strafbefehl wurde das Disziplinarverfahren zunächst noch nicht fortgesetzt, sondern im Juli 2020 die Strafakte angefordert; erst mit Verfügung vom 16. November 2021 setzte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren fort, konkretisierte die Vorwürfe, dehnte das Verfahren auf weitere Vorwürfe aus und stellte den Beklagten von in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwürfen frei. Zur Begründung der verzögerten Fortführung verwies die Disziplinarbehörde auf das fortdauernde Revisions-Strafverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der … sowie den Verwaltungsratsvorsitzenden. Mit Verfügung vom 15. März 2022 stellte sie das Ergebnis der Ermittlungen fest. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 stellte sie den Beklagten vom Vorwurf eines Dienstvergehens teilweise frei.
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Der Beklagte erhielt zu allen Verfahrensschritte die Gelegenheit zur Äußerung, von der er mit Schreiben vom 12. Januar 2022 und in einer mündlichen Anhörung am 20. Juni 2022 Gebrauch machte.
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4. Am 1. Juli 2022 erhob die Disziplinarbehörde Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Antrag,
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gegen ihn die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/10 für die Dauer von 20 Monaten zu verhängen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklage verwiesen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2022,
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die Disziplinarklage abzuweisen und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung verwiesen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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In einem parallel gelagerten Fall gegen einen weiteren, noch aktiven ersten Bürgermeister hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. November 2022 (M 13L DK …*) die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 18 Monaten ausgesprochen.
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Auf Anfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Beschluss und einer Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 15 Monaten um 1/10.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten (Disziplinarakte, Personalakte) und die Gerichtsakte Bezug genommen, außerdem auf die strafgerichtlichen Urteile des Landgerichts München II vom 8. April 2019 (...) und 18. Mai 2022 (...) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2021 (...) im Strafverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden und Verwaltungsratsvorsitzenden.
II.
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Über die Disziplinarklage kann nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDG aufgrund der Einverständniserklärung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Nach Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet die Vorsitzende der Disziplinarkammer über die Disziplinarklage.
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Auf die zulässige Klage hin war als Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten für die Dauer von 15 Monaten um 1/10 auszusprechen (Art. 12 BayDG).
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I. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG, die der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entgegenstehen würden, bestehen nicht. Dies gilt hinsichtlich der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das Landratsamt M. als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG), das das Verfahren nicht spätestens 2015 angestoßen hat, ebenso wie für die verzögerte Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde, die trotz Rechtskraft des Strafbefehls bereits am 17. August 2019 das Disziplinarverfahren erst mit Verfügung vom 16. November 2021 fortgesetzt hat. Beide Umstände stellen jedoch einen bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Aspekt dar (VG München, U.v. 15.11.2022 – M 13L DK 22.1940 – UA Rn. 12 ff.).
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II. Der gerichtlichen Entscheidung liegt auf der Grundlage des Strafbefehls vom 26. Juli 2019 (... 1.), der strafrechtlichen Ermittlungen ausweislich der Anklageschrift gegen den Beklagten vom 23. Februar 2018 (2.) und der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 (...) im Strafverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden und den Verwaltungsratsvorsitzenden (3.) folgender Sachverhalt zugrunde:
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1. Aus dem Strafbefehl vom 26. Juli 2019 ergibt sich im Hinblick auf die Taten „Verwaltungsratsfahrt …“ und „Verwaltungsratsfahrt …“ jeweils im Jahr 2011 Folgendes:
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„Sie und die weiteren Angeschuldigten ... und …, waren Mitglieder des Verwaltungsrats der … …- … (...). In dieser Eigenschaft sind Sie Ihrer Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands der … nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, so dass es über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang zur Verletzung von Vermögensinteressen der … kam. In mehreren Fällen profitierten Sie und die übrigen Angeschuldigten dabei selbst von pflichtwidrigen Vermögensverfügungen zum Nachteil der …
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A. Unternehmensverhältnisse
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Die … ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in … Ihr Träger ist der Landkreis … Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA … eingetragen. Ihr Geschäftsbezirk umfasst den Landkreis … Die für ihre Errichtung und ihren Betrieb maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Bayerischen Sp,ngesetz (SpkG), der Bayerischen Sp,nordnung (SpkO) und der eigenen Satzung der … vom 28.8.2007 (Satzung).
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Folgende anderweitig Verfolgte gehörten in den jeweils nachbenannten Zeiträumen dem Vorstand der … (Vorstand) an:
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Der anderweitig Verfolgte … war vom 01.08.1991 bis zum 31.03.2012 Vorstandsvorsitzender der … Ab dem 01.04.2012 war der anderweitig Verfolgte … … Vorstandsvorsitzender der …
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Vorsitzender des Verwaltungsrats der … (Verwaltungsrat) ab 1.5.2008 und jedenfalls bis zum Ende der nachfolgend wiedergegebenen Tatzeiträume war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige Landrat des Landkreises … … … Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ab 9.5.2008 war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige stellvertretende Landrat … …
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Sie und die weiteren Angeschuldigten …, …, …, … und … waren im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 27.7.2014 einfache Mitglieder des Verwaltungsrats.
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Die … erzielte Bilanzgewinne im Jahr 2009 i.H.v. ca. EUR 1.399.000,00, im Jahr 2010 i.H.v. EUR 1.454.015,79, im Jahr 2011 i.H.v. EUR 1.368.685,82 und im Jahr 2012 i.H.v. EUR 509.451,13.
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Der Kostenrahmen für laufende Personal-, Sach- und Werbeausgaben bei der … ist im sogenannten Handlungskostenvoranschlag festgelegt, der auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat gebilligt werden muss. Er sieht unter anderem eine Rubrik „Werbung“ und einen Dispositionsfonds vor, der vor allem Spenden beinhaltet.
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Für das Jahr 2012 war im Handlungskostenvoranschlag für die Rubrik Werbung ein Gesamtaufwand von EUR 1.623.000 vorgesehen und zwar im Einzelnen wie folgt:
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Der Dispositionsfonds für das Jahr 2012 umfasste ein Volumen von EUR 580.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinn ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 500.000 für die Untergruppe „Spenden“.
Für das Jahr 201 1 betrug der Werbeetat ebenfalls EUR 1.623.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 880.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinne ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 800.000 für die Untergruppe „Spenden“.
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Der Werbeetat für das Jahr 2010 betrug EUR 1.853.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 550.000. Der Werbeetat für das Jahr 2009 betrug EUR 999.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 600.000.
