Titel:
Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Denkmalschutz
Normenkette:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 36
Leitsätze:
1. Standortgemeinden steht eine Überprüfung denkmalschutzrechtlicher Umstände regelmäßig nur in Fällen zu, in denen möglicherweise die gemeindliche Planungshoheit berührt ist. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen dessen kann auch ausschließlich auf den Denkmalschutzbegriff nach dem BauGB abgestellt werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB hat im Verhältnis zum Bayerischen Denkmalschutzgesetz nur eine Auffangfunktion und gewährleistet daher nur ein Mindestmaß an Schutz. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Vorbeugender Brandschutz ist im Grundsatz dem Bauordnungsrecht zuzurechnen und entfaltet keinen generellen oder einen für eine Gemeinde geltenden Drittschutz, sondern schützt nur den von Ausbreitung von Feuer und Rauch potentiell betroffenen Nachbarn. (Rn. 19 ) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage der Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage (Windenergieanlage), gemeindliche Planungshoheit, bauplanungsrechtlicher Denkmalschutz, vorbeugender Brandschutz, Darlegungsanforderungen
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 15.12.2021 – M 28 K 19.4759
Fundstellen:
LSK 2023, 7306
BeckRS 2023, 7306
KlimR 2023, 223
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens vom 15. Dezember 2021 – M 28 K 19.4759 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger, eine Marktgemeinde, verfolgt als sog. Standortgemeinde sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage (Windenergieanlage) gerichtet war.
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Am 5. Dezember 2017 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Windenergieanlagen), jeweils Typ Nordex N 117/2400, Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m, Gesamthöhe ca. 199 m auf den Grundstücken FlNr. 1102 (im Folgenden: WEA 1) und FlNr. 1117 (Im Folgenden: WEA 2) im Gemeindegebiet des Klägers.
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Beide Windenergieanlagen waren bereits Gegenstand eines nicht von der Beigeladenen, sondern einem anderen Unternehmen beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 29. Oktober 2014, welcher durch einen Prozessvergleich vom 21. April 2016 (Az. 22 BV 15.2363) modifiziert wurde und in der letztgültigen Fassung vom 21. April 2016 die Frage, ob von Seiten der Wehrbereichsverwaltung, des Luftamtes, der Bundesnetzagentur oder dem Deutschen Wetterdienst etwas gegen das geplante Bauvorhaben spreche, verneint.
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Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte die Beigeladene mit, dass sie den am 5. Dezember 2017 gestellten Genehmigungsantrag in zwei Einzelanträge aufteilen und den (vorliegend nicht streitgegenständlichen) Antrag für die WEA 2 zurückstellen wolle.
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Mit Bescheid vom 22. August 2019 genehmigte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA 1.
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Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit dem Klägerbevollmächtigten am 11. Februar 2022 zugestelltem Urteil vom 15. Dezember 2021 ab (Az. M 28 K 17.4759). Bereits zuvor ordnete es aufgrund des von der Beigeladenen gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtschutz mit Beschluss vom 9. Juli 2020 (Az. M 28 S 20.495) die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 22. August 2019 an. Die dagegen vom Kläger und einer Nachbargemeinde erhobenen Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (Az. 22 CS 20.1848 zurück).
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Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2021. Mit Schriftsatz vom 10. April 2022, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, wurde der Antrag begründet.
