Titel:
Keine Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten zu einer ambulanten Krankenbehandlung
Normenketten:
BayBhV § 26 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Aufwendungen für Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung zur Vermeidung oder Verkürzung einer an sich gebotenen vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung sind nicht beihilfefähig, wenn weder feststeht, dass es ohne die Behandlung zu einer psychischen Dekompensation kommt, noch dass in diesen Fällen stets eine stationäre Behandlung erforderlich ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilfe, Fahrtkosten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, Vermeidung einer gebotenen vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung (hier abgelehnt), Fahrtkosten, ambulant, Vermeidung, stationäre Krankenhausbehandlung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 03.01.2023 – W 1 K 22.1385
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7310
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Januar 2023 – W 1 K 22.1385 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.459,38 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der zu 70 v.H. beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe für von ihm verauslagte Fahrtkosten in Höhe von 1.459,38 Euro.
2
Der in der Besoldungsgruppe A 9 eingruppierte Kläger, leidet seitdem er im Jahr 2021 mehrere Schlaganfälle hatte an einer Erkrankung nach ICD-10; F06.8 („sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“) mit erheblichen Einschränkungen im Bereich der visuellen Wahrnehmung (Gesichtsfeldausfall links) sowie im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (V.a. verminderte Belastbarkeit, schnelle Erschöpfbarkeit) und einer erschwerten emotionalen Krankheitsverarbeitung.
3
Er beantragte am 11. April 2022 Beihilfe für von ihm verauslagte Taxikosten in Höhe von 968,20 Euro für sieben Fahrten zur ambulanten Behandlung in der Praxis der Neuropsychologin M. in W. zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 22. Februar 2022.
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Mit Bescheid vom 2. Mai 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da Fahrtkosten mit dem PKW bzw. Taxi nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie wegen der Schwere oder der Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar seien. Die medizinische Notwendigkeit einer Beförderung mit dem Taxi sei durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 26 Satz 2 BayBhV). Auch seien Aufwendungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig (§ 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV).
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Den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2022 betreffend eine Rechnung des Fahrunternehmens Z. vom 26. April 2022 über 1.116,63 EUR für acht Fahrten zu derselben Praxis zwischen dem 1. März 2022 und dem 26. April 2022 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2022 ebenfalls ab. Aufwendungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen seien nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig oder wenn hierdurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden werde. Ein entsprechender Nachweis liege nicht vor.
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Der Kläger erhob nach Erlass des seinen Widerspruch vom 27. Mai 2022 zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 10. August 2022 gegen die beiden Bescheide Klage auf Erstattung der angefallenen Fahrtkosten. Im Verfahren legte er eine Stellungnahme der psychologischen Praxis in W. vom 20. September 2022 vor, in dem die Neuropsychologin M. ausführte, es könne argumentiert werden, dass die ambulante Behandlung dazu beigetragen habe, einen stationären Aufenthalt des Klägers zu verhindern. Aufgrund erkrankungsbedingter Einschränkungen sei er nicht in der Lage, selbstständig am Straßenverkehr teilzunehmen; er sei auf Fahr- bzw. Transportdienste angewiesen. Die Hausarztpraxis E. bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 2022, dass durch die ambulanten Termine eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung des Klägers nicht notwendig sei und somit vermieden werden könne.
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Mit Urteil vom 3. Januar 2023 lehnte das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zur ambulanten Therapie. Die ambulante Behandlung habe nicht der Vermeidung oder Verkürzung einer (teil-)stationären Behandlung im Sinne von § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV gedient. Die Voraussetzungen von § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV lägen nicht vor, da sich eine vorherige Genehmigung nicht in den Akten finde und nach Angabe des Beklagten auch nicht beantragt worden sei; ein Fall, in dem diese ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, liege nicht vor. Über die Beihilfevorschriften hinausgehende Ansprüche auf Erstattung der Fahrkosten zur ambulanten neuropsychologischen Therapie stünden dem Kläger nicht zu.
8
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklage entgegentritt. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zudem stützt er seinen Zulassungsantrag auf „sämtliche in Betracht kommende Zulassungsgründe“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33.03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt und diese liegen auch nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
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Der Kläger führt zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus, die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellung getroffene rechtliche Wertung, dass die ambulante Behandlung des Klägers in der Praxis M. nicht eine an sich gebotene stationäre Behandlung ersetze, sei fehlerhaft. Denn die Diplom Psychologin M. habe in ihrer sachverständigen Zeugenaussage dargelegt, dass die ambulante Behandlung dazu beigetragen habe, dass ein stationärer Aufenthalt verhindert worden sei.
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Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des § 26 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) i.d.F. der Bek. vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558) aufgrund der Verwendung des Begriffes „geboten“ deutlich werde, dass feststehen müsse, dass ohne die ambulante Behandlung eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden werde. Dass ein solcher Fall vorliegend gegeben sei, könne aber weder der ärztlichen Stellungnahme vom 20. September 2022 noch der Bescheinigung des Hausarztes vom 30. November 2022 entnommen werden. Diese Auffassung ist aus zulassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch nach Ansicht des erkennenden Senates lässt sich aus keiner der beiden im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen substantiiert entnehmen, dass der Kläger dadurch, dass er alle ein bis zwei Wochen in der neuropsychologischen Praxis ambulant behandelt wurde, eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung vermieden hat. Vielmehr führt die behandelnde Psychologin nur aus, dass „möglicherweise“ ein stationärer Aufenthalt vermieden worden sei. Dies genügt jedoch nach dem Wortlaut des § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV nicht. Dieser regelt, dass Aufwendungen für Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung beihilfefähig sind, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass weder feststehe, dass es ohne die Behandlung zu einer psychischen Dekompensation komme, noch sei in diesen Fällen stets eine stationäre Behandlung erforderlich. Es fehlt hier also an einer klaren und deutlichen Formulierung dahingehend, dass, hätte der Kläger die Behandlungen bei der behandelnden Therapeutin nicht wahrgenommen bzw. würde er diese nicht mehr wahrnehmen, er sich stationär in Behandlung begeben müsste oder hätte müssen. Dass eine solche Situation vorliegend gegeben ist, wird auch vom Kläger nicht substantiiert behauptet. Die gem. § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV erforderliche „Gebotenheit“ der Vermeidung einer stationären Behandlung liegt hier demnach nicht vor.
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Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, was auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich möglich ist (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 80). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 20 m.w.N.). Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.
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2. Weder der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden in der Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 – 15 ZB 21.2827 – juris Rn. 19 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten wurden mit der Antragsbegründung in keiner Weise substantiiert aufgezeigt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Auch diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Es fehlt hier bereits an einer konkreten Formulierung einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage.
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3. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 5 VwGO unterlaufen, der zu einer Zulassung der Berufung führen könnte (§ 124 Abs. 2 Nrn. 5 VwGO).
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Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht habe die Psychologin M. nicht als Zeugin angehört, gleichwohl er deren Zeugeneinvernahme angeboten habe, damit diese darlegen kann, dass durch die ambulante Therapie eine gebotene stationäre Behandlung hätte vermieden werden können. Hiermit rügt der Kläger sinngemäß eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Der Kläger kommt aber auch hier seiner Darlegungslast nicht nach. Denn soweit der Rechtsmittelführer einen Aufklärungsmangel rügt, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aul. 2018, Rn. 220). Vorliegend legt die Zulassungsbegründung bereits nicht dar, dass der Kläger auf eine weitere Beweiserhebung in der ersten Instanz hingewirkt hätte. Dies hat hier besonderes Gewicht, weil er sich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung selbst einverstanden erklärt hat. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2). Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen ersetzen weder förmliche Beweisanträge, noch lösen sie für sich genommen eine Ermittlungspflicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 75). Zum anderen hat das Gericht dargelegt, dass dem von Klägerseite vorgebrachten Beweisangebot, die behandelnde Psychologin als Zeugin zu vernehmen, bereits deswegen nicht nachzukommen war, da nicht dargelegt worden sei, welche über den Inhalt ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 20. September 2022 hinausgehenden Angaben die Zeugin hätte machen könne. Auch diesbezüglich hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.