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Die Ertragslage der … lag spätestens ab dem Jahr 2009 bis 2012 hinsichtlich aller dargestellter Komponenten (Betriebsergebnis vor und nach Bewertung, Bereinigtes Jahresergebnis) jeweils deutlich unter den jeweiligen Werten der Vergleichsgruppe und des Verbandsdurchschnitts. Dabei verschlechterte sich die Ertragslage in den Jahren 2009 bis 2012 fortlaufend. Im Jahr 2011 war die … im Hinblick auf das Betriebsergebnis „bayerisches Schlusslicht“. Ursächlich hierfür war in allen Jahren in erster Linie der auffällig hohe Sachaufwand, insbesondere auch im Hinblick auf Ausgaben für Werbung, „Sponsoring“ und ähnliches, der zum Teil deutlich über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe lag. Die Auswirkung war eine in der Folge unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung. Auf die erheblichen Aufwendungen für Sponsoring etc. wurde sowohl in den Prüfungsberichten für die Jahresabschlüsse als auch in den Schlussbesprechungen mit dem Verwaltungsrat wiederholt hingewiesen und die … zu einer kritischen Überprüfung ihres Geschäftsgebarens aufgefordert.
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Diese Umstände waren allen beschuldigten Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats bekannt. Ebenso war Ihnen bewusst, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats der … verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der … zu wahren.
B. Einzelne Sachverhalte
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I. Verwaltungsratsfahrt …
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Vom 7.4. bis 9.4.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der … nach … statt, an der alle Mitglieder des Verwaltungsrats (* …, …, …, …, …, …, … und Sie), die amtierenden Mitglieder des Vorstands (...) und wenige weitere Mitarbeiter der … teilnahmen. Hierfür entstanden Kosten für die … in Höhe von EUR 46.683,05. Zu dieser Reise waren auch die Ehepartner eingeladen; dieser Umstand war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Der Großteil der Teilnehmer reiste auch in Begleitung der Ehepartner. Auch die Kosten hinsichtlich der Ehepartner wurden vollständig durch die … getragen.
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Offiziell wurde die Reise als „Verwaltungsrat Inforeise“ bezeichnet. Ein Informationsprogramm mit Bezug zur … fand jedoch nicht statt. Zwar wurde am 08.04.2011 für die Dauer von ca. fünf Stunden eine Verwaltungsratssitzung vor Ort abgehalten, im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen. Als Domizil wurde das Fünf-Sterne-Hotel … … gewählt. Die Vorstände und Verwaltungsräte erhielten zudem jeweils als Zimmerpräsente „… …“ im Wert von 523,50 Euro und „Präsente … …“ im Wert von 601,56 Euro. Für die Ehepartner wurde während der Verwaltungsratssitzung ein „Damenprogramm“ veranstaltet. Weitere gemeinsame Programmpunkte waren insbesondere die Besichtigung von Schloss …, ein Ausflug in die … sowie die Besichtigung des Benediktinerstifts … Insgesamt hatte die Reise den Charakter eines Ausflugs des Verwaltungsrats.
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Mit dem Aufwand in Höhe von 46.683,05 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die … einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die … ist nicht erkennbar und wurde seitens der geschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen. Im Gesamtaufwand enthalten war eine Pauschal Versteuerung nach § 37b EStG in Höhe von 11.779,83 Euro.
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Die Reise wurde vom anderweitig Verfolgten … in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten … organisiert. Der anderweitig Verfolgte … plante insbesondere auch Details wie Zimmerpräsente, Menüfolge und Weinempfehlungen. Er unterzeichnete auch die Auftragsbestätigung des Reiseveranstalters am 25.02.2011 und genehmigte die Zahlung der ersten Abschlagszahlung. Die zweite Abschlagszahlung und die Schlussrate wurden jeweils durch Unterschrift des anderweitig Verfolgten … … genehmigt.
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Dem anderweitig Verfolgten … war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die …, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus der Aufwand mit Unterbringung im Fünf-Sterne-Hotel unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten … war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“.
42
Sie waren als Mitglied des Verwaltungsrats im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert und billigten diese; die Reise nach … wurde im Verwaltungsrat beschlossen und daraufhin organisiert.
43
Die Mitglieder des Verwaltungsrats waren zudem mit Ausnahme der Angeschuldigten … und … mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten Sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen Ihren Ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die … zu verhindern.
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II. Verwaltungsratsfahrt … 2011
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Vom 2.12. bis 4.12.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der … nach … statt, an der Sie zusammen mit den anderweitig Verfolgten … und … … als Mitglieder des Vorstands sowie den anderweitig Verfolgten … und … und den weiteren Angeschuldigten …, …, …, … und … als Mitglieder des Verwaltungsrats teilnahmen. Ort der Veranstaltung war das SPA-Hotel … in … in …
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Die Organisation dieser Verwaltungsratsfahrt nahm der anderweitig Verfolgte … vor. Offizieller Anlass der Fahrt war, dass die Jahresabschlusssitzung des Verwaltungsrats der … im Hotel … in … abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
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Eingeladen waren auch die Ehepartner der Reiseteilnehmer, deren Kostenanteil ebenfalls die … übernahm, ohne dass von den Teilnehmern irgendein Eigenbeitrag verlangt worden wäre. Im Einladungsschreiben des anderweitig Verfolgten … vom 11. November 2011 wurden die Damen darüber hinaus zu einer kostenfreien Anwendung in der „Beautywelt“ des Hotels eingeladen. Dass auch die Ehepartner eingeladen waren, war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Mit Ausnahme des Angeschuldigten … reisten auch alle oben genannten Angeschuldigten, also auch Sie, in Begleitung ihrer Ehepartner an.
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Für die Reise entstanden insgesamt Kosten für die … in Höhe von 42.089,38 Euro, welche komplett, auch hinsichtlich der Ehepartner, durch die … bezahlt wurden.
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Auf Anweisung des anderweitig Verfolgten … wurde durch das Hotel für jedes Zimmer ein Geschenkkorb zusammengestellt. Für diese Geschenkkörbe fielen Gesamtkosten in Höhe von 3.250,00 Euro an. Ferner wurden durch die Ehepartnerinnen der Teilnehmer Behandlungen und Anwendungen in der „Beautywelt“ für insgesamt 797,00 Euro in Anspruch genommen.
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Darüber hinaus wählte der anderweitig Verfolgte … als Getränke eine Auswahl hochwertigster Weine aus. Hierdurch entstanden alleine am Abend des 2. Dezember 2011 Getränkekosten in Höhe von 3.292,30 Euro und am Abend des 3. Dezember 2011 Getränkekosten in Höhe von 9.184,30 Euro für die anwesenden 25 Personen. Dabei kamen einige sehr hochwertige italienische Weine zum Ausschank, wie ein „Masseto 1999“ zum Preis von 920,00 Euro pro Flasche, ein,,Masseto 2002“ zum Preis von 610,00 Euro pro Flasche, ein „Capannelle“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 1.298,00 Euro sowie ein „Sassicaia“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 2.010,00 Euro, ferner zwei „Comtes de Champagne“ zum Preis von 860,00 Euro pro Flasche.