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Der Beklagte und die Beigeladene sind dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Instanzen verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Kläger benennt in seiner ursprünglichen Antragsbegründung vom 10. April 2022 keine konkreten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Erst in seinem – nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen – Schriftsatz vom 4. Juni 2022 ergänzt der Klägerbevollmächtigte, dass sein Vortrag im Schriftsatz vom 10. April 2022, auch wenn keine konkrete Paragrafenangabe erfolge, sich offenkundig und ausschließlich auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beziehe. Selbst wenn man aber den Vortrag vom 10. April 2022 in diesem Sinne auslegen bzw. verstehen will (vgl. etwa für Fall eines nicht fristgerechten ausdrücklichen Berufungsantrags BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 52), legt der Kläger damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und folglich keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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Das Zulassungsvorbringen genügt weitgehend bereits nicht den o.g. Darlegungsanforderungen und vermag daher keine solchen ernstlichen Zweifel zu begründen. Der Klägerbevollmächtigte erörtert den von ihm (nach Auslegung) in Anspruch genommenen Zulassungsgrund nicht; insbesondere eine konkrete, substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den darin enthaltenen entscheidungstragenden Annahmen fehlt. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seinen bereits erstinstanzlich getätigten Vortrag. Im Einzelnen:
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1.1 Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den aus § 36 BauGB ableitbaren Prüfungsmaßstab für die Klage einer Standortgemeinde verkannt, welcher den Kläger zur Rüge sämtlicher in § 35 BauGB genannten Versagungsgründe berechtige, geht fehl. Denn das Verwaltungsgericht führt (vgl. UA S. 7 Rn. 20 ff.) mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 34) diesbezüglich zu Recht aus, dass dem Kläger als Standortgemeinde zwar kein Recht auf eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung – also beispielsweise auch bauordnungsrechtlicher oder landesdenkmalschutzrechtlicher Aspekte – zusteht, er aber die Genehmigung insoweit angreifen kann, als er potentiell in seiner gemeindlichen Planungshoheit berührt bzw. verletzt sein kann. Dies führt im Ergebnis zu der – vom Kläger eingeforderten – umfassenden objektiv-rechtlichen Überprüfung der Voraussetzungen (nur) des § 35 BauGB.
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1.2 Das Vorbringen des Klägers, die Art. 82 f. BayBO in der Fassung vom 17. November 2014 (im Folgenden: BayBO a.F.) stünden einer Privilegierung von WEA 1 nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 29. Oktober 2014 könne die Rechtswirkung von Art. 82 BayBO a.F. nicht hindern und Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 BayBO a.F. erfordere einen vollständigen Genehmigungsantragseingang vor dem 4. Februar 2014, setzt sich ebenfalls nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Oktober 2020 geteilte Rechtsauffassung abgestellt, dass der Vorbescheid die Privilegierung des Vorhabens verbindlich feststellen konnte (vgl. UA S. 8 f. Rn 25 f.; BayVGH, B.v. 13.10.2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 25 ff.). Insbesondere im Hinblick auf das vom Klägerbevollmächtigen erneut (im Ergebnis rein wiederholend) bemühte Urteil des Senats vom 15. Juli 2016 (22 BV 15.2169 – juris Rn. 20 ff.) wurde im o.g. Beschluss vom 13. Oktober 2020 ausdrücklich festhalten (vgl. dort Rn. 26), dass es die vorliegend nicht einschlägige Frage betrifft, ob (der erst am 21. November 2014 in Kraft getretene) Art. 83 Abs. 1 BayBO a.F. bei der Entscheidung über Vorbescheidsanträge anwendbar ist, also auch für einen begehrten (nicht schon – wie vorliegend – erteilten) Vorbescheid Vertrauensschutz beansprucht werden kann. Ebenso wurde im Beschluss vom 13. Oktober 2020 schon das nochmals vom Kläger vorgetragene Argument, der Vorbescheid enthalte nur marginale Regelungen und könne daher nicht zu einer Bindungswirkung bzgl. der Vorhabensprivilegierung führen, widerlegt.
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1.3 Ebenso wenig rechtfertigt der Vortrag zu dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange eine Berufungszulassung. Dass die vom Klägerbevollmächtigten behaupteten methodischen Mängel nicht bestehen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt und ist dabei auch auf die jeweilige Behauptung des Klägers detailliert eingegangen (vgl. UA S. 10 ff. Rn. 32 ff.). Auch der Senat hatte sich bereits zuvor im Rahmen des Beschlusses vom 13. Oktober 2020 in diesem Sinne geäußert (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 28 ff.), auch zum erneut vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2017 (22 B 15.2365 – juris 73). Die Zulassungsbegründung bestreitet schlicht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen, ohne sich mit diesen im Einzelnen auseinanderzusetzen bzw. enthält keine neuen (konkreten) Aspekte, welche diese Ausführungen in Zweifel ziehen könnten.
