Inhalt

LG Bamberg, Endurteil v. 31.03.2023 – 44 O 145/21
Titel:

Erstattungsansprüche von Fitnessstudiomitgliedern wegen pandemiebedingter Schließungen

Normenketten:
BGB § 134, § 138, § 147 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1, § 398
EGBGB Art. 240 § 5 Abs. 1 (idF bis zum 30.09.2022)
ZPO § 138 Abs. 3
RDG § 2 Abs. 1, § 3, § 4
Leitsätze:
1. Ist ein Fitnessstudio pandemiebedingt geschlossen und ist es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen, hat der Nutzungsberechtigte für die Zeit der Schließung nach § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge. (Rn. 58 – 61 und 84 – 135) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kann der Betreiber eines Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen muss, kann der Zweck eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. (Rn. 62 – 71) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Anwendung des § 313 BGB scheidet aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. (Rn. 72 – 83) (redaktioneller Leitsatz)
4. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. (Rn. 183 – 201) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der echte Forderungskauf ist aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen. (Rn. 211 – 219) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fitnessstudiovertrag, Unmöglichkeit, Geschäftsgrundlage, Abtretung, Behauptung ins Blaue, Inkassozession, Forderungskauf, SARS-CoV-2
Vorinstanz:
LG Bamberg, Versäumnisurteil vom 22.11.2022 – 44 O 145/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7281

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bamberg vom 22.11.2022 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 79.701,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.06.2021 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und das vorgenannte Versäumnisurteil bleibt insoweit aufrechterhalten.
3. Die durch die Säumnis der Klägerin bedingten Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im übrigen zu 86 % und die Klägerin zu 14 % zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von Fitnessstudiomitgliedern auf Beitragsrückerstattung sowie Erstattung von Servicepauschalen gegen die Beklagte infolge pandemiebedingter Schließungen von Fitnessstudios geltend.
2
Die Klägerin ist ein >Legal Tech< – Unternehmen, dessen Geschäftsmodell darin besteht, in größerem Umfang Kleinstforderungen von Verbrauchern gegen Unternehmen aufzukaufen und diese gewinnbringend im eigenen Namen einzutreiben. Sie ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassener Dienstleister und verfügt über die entsprechende Registrierung.
3
Die Beklagte betreibt weltweit Fitness- und Freizeitanlagen und hat rund 300 Fitnessstudios in acht verschiedenen Ländern (u. a. McFit, High5 Gym, John Reed Fitness).
4
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche von 691 Fitness-Studio-Kunden (vgl. Anlage A, sowie Bl. 223 ff. d. A.) der Beklagten geltend. Ob es sich hierbei bei allen 691 Personen um Fitness-Studio-Kunden der Beklagten handelt, ist zwischen den Parteien streitig.
5
Die der geltend gemachten Beitragsrückerstattung zugrunde liegenden Fitness-Studio-Beiträge wurden durch die hier gegenständlichen Zedenten an die Beklagte für die jeweiligen Zeiträume gezahlt (jedoch teilweise streitig im Hinblick auf Ruhezeitvereinbarungen und Rücklastschriften).
6
Jedenfalls zumindest in der Zeit von 15.03.2020 – 15.05.2020 und von 01.11.2020 – 31.01.2021 kam es – mit einzelnen zeitlichen Abweichungen je nach Bundesland – bundesweit zu einem pandemiebedingten Lockdown, in dem auch sämtliche Fitnessstudios schließen mussten.
7
Die von Klägerseite vorgelegten Abtretungsverträge sehen jeweils Abtretungen von Forderungen der Zedenten für den Zeitraum >Mitte März – Mitte Mai 2020 sowie 01.11.2020 – mindestens 28.02.2021< teilweise auch nur letzteren Zeitraum betreffend an die Klägerseite vor.
8
Die Zeiten des Lockdowns sind nicht eins zu eins deckungsgleich hiermit, teilweise sind diese kürzer, teilweise länger als die von den Abtretungen betroffenen Zeiträume. Die Klägerseite hat deshalb eine taggenaue Berechnung der Klageforderung vorgenommen.
9
Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung (betreffend Ziff. 1 der Klageanträge) auf Basis der Formel: Monatsbeitrag dividiert durch 31 (Tage) multipliziert mit der jeweiligen Zahl der Tage, an denen das jeweilige Fitnessstudio geschlossen war und der auf den Zeitraum entfallende Mitgliedsbeitrag dennoch von der Beklagten eingezogen wurde (Übersicht vgl. Schriftsatz vom 25.11.2022, Bl. 3763 ff. d. A., vgl. zur einzelnen Tageszahl, die auf das jeweilige Mitglied entfällt, Bl. 223 ff. d. A.).
10
Auf die Übersicht der Lockdown-Zeiträume wird Bezug genommen (vgl. Excel-Tabelle, Anlage A zum Schriftsatz der Klägerseite vom 27.09.2021 sowie Bl. 3893 ff. d. A.).
11
Die Klägerseite macht mit ihrer Klage Rückerstattung der gezahlten Beiträge der Zedenten für die vorgenannten Schließzeiten geltend. Weiter macht die Klägerin Rückforderung von Servicepauschalen (Klageantrag Ziff. 2) geltend.
12
Die Service-Pauschale (>Trainings- und Servicepauschale<) wird alle sechs Monate i.H.v. 15,- EUR fällig, insgesamt also i.H.v. 30,- EUR pro Jahr. Zwischen den Parteien ist teilweise streitig, ob eine Servicepauschale zwischen Fitnessstudio und Mitglied vereinbart wurde.
13
Gegen das am 22.11.2022 (Bl. 3756 ff. d. A.) zu Lasten der Klägerin ergangene Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (Bl. 3760 d. A.) Einspruch eingelegt.
14
Die Klägerin behauptet, es handele sich bei allen Zedenten um Fitness-Studio-Mitglieder der Beklagten. Hierzu nennt sie zunächst deren Namen (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 17.04.2022, Bl. 223 ff. d. A.). Weiter nennt sie deren Anschrift, E-Mail-Adresse (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) und überwiegend deren Mitgliedsnummern sowie deren abgebuchten Monatsbeitrag, den Ort des Fitnessstudios und das betroffene Bundesland (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 17.04.2022, Bl. 223 ff. d. A.).
15
Die Klägerin legt einen Muster-Mitgliedsvertrag (Anlage H-K 3) vor. Hierzu behauptet sie, es handle sich um den einzigen und zentralen Vertrag, den die Beklagte bundesweit einheitlich verwende. Dieser sei mit jedem der Zedenten geschlossen worden. Der Vortrag der Beklagtenseite hierzu werde als unsubstantiiert zurückgewiesen, die von Beklagtenseite vorgelegten Mitgliedsverträge beträfen hier nicht streitgegenständliche Mitglieder und seien überdies in allen wesentlichen Vertragsklauseln identisch, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit (im Voraus am Monatsersten) sowie der Zugangsverpflichtung (Verpflichtung Zugang zu gewähren während der Öffnungszeiten). Die Möglichkeit, Stiillstandszeiten zu beantragen sei zwar den Mitgliedern eingeräumt worden, hiervon habe jedoch keines der Mitglieder Gebrauch gemacht.
16
Die Klägerin behauptet weiter, die hier gegenständlichen Zedenten hätten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Sie meint, die Abtretungen seien auch wirksam. Sie legt hierzu die Abtretungsverträge (Anlagen K1 3 K691) vor. Das Bestreiten der Gegenseite weist sie als unsubstantiiert zurück. Doppelabtretungen habe es nicht gegeben.