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Insgesamt fielen Kosten für die Reise in Höhe von 31.468,70 Euro sowie Steuern in Höhe von 10.620,68 Euro (Versteuerung nach § 37b EStG) an. Dies entspricht einem Gesamtaufwand in Höhe von 42.089,38 Euro. Der anderweitig Verfolgte … veranlasste in der Folgezeit, dass die kompletten Kosten durch die … bezahlt wurden.
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Hinsichtlich der Verbuchung dieser Kosten veranlasste er, dass seitens des Hotels … … in der Rechnung vom 4. Dezember 2011 neben einer Seminarpauschale in Höhe von 650,00 Euro eine weitere Seminarpauschale in Höhe von 9.100,00 Euro ausgewiesen wurde. Diese zweite Seminarpauschale war jedoch in Wirklichkeit nicht angefallen. Vielmehr veranlasste der anderweitig Verfolgte …, dass Getränkekosten in Höhe von 9.100,00 Euro seitens des Hotels … als Seminarpauschale in der Rechnung ausgewiesen wurden, um hierdurch die tatsächliche Höhe der verursachten Getränkekosten zu verschleiern.
53
Mit dem Aufwand in Höhe von 42.089,38 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die … einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die … ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
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Dem anderweitig Verfolgten … war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die …, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus die Verursachung von Getränkekosten in Höhe von 12.476,60 Euro an zwei Abenden völlig unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten … war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise nebst einer völlig unangemessen teuren Bewirtung unentgeltlich zu „spendieren“.
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Darüber hinaus holte der anderweitig Verfolgte … entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hinsichtlich der Bezahlung der Reise auch keinen Vorstandsbeschluss ein.
56
Der Verwaltungsrat selbst beschloss, dass die letzte Sitzung des Jahres in … sein sollte, obwohl diese ohne weiteres auch in … in den Räumlichkeiten der … stattfinden hätte können. Im Rahmen der konkreten Planung wurden Sie als Mitglied des Verwaltungsrats im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert und billigten dies. Sie waren zudem mit Ihrer Ehegattin angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten Sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen Ihren Ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die … zu verhindern.“
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2. Der Beklagte nahm zudem im November 2013 an einer erneuten Reise des Verwaltungsrats der … nach … im … teil. Dies ergibt sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten in dem nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahren:
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„Im Zeitraum vom 22. November bis 24. November 2013 fand erneut eine Reise des Verwaltungsrats der … ins Spa-Hotel … in … statt. Diese wurde vom anderweitig Verfolgten … … organisiert.
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Offizieller Anlass der Fahrt war auch hier, dass eine Sitzung des Verwaltungsrats der … im Hotel … in … abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
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An dieser Fahrt nahmen neben Ihnen die anderweitig Verfolgten … … und … sowie der anderweitig Verfolgte … als amtierende Mitglieder des Vorstandes sowie die anderweitig Verfolgten … und … und die Angeschuldigten …, …, …, … und … als Mitglieder des Verwaltungsrats teil.
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Der anderweitig Verfolgte … … lud die Teilnehmer mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ein, wobei sämtliche Teilnehmer „selbstverständlich“ mit Begleitung eingeladen wurden, wobei für die Begleitperson jeweils lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben wurde. Dieser Eigenanteil wurde jedoch in der Folgezeit an die Aktion „Leser helfen Lesern“ gespendet, so dass er letztlich nicht zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Reise verwendet werden konnte.
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Die oben genannten Angeschuldigten nahmen allesamt mit den jeweiligen Partnerinnen an dem Verwaltungsratsausflug teil.
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Die … übernahm die gesamten Kosten der Reise, auch für die mitreisenden Ehepartner, in Höhe von insgesamt 14.830,00 Euro. Weiterhin fielen insoweit auch Steuern in Höhe von 4.195,12 Euro an im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, so dass sich die Gesamtkosten für die … auf 19.025,12 Euro beliefen.
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Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die … einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
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Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des anderweitig Verfolgten … … zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den anderweitig Verfolgten …, gleichwohl fielen für die Bewirtung Kosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 520,00 Euro, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt.
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Dem anderweitig Verfolgten … … war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die …, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab. Ihm war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die … erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der … zu erkaufen sowie „Allgemeine Klimapflege“ zu betreiben.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrats waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren zudem allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die … zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“
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3. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Kreissp. und den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats hat das Landgericht München II im Urteil vom 8. April 2019 (...) folgende Feststellungen getroffen:
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„IV. Bürgermeisterfahrt nach …
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1. Vorbereitung der Reise
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a) Initiative des Angeklagten …
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Der Angeklagte … entwickelte Ende des Jahres 2011 die Idee, im Frühjahr 2012 eine Informationsfahrt für Bürgermeister durchzuführen, die in Tourismusgebiete in Österreich und der Schweiz führen sollte. Die Fahrt sollte der Informationsgewinnung im Bereich Regionalentwicklung dienen. Hierbei standen Fragen des Tourismus als Wirtschaftsfaktor, namentlich im Zusammenhang mit der Entwicklung von Skigebieten, des Betriebs von Bergbahnen und der Verwirklichung von Verkehrskonzepten im Vordergrund. Der Angeklagte … bat den Angeklagten …, eine solche Reise zu organisieren.
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b) Organisation des Angeklagten …
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Der Angeklagte … organsierte die Reise im Verlauf des ersten Quartals 2012, als er noch als Vorstandsvorsitzender der … tätig war. Er wählte in Absprache mit dem Angeklagten … als Reiseziele die Städte … in Österreich und … in der Schweiz. Der Angeklagte … plante die Fahrt, suchte die Unterkunft, kümmerte sich um die Verpflegung und stellte das Programm zusammen. Zum Zwecke der Vorbereitung der Reise fuhr er in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012 in Begleitung seiner Ehefrau nach … und … Dort führte er, um das Reiseprogramm vorzubereiten, Gespräche mit dem Bürgermeister von …, dem Zeugen …, sowie Vertretern der …- …- … … GmbH, von „… Tourismus“ und dem … … … * … in … Er übernachtete mit seiner Ehefrau vom 20.02. auf den 21.02.2012 und den 21.02. auf den 22.02.2012 im Hotel … … Der Angeklagte … buchte die Unterkunft im … … … … * … und sämtliche Reiseleistungen, sowie Fachvorträge namens und im Auftrag der …, welche in der Folge auch die Kosten trug.