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1.4 Das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf den (bauplanungsrechtlichen) Denkmalschutz begründet ebenso keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Auf die diesbezüglichen (unveränderten) Einwendungen des Klägers sind bereits das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 26 f. Rn. 26 ff.) und der Senat eingegangen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 33 ff.). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass er – wie unter 1.1 bereits geschildert – aufgrund seiner aus § 36 BauGB resultierenden Rechtsstellung als Standortgemeinde vorliegend nur den als Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltenen eigenständigen bauplanungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Denkmalschutzbegriff des BauGB rügen kann, dem neben landesrechtlichen Denkmalschutzregelungen insoweit eigenständige Bedeutung zukommt. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat dabei im Verhältnis zum Bayerischen Denkmalschutzgesetz (das nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibt), nur eine Auffangfunktion und gewährleistet daher nur ein Mindestmaß an Schutz (vgl. BVerwG U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 21). Der Bayerische Windenergieerlass 2016 zielt dagegen auf die Umsetzung v.a. auch des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ab. Soweit der Kläger daher ohne diese Differenzierung und pauschal Verstöße gegen „den Denkmalschutz“ (etwa unter Verweis auf die Denkmalliste) oder die diesbezüglichen Vorgaben des Bayerischen Windenergieerlasses rügt, übersieht er, dass ihm als Standortgemeinde (vermittelt über § 36 BauGB) nur ein auf das Bodenrecht begrenzter denkmalschutzrechtlicher Mindestschutz zusteht.
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1.5 Auch mit seinen Darlegungen zum Brandschutz vermag der Kläger keine Berufungszulassung zu begründen. Vorbeugender Brandschutz ist im Grundsatz dem Bauordnungsrecht zuzurechnen und entfaltet keinen generellen oder einen für den Kläger als Gemeinde geltenden Drittschutz, sondern schützt nur den von Ausbreitung von Feuer und Rauch potentiell betroffenen Nachbarn (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – juris Rn. 18). Soweit brandschutzrechtliche Aspekte (mittelbar) überhaupt auch im Bauplanungsrecht relevant sein könnten (z.B. im Rahmen der gesicherten Erschließung oder des Gebots der Rücksichtnahme), sind jedenfalls die vom Kläger angeführten Aspekte nicht als Belang oder innerhalb eines Belangs nach § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen, da sie nicht spezifische, im Rahmen des Bauplanungsrechts zu regelnde/beantwortende Fragestellungen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 und Abs. 6 BauGB) betreffen. Davon abgesehen setzt sich der Kläger mit dem bloßen Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht substantiiert mit den dazu bereits erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 28 Rn. 87 und zudem BayVGH, B.v. 13.10.2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 37) auseinander.
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1.6 Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe „keine neue Sachentscheidung getroffen“, sondern „die Begründung im einstweiligen Rechtsschutz in die Entscheidung des Hauptsachverfahrens kopiert“, und daher eine bloß summarische, nicht aber „umfassende rechtliche Würdigung“ vorgenommen, genügt er ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil er damit bereits die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zieht. Abgesehen davon ist am Vorgehen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nichts auszusetzen. Es entspricht dem Gebot der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung, bei wie vorliegend (insoweit) unveränderter Sach- und Rechtslage auf schon getätigte und zudem bereits durch die Rechtsmittelinstanz „bestätigte“ – Ausführungen zurückzugreifen (vgl. zu Bezugnahmen auch BVerwG, B.v. 3.1.2006 – 10 B 17.05 – juris Rn. 2).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen dem Kläger als unterlegener Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladene Anträge gestellt hat.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 und Nr. 2.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).