17
Die Klägerin rügt den Vortrag der Beklagten zu Ruhezeiten und Lastschriftrückbuchungen als unsubstantiiert. Die Beklagte trage nicht vor, wann die behaupteten Ruhezeiten vereinbart worden seien oder wie. Auch lege sie keinerlei Vertragsunterlagen vor, aus denen sich eine solche Vereinbarung ergebe. Die Zedenten seien alle vor den Abtretungen durch die Klägerin hierzu befragt worden. Sie hätten bestätigt, kein Angebot auf Abschluss einer Ruhezeitvereinbarung erhalten zu haben und zum Zeitpunkt der Abtretung habe keine derartige Vereinbarung existiert. Das vorgelegte Anlagenkonvolut B 40 beinhalte keine Ruhezeitvereinbarungen. Es handele sich lediglich um Eigendokumente der Beklagten. Es werde bestritten, dass die darin aufgeführten Zahlungsabläufe zutreffend dargestellt seien. Auch sei unklar, welche >entsprechenden Beiträge< zurückerstattet worden seien (vgl. weiterer Vortrag Bl. 3834 ff. d. A.).
18
Weiter trägt sie im Einzelnen die Lockdownzeiten des jeweiligen Bundeslandes vor sowie die auf das jeweilige Mitglied entfallenden Schließzeiten trotz Beitragseinziehung vor (Bl. 223 ff. d. A. sowie Excel-Tabelle, Anlage A zum Schriftsatz der Klägerseite vom 27.09.2021).
19
Schließlich behauptet sie, sämtliche gegenständlichen Mitglieder hätten eine Servicepauschale mit der Beklagten vereinbart und diese sei anteilig für die Schließzeiträume zurückzuerstatten (vgl. Bl. 2313 ff. d. A.).
20
Zuletzt beantragt nach Teilklagerücknahme im übrigen die Klägerin:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.701,53 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweils zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.521,10 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte wendet ein, die Klage sei bereits unschlüssig, da unzulässigerweise die Klageforderung (Ziff. 1 der Klageanträge) nach § 191 BGB berechnet worden sei (vgl. Vortrag im Einzelnen, Bl. 2335 ff. d. A.).
23
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei allen Zedenten um Fitness-Studio-Mitglieder handele und dass die von ihr genannten Zedenten solche seien. Diese seien entweder gänzlich unbekannt oder >jedenfalls nicht ausreichend individualisiert<. Der Vortrag der Klägerseite sei insoweit unschlüssig. Die in Anlage Anhang A vorgelegte Liste aufgeführten Personen seien nicht eindeutig zu identifizieren. Die von der Klägerin angegebenen Mitgliedsnummern seien >teilweise nicht richtig bzw. nicht vollständig<.
24
Es sei unzutreffend, dass die Beklagte bundesweit einen einheitlichen Muster-Mitgliedsvertrag verwende. >Beispielhaft< legt sie Mitgliedschaftsverträge anderer, nicht streitgegenständlicher Mitglieder mit im Einzelnen teilweise abweichenden Bedingungen vor (B. 2339 ff. d. A., u. a. Anlage B35). Auch sei es möglich, dass sich >aufgrund von Firmenkooperationen andere Konditionen ergeben<.
25
Sie wendet ein (vgl. Bl. 2337 ff. d. A.), die Beklagte gestatte >in der Großzahl ihrer Verträge< ihren Mitgliedern bundesweit die von ihr betriebenen Fitnessstudios zu nutzen, so dass bei in anderen Bundesländern abweichenden Schließzeiten eine Unmöglichkeit angesichts alternativer Trainingsmöglichkeiten in anderen Bundesländern nicht bestanden habe. Hierzu trägt sie zu alternativen Öffnungszeiten in nahe gelegenen anderen Bundesländern im Einzelnen vor (vgl. Bl. 2345 ff. d. A.).
26
Die Beklagte ist der Auffassung, eine wirksame Abtretung liege jeweils nicht vor. Die Unterzeichnung zum auf den Abtretungsverträgen angegebenen Datum werde mit Verweis auf § 147 Abs. 2 BGB sowie >Bestand der Forderung und Wirksamkeit der Abtretung< bestritten. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass einzelne Zedenten an mehrere Unternehmen ihre Forderungen abgetreten hätten. Auch sei es >durchaus denkbar, dass eine dritte Person für ein Mitglied, welches sich bei der Klägerin angemeldet habe dort die Angaben über das elektronische System getätigt habe oder auch z. B. ein minderjähriges Mitglied ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter< gehandelt habe.
27
Auch meint sie, die Abtretungen seien wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG iVm § 134 BGB nichtig (vgl. Bl. 48 ff. d. A., Bl. 2340 ff. d. A.).
28
Die einzelnen Lockdownzeiten und Abbuchungszeiten für Mitgliedsbeiträge seien nicht schlüssig dargelegt (Bl. 2344 ff. d. A.).
29
Sie wendet ein, mehrere Zedenten hätten Ruhezeitvereinbarungen mit der Beklagten getroffen (vgl. Bl. 54 ff. d. A., Anlage B1d, sowie Bl. 2344 ff. d. A.). Sie behauptet beispielsweise:
30
Das Mitglied Nr. 3 (S. H.) habe in der Zeit von 01.11.2020 bis 31.01.2021 und 01.02.2021 bis 30.06.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2349 d. A., Anlage B40.3).
31
Das Mitglied Nr. 4 (V.Sch.) habe in der Zeit von 01.11.2020 bis 30.06.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2351 d. A., Anlage B40.4).
32
Das Mitglied Nr. 8 (S. Az.) habe in der Zeit von 01.12.2020 bis 31.12.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2359 d. A., Anlage B40.8).
33
Das Mitglied Nr. 12 (Fl. W.) habe in der Zeit von 01.05.2020 bis 31.05.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2365 d. A., Anlage B40.12).
34
Das Mitglied Nr. 13 (L. S. As.) habe in der Zeit von 01.11.2020 bis 30.11.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2367 d. A., Anlage B40.13).
35
Das Mitglied Nr. 14 (Br. Be. Na.o dos S.) habe in der Zeit von 01.11.2020 bis 30.11.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2369 d. A., Anlage B40.14).
36
Das Mitglied Nr. 17 (T. L.) habe in der Zeit von 01.05.2020 bis 31.05.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2375 d. A., Anlage B40.17).
37
Das Mitglied Nr. 18 (A. B.) habe in der Zeit von 01.05.2020 – 31.05.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2377 d. A., Anlage B40.18).
38
Das Mitglied Nr. 19 (Al. Ue.) habe in der Zeit von 01.10.2019 3 31.01.2020 sowie 01.12.2020 3 31.01.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2379 d. A., Anlage B40.19).
39
Das Mitglied Nr. 20 (Ar. Fl.) habe in der Zeit von 01.11.2020 3 31.12.2020 und 01.02.2021 30.04.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2381 d. A., Anlage B40.20).
40
Das Mitglied Nr. 22 (J. Na.) habe in der Zeit von 01.03.2020 bis 31.05.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2385 d. A., Anlage B40.2).
41
Das Mitglied Nr. 23 (J. B.) habe in der Zeit 01.05.2020 3 31.05.2020 und 01.11.2020 3 31.11.2020, sowie 01.01.2021 3 31.03.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2387 d. A., Anlage B40.23).
42
Auf die weiter von Beklagtenseite behaupteten Ruhezeitvereinbarungen (Bl. 2387 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
43
Weiter wendet die Beklagte ein, es seien bei einigen Mitgliedern Rücklastschriften veranlasst worden und sodann durch Einzelüberweisung offene Forderungen der Beklagten >anerkannt worden<, so beispielsweise:
44
Das Mitglied Nr. 2 (S. Cl.) habe >zahlreiche Rücklastschriften< veranlasst und durch Einzelüberweisung am 30.08.2021 alle bis dahin offenen Forderungen der Beklagten per Einzelüberweisung anerkannt und ab 01.12.2021 der Abbuchung nicht widersprochen (Bl. 2347 d. A., Anlage B40.2).
