Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 22 ZB 23.236
Titel:

Erfolgloser Zulassungsantrag: Änderung der Dezemberhilfe

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
GG Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Leitsätze:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einzelne "Ausreißer" genügen nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Bewilligung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wann eine Verletzung des Willkürverbots bei Billigkeitsleistungen vorliegt, ist grundsätzlich von der Rechtsprechung geklärt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dezemberhilfe, Förderung, Verwaltungspraxis, Willkürverbot, Schutzwürdigkeit, Vertrauensschutz, ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2022 – AN 15 K 22.1245
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7309

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Dezember 2022 – AN 15 K 22.1245 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 88.573,28 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2022 weiter.
2
Mit diesem Bescheid änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 27. April 2021, mit dem der Klägerin eine Dezemberhilfe 2020 gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) in Höhe von 109.001,05 € für die von den Stadtwerken der Klägerin betriebene „Alt ...“, zu der ein Familien- und Aktivbad sowie ein Thermalbad und ein Saunabereich gehören, gewährt worden war. Durch den streitgegenständlichen Bescheid wird die Fördersumme auf 20.472,78 € reduziert und ein Erstattungsbetrag von 88.573,38 € festgesetzt.
3
Die Klägerin hatte im Antrag für den Bescheid vom 27. April 2021 entgegen Nr. 3.2 Satz 1 der Richtlinie nicht den Umsatz der „Alt ...“ aus dem Vergleichszeitraum Dezember 2019 angegeben, in dem nur das Familien- und Aktivbad geöffnet und ein Umsatz von 64.633,70 € erzielt worden war, sondern für das Thermalbad und den Saunabereich den diesbezüglichen Umsatz aus dem Oktober 2020 (118.097,70 €) addiert, weil in diesen Bereichen wegen Umbauarbeiten im Dezember 2019 kein Umsatz erzielt werden konnte. Die Klägerin berief sich auf Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinie und Nr. 5.6 der Fragen und Antworten zur November- und Dezemberhilfe des Bundeswirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums (FAQ), wonach auf den Vergleichsumsatz im Oktober 2020 abgestellt werden könne, wenn das Unternehmen aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt habe.
4
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 31. März 2022 gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 8. Dezember 2022 abgewiesen.
5
Ihren fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung begründet die Klägerin mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
6
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
8
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 3.) liegen nicht vor bzw. sind bereits nicht hinreichend dargelegt.
9
1. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
10
1.1 Zu der von der Klägerin thematisierten Verwaltungspraxis der Beklagten bei unverschuldeten Schadensereignissen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein teilweises Abstellen auf die Umsätze des Monats Oktober 2020 wie im vorliegenden Fall aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht möglich sei. Gemäß Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 könne bei Unternehmen oder Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hätten, als Vergleichsumsatz der Umsatz im Monat Oktober 2020 gewählt werden. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu. Sie berufe sich auf Nr. 5.6 der Fragen und Antworten zur November- und Dezemberhilfe des Bundeswirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums (FAQ), wonach auf den Vergleichsumsatz im Oktober 2020 abgestellt werden könne, wenn das Unternehmen aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt habe. Die Klägerin trage vor, dass das Thermalbad und der Saunabereich aufgrund einer unverschuldeten Bauzeitverzögerung im Dezember 2019 noch geschlossen gewesen seien und dies ein unverschuldetes Ereignis im Sinne der Ausnahmeregelung darstelle. Die Klägerin verkenne jedoch, dass die Ausnahmeregelung schon ihrem Wortlaut nach nur zur Anwendung komme, wenn im Vergleichszeitraum keine Umsätze erzielt worden seien. Nach den Ausführungen der Beklagten werde dies auch so umgesetzt. Es komme nicht darauf an, wie die Ausnahmeregelung verstanden werden könne, alleine maßgeblich sei, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle verstanden und praktiziert worden seien.
