Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.03.2023 – 1 C 23.338
Titel:

Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch Einzelrichter

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
Leitsatz:
Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter iSd § 66 Abs. 6 S. 1 GKG. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Klage auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung, Mehrfamilienhaus, Beschwerde, Einzelrichter, Berichterstatter, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 20.01.2023 – M 1 K 22.2761
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7283

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
2
Mit ihrer Klage begehrte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 6 Wohnungen, 4 Garagen, 5 Stellplätzen und überdachten Fahrradabstellplätzen. Den Bauantrag hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 26. April 2022 aufgrund einer bestehenden Veränderungssperre abgelehnt. Nach Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, sprach die gesetzlich vorgesehene Kostenfolge aus und setzte den Streitwert auf 60.000,- Euro fest.
3
Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein und führte aus, dass sie mit einem Streitwert von 1.000,- Euro einverstanden sei.
4
Die Beigeladene sprach sich ebenfalls für einen geringen Streitwert aus. Das Baurecht auf dem Grundstück sei durch Nutzungsaufgabe entfallen, dieser Umstand solle auch in dem aktuellen Bauleitplanverfahren abgebildet werden. Der Beklagte äußerte sich nicht.
5
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
6
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Vorsitzende als zuständige Berichterstatterin, weil der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen wurde. Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. OVG NW, B.v. 16.8.2017 – 18 E 594/17 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – BayVBl 2014, 673 m.w.N.).
7
Die von der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.000 Euro begehrt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere besteht für sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
8
Nachdem die von der Klägerin begehrte Streitwertfestsetzung von 1.000 Euro nicht begründet wurde, wird, um Missverständnissen vorzubeugen, zunächst darauf hingewiesen, dass der Streitwert nicht den Betrag darstellt, den die Klägerin zu bezahlen hat, sondern aus dem festgesetzten Streitwert ergeben sich die Gerichtsgebühren und, soweit keine andere Vereinbarung geschlossen wurde, die Gebühren für den Anwalt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Senat orientiert sich hierbei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Der Streitwertkatalog in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff.) sieht in Nr. 9.1.1.3 für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus je Wohnung 10.000 Euro vor. Da das Bauvorhaben 6 Wohnungen enthalten sollte, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 60.000 Euro festgesetzt. Soweit die Beigeladene darauf hingewiesen hat, dass auf dem Grundstück kein Baurecht bestehe und auch künftig kein Baurecht ausgewiesen werden solle, ist dies nicht entscheidungserheblich; es kommt auf das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Baugenehmigung und nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage an.
9
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).