45
Das Mitglied Nr. 11 (Li. Co.) habe >zahlreiche Rücklastschriften< veranlasst und Neuabbuchungen nicht widersprochen (Bl. 2363 d. A.).
46
Auf die weiter von Beklagtenseite behaupteten >Anerkenntnisse< durch Einzelüberweisung nach Rücklastschrift wird Bezug genommen (Bl. 2363 ff. d. A.).
47
Die Beklagtenseite bestreitet, dass alle Mitglieder eine Servicepauschale mit der Beklagten vereinbart hätten. Sie legt eine Liste von über 400 Mitgliedern vor, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei (Bl. 3730 ff. d. A.). Im Hinblick auf die übrigen, nicht auf den Listen genannten Mitglieder, sei jedoch eine Rückforderung ausgeschlossen, da die Beklagte ihre Gegenleistung hierfür erbracht habe. Diese sei keine Gegenleistung für die Trainingsmöglichkeit, sondern für zusätzliche von der Beklagten zu erbringende Leistungen, welche auch während der Studioschließungen weiterhin von der Beklagten erbracht worden seien, insbesondere Trainingsangebote und Serviceleistungen, welche digital erbracht worden seien, so in Gestalt eines kostenlosen Zugangs zu den digitalen Cyberobix-Trainingsplänen- und angeboten, dem kostenlosen Zugang zu der Loox-Premium-App sowie viermal im Jahr die Möglichkeit mit einem Rabatt von 30% in dem von der Beklagten betriebenen Onlineshop Produkte zu erwerben.
48
Überdies umfasse der jeweilige Abtretungsvertrag die Servicepauschale nicht.
49
Auf den weiteren Sachvortrag der Parteivertreter, das weitere schriftsätzliche Vorbringen und den sonstigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
50
Die Klageschrift wurde am 02.06.2021 zugestellt.
51
Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.10.2021 (Bl. 143 ff. d. A.), vom 21.11.2022 (Bl. 3752 ff. d. A.) und 20.02.2023 (Bl. 3925 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52
Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat überwiegend Erfolg.
A.
53
Die Klage ist zulässig. Der Einspruch gegen das gegenständliche Versäumnisurteil ebenso.
54
Das Landgericht Bamberg ist gemäß § 13 ZPO zuständig, da die Beklagten ihren Geschäftssitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts hat. Der Streitwert übersteigt bei Rechtshängigkeit der Klage die 5.000 – Grenze, somit ist das Landgericht auch sachlich zuständig, §§ 13, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
55
Der Einspruch gegen das hier gegenständliche Versäumnisurteil wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Einspruch ist insgesamt zulässig.
B.
56
Die Klage ist auch in Höhe von 79.701,53 begründet.
I. Anspruch der Zedenten dem Grunde nach
57
Ein Anspruch der Zedenten gemäß den §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge besteht dem Grunde nach.
58
1. Anwendbarkeit der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB Die §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BGB finden im vorliegenden Fall ohne weiteres Anwendung.
59
a) Die Anwendbarkeit der vorstehenden Normen wurde zutreffend bereits höchstrichterlich festgestellt wie folgt:
„>Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge (&).<(BGH, Urteil vom 4.5.2022 3 XII ZR 64/21; NJW 2022, 2024, beck-online) b)Im Übrigen ergibt sich deren Anwendbarkeit bereits ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn und Zweck der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften.“
60
Hauptleistungspflicht des Betreibers eines Fitnessstudios ist es, seinen Kunden innerhalb der Öffnungszeiten die Nutzungsmöglichkeit an den Gerätschaften des Studios einzuräumen. Im Gegenzug schuldet der Kunde synallagmatisch die Bezahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts. Wird die Erfüllbarkeit dieser Hauptleistungspflicht durch pandemiebedingte Schließungen in Wegfall gebracht, folgt hieraus ohne weiteres rechtliche Unmöglichkeit.
61
Dass wie die Beklagtenseite meint, das vorgenannte Urteil sich nur auf gekündigte Mitgliedsverträge beschränken soll, ist nicht ersichtlich und kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es zielt erkennbar auf die Regelung sämtlicher vergleichbarer Fälle ab und enthält eine Differenzierung nach ungekündigten und gekündigten Mitgliedsverträgen nicht, auch wenn das Ausgangsurteil auf Grundlage der Konstellation eines gekündigten Vertrages ergangen sein mag.
2. Keine nur vorübergehende Unmöglichkeit
62
Auch ist kein Fall nur vorübergehender Unmöglichkeit gegeben.
63
a) Der BGH stellt hierzu wiederum zutreffend fest:
64
Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von § 275 I BGB nicht erfasst würde.
65
aa) Zwar musste die Bekl. das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks infrage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 3777 Rn. 24 mwN).
66
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das BerGer. zu Recht angenommen, dass der Bekl. in dem hier maßgeblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich geworden ist.
67
Wird 3 wie im vorliegenden Fall 3 für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrunddessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474 (476); Jänsch COVuR 2021, 578 (579)). Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er 3 wie hier 3 das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar (vgl. Stöber NJW 2022, 897).<(BGH, Urteil vom 4.5.2022 3 XII ZR 64/21; NJW 2022, 2024 Rn. 19-22, beck-online; Hervorhebungen durch das Gericht)
68
b) Gemessen hieran kann auch im vorliegenden Fall keine nur vorübergehende Unmöglichkeit angenommen werden.
69
Dass grundsätzlich Fitnessstudioverträge bei der Beklagten langfristig abgeschlossen werden und nicht etwa punktuell nur für einen Monat oder für einen vergleichbar kurzen Zeitraum steht vorliegend nicht in Streit. Daher sind die vorstehenden Feststellungen des BGH ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.
70
Auch im vorliegenden Fall steht der dem typischen Fitnessstudiovertrag innewohnende Zweck einer regelmäßigen sportlichen Betätigung der Annahme einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit entgegen.
71
Der Einwand der Beklagtenseite, es sei für die Annahme einer Unmöglichkeit >Fixschuldcharakter< erforderlich, der vorliegend nicht gegeben sei, geht daher fehl.
3. Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
72
Auch ist ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage und eine hieraus folgende Pflicht zur Vertragsanpassung nicht gegeben. § 313 BGB findet vorliegend keine Anwendung.
73
a) Mit Urteil des BGH vom 4.5.2022, Az. XII ZR 64/21, wurde eine Anwendbarkeit des § 313 BGB richtigerweise verneint (auszugsweise):
74
Ebenfalls zu Recht hat das BerGer. angenommen, dass die Bekl. dem Rückzahlungsanspruch des Kl. nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (&).
75
b) Diese Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 I BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 853 (854); BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 = NZM 2012, 168 Rn. 12). Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 I BGB erfüllt ist (vgl. BeckOK)BGB/Lorenz, 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens, 1.4.2022, BGB § 313 Rn. 230; MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl., BGB § 313 Rn. 155; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl., BGB § 275 Rn. 19). (&) Das BerGer. weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die von der Bekl. begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten Umständen aufgrund der Covid-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage.
76
d) Ein Anspruch der Bekl. auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 II EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unmöglichkeit modifiziert und im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht (&).
77
bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.2020 mit Wirkung vom 20.5.2020 (BGBl. 2020 I 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/Preisser, 1.4.2022, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens BGB § 313 Rn. 240.1; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch CO- VuR 2021, 578 (581)). (&)
78
Könnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach § 313 I BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschließung an die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, würde das vom Gesetzgeber mit der Gutscheinlösung verfolgte Regelungskonzept umgangen (so auch Jänsch COVuR 2021, 578 (581)) . (&) Danach scheidet ein Anspruch der Bekl. auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 § 5 II EGBGB erfüllt sind.< (BGH, Urteil vom 4.5.2022 3 XII ZR 64/21, NJW 2022, 2024 Rn. 28-41, beck-online, Hervorhebungen durch das Gericht)
79
b) Gemessen hieran ist auch im vorliegenden Fall eine Anwendbarkeit des § 313 BGB nicht gegeben.
80
Sämtliche Erwägungen des BGH sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
81
Auch im vorliegenden Fall sind überdies die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB erfüllt.
82
Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben, Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB.
83
Der sachliche (>Sporteinrichtung<) und zeitliche Anwendungsbereich (>vor dem 08.03.2020 erworbene Nutzungsberechtigung<) ist eröffnet.
84
4. Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Fall Die Voraussetzungen der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.
85
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 3 Abs. 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 346 – 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.
Im Einzelnen:
a) Konkrete Leistungspflicht
86
Die Leistungspflicht der Beklagten besteht in der Pflicht zur Gewährung des Zutritts zu einem oder mehreren Fitnessstudios am Wohnort des jeweiligen Zedenten. Ihr Wegfall begründet Unmöglichkeit und den Wegfall der korrespondierenden Gegenleistungspflicht.
87
(1) Die Anwendbarkeit der Regelung in § 326 BGB setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Verknüpfung von Leistungspflicht und Gegenleistungspflicht in einem solchen Vertrag ist eine Regelung über das Schicksal der Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 133 BGB erforderlich und geboten (BeckOGK/Herresthal, 1.4.2022, BGB § 326 Rn. 31).
88
Nicht erforderlich ist, dass diese ausgeschlossene Pflicht eine Hauptleistungspflicht des Schuldners aus dem Vertrag ist. Allerdings muss die nach § 275 Abs. 133 BGB ausgeschlossene Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer Pflicht des Gläubigers stehen (synallagmatische Leistungspflichten) (BeckOGK/Herresthal, 1.4.2022, BGB § 326 Rn. 33; Hervorhebung durch das Gericht).
89
Maßgebend für das Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungspflichten ist vorrangig der Parteiwille (BeckOGK/Herresthal, 1.4.2022, BGB § 326). Fehlen ausdrückliche Abreden, so ist der Vertrag auszulegen. Die den Vertragstypus jeweils kennzeichnenden Pflichten dürften wohl immer im Austauschverhältnis mit den korrespondierenden Pflichten der anderen Seite stehen (vgl. §§ 433, 535, 611, 631) (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 323 Rn. 14).
90
Bei >Fitnessstudioverträgen< handelt es sich um typengemischte Verträge mit vor allem mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen (BGH NJW 1997, 193 (194); v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke Fitness- und Sportstudiovertrag Rn.%1). Je nach konkreter Ausgestaltung des Fitnessstudios können hierbei die mietvertraglichen Elemente (Zurverfügungstellung von Geräten und Übungsräumen) oder die dienstvertraglichen Elemente (Betreuung, Kurse) im Vordergrund stehen (BeckFormB BHW, Form. III. I. 8. Anm. 1-31 Rn. 1, beck-online).
91
Ersteres ist vor allem bei einzelnen in den letzten Jahren neu aufgetretenen Fitnessstudioketten der Fall, wo im Gegenzug für geringere monatliche Zahlungsverpflichtungen auf Betreuung und Kursangebote weitgehend verzichtet wird (BeckFormB BHW, Form. III. I. 8. Anm. 1-31 Rn. 1, beck-online).
92
(2) Die Klägerin legt einen Muster-Mitgliedsvertrag (Anlage H-K3) vor. Hierzu behauptet sie, es handle sich um den einzigen und zentralen Vertrag, den die Beklagte bundesweit einheitlich verwende. Dieser sei mit jedem der Zedenten geschlossen worden. Der Vortrag der Beklagtenseite hierzu werde als unsubstantiiert zurückgewiesen, die von Beklagtenseite vorgelegten Mitgliedsverträge beträfen hier nicht streitgegenständliche Mitglieder und seien überdies in allen wesentlichen Vertragsklauseln identisch, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit (im Voraus am Monatsersten) sowie der Zugangsverpflichtung (Verpflichtung Zugang zu gewähren während der Öffnungszeiten).
93
Die Beklagte dagegen meint, es sei unzutreffend, dass sie bundesweit einen einheitlichen Muster-Mitgliedsvertrag verwende. >Beispielhaft< legt sie Mitgliedschaftsverträge anderer, nicht streitgegenständlicher Mitglieder mit abweichenden Bedingungen vor. Auch sei es möglich, dass sich >aufgrund von Firmenkooperationen andere Konditionen ergeben<.
94
Zur Überzeugung des Gerichts kann es dahinstehen, ob das Bestreiten auf Beklagtenseite als unsubstantiiert zurückzuweisen ist. Denn jedenfalls stimmen sämtliche vorgelegten Verträge der Kläger- und Beklagtenseite in den entscheidenden Passagen überein, was die Definition der Leistungspflicht sowie die Fälligkeiten der Zahlungspflichten betrifft. Die Klägerseite ist damit ihrer Darlegungslast durch die Vorlage des Muster-Vertrages in ausreichender Weise nachgekommen. Inwieweit eine inhaltliche und rechtlich relevante Abweichung in den einzelnen Verträgen der Zedenten bestehen soll, erläutert die Beklagtenseite nicht.
95
Die Leistungspflicht wird in sämtlichen Verträgen dahingehend konkretisiert, die Beklagte habe Zutritt zu einem oder mehreren Studios zu gewähren. Die Fälligkeit der Beiträge ist bei monatlich wiederkehrenden Beiträgen stets der Monatserste im Voraus für den laufenden Monat.
96
(3) Überdies ergibt die Vertragsauslegung sämtlicher vorgelegter Verträge, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht der Beklagten in der Pflicht zur Gewährung des Zutritts zu einem oder mehreren Fitnessstudios am Wohnort des jeweiligen Mitglieds besteht.
97
Bereits der Wortlaut der einzelnen Verträge indiziert, dass im Kern ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Pflicht der Zedenten zur Zahlung der >Mitgliedsbeiträge< und lediglich der Pflicht der Beklagten zur Gewährung des Zutritts zum einzelnen Fitnessstudio (oder mehreren) am Wohnort des jeweiligen Zedenten bestehen soll, auch wenn im Einzelfall dem Mitglied ein bundesweites Nutzungsrecht eingeräumt werden sollte.
98
Denn jeder einzelne Mitgliedsvertrag ist mit dem Namen des jeweiligen Studios überschrieben.
99
Überdies enthält der von Klägerseite vorgelegte Mustervertrag den folgenden Passus:
100
Durch den Mitgliedsvertrag erhält das Mitglied das Recht, die von der RSG Group unter den Marken >McFit< und >High5< betriebenen Studios während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
(Hervorhebungen durch das Gericht)
101
Hierdurch wird indiziert, dass lediglich die auch – betriebenen – Studios genutzt werden können. Daraus wird deutlich, dass ein Recht, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zurückzubehalten (etwa nach § 273 BGB oder § 320 BGB) nicht bestehen soll, wenn ein an einem anderen Ort ein Studio schließt oder vorübergehend nicht in Betrieb ist. Die Bezugnahme auf die Öffnungszeiten wird nicht an anderer Stelle in den Verträgen präzisiert. Es wird nicht etwa geregelt, dass eine Verringerung der Öffnungszeiten oder eine betriebsbedingte Schließung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Daraus folgt, dass die Zahl der zur Verfügung gestellten Fitnessstudios sowie ihre Öffnungszeiten, auch wenn ein bundesweites Zutrittsrecht besteht, einseitig durch die Beklagte verändert werden kann, ohne dass sich hieraus rechtliche Folgen für die Pflicht der Mitglieder zur Zahlung der >Mitgliedsbeiträge< ergeben sollen. Derartige Folgen sehen die Verträge auch nicht vor.
102
Diese Auslegung wird gestützt durch den Wortlaut der von Beklagtenseite vorgelegten Verträge (Anlage B35.1ff.). Diese enthalten teilweise den folgenden Passus, sofern sie nicht lediglich die Nutzung eines bestimmten Fitnessstudios gewähren:
103
Durch den Mitgliedsvertrag erhält der Kunde das Recht, die von McFit zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu beliebiger Zeit und in beliebigem Umfang zu nutzen.
(Hervorhebung durch das Gericht)
104
Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der geschlossenen Vereinbarungen sowie das gegenseitige Interesse der Vertragsparteien.
105
Wie der BGH feststellte, besteht der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung, so auch in den vorliegenden Fällen. Dies wird in aller Regel in Wohnortnähe stattfinden, so dass das jeweilige Mitglied regelmäßig nur an seinem Wohnort ein Fitnessstudio nutzen will und wird.
106
Überdies entspricht es auch dem für beide Seiten erkennbaren Interesse der Mitglieder, am Wohnort ein Fitnessstudio besuchen zu können. Eine theoretische Nutzungsmöglichkeit anderer Fitnessstudios an anderen Orten ist bereits für die Beklagtenseite erkennbar nicht interessengerecht. Vielmehr besteht das erkennbare Hauptinteresse der Mitglieder an einer Nutzung eines Studios am Wohnort.
107
Überdies entspricht es auch erkennbar nicht dem Interesse der Beklagtenseite von einer Gegenseitigkeit hinsichtlich einer bundesweiten Nutzungsmöglichkeit auszugehen. Denn dies würde beispielsweise heißen, dass ein Mitglied in München die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zurückhalten oder verweigern könnte, wenn die Beklagte beschließen würde, sämtliche Fitnessstudios in Köln zu schließen.
108
Alleine dem beiderseitigen Interesse entspricht es erkennbar vielmehr, alleine den Kern der vereinbarten Leistungspflicht, nämlich die Pflicht, Zutritt zu einem Fitnesstudio am Wohnort des jeweiligen Mitglieds, in ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu stellen mit der Pflicht der Mitglieder zur Beitragszahlung.
109
Diesem Interesse trägt erkennbar die Kündigungsmöglichkeit der Mitglieder im Falle eines Wohnortwechsels in eine Gemeinde ohne Fitnessstudio der Beklagten Rechnung (vgl. Anlage B35.21 Ziff. 5.3. der AGBs).
110
In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Vertragsparteien erkennbar nur die Pflicht der Beklagten, Zutritt zu einem Fitnessstudio am Wohnort des jeweiligen Mitglieds zu gewähren, in ein Gegenseitigkeitsverhältnis zur Beitragszahlungspflicht der Mitglieder stellen wollten. Daher ist der Eintritt von Unmöglichkeit dieser wie vorgenannt definierten Leistungspflicht erforderlich, aber auch ausreichend, um den Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB zu begründen.
111
Dahinstehen kann daher vorliegend, ob eine Nutzungsmöglichkeit von Fitnessstudios in anderen Bundesländern bestanden hat oder nicht.
b) Unmöglichkeit der Leistungspflicht
112
Diese Leistungspflicht ist unmöglich geworden im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB.
113
(1) Vorliegend ist ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit im Hinblick auf die streitgegenständlichen lockdownbedingten Schließtage gegeben.
114
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB.
115
Rechtliche Unmöglichkeit ist hierbei gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (BGH, Urteil vom 4.5.2022 3 XII ZR 64/21, NJW 2022, 2024 Rn. 16, beck-online).
116
Die einzelnen Schließzeiten ergeben sich aus der Übersicht der von Klägerseite vorgelegten Excel-Tabelle (Anlage A). Die Beklagtenseite hat nur ihr Unverständnis über die Berechnung der einzelnen Gesamtzahlen an relevanten Tagen zum Ausdruck gebracht, jedoch in der Sache die einzelnen Schließzeiten nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite erschließen sich jedoch die geltend gemachten Zeiträume ohne weiteres, wie die Zusammenschau der in der Liste aufgestellten Schließungszeiten mit den jeweils von den Abtretungsverträgen betroffenen Zeiträumen ergibt.
117
(2) Der Einwand der Beklagtenseite, die Zedenten hätten ggf. auf Fitnessstudios in anderen Bundesländern ausweichen können, sofern in einem anderen Bundesland abweichende Schließzeiten galten, geht aus vorgenannten Gründen fehl.
118
Sie trägt vor, die Beklagte gestatte >in der Großzahl ihrer Verträge< ihren Mitgliedern bundesweit die von ihr betriebenen Fitnessstudios zu nutzen. Zudem listet sie für die einzelnen Mitglieder teilweise abweichende Trainingsmöglichkeiten auf.
119
Dies verfängt aus vorgenannten Gründen im Ergebnis nicht.
120
(3) Unerheblich ist ebenso die von Beklagtenseite genannte Möglichkeit der Stilllegung der Mitgliedschaft in Fitnessstudio-Verträgen unter beiderseitiger Ruhendstellung der Vertragspflichten, insbesondere auch der Pflicht zur Beitragszahlung.
121
Denn eine Pflicht der Zedenten zur Stilllegung ergibt sich aus den von beiden Seiten vorgelegten Verträgen gerade nicht. Vielmehr handelt es sich im Kern um eine Möglichkeit und ein Recht für die Mitglieder für den Fall etwa eines Auslandsaufenthaltes oder eines vorübergehenden Ortswechsels.
122
Eine Pflicht der Zedenten, hiervon in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Gebrauch zu machen besteht nicht.
c) Gegenleistung bewirkt
123
Die Gegenleistung wurde jeweils bewirkt.
124
Unstreitig wurde das Nutzungsentgelt für die hier streitgegenständlichen Zeiträume durch die Beklagte von den Konten der Zedenten jeweils eingezogen. Sofern abweichendes hinsichtlich Rücklastschriften und Ruhestandsvereinbarungen von Beklagtenseite vorgetragen wird, ist dies bereits als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. unten).
d) Aktivlegitimation/ Identität der Zedenten als Fitness-Studio-Kunden
125
Die Zedenten sind auch Anspruchsinhaber der vorstehend benannten Ansprüche.
126
Der Sachvortrag der Klägerseite wurde durch die Beklagtenseite zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Im übrigen wäre das Bestreiten der Beklagtenseite insoweit jedenfalls nicht ausreichend substantiiert.
127
(1) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht, § 138 Abs. 3 ZPO.
128
Der BGH erläutert mit Urteil vom 3. 2.1999, Az. VIII ZR 14398, zur Substantiierungslast des Bestreitenden:
129
Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier die Kl. – vorgetragen hat (st.Rspr., z.B. BGH, NJW 1990, 45 = LM § 42 VerglO Nr. 6 = WM 1989, 1779 [unter IV], und BGH, NJW 1993, 528 = LM H. 531993 § 823 [Dc] BGB Nr. 186 = WM 1993, 461 [unter II 4 a], jew. m.w. Nachw.). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Kl. das einfache Bestreiten des Bekl. (BGH, NJW 1993, 1782 = LM H. 831993 § 836 BGB Nr. 24 [unter II 3 a] m.w. Nachw.; BGH, NJW 1995, 3311 = LM H. 231996 § 780 BGB Nr. 17 [unter II 3]). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muß, läßt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, DtZ 1993, 278 = LM H. 931993 § 79 DDR-VertragsG Nr. 4 [unter II 2b cc], und BGH, NJW 1993, 3196 = LM H. 231994 § 677 BGB Nr. 32 [unter III 1], jew. m.w. Nachw.). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., z.B. BGH, DtZ 1993, 278 = LM H. 931993 § 79 DDR-VertragsG Nr. 4 [unter II 2b cc], und BGH, NJW 1995, 3311 = LM H. 231996 § 780 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1990, 3151 = LM § 138 ZPO Nr. 28 = WM 1990, 1844 [unter III 2]; BGH, NJW 1997, 128 = LM H. 231997 § 362 BGB Nr. 24 = WM 1996, 2253 [unter II 2 b], jew. m.w. Nachw.).< (NJW 1999, 1404, beck-online; Hervorhebungen durch das Gericht)
130
(2) Bereits ist der Klägervortrag insoweit zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.
131
Die Klägerin behauptet, es handele sich bei allen Zedenten um Fitness-Studio-Mitglieder der Beklagten. Hierzu nennt sie zunächst deren Namen. Weiter nennt sie deren Anschrift und überwiegend deren Mitgliedsnummern. Sodann nennt sie zudem zu sämtlichen Zedenten sämtliche Mitgliedsnummern, deren Monatsbeitrag, den jeweiligen Ort des Fitnessstudios, sowie das Bundesland des jeweils betroffenen Fitnessstudios (vgl. u.a. Anlage Anhang A).
132
Die Beklagte bestreitet zunächst, dass es sich bei allen Zedenten um Fitness-Studio-Mitglieder handele. Diese seien entweder gänzlich unbekannt oder >jedenfalls nicht ausreichend individualisiert<. Der Vortrag der Klägerseite sei insoweit unschlüssig. Auch auf Nennung von Anschrift, und Mitgliedsnummern durch die Klägerin hin >verbleibe es dabei, dass auch hinsichtlich dieser Zedenten kein schlüssiger Sachvortrag< erfolgt sei. Die in Anlage Anhang A vorgelegte Liste aufgeführten Personen seien >nicht eindeutig< zu identifizieren. Die von der Klägerin angegebenen Mitgliedsnummern seien >teilweise nicht richtig bzw. nicht vollständig<.
133
Hierauf trug die Klägerseite erneut zu allen einzelnen Zedenten vor und nannte erneut die einzelnen Beträge der Nutzungsentgelte, die Mitgliedsnummer sowie den jeweiligen Ort des Fitnessstudios. Hierzu nahm wiederum die Beklagtenseite umfangreich Stellung. In ihrem Schriftsatz stellte sie jedoch die Identität der einzelnen Mitglieder nicht mehr in Abrede, sondern beschränkte sich auf sonstige Einwendungen, wie etwa die Frage der Wirksamkeit der Abtretungen. Das Gericht wertet daher den Vortrag der Beklagtenseite als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. (3)
134
Überdies würde sich das im Wesentlichen einfache Bestreiten der Beklagtenseite im übrigen als unzureichend darstellen, da die Beklagtenseite detaillierte Einzelfallkenntnisse und Wahrnehmungsmöglichkeiten bezüglich ihrer eigenen Mitglieder hat und die Klägerseite insoweit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH außerhalb der maßgeblichen Geschehensabläufe steht. Sie kann sich daher nicht darauf zurückziehen, die Identität der einzelnen Zedenten als Mitglieder der Fitnessstudios in Abrede zu stellen, nachdem die Klägerseite alle ihr zumutbaren und bekannten Daten (insbesondere Mitgliedsnummer, Name, teilweise Adresse, Betrag des Nutzungsentgelts) hierzu vorgetragen hat. Überdies sind der Beklagtenseite insoweit ergänzende Angaben ohne weiteres zumutbar. Insbesondere ist ihr ohne weiteres zumutbar, im Einzelnen zu konkretisieren, weshalb eine konkrete Person nicht als Mitglied eines ihrer Fitnessstudios zu identifizieren sein soll, zumal die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge sämtlicher Zedenten durch die Beklagte überwiegend unstreitig geblieben ist. Dies hat sie jedoch unterlassen.
e) Auslaufen der Gutscheinlösung zum 31.12.2021
135
Die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche >Gutscheinlösung< ist erkennbar zum 31.12.2021 abgelaufen (vgl. Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB) und kommt daher nicht zum Tragen.
II. Anspruch der Zedenten der Höhe nach
136
Die Ansprüche der Zedenten bestehen auch der Höhe nach in tenorierter Höhe.
1. Fälligkeiten
137
Die Fälligkeiten ergeben sich aus den von beiden Seiten vorgelegten Mitgliedsverträgen, die jeweils vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge jeweils am Monatsersten für den jeweiligen Monat zu zahlen sind.
2. Keine Kürzung des Anspruchs wegen konkreter Ruhezeiten/ Rücklastschriften
138
Eine Kürzung der Ansprüche wegen Ruhezeitvereinbarungen findet nicht statt. Gleiches gilt insbesondere auch in Bezug auf von Beklagtenseite behauptete und im Einzelnen nicht näher dargelegte Rücklastschriften sowie behauptete Anerkenntnisse.
139
a) Die Einwendungen der Beklagtenseite im Hinblick auf die behaupteten Ruhezeitvereinbarungen sind bereits unsubstantiiert. Ein Beweis war daher hierüber nicht zu erheben.
140
(1) Das Gericht wies bereits in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2021 (Bl. 143 ff. d. A.) mit richterlichem Hinweis vom gleichen Tag darauf hin, dass die Beklagtenseite hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.
141
Die Beklagtenseite trägt jedoch insbesondere insoweit unzureichend vor, als sie nicht darlegt, wann und mit welchem konkreten Inhalt Ruhezeitvereinbarungen abgeschlossen bzw. Stilllegungen durch die Mitglieder einseitig ausgeübt wurden. Dies ist insbesondere relevant, weil laut den vorgelegten Abtretungsurkunden sämtliche Abtretungen bereits überwiegend im März 2021 unterzeichnet wurden. Eine zeitlich danach liegende Ruhezeitvereinbarung, etwa mit rückwirkender Wirkung, ist ohne rechtliche Wirkung, da der jeweilige Zedent zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Forderungsinhaber war und die Beklagte von der Abtretung bereits Kenntnis hatte angesichts der Zustellung der Klageschrift am 02.06.2021.
142
Weiter legt die Beklagtenseite nicht im Einzeln dar, in welcher Höhe Rückbuchungen stattgefunden haben sollen. Die Beklagtenseite beruft sich jeweils lediglich darauf, >die Beiträge< seien zurückerstattet worden, ohne dies der Höhe nach zu konkretisieren.
143
(2) Die von Beklagtenseite dargestellten Zeiträume lassen überdies bereits teilweise nicht erkennen, welcher der genannten Zeiträume behaupteter Ruhezeitvereinbarungen sich mit den geltend gemachten Schließungszeiträumen decken bzw. überschneiden und in welcher Höhe somit eine Kürzung des Anspruchs geltend gemacht wird.
144
Beispielhaft seien diesbezüglich die folgenden Behauptungen der Beklagtenseite genannt:
145
Das Mitglied Nr. 17 (T. L.) habe in der Zeit von 01.05.2020 bis 31.05.2020 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2375 d. A., Anlage B40.17).
146
Das Mitglied Nr. 23 (J. B.) habe in der Zeit 01.05.2020 3 31.05.2020 und 01.11.2020 3 31.11.2020, sowie 01.01.2021 3 31.03.2021 eine Ruhezeitvereinbarung getroffen. Die Beiträge seien zurückerstattet worden (Bl. 2387 d. A., Anlage B40.23).
147
Erstere Behauptung betrifft nur einen teilweisen Zeitabschnitt (betreffend 01.05.2020 – 15.05.2020) der gesamten geltend gemachten Abbuchungszeit. Die weiter genannten Zeiträume sind somit nicht relevant.
148
Letztere Behauptung betrifft wiederum einen teilweise relevanten Zeitabschnitt (01.11.2020 – 31.11.2020 und 01.01.2021 – 28.02.2021). Die übrigen genannten Zeiträume sind wiederum nicht relevant.
149
Unklar bleibt angesichts dessen auch, ob die Beklagtenseite die Beiträge sämtlicher geltend gemachter Ruhezeiträume in Abzug bringen möchte oder nur die sich mit den Schließungszeiten überschneidenden.
150
(3) Auch legt sie keine Ruhezeitvereinbarungen bzw. Ausübungserklärungen der Mitglieder vor, nachdem dies von der Klägerseite substantiiert in Abrede gestellt wurde.
151
Auch auf den expliziten Hinweis der Klägerseite hin (vgl. Bl. 3834 ff. d. A.) präzisierte die Beklagtenseite ihren Vortrag hierzu nicht.
152
(4) In der Summe aller vorgenannten Faktoren stellt sich der Einwand der Beklagtenseite jeweils insgesamt als unsubstantiiert dar, so dass bereits mangels Substantiierung keine konkrete Beweiserhebung zu einem konkreten Beweisthema stattfinden könnte.
153
b) Auch die Einwendungen der Beklagtenseite zu behaupteten Rücklastschriften und Rückbuchungen verfangen nicht.
154
Die jeweilige Rückbuchung wird von Beklagtenseite der Höhe nach wiederum nicht dargestellt.
155
Auch werden die Zeitpunkte behaupteter Rückbuchungen nicht präzisiert. Eine nach Abtretung erfolgte Rückbuchung ist auch insoweit ohne Auswirkung auf die hier gegenständlichen Ansprüche.
156
c) Schließlich überzeugt auch der Einwand, es sei durch Einzelüberweisung (konkludent?) ein Aner kenntnis offener Forderungen der Beklagtenseite erklärt worden, nicht.
157
Inwiefern durch eine Einzelüberweisung ein Anerkenntnis konkludent erklärt worden sein soll, wird bereits nicht näher dargelegt. Der Vortrag ist insoweit unzureichend.
158
Im übrigen vermag eine Einzelüberweisung kein Anerkenntnis einer offenen Forderung darstellen, welcher einer Rückforderung entgegenstehen würde. Hierfür bedürfte es eines darüber hinaus zu Tage tretenden Erklärungswillens des Überweisenden, welcher nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist.
159
d) Auch der weitere Einwand der Beklagtenseite zu kostenfreien Trainingszeiten überzeugt nicht.
160
Ein Zusammenhang zu den gegenständlichen Abbuchungen ist nicht dargelegt.
3. Berechnung der Forderung im Einzelnen
161
Ansprüche bestehen im Einzelnen in Höhe von insgesamt 79.701,53 .
162
a) Die tageweise Berechnung der Klageforderung durch die Klägerseite – bewusst zu eigenen Lasten – auf Basis von 31 Tagen für einen Monat begegnet keinen Bedenken. Bereits eine Berechnung auf Basis von 30 Tagen begegnet keinen Bedenken.
163
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB, § 186 BGB.
164
Nach wohl hA ist der Begriff der >Frist< weit auszulegen und bezeichnet jeden abgegrenzten Zeitraum, der einen definierten Anfangs- und Endzeitpunkt hat. Es soll genügen, wenn er eindeutig 3 etwa durch Auslegung 3 bestimmbar ist (BeckOGK/Fervers, 1.2.2022, BGB § 186 Rn. 28). Auf die Bezugnahme der Fitnessverträge auf den Monat als relevanten Abrechnungszeitraum und Maßstab für die Fälligkeit der >Mitgliedsbeiträge< sind die §§ 187 ff. BGB somit ohne weiteres anwendbar.
165
Ist ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, § 191 BGB.
166
Jedenfalls in analoger Anwendung des § 191 BGB ist ein Ansatz eines Monats mit 30 Tagen vor liegend zulässig. Dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach soll ein nicht zwangsläufig zusammenhängend verlaufender Monatszeitraum zur Erleichterung pauschal mit 30 Tagen angesetzt werden können. Die gleiche Ratio greift auch im vorliegenden Fall, in welchem Zeitanteile eines Monats zu errechnen sind.
167
Erst recht begegnet daher eine Berechnung auf Basis von 31 Tagen keinen Bedenken. b)
168
Die von Klägerseite in ihrer Berechnung angesetzte Gesamtzahl an rückerstattungsfähigen Tagen erschließt sich ohne weiteres und ist berechtigt.
169
Aus der vorgelegten Excel-Tabelle (Anlage A) ergibt sich, dass der Zeitraum für den jeweiligen Lockdown nicht immer deckungsgleich mit den der Abtretung unterliegenden Zeiträumen ist.
170
Streitgegenständlich sind hierbei insgesamt jeweils 2 Monatsbeiträge, die zwischen dem 23.03.2020 und dem 11.05.2020, sowie weitere 4 Monatsbeiträge, die zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 vom Konto der Zedenten eingezogen wurden.
171
Die Abtretungsverträge sind jeweils mit dem Inhalt zustande gekommen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche für Ausfallzeiten im Zeitraum 15.03.2020 – 15.05.2020 und 01.11.2020 – 28.02.2021 (teilweise auch nur ersterer oder letzterer Zeitraum) an die Klägerseite abgetreten werden (Erläuterung s. u.).
172
Die einzelne Berechnung der jeweils angesetzten Gesamtzahl von Ausfalltagen begegnet keinen Bedenken. Auch ist die weitere Berechnung der Einzelforderungen und die Höhe der sich hieraus errechnenden Gesamtforderung inhaltlich und rechnerisch zutreffend.
173
Exemplarisch für alle Zedenten wird der – aus Sicht des Gerichts richtige – Rechenweg für den Zedenten Nr. 1 Timo Laufer erläutert wie folgt:
„Sein Tagesbeitrag beträgt 0,80 (24,90 monatlich / 31 = 0,8032). Die Fitnessstudios in seinem Bundesland mussten zunächst von 18.03.2020 bis 01.06.2020 schließen. Weiter mussten sie von 02.11.2020 bis 01.06.2021 schließen, wovon die Ansprüche betreffend die Zeiträume 15.03.2020 – 15.05.2020 sowie 01.11.2020 – 28.02.2021 abgetreten wurden. Dies sind insgesamt … Tage (14 Tage aus März, 30 Tage aus April, 15 Tage aus Mai, insgesamt 59 Tage) und 119 Tage (29 Tage für November, 30 Tage für Dezember, 30 Tage für Januar, 30 Tage für Februar, insgesamt 119 Tage).“
174
Dies ergibt eine Gesamtzahl an 178 Tagen, in denen für das vorgenannte Mitglied Beiträge abge bucht wurden und die Fitnessstudios des betroffenen Bundeslandes geschlossen waren.
175
Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag für den Zedenten Nr. 1 (Timo Laufer) in Höhe von 142,97 (Tagesbeitrag von 0,8032 x 178 Tage = 142,97).
176
Auf die weiteren Einzelheiten und die Berechnung der Klägerseite zu den weiteren Einzelforderungen der weiteren Zedenten sowie zur Höhe der sich hieraus ergebenden Gesamtforderung wird auf den rechnerisch zutreffenden Schriftsatz der Klägerseite vom 25.11.2022 (Bl. 3763 ff. d. A.) Bezug genommen.
177
Insgesamt besteht in der Summe ein Anspruch in Höhe von 79.701,53 .
178
c) Eine Kürzung der Ansprüche aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht.
179
Eine Kürzung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist bereits mangels Anwendbarkeit des § 313 BGB verwehrt (s. o.).
180
Überdies sieht § 326 Abs. 4 BGB eine Kürzungsmöglichkeit nicht vor. Das Urteil des BGH vom 4.5.2022, Az. XII ZR 64/21 geht erkennbar davon aus, dass eine Kürzungsmöglichkeit nicht bestehen soll, sondern dass mit Zeitablauf eine endgültige Unmöglichkeit eingetreten ist.
181
Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass von Beklagtenseite die Möglichkeit in den Raum gestellt wurde, die >verpassten< Trainingszeiträume ans Vertragsende >hinten dranzuhängen<.
III. Wirksame Abtretung der Ansprüche
182
Die vorgenannten Ansprüche wurden wirksam an die Klägerseite abgetreten.
1. Zustandekommen Abtretungsvertrag
183
Die Abtretungsverträge zwischen den Zedenten und der Klägerin sind zustande gekommen.
184
Das Bestreiten des Zustandekommens der Abtretungen zwischen den Zedenten und der Klägerin durch die Beklagtenseite stellt sich als unzulässiges Bestreiten >ins Blaue hinein< und >aufs Geratewohl< dar und ist überdies bereits unsubstantiiert.
185
a) Zutreffend wird in der Kommentarliteratur ausgeführt:
186
Eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die die Partei erkennbar willkürlich und ohne jeden Anhalt aufstellt, ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt sowohl für den Darlegungspflichtigen als auch für den Gegner (…). So darf der Gegner des Darlegungspflichtigen nicht deshalb bestreiten, weil er nicht übersehen kann, ob der Prozessgegner die Wahrheit sagt oder lügt. Erst recht darf er in solcher Lage keine zusätzlichen abweichenden Schilderungen geben, die er erfunden hat oder die nur irgendwelchen denkgesetzlichen Möglichkeiten entstammen. Allerdings sollte nur in Ausnahmefällen von einer unzulässigen Behauptung ins Blaue hinein auszugehen; das Gericht kann grundsätzlich keine Einzelheiten verlangen und die Wahrheitspflicht ist nur bei bewusst Unwahrem verletzt (BGH BeckRS 2019, 7939 Rn. 13; NJW-RR 2021, 886 Rn. 20 (Arzthaftung); 2015, 829 Rn. 13; 2004, 337; NJW 1996, 1826,1827; Düss BeckRS 2017, 113312 Rn. 20; Köln NJW-RR 1999, 1154).
(Anders/Gehle/Anders, 80. Aufl. 2022, ZPO § 138 Rn. 16; Hervorhebungen durch das Gericht) Auch stellt das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.6.2019, Az. 3 U 416/19, zutreffend fest:
187
Grundsätzlich ist bei der Annahme einer >ins Blaue hinein< aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BeckOK-ZPO/von Selle, Ed. 32, § 138 ZPO, Rn. 32 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich >aufs Geratewohl< Behauptungen aufstellt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420).<(OLG Koblenz Urt. v. 18.6.2019 3 3 U 416/19, BeckRS 2019, 18418 Rn. 21, beck-online; Hervorhebungen durch das Gericht)
188
b) Gemessen hieran stellt sich das Bestreiten des Zustandekommens der Abtretungen zwischen den Zedenten und der Klägerin durch die Beklagtenseite als unsubstantiiertes und unzulässiges Bestreiten >ins Blaue hinein< und >aufs Geratewohl< dar.
189
Eine Abtretung ist ein Vertrag im Sinne des § 398 BGB, der prinzipiell auch ohne weiteres formlos zustande kommen kann. D. h. es ist bereits nicht erforderlich, einen Vertragsschluss durch schriftliche Urkunden nachzuweisen. Vielmehr kann ein solcher Vertragsschluss auch konkludent erfolgen.
190
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Zedenten Mitgliedsbeiträge in von Klägerseite behaupteter Höhe an die Beklagte gezahlt haben und dass diese entsprechend von der Beklagtenseite mittels Lastschrift eingezogen wurden.
191
Zum Nachweis der behaupteten Zessionen legt die Klägerseite sämtliche Abtretungsverträge vor, welche jeweils den Unterschriftszug des jeweiligen Zedenten ausweisen.
192
Weiter nennt die Klägerseite sämtliche für eine Individualisierung erforderliche Daten der Zedenten, wie insbesondere Namen, Adresse und teilweise E-Mail-Adresse.
193
Trotz des vorstehenden Vortrags der Klägerseite und der vorgelegten Daten und Dokumente wendet die Beklagtenseite im Aktenverlauf ein:
194
Die Unterzeichnung zum auf den Abtretungsverträgen angegebenen Datum werde mit Verweis auf § 147 Abs. 2 BGB sowie >Bestand der Forderung und Wirksamkeit der Abtretung< bestritten. Auch sei es >durchaus denkbar, dass eine dritte Person für ein Mitglied, welches sich bei der Klägerin angemeldet habe dort die Angaben über das elektronische System getätigt habe oder auch z. B. ein minderjähriges Mitglied ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter< gehandelt habe.
195
Dies genügt jedenfalls den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Darüber hinaus stellt sich dies als unzulässiges Bestreiten >ins Blaue hinein< und >aufs Geratewohl< dar. Ein pauschales Bestreiten ist der Beklagtenseite verwehrt.
196
Hierbei ist zu sehen, dass die Beklagtenseite über umfangreiche Wahrnehmungsmöglichkeiten in ihrer eigenen Sphäre verfügt. Beispielsweise wäre sie in der Lage, das Unterschriftsbild auf den vorgelegten Abtretungsverträgen mit den eigenen Mitgliedsunterlagen abzugleichen und hierzu konkrete Zweifel an der Echtheit zu rügen. Einwände gegen die Echtheit der geleisteten Unterschriften wurden beklagtenseits jedoch bereits explizit nicht erhoben.
197
Weiter ist zu sehen, dass es sich vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände (unstreitige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch die Zedenten, Verfügung der Klägerseite über persönliche Daten der Zedenten, Vorlage von Abtretungsverträgen mit Unterschriftszug) als lediglich theoretische Möglichkeit darstellt, dass, wie die Beklagtenseite vorträgt, ein Dritter ohne Kenntnis des eigentlichen Zedenten, die Unterschrift des Zedenten geleistet (und damit gefälscht?) haben soll. Aus welchem Grund dies geschehen sein soll, wird nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich.
198
Dass ein solcher Vorgang in der Folgezeit unentdeckt geblieben sein soll und auch die weitere Korrespondenz zwischen dem Zedenten und der Klägerin durch den unbenannten Dritten geführt worden sein soll, ist jenseits jeder Wahrscheinlichkeit. Auch dass ein minderjähriges Mitglied ohne Zustimmung seiner Eltern vorgegangen sein soll, wie die Beklagtenseite vorträgt, ist jenseits jeder Wahrscheinlichkeit und welche Zedenten dies im Einzelnen betreffen soll wird im übrigen auch nicht durch die Beklagtenseite präzisiert.
199
Ein nachvollziehbarer und substantieller Grund für das Bestreiten des Zustandekommens der Abtretungen bleibt somit im Dunkeln und wird von Beklagtenseite nicht genