Titel:
Kostenbescheid für einen Polizei- und Feuereinsatz
Normenketten:
GG Art. 8 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
PAG Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Nr. 3, Art. 70, Art. 75 Abs. 3
KG Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 93
Leitsatz:
Keine Aufhebung eines Kostenbescheides für einen Polizei- und Feuereinsatz zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer an die Klägerin gerichteten polizeilichen Anordnung, von einem Lichtmast in der Nähe einer bevorstehenden Veranstaltung der Partei Alternative für Deutschland (AfD), den die Klägerin bis zur Höhe von ca. sechs Metern bestiegen und sich dort festgebunden hatte, wieder herabzusteigen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Kostenbescheid, Unmittelbarer Zwang, Polizeiliche Anordnung, Herabsteigen von einem Lichtmast, Polizeifestigkeit einer Versammlung, Kollektive Meinungskundgabe, Gefahrenprognose, Polizei- und Feuereinsatz, polizeiliche Anordnung, AfD-Veranstaltung, unmittelbarer Zwang
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 20.07.2021 – RO 4 K 19.960
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7292
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.610,75 Euro festgesetzt.
Gründe
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage weiter mit dem Ziel der Aufhebung des Kostenbescheides des Beklagten vom 23. April 2019 für einen Polizei- und Feuereinsatz. Dieser betraf die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der an die Klägerin gerichteten polizeilichen Anordnung, von einem Lichtmast in der Nähe einer bevorstehenden Veranstaltung der Partei Alternative für Deutschland (AfD), den die Klägerin bis zur Höhe von circa sechs Metern bestiegen und sich dort festgebunden hatte, wieder herabzusteigen.
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1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit dem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt und liegt auch nicht vor.
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aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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bb) Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, weil der Grundverwaltungsakt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs selbst sowie der Kostenansatz hierfür rechtmäßig seien. Die polizeiliche an die Klägerin gerichtete Anordnung, vom Lichtmast wieder herabzusteigen, finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG, ohne dass dieser der Grundsatz der Polizeifestigkeit einer Versammlung entgegengehalten werden könne. Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet, weil die Klägerin weder als opponierende Teilnehmerin der AfD-Veranstaltung noch als Teilnehmerin einer der ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen gegen die AfD-Veranstaltung noch einer anderweitigen Versammlung zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei die vollstreckbare polizeiliche Aufforderung zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Klägerin ergangen und auch verhältnismäßig. Gleiches gelte für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 PAG und Art. 70 PAG. Auch sei der Kostenansatz für die polizeilichen Gebühren und die Auslagen der übrigen bei dem Einsatz involvierten Behörden gemäß Art. 93 PAG und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht zu beanstanden.
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cc) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
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(1) Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die getroffene polizeiliche Maßnahme wegen des Vorrangs des Versammlungsrechts nicht auf der Grundlage des Polizeiaufgabengesetzes hätte erlassen werden dürfen.
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Der Einwand der Klägerseite, dass sich im Zeitpunkt der polizeilichen Aufforderung bereits mindestens drei Personen zu gemeinschaftlicher Meinungskundgabe vor Ort befunden hätten, weil nach den Angaben der Klägerin außer ihr jedenfalls noch eine Familie anwesend gewesen sei, die ihr gegenüber geäußert habe, den Ort lediglich wegen der Kinder früher aufgesucht zu haben und sich an der Aktion der Klägerin beteiligen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat die Familie mit Kind nicht als Versammlungsteilnehmer eingestuft und hierzu festgestellt, dass diese sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK R* … auf dem Spielplatz aufgehalten hätte. Außerdem sei schon nicht nachvollziehbar, warum diese Personen vor Beginn der Versammlung als Versammlungsteilnehmer vor Ort gewesen sein sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie – wenn überhaupt – als Schaulustige zu beurteilen seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Familie mit Kind die Klägerin gefragt habe, ob sie Hunger oder Durst hätte, und darum gebeten habe, Fotos von ihr machen zu dürfen. Dieses Verhalten sei kein Ausdruck kollektiver Meinungskundgebung. Vor allem aber habe die Klägerin auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei unabhängig, führe ihre Aktionen alleine durch und brauche auch keine anderen Personen zur kreativen Meinungskundgabe. Dies habe der Bevollmächtigte dahingehend ergänzt, die Klägerin habe sich selbst organisiert (vgl. UA S. 12). Zu all dem verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, dem es demgemäß auch nichts an Substanz entgegensetzt.
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Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerseite, das Vorgehen der Klägerin unterfalle dem bereits geschützten Vorfeld der drei ordnungsgemäß angezeigten gegen die AfD-Veranstaltung gerichteten Versammlungen, als deren Teilnehmerin sie daher zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich im Zeitpunkt der polizeilichen Aufforderung nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK R* … niemand als Versammlungsteilnehmer zu erkennen gegeben hätte. Es seien lediglich ein paar Angestellte der Veranstaltungsstätte und ein paar Anwohner, die der Zeuge persönlich kenne, vor Ort gewesen. Dies werde dadurch gestützt, dass der Beginn der Versammlung in der Ortschaft der Veranstaltungsstätte („C“) erst für 18.06 Uhr angesetzt gewesen sei, und der Start für den Aufzug („B“) in Regensburg erst um 17:28 Uhr gewesen sei. Somit seien die angezeigten Versammlungen noch nicht vor Ort gewesen, als die Klägerin aufgefordert worden sei, von dem Lichtmast wieder herunterzusteigen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerseite nicht infrage, indem sie vorträgt, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige Kletteraktivistin bereits früher auf dem Gelände eingefunden, um dem Aufstellen von Gittern und anderen Absperrungen zuvorzukommen. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, ihre Meinung durch das Zeigen eines Banners von dem Lichtmast aus zu zeigen, das bloße Mitlaufen in der Versammlung „C“ sei dem nicht gleichwertig. Ihr Verhalten sei daher darauf ausgerichtet gewesen, durch ihre Protestaktion an der Demonstration gegen die AfD-Veranstaltung teilzunehmen. Das Zulassungsvorbringen ist unsubstantiiert und widersprüchlich. Abgesehen davon, dass die Klägerseite damit nicht den Gesichtspunkt der von dem Verwaltungsgericht angeführten zeitlichen und örtlichen Diskrepanz zwischen der Aktion der Klägerin, die den Lichtmast bereits gegen 14.25 Uhr bestiegen hat, und den angezeigten Versammlungen entkräftet und sich auch nicht zu den Modalitäten der angezeigten Versammlungen verhalten hat (vgl. NdsOVG, U.v. 2.12.2021 – 11 LB 231/20 – juris Rn. 56), widerspricht der Vortrag der Klägerseite im Zulassungsverfahren den eigenen Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Charakter ihres Vorgehens als Einzelaktion (s.o.). Letztendlich kommt in dem Zulassungsvorbringen vor allem erneut ein Wille der Klägerin zu einem Handeln auf eigene Faust zum Ausdruck.
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Gleiches gilt, soweit die Klägerseite einwendet, sie sei als opponierende Teilnehmerin der AfD-Veranstaltung anzusehen gewesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Aufforderung bereits einige Teilnehmer der AfD anwesend gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang verwertet, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK R* … in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt seines Eintreffens niemand von der AfD vor Ort gewesen sei. Diese Aussage hat das Verwaltungsgericht auch nicht durch die Angabe der Klägerin als widerlegt angesehen, der zuerst eintreffende Polizeibeamte sei zielgerichtet auf eine Person zugegangen, von der sie denke, diese sei der AfD zugehörig gewesen. Denn hierbei habe es sich nach eigenen Angaben der Klägerin lediglich um eine Vermutung gehandelt, die nicht durch Tatsachen belegt worden sei (vgl. UA S. 12). Dies greift die Klägerseite nicht substantiiert an, indem sie vorträgt, aus dem Umstand, dass sich keiner der Anwesenden als Versammlungsteilnehmer zu erkennen gegeben habe, könne nicht gefolgert werden, dass dies auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Damit sind weiterhin keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt auch nur eine weitere Person vor Ort aufgehalten hat, deren Meinungskundgabe nach außen im Zusammenspiel mit der Meinungskundgabe der Klägerin als eine kollektive Meinungskundgabe hätte gewertet werden können. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der Zeuge PHK R* … möglicherweise durch Zufall mit jemandem von der AfD gesprochen habe, wiederholt sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlgeht, es handele sich insoweit um Spekulation. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich verwertet, dass der Einlass der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der für 20.00 Uhr geplanten AfD-Veranstaltung erst um 18.30 Uhr begonnen, während die Klägerin bereits gegen 14.25 Uhr und damit knapp vier Stunden zuvor den Lichtmast bestiegen hätte (vgl. UA S. 12). Damit setzt sich die Klägerseite ebenfalls nicht auseinander.
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(2) Schließlich greifen auch die gegen die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände der Klägerseite nicht durch. Dieses hat – unter Zugrundelegung einer ex ante Perspektive – darauf abgestellt, dass das Leben und die Gesundheit der Klägerin hochrangige Rechtsgüter seien. Daher sei an die Wahrscheinlichkeit, dass sie vom Lichtmast herabstürzen und sich dadurch verletzen oder gar ums Leben kommen würde, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kletterausrüstung und die Kletterkenntnisse der Klägerin, die sich in circa sechs Metern Höhe auf dem Lichtmast befunden habe, für die eingesetzten Polizeibeamten nicht zeitnah überprüfbar gewesen seien. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Klägerin vom Lichtmast hätte herabsteigen und den Polizeibeamten demonstrieren können, wie sie gesichert sei. Da sie aber nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beschlossen habe, mit dem Zeugen PHK R* …, der als erster am Einsatzort eingetroffen sei, nicht zu kommunizieren, sei nicht erkennbar, wie die Sicherung ohne Kooperationsbereitschaft seitens der Klägerin hätten überprüft werden sollen. Darüber hinaus habe der Lichtmast stark gewackelt, als die Klägerin diesen bestiegen habe, sodass auch davon auszugehen sei, dass – zumindest aus ex-ante-Sicht – nicht habe ausgeschlossen werden können, dass dieser der Belastung auf Dauer nicht standhalten würde. Aus Sicht der Kammer sei jedenfalls nicht auszuschließen gewesen, dass die Kräfte der Klägerin aufgrund der langen Zeitspanne bis zum Einlassbeginn der AfD-Veranstaltung nachlassen würden, wodurch Leib und Leben der Klägerin gefährdet gewesen seien (vgl. UA S. 14).
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Diese Erwägungen zieht die Klägerseite nicht mit dem Einwand in Zweifel, dass es im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides auf eine ex post Betrachtung ankomme. Damit verkennt die Klägerseite den von dem Verwaltungsgericht zutreffend angewandten einschlägigen Prüfungsmaßstab. Die Gefahrenprognose, die bei der Prüfung eines Kostenbescheides für die Vollstreckung eines polizeilichen Grundverwaltungsaktes anzustellen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus dem Grad der Gefahr und dem Ausmaß des möglichen Schadens. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind deshalb umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Zwar reicht die bloß subjektive Annahme oder die reine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht aus, sondern die Prognose muss sich auf hinreichend gesicherte Anhaltspunkte stützen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auf die ex ante-Sicht eines verständig handelnden, gewissenhaften und sachkundigen Polizeibeamten mit Blick auf die Gesamtumstände und insbesondere die im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme bekannten Informationen abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 10 ZB 21.1479 – juris Rn. 1 u. Rn. 8 m.w.N.).
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Soweit die Klägerseite vorträgt, dass die Klägerin aufgrund der gewählten Sicherung gar keine Kraft habe aufwenden müssen, um sich in ihrer Position auf dem Lichtmast zu halten, und dass sie zwar nicht mit dem Zeugen PHK R* … kommuniziert habe, wohl aber mit den übrigen Polizeibeamten, und folglich keine Ursache dafür gesetzt, dass ihre Sicherung nicht überprüft worden sei, verkennt sie ihre Rolle als Verhaltensstörerin nach Art. 7 Abs. 1 PAG und ihre Verantwortung für die Weitergabe der erforderlichen Informationen. Außerdem ist dem Zulassungsvorbringen schon nicht zu entnehmen, welche Informationen sie den übrigen Polizeibeamten mitgeteilt haben will, die unter diesen Umständen eine hinreichende Überprüfung der Sicherung erlaubt haben sollen. Das mögliche und zumutbare Herabsteigen hätte eine Demonstration der Sicherung erlaubt. Dass die Klägerin befürchtete, die Einsatzkräfte würden sie nicht wieder auf den Lichtmast zurücklassen, zieht die Gefahrenprognose nicht in Zweifel.
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Soweit sie einwendet, das Umstürzen des Lichtmastes sei eine rein hypothetische Überlegung gewesen, die durch keinerlei Tatsachen gedeckt gewesen sei und von den vor Ort befindlichen Polizeikräften ex ante nicht angenommen worden sei, greift die Klägerseite die zugrundeliegende tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht an, dass der Lichtmast beim Besteigen stark gewackelt hat (vgl. UA S. 14). Die darauf basierende Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Lichtmast aufgrund der Einwirkung nicht standhalten könnte, mag man es nun Einknicken, Abbrechen oder Umstürzen nennen, erscheint dem Senat ohne Weiteres schlüssig und plausibel. Ausführungen zu der Beschaffenheit oder dem Zustand des Lichtmastes, welche diese Würdigung ernstlich in Zweifel ziehen könnten, hat die Klägerseite nicht gemacht. Im Übrigen hat die Klägerseite auch nicht erläutert, wie sie die Annahmen der Einsatzkräfte beurteilen kann, zumal sie selbst vorgetragen hat, dass die Klägerin die Kommunikation mit dem zuerst eingetroffenen Teil der Einsatzkräfte verweigert hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.