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Die Durchführung der Bürgermeisterinformationsfahrt auf Kosten der … war Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach … und … im Jahr 2011 deutlich. Die Fahrt beruhte auf der Initiative des Angeklagten … und die Reiseleistungen kamen allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung dessen Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen.
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c) Einbindung des Angeklagten … …
Der Angeklagte … … war im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 01.01.2012 für die Bereiche Aktiv- und Passivgeschäft Vertrieb, wozu auch Marketing, Werbung und öffentlich-rechtliche Kommunalkunden gehörten, zuständig. Der Angeklagte … informierte den Angeklagten … … über die geplante Informationsreise nach … und … und ihren Zweck, sowie darüber, dass er sie auf Wunsch des Angeklagten … organisieren und die … die Kosten tragen sollte. Der Angeklagte … … zeigte sich einverstanden und ließ dem Angeklagten … im weiteren Verlauf bei der Organisation freie Hand. Über eine Kostenobergrenze oder einen Kostenrahmen sprachen sie nicht. Der Angeklagte … … informierte sich im Vorfeld der Reise auch nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten. Zum 01.04.2012 übernahm der Angeklagte … … den Vorstandsvorsitz der … Änderungen am Reiseablauf nahm er nicht vor.
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2. Reiseprogramm
Das von dem Angeklagten … in Absprache mit dem Angeklagten … zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor:
78
„Freitag, 20.April 2012 7:30 Uhr Eintreffen Tiefgarage Hauptstelle … … (reservierte Parkplätze), gemeinsames Frühstück
8.00 Uhr Abfahrt nach …
79
10.30 Uhr Eintreffen am Großparkplatz …, Fahrt mit der U-Bahn zur Gemeinde/Touristinformation mit anschließendem Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: Bürgermeister … … …, … … …, … … … …, Direktor …, … … … … und … … …
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12.30 Uhr Mittagessen Hotel … * … …
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13.30 Uhr Abfahrt nach …
18.30 Uhr Ankunft … … … … * …
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20.30 Uhr Dinner im … … …
83
Samstag, 21. April 2012
ab 7.00 Uhr Frühstück im … …
09.30 Uhr Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: … …, Leiter … … Tourismus; … … …, Generalmanager Hotel … …; … … …, Unternehmensberater für Touristik
84
11.45 Uhr Abfahrt ab Hotel … per Reisecar
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12.31 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn und weiter per Zug nach … – zu Fuß durch das schmucke, autofreie … …
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13.40 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn zum Piz …
87
14.00 Uhr Ankunft, … und Kurzfilm …
88
Ca. 15.00 Uhr Mittagessen
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17.03 Uhr Talfahrt per Gondelbahn, Rückfahrt per Reisecar
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ca. 18.15 Uhr Ankunft …
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20.00 Uhr Aperitif Hotelhallen Hotel …
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20.30 Uhr Dinner … … oder … … …
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Sonntag, 22.April 2012
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Ab 7.00 Uhr Frühstück im … …
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09.00 Uhr Abreise Rückfahrt über …, Verpflegung mittels Lunchpaket des Hotels (30-minütige Pause ist eingeplant)
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ca. 14.30 Uhr gemeinsames Mittagessen … … … …
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Rückfahrt nach … nach Lust und Laune“
98
3. Einladung zur Reise
99
Der Angeklagte … lud die Teilnehmer der Reise ein. Hierbei handelte es sich um die 17 Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises …, den stellvertretenden Landrat, den Zeugen …, den Vorstandsvorsitzenden der …, den Angeklagten … … und den Angeklagten …, sowie deren jeweilige Ehepartner. Dem Einladungsschreiben waren ein Reiseprogramm und ein Antwortschreiben beigefügt, in welchem die Eingeladenen jeweils angeben konnten, ob sie teilnehmen und ob ihr Ehepartner mitreist. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
100
„wie bereits angekündigt findet unsere gemeinsame Bürgermeisterinformationsfahrt von Freitag, 20.04. bis Sonntag 22.04.2012 statt. Unser Ziel ist dieses Jahr … im … … in der … …
101
wie ihr aus dem beiliegenden Programm ersehen könnt, erwartet uns ein sehr ansprechendes und interessantes Wochenende. ZusammengestelIt und organisiert wird die Informationsfahrt von Herrn … … … … Um endgültig planen zu können, benötigen wir Eure schriftliche Rückantwort bis zum Freitag, 23. März 2012. Selbstverständlich sind auch die Ehegatten/Partner herzlich eingeladen.“
102
Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten …
103
Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werden.
104
4. Teilnehmer der Reise
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An der Reise nahmen insgesamt 41 Personen teil. Die Angeklagten … und … … reisten in ihrer Eigenschaft als Landrat des Landkreises … bzw. Vorstandsvorsitzender der … mit. Der Angeklagte …, der zur Zeit der Durchführung der Reise bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war, nahm teil, weil er die Reise organisiert hatte. Alle drei Angeklagten wurden von ihren Ehefrauen begleitet.
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Des Weiteren nahm der Zeuge … in seiner Eigenschaft als stellvertretender Landrat in Begleitung seiner Ehefrau an der Reise teil.
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Darüber hinaus nahmen 18 der 17 eingeladenen Bürgermeister an der Reise teil. Zwei dieser Bürgermeister, der Zeuge … und Sie, waren zugleich Verwaltungsräte der … Die Einladung und Teilnahme erfolgte aber nicht wegen ihrer Verwaltungsratstätigkeit, sondern aufgrund ihrer Arbeit als Bürgermeister der Gemeinden … und … Der Bürgermeister von …, der Zeuge … fuhr nicht mit. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden … …, …, …, …, …, Otterfing, …, …, …, …, …, … und … nahmen jeweils in Begleitung ihrer Ehepartner an der Reise teil. Die Bürgermeister der Gemeinden …, … und … reisten ohne ihre Ehepartner. Schließlich nahmen die Zeugen …, … …, … und … als Mitarbeiter des Landratsamts an der Reise teil, wobei sie jeweils ohne ihre Ehefrauen reisten.
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5. Durchführunq der Reise
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Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 20. bis 22.04.2012 statt. Sie wurde dem vorgesehenen Programm entsprechend durchgeführt.
110
a) Ablauf am 20.04.2012
111
Vor der Abfahrt am 20.04.2012 fand ein kurzes Frühstück statt, ohne dass besondere Speisen oder Getränke gereicht worden wären.
112
Während der Reise wurden alle Fahrten mit einem Reisebus mit Fahrer der … … … absolviert. Den Teilnehmer stand es während der Busfahrten frei, Softgetränke nach eigener Auswahl zu konsumieren.
113
Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 20.04.2012 fand in der „Tourismusinformation“ in … statt. Es nahmen alle Reiseteilnehmer einschließlich der Ehepartner teil. Im Rahmen der Vortragsveranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „… … …“. Darüber hinaus stellte der Geschäftsführer … die … … … vor. Schließlich nahm auch der Bürgermeister von …, Herr …, an der Veranstaltung teil.
114
Im Rahmen des Mittagessens im Hotel … in … nahmen die Teilnehmer Gerichte ein, die sie aus der Karte wählen konnten. Hierbei stand es ihnen frei, auch Vorspeisen und Desserts zu bestellen, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Hierzu tranken einzelne Teilnehmer Wein in Gläsern. Im Übrigen wurden Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke konsumiert.
115
Am Abend des 20.04.2012 checkten die Teilnehmer im Hotel „… … … … * …“ in … ein, in dem sie dann auch von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag übernachteten. Bei dem Hotel handelt es sich um ein 5 Sterne Luxushotel mit exquisiten Restaurants, Schwimmbad, Sauna, Fitnessräumen, Spa-Angeboten und Konferenzräumen. Die Unterbringung erfolgte in Doppelzimmern in Doppel- oder Einzelbelegung.
116
Das Abendessen am 20.04.2012 nahmen die Teilnehmer ab 20.30 Uhr im Restaurant “ … …“ des Hotels … … ein. Hierbei wurde ihnen ein 4-Gang-Menu zu je 110 CHF mit argentinischem Black Angus Roastbeef als Hauptgericht serviert. Darüber hinaus stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Darüber hinaus konnten die Teilnehmer auch Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Hierbei konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
117
b) Ablauf am 21.04.2012
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Das Frühstück fand am 21.04.2012 im Restaurant, “ … …“ des Hotels … … mit einem reichhaltigen Buffet statt. Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 21.04.2012 fand in einem Seminarraum des Hotels … … statt. Hieran nahmen die drei Angeklagten, alle Bürgermeister, der stellvertretende Landrat … und die Mitarbeiter des Landratsamts teil. Die mitreisenden Ehepartner nahmen nicht teil. Sie hatten diese Zeit zur freien Verfügung. Im Rahmen der Veranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „… … … … * … …“. Der Zeuge … als Generalmanager des Hotels … … hielt ein kurzes Referat über das Hotel und dessen Vermarktung innerhalb einer Tourismusregion. Der Zeuge … als Leiter Marketing präsentierte in einem Kurzreferat die Vermarktungsagentur „… …“. Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer Gelegenheit Fragen zu stellen und die Vortragsinhalte mit den Referenten zu diskutieren. Während der Veranstaltung konnten die Teilnehmer Mineralwasser, Kaffee und Softgetränke nach eigener Auswahl konsumieren. Der Zeuge … … nahm sodann an den weiteren Programmpunkten am 21.04.2012 teil, übernachtete von Samstag auf Sonntag im Hotel … …, frühstückte am 22.04.2012 im Hotelrestaurant und erhielt auch ein Lunchpaket. Die Kreissp. übernahm alle hierfür anfallenden Kosten.
119
Am Nachmittag des 21.04.2012 fand zunächst ein vom Hotel … … organisierter Spaziergang durch das … … statt. Daran schloss sich die Fahrt zum … unter Führung eines Guides der … … AG an. Der Ausflug wurde auch als „… … Ausflug“ bezeichnet, weil das … einmal Drehort für einen … … Film gewesen war. Darüber hinaus führt zum … die längste Luftseilbahn Europas und es befindet sich dort das Drehrestaurant „… …“. Es nahmen alle Reiseteilnehmer und auch der Zeuge … … teil. Auf dem … wurde ein Kurzfilm mit touristischen Themen gezeigt. Im Rahmen dieses Ausfluges konsumierten die Teilnehmer Getränke im Wert von insgesamt 858,70 CHF. Während des Ausflugs nahmen die Teilnehmer ein 3-Gang-Menu als Mittagessen ein, wobei als Hauptgericht gebratenes Seelachsfilet gereicht wurde. Hierzu stand je ein Rot- oder Weißwein zur Auswahl.
120
Am Abend des 21.04.2012 wurde ab 20.00 Uhr für die Teilnehmer ein Aperitif gereicht, wobei die Teilnehmer zwischen Prosecco und Wein gehobener Kategorie wählen konnten. Im Anschluss fand ein Abendessen im „… …“ des Hotels … … statt, wobei ein 4 – Gang – Menu zu je 110 CHF mit Simmentaler Kalbsbraten als Hauptgericht konsumiert wurde. Wiederum stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Auch konnten die Teilnehmer Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Wiederum konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
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c) Ablauf am 22.04.2012
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Am 22.04.2012 fand das Frühstück wiederum im Hotelrestaurant „… …“ mir einem reichhaltigen Buffet statt. Im Anschluss erfolgte die Rückfahrt. Zur Verpflegung während der Fahrt erhielten die Teilnehmer ein vom Hotel … … vorbereitetes Lunchpaket zu je 36 CHF.
Auf der Rückfahrt gab es einen Zwischenhalt in …, wo ein Mittagessen in „… … …“ eingenommen wurde. Hierbei konsumierten die Teilnehmer ein Menu für je 69 €. Dazu tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner. Darüber hinaus wurden 26 Flaschen Wein mit Flaschenpreisen von 42 € und 124 € konsumiert. Im Übrigen tranken die Teilnehmer Bier, Spirituosen, Softgetränke und Kaffeegetränke. Im Anschluss erfolgte die Weiterfahrt nach Miesbach.
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6. Kosten der Reise a) Kosten für die Reisevorbereitung Die Kosten für die Fahrt des Angeklagten … nach … und … in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012, welche der Organisation der Reise diente, beliefen sich auf insgesamt 2.982,33 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Übernachtung des Angeklagten … und seiner Ehefrau im Hotel … … einschließlich Trinkgeld in Höhe von 2.008,60 CHF (entspricht 1.762,63 €), Kosten für Bewirtung im … … … in … in Höhe von 53,70 €, im Sporthotel … in … in Höhe von 65 €, im Hotel … in … in Höhe von 34 €, Mautkosten in Höhe von 67 €, sowie einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro für die … … … für die Organisation und Teilnahme an der Vortragsveranstaltung am 20.04.2012.
b) Kosten für Reiseleistunqen
1) Hotelkosten
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Das Hotel … … rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 27.04.2012 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 41.344,80 CHF, was 34.473,52 € entsprach. Er setzte sich wie folgt zusammen:
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Als Aperitif konnten die Teilnehmer zwischen Prosecco „3 Millenio“ zu 55 CHF je Flasche und Wein „Laurent Perrier Brut zu 115 CHF je Flasche wählen Die Positionen „Konsumation zum Abendessen“ im … … bzw. … … enthielten die im Rahmen der Abendessen bzw. im Anschluss an die Abendessen von den Teilnehmern konsumierten Getränke. Hierbei standen Weißwein Petit Chablis AC Louis Michel je 58 CHF pro Flasche, Weißwein Schernelz Village Clos a l'Abbe Chales Steiner je 58 CHF pro Flasche, Rotwein Corimbo Bodegas La Horra Ribera del Duero je 66 CHF pro Flasche und Rotwein Pinot Noir Chales Steiner je 59 CHF pro Flasche zur Auswahl. Hierbei handelte es sich um Weinvorschläge zum Menu. Die Teilnehmer konsumierten auch andere Weine und Getränke, insbesondere auch teure Spirituosen. In der Position „Gäste extra … …“ waren insbesondere Kosten für Getränke enthalten, welche Reiseteilnehmer an den Abenden des 20.04. und 21.04.2012 an der Hotelbar konsumierten.
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Die … überwies auf Anweisung des Angeklagten … … am 04.05.2012 den nach Abzug einer Anzahlung noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 21.549,30 CHF an das Hotel … … Die Anzahlung in Höhe von 19.800 CHF hatte die … nach Rechnungsstellung des Hotels … … am 01.03.2012 auf Anweisung des Angeklagten … am 09.03.2012 überwiesen.
2) Kosten des Ausflugs zum …
Die Schlussrechnung der … … … vom 24.04.2012 für die Fahrt zum … am 21.04.2012, den sogenannten „… … Ausflug“, belief sich auf insgesamt 10.644,70 CHF, was 8.890,92 € entsprach. Hierbei betrug der Einzelpreis je Teilnehmer inklusive eines 3 Gang Mittagessens 233 CHF, was sich bei 42 Teilnehmern (inklusive des Zeugen … …*) auf 9.786 CHF addierte. Hinzu kamen Kosten für Getränke in Höhe von 858,70 CHF. Hierbei handelte es sich vor allem um Weißwein,,Fendant AOC“ zu 23,50 CHF je Flasche und Rotwein „Dole AOC Vennerhus“ zu 25 CHF je Flasche, welche im Rahmen des Mittagessens konsumiert wurden. Die … überwies abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 4.776,50 CHF am 30.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … einen Betrag in Höhe von 5.868,20 CHF an die … … … Die Anzahlung hatte die … bereits im Vorfeld der Reise auf Anweisung des Angeklagten … an die … … überwiesen.
3) Kosten für ein Frühstück am 20.04.2012
Die Kosten für ein Frühstück, welches die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt am 20.04.2012 in … einnahmen, beliefen sich auf insgesamt 300,03 €. Die Kreissp. überwies diesen Betrag am 25.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … an die Bäckerei …, welche das Frühstück bereitgestellt hatte.
4) Kosten für Mittagessen am 20.04.2012
Die Kosten für ein Mittagessen in … am 20.04.2012 im Hotel … beliefen sich einschließlich Trinkgeld auf insgesamt 1.100 €. Diese Kosten setzten sich aus von den Teilnehmern individuell bestellten Gerichten und Getränken, hierbei insbesondere Softgetränken, Bier und Kaffee zusammen. Die Preise für die Hauptund Nebenspeisen lagen dabei zwischen 3 € und 18,30 €. Die Kosten für Wein lagen zwischen 3,80 € und 10,90 € je Glas. Im Übrigen lagen die Einzelpreise für Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke durchgehend unter 5 € je Getränk.
5) Kosten für Mittagessen am 22.04.2012
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Die Kosten für ein Mittagessen in … am 22.04.2012 im Restaurant „… …“ beliefen sich auf insgesam 6.800 €. Hierbei betrugen die Kosten für das Menu 69 € pro Person und bei 41 Personen insgesamt 2.829 €. Für 15 Flaschen Wein „Riesling F X Federse“ fielen je Rasche 42 €, insgesamt also 630 € an. Für 11 Flaschen Wei „Solitaire Magnum“ fielen je Flasche 124 €, insgesamt also 1.364 € an. Darüber hinaus tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner für je 17 €, was Gesamtkosten in Höhe von 425 € bedeutete. Die weiteren Kosten fielen für Getränke, wie insbesondere Saft, Mineralwasser, Capuccino, Espresso, Bier und Spirituosen an.
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6) Auslagen des Angeklagten … …
Die Kosten für die Mittagessen in … und … verauslagte zunächst der Angeklagte … … Die Kreissp. erstattete ihm diese Beträge auf seine Anforderung hin. Darüber hinaus verauslagte der Angeklagte … … auch Trinkgeld in Höhe von 50 € für den Guide der … … … und Taxikosten für sich und den Zeugen … in Höhe von insgesamt 115 €. Auch diese Kosten erstattete ihm die Kreissp. auf seine Anforderung hin.
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7) Kosten des Reisebusses
Die Rechnung der … … … vom 23.04.2012 für den Transport der Teilnehmer per Omnibus während der gesamten Reise belief sich auf insgesamt 3.340 Euro. Die Kreissp. überwies diesen Rechnungsbetrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 25.04.2012 an die … … … Für den Konsum von Getränken während der Busfahrt entstanden Kosten in Höhe von weiteren 345,10 €.
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c) Kosten für Vortragsveranstaltungen
Die Rechnung des Zeugen … … … vom 23.04.2012 für den Vortrag „Die Entwicklung der Bergbahnen – Wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“ mit anschließender Diskussion belief sich auf insgesamt 2.650 €. Die Kreissp. überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 30.04.2012 an den Zeugen … … Hinzu kam, dass die Kreissp. dem Zeugen … … Auslagen in Höhe von 503,50 € erstattete.
Die Rechnung des Zeugen … … vom 25.04.2012 für den Vortrag „… … …“ belief sich auf insgesamt 2.084 €. Die Kreissp. überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 03.05.2012 an den Zeugen … …
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d) Versteuerunq der Reisekosten
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Die Kreissp. nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Reisekosten vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei den Reiseleistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen, sprich Mitarbeiter und Verwaltungsräte der Kreissp. bzw. dritte Personen, die in dienstlicher Eigenschaft an der Reise teilnahmen, sprich Bürgermeister und Mitarbeiter des Landratsamts handelte. Die Kreissp. setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 21.510,36 €, welche die Kreissp. bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissp. führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissp. getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten … und … … dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht.
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e) Eigenbeitrag der Begleitpersonen
Die Begleitpersonen, das heißt die mitreisenden Ehepartner zahlten einen pauschalen Eigenbeitrag in Höhe von jeweils 100 €, was sich angesichts von 17 mitreisenden Ehepartnern auf insgesamt 1.700 € summierte. Dieser Betrag war jedoch nicht kostendeckend, nachdem für jeden Reiseteilnehmer im Durchschnitt Kosten in Höhe von ca. 2.079 € (85.244,76 € je Teilnehmer) anfielen.
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f) Kostenbeteiligung des Landkreises
Der Angeklagte … …, der sich im Vorfeld der Reise nicht über die Höhe der Kosten erkundigt hatte, erkannte im Verlauf der Fahrt, dass die Ausgestaltung der Reise luxuriös war und für die Kreissp. mit hohen Ausgaben verbunden sein würde. Daher sprach er noch während der Fahrt den Angeklagten … darauf an, dass sich der Landkreis an den Kosten der Fahrt beteiligen sollte. Der Angeklagte … zeigte sich hierfür aufgeschlossen. Im Nachgang zur Fahrt ließ sich der Angeklagte … … von der Buchhaltung der Kreissp. über die genauen Kosten und die Versteuerung informieren. Nachdem er von den Gesamtkosten in Höhe von 85.244,75 € Kenntnis hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten …, dass sich der Landkreis an den diesen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 36.000 € beteiligen solle. Der Landkreis überwies den Betrag in Höhe von 36.000 € am 02.08.2012 an die Kreissp..
g) Gesamtkosten der Reise
Insgesamt entstanden der Kreissp. im Zusammenhang mit der Reise folgende Kosten:
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Abzüglich des Kostenbeitrages der Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 € verblieben der Kreissp. Kosten in Höhe von 83.544,76 €.
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Nachdem der Landkreis am 02.08.2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 € zahlte, verbleiben bei der Kreissp. Kosten in Höhe von 47.544,76 €.
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7. Feststellungen zum Zweck der Reise
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a) Interessen des Landkreises
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Insgesamt handelte es sich um eine Reise, die im Interesse des Landkreises durchgeführt und der mit ihm verbundenen örtlichen Tourismusverbände, manifestiert durch die Einladung des Angeklagten …, den Teilnehmern gegenüber als Veranstaltung des Landkreises dargestellt wurde. Die Reise diente der Gewinnung von Informationen über die touristische Entwicklung in ähnlich dem Landkreis … strukturierten Tourismusgebieten, wobei Schwerpunkte hinsichtlich des Baus von Bergbahnen, der Verkehrssteuerung und der Vermarktung gesetzt wurden. Die Teilnehmer waren überwiegend Bürgermeister, welche der Angeklagte … für die Entwicklung der Tourismusregion … sensibilisieren wollte. Hierbei ging es vor allem darum, die Zusammenarbeit der Kommunen bei der Vermarktung des Landkreises als Tourismusregion zu fördern, touristische Angebote der Gemeinden zu stärken und Unterstützung für Investitionen in Verkehrsplanung und Modernisierung von Bergbahnen zu gewinnen. Zugleich sollte der Dialog zwischen den Bürgermeistern, die für den Tourismus in ihren Gemeinden zuständig waren, einerseits und der Bürgermeister mit dem Landrat bzw. Landratsamt andererseits gefördert werden. Daher nahmen auch Mitarbeiter des Landratsamts an der Fahrt teil. Insgesamt war die Stärkung der kommunalpolitischen Zusammenarbeit im Bereich Tourismus der Hauptgrund der Reise. Daher nahmen auch vor allem kommunalpolitische Entscheidungsträger teil. Dagegen waren Mitarbeiter und Fachleute der örtlichen Tourismusverbände nicht eingeladen.
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Diese Ziele wurden im Rahmen der Reise insoweit erreicht als ein umfangreiches Vortragsprogramm zu den genannten Themen absolviert wurde und Gelegenheit zu Fragen und Diskussion bestand, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Während der Reise bestand für die Teilnehmer zudem die Möglichkeit, sich über touristische und kommunalpolitische Themen auszutauschen, sich besser kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Auch diese Gelegenheit wurde genutzt. Die Reise diente zudem auch dem Zweck, die Gegebenheiten direkt vor Ort kennenzulernen. Angesichts mehrerer Referenten, die zum Teil kein Honorar erhielten, war es auch zweckmäßig eine Fahrt durchzuführen. Der Ausflug zum …, der einerseits touristischen Charakter hatte, diente andererseits aber auch der Informationsvermittlung. Zudem nahm der Zeuge … … teil und stand insoweit als Gesprächspartner zur Verfügung.
b) Interessen der Kreissp.
Die Reise hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissp. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO.
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Die Tourismusförderung lag zwar auch im Interesse der Kreissp., da sie zum Teil Investitionen in touristische Projekte, namentlich die Modernisierung der Bergbahnen im Skigebiet …, mit Krediten unterstützte. Darüber hinaus war und ist die Tourismuswirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig im Landkreis, weshalb die Kreissp. von einer Förderung des Tourismus und einer damit einhergehenden positiven wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar profitiert(e). Denn zum einen waren und sind viele touristische ausgerichtete Unternehmen Kunden der Kreissp.. Zum anderen bot und bietet eine positive wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich Gelegenheit zur Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere im Bereich von Kreditvergaben. Allerdings hatte die Reise keinen Bezug zu konkreten Projekten oder spezifischen wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern diente allgemein der Vermittlung von Informationen über touristische Entwicklung und dem Austausch über kommunalpolitische Themen. Spezifische Themen mit Bezug zu Kreissp. oder jedenfalls zu Fragen der Projektfinanzierung, z.B. im Zusammenhang mit Bergbahnprojekten, waren nicht Gegenstand der Informationsvermittlung.
142
Dieses mittelbare Interesse der Kreissp. an den genannten Themen vermochte allenfalls die Teilnahme des Angeklagten … … als Vorstandsvorsitzendem insoweit zu erklären, als er sich ebenfalls informieren, aber auch mit den Bürgermeistern austauschen konnte. Es rechtfertigte aber nicht die Übernahme der gesamten Kosten durch die Kreisparkasse. Zudem gab es keine sachliche Veranlassung zur Mitreise des Angeklagten … auf Kosten der Kreissp., da er zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war. Es handelte sich, unbeschadet der Tatsache, dass die von den mitfahrenden Bürgermeistern vertretenen Gemeinden potentielle oder teils auch aktuelle Kunden der Kreissp., namentlich im Bereich der Kommunalfinanzierung waren, auch nicht um eine Kundenveranstaltung der … Weder führte die Kreissp. Werbung durch, noch waren Fragen ihrer Geschäftstätigkeit Programmpunkte der Reise. Auch Fragen der Kommunalfinanzierung, waren nicht Gegenstand der Reise bzw. des Programms.
c) Ausgestaltung der Reise
Die Mitnahme der Ehepartner erfolgte, weil es bereits bei früheren Reisen, welche die Kreissp. bzw. der Landkreis durchgeführt hatten, so üblich war. Einen sachlichen Grund gab es nicht. Die Reise war durch die Übernachtungen in dem Grandhotel ... als Fünfsternehotel und die exquisite, mit hohen Kosten verbundene Bewirtung in Restaurants des Hotels, im Rahmen des Ausfluges auf das … und bezüglich des Abendessens in … luxuriös ausgestaltet. Diese Ausgestaltung war zur Erreichung des Zwecks der Reise nicht erforderlich. Die hierdurch anfallenden sehr hohen Kosten von 2.079 € pro Person waren unverhältnismäßig.“
143
III. Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit er sich auf die Verwaltungsratsfahrten nach … und ins … im Jahr 2011 bezieht, können nach Art. 25 Abs. 2 BayDG die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beklagten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verwaltungsratsfahrt ins … im Jahr 2013 ergibt sich aus den beigezogenen Strafakten in der in der Anklageschrift zusammengefassten Form. Auch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden und Verwaltungsratsvorsitzenden können nach Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Art. 25 Abs. 2 BayDG kommt zur Anwendung, weil der Beklagte an dem vorstehenden Strafverfahren nicht beteiligt war.
144
IV. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen begangen, da er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
145
1. Durch die strafbaren Untreuehandlungen im Rahmen der Verwaltungsratsfahrten nach … und ins … im Jahr 2011 hat der Beklagte gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Für beide Fahrten gab es keinen sachlichen Grund und keinen Bezug zur Sp,ntätigkeit, weil weder eine „Inforeise“ nach … noch eine Verwaltungsratssitzung im … erforderlich waren. Vielmehr war das Programm jeweils touristisch ausgestaltet und die Unterbringung in Luxushotels ebenso wie die Mitnahme der Ehepartner absolut unangemessen.
146
Der nicht mit dem Bürgermeisteramt des Beklagten zusammenhängende Verstoß stellt eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar und hat nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarrechtliche Bedeutung, weil er infolge einer Strafbarkeit mit Freiheitsstrafe über zwei Jahren ein Mindestmaß an Relevanz überschreitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16). Vorliegend liegt der Strafrahmen der Untreue bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
147
2. Auch die Teilnahme an der … im Jahr 2013 stellt sich als dienstpflichtwidrig dar. Verletzt wurden auch hier die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F.. Auch für die … im Jahr 2013 gilt, dass diese ohne sachlichen Grund und ohne Bezug zur Tätigkeit der Sp, erfolgte (vgl. VG München, U.v. 15.11.2022 – M 13L DK 22.1940 – UA Rn. 30). Die strafrechtliche Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO steht der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen. Auch insoweit ist disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens zu bejahen.
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3. Durch die Teilnahme an der Bürgermeisterfahrt nach … im Jahr 2012 und die Annahme der hierbei gebotenen Leistungen verstieß der Beklagte innerdienstlich, weil die Teilnahme in Funktion als Bürgermeister erfolgte, gegen das Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen für sich oder eine dritte Person nach § 42 Abs. 1 BeamtStG. Insofern erfolgte die Annahme auch in Bezug auf das Amt als Bürgermeister i.S.v. § 42 BeamtStG. Damit verbunden ist ein Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F.. Auch diese Fahrt mit dem Gepräge einer privaten Ausflugsfahrt erfolgte ohne sachlichen Grund; erst recht gilt dies für die kostenlose Mitnahme der Ehepartner.
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4. Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unangemessenheit schon der Hotelunterbringungen offensichtig erkennbar war, so dass es im Detail nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten beispielsweise die Preise der verköstigten teuren Weine bei der … 2011 bekannt waren. Auch die gesamte Ausgestaltung der Bürgermeisterfahrt war erkennbar unangemessen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte die Begehung der Dienstpflichtverletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsratsfahrt nach …, deren genauer Kostenrahmen dem Beklagten nicht bekannt gewesen sein mag; die finanzielle Unangemessenheit der Unterbringung im 5-Sterne Hotel unter Mitnahme der Ehepartner und angesichts des Ausflugsprogramms war jedoch offensichtlich, gerade für den Beklagten als Volljuristen und ehemaligen Beamten in der Besoldungsgruppe A 15 in der Fiskalverwaltung.
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V. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens mit Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt die Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 15 Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Im vorliegenden Fall ist nach dem (gemilderten) Strafrahmen der Untreue ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Im Hinblick auf die enorme Ansehensschädigung für das Sp,nwesen und den erheblichen Vertrauensverlust in die Integrität der Verwaltung einerseits, die milde strafrechtliche Sanktion, die Stellung des Beklagten als einfaches Verwaltungsratsmitglied und das Versagen von Fach- und Rechtsaufsicht, die „das System …“ über Jahre hinweg unbeanstandet gelassen hat, andererseits sowie die individuell zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, Geständigkeit und Reue, sein ansonsten unbeanstandetes dienstliches Verhalten sowie die Verzögerung jedenfalls bei der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens) hält das Gericht eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 15 Monaten für die angemessene Disziplinarmaßnahme. Im Hinblick auf das geringere Sanktionsbedürfnis bei Ruhestandsbeamten und das Engagement des Beklagten für das Gemeinwesen auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand war die Kürzung des Ruhegehalts für eine kürzere Dauer auszusprechen als in dem dem Urteil M 13L DK … zugrunde liegenden, vergleichbaren Fall.
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Der Kürzungsbruchbruchteil von 1/10 ergibt sich in ständiger Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit des Beklagten zur 4. Qualifikationsebene.
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VI. Die Disziplinarmaßnahme ist i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums zusätzlich zur strafrechtlichen Verwarnung im Strafbefehl erforderlich und dient dem Beklagten auch hinreichend zur Pflichtenmahnung.
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VII. Ein Maßnahmeverbot nach Art. 16 BayDG für die Kürzung des Ruhegehalts besteht nicht (vgl. im Einzelnen VG München, U.v. 15.11.2022 – M 19L DK 22.1940 – UA Rn. 15).
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VIII. Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde.
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Der rechtskräftige Beschluss steht nach Art. 57 Abs. 3 BayDG einem rechtskräftigen Urteil gleich.