Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 10 CS 23.575
Titel:

Erfolgreiche Prozesskostenhilfebeschwerde

Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, wenn bei summarischer Prüfung der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei vertretbar erscheint; abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfebeschwerde, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, Prozesskostenhilfe, Maßstab, maßgeblicher Zeitpunkt, Bewilligungsreife
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 23.03.2023 – M 10 S 23.1388
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7291

Tenor

I. In Abänderung von Nr.
III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023 wird dem Antragsteller für das Eilverfahren M 10 S 23.1388 und für das Klageverfahren M 10 K 23.1391 Prozesskostenhilfe bewilligt.
II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CS 23.575 -unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D., F. straße 3, 3... S1. – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1
Mit seiner Prozesskostenhilfebeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 10 S 23.1388 und für das Klageverfahren M 10 K 23.1391 abgelehnt hat. Dazu begehrt er – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CS 23.575.
2
1. Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Dem Antragsteller ist in Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023 Prozesskostenhilfe für die genannten Verfahren zu bewilligen.
3
a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Aufl., Stand: 1.12.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 <357> = juris Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.).
4
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 25. März 2023 in dem Beschwerdeverfahren 10 CS 23.575, in welchem der Senat in der Sache entschieden hat, wird Bezug genommen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Beiordnung nicht beantragt hat, und der im Beschwerdeverfahren später hinzugezogene Rechtsbeistand in diesem Stadium noch nicht beteiligt war (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 17). Der Antragsteller ist nach Prüfung der Prozesskostenhilfeunterlagen zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen (vgl. VG München, Beiakte Prozesskostenhilfe, Bl. 1 ff. u. Bl. 8 ff.).
5
2. Aus genannten Gründen hat auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Erfolg. Da die gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren beantragt ist, ist dem Antragsteller hierfür nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO auch sein Bevollmächtigter beizuordnen.
6
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet, Gerichtsgebühren fallen nicht an.
7
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.