11
Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, dass ihr mit Bescheid vom 27. April 2021 eine Dezemberhilfe von 109.001,05 € bewilligt worden sei, obwohl sie bei der Antragstellung angegeben habe, dass sie für den Sauna- und Thermalbadebereich die Umsätze aus dem Monat Oktober 2020 zugrunde gelegt habe. Dies zeige, dass es nicht ständiger Praxis der Beklagten entspreche, nur den Monat November 2019 als umsatzrelevanten Monat zu berücksichtigen, sondern auch den Monat Oktober 2020 als Grundlage gelten zu lassen.
12
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
13
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten eine Förderpraxis für die Bewilligung der Dezemberhilfe besteht, wonach der Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 nur dann für die Berechnung der Höhe der Dezemberhilfe herangezogen wird, wenn im Vergleichszeitraum Dezember 2019 keine Umsätze erzielt worden sind. Der Einwand der Klägerin, dass die Berechnung der mit Bescheid vom 27. April 2021 gewährten Dezemberhilfe auf Basis des Umsatzes des Monats Oktober 2020 für das Thermalbad und den Saunabereich erfolgt sei, vermag eine Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der für die Dezemberhilfe bei Umsatzausfällen aus einem Teilbereich des Unternehmens im Dezember 2019 insoweit als Vergleichszeitraum der Monat Oktober 2020 heranzuziehen ist, nicht zu begründen. Es trifft zwar zu, dass der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2021 zunächst eine Dezemberhilfe in Höhe von 109.001,05 € (auch) auf Basis der Umsätze aus dem Monat Oktober 2020 bewilligt worden ist. Ausschlaggebend für die Bewilligung war, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Schließung des Thermalbads und des Saunabereichs aufgrund von Bauverzögerungen um ein „unverschuldetes Schadensereignis“ handele und daher den von der Klägerin für diese Bereiche angegebenen Umsatz aus dem Monat Oktober 2020 zugrunde gelegt hat. Dabei hatte die Beklagte aber zunächst nicht berücksichtigt, dass die Klägerin für den Bade- und Aktivbereich im maßgeblichen Vergleichszeitraum Dezember 2019 tatsächlich Umsätze erzielt hat. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (siehe hierzu Blatt 33 der Verwaltungsakten) ist es aber nicht möglich, zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes das Unternehmen in verschiedene Teile aufzuteilen und Umsätze der verschiedenen Teile aus einem jeweils anderen Referenzmonat zu kombinieren. Als die Beklagte ihren Fehler erkannt hat, hat sie die Klägerin zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 27. April 2021 angehört, mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. März 2022 den Bescheid vom 27. April 2021 geändert und nur noch eine Dezemberhilfe in Höhe von 20.427,78 € bewilligt. Das Verwaltungsgericht konnte daher entgegen der Behauptung der Klägerin nicht davon ausgehen, dass eine Förderpraxis der Beklagten bestand, wonach maßgeblicher Vergleichsmonat für den Umsatz aus einem Unternehmensteil der Monat Oktober 2020 ist, wenn in einem anderen Unternehmensteil im nach der Richtlinie maßgeblichen Referenzmonat Dezember 2019 tatsächlich Umsätze erzielt wurden. Vielmehr stellt sich die Bewilligung vom 27. April 2021 als sog. „Ausreißer“ dar. Solche einzelnen „Ausreißer“ genügen jedoch nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Bewilligung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 – juris Rn. 60 f.). Von einer Billigung der richtlinienabweichenden Bewilligung ist vorliegend aber gerade nicht auszugehen, weil die Beklagte die entgegen ihrer üblichen Verwaltungspraxis erfolgte Bewilligung mit Bescheid vom 31. März 2022 wieder „zurückgenommen“ hat.
14
1.2 Dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren lässt sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten, nur dann bei der Berechnung der Höhe der Dezemberhilfe den Monat Oktober 2020 als Referenzmonat heranzuziehen, wenn das gesamte Unternehmen im Dezember 2019 keine Umsätze erzielt hat, auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot entnehmen.
15
Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 -10 LC 203/20 – juris Rn. 33 ff.) ausgeführt, dass eine Verletzung des Willkürverbots nur dann vorliege, wenn die maßgeblichen Kriterien (für die Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung) unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Es reiche nicht aus, dass es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Vorliegend verstoße die restriktive Auslegung der Ausnahmeregelung nicht gegen das Willkürverbot, weil die Richtlinie über die Dezemberhilfe es auch bei Mischbetrieben und Unternehmensverbünden nicht zulasse, den Mischbetrieb und den Unternehmensverbund in einzelne Bereiche aufzuteilen und Nr. 5.6 der FAQ als Ausnahmeregelung ausgestaltet und daher restriktiv auszulegen sei.
16
Die Klägerin bringt insoweit vor, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn trotz gleicher Kenntnisse der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder aufgehoben werde und die Rückerstattung eines Großteils der bewilligten Gelder verlangt werde.
17
Damit zieht sie jedoch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten aus den angeführten Gründen nicht gegen das Willkürverbot verstoße, nicht ernsthaft in Zweifel. Die fehlerhafte Bewilligung einer Förderung seitens der Beklagten in Kenntnis, dass die Klägerin bei der Bezifferung ihres Umsatzes für die Bewilligung der Dezemberhilfe trotz im Dezember 2019 erzielter Umsätze teilweise auf den Umsatz im Oktober 2020 abgestellt hat, ist insoweit rechtlich unerheblich.
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1.3 Im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bringt die Klägerin weiter vor, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Erstbescheids nicht schutzwürdig gewesen sei. Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
19
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin nicht gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ausgeschlossen sei, weil sie im Schreiben vom 26. März 2021 offengelegt habe, als Vergleichsumsatz nicht nur den Dezember 2019, sondern auch den Oktober 2020 herangezogen zu haben. Zugunsten der Klägerin greife aber nicht die Regelvermutung des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, weil die Klägerin die Zuwendung zur Deckung ihrer laufenden Betriebskosten verwendet habe und sie somit nicht entreichert sei. Jedenfalls sei das Vertrauen der Klägerin gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig, weil die Vorläufigkeit der Bewilligung im Bescheid vom 27. April 2021 geregelt sei (Ziffer 2, 11 und 12).
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Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, sie habe in Bezug auf die jeweiligen Umsatzverluste alles vorgetragen, was für die Beklagte zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Relevanz gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids seien keine neuen Erkenntnisse vorgelegen.
21
Dieser Vortrag geht jedoch an der Sache vorbei, weil das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin gerade nicht wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei der Antragstellung ausgeschlossen hat, sondern letztendlich deshalb, weil der Klägerin mit den Nebenbestimmungen im Bescheid vom 21. April 2021 deutlich gemacht worden war, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Nachgang überprüft werden würden. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin fehle, weil ihr bekannt gewesen sei (Ziffer 2 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 27. April 2021), dass die Bewilligung der Förderung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung erfolge, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
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2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, worin die über das übliche Maß hinausgehenden rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollten. Der Verweis darauf, dass das Verhalten der Beklagten willkürlich sei, weil sie der Klägerin im Gegensatz zum Erstbescheid im streitgegenständlichen Bescheid nur geringere Leistungen gewährt habe, reicht nicht aus. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zum Vertrauensschutz der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb sich ein schutzwürdiges Vertrauen weder aus Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG noch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ergibt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten lassen sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Die Klägerin legt nicht dar, dass hier ein besonders unübersichtlicher oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vorliegen würde.
23
3. Das Vorbringen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Der Hinweis auf die „Fragen des Verstoßes gegen das Willkürverbot ebenso wie der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelungen“ genügt insoweit nicht. Wann eine Verletzung des Willkürverbots bei Billigkeitsleistungen vorliegt, ist grundsätzlich von der Rechtsprechung geklärt (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.5587 – juris Rn. 33 m.w.N.). Daher ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Ob diese Kriterien im Einzelfall eingehalten sind, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
24
Dies gilt auch für die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung. Ob das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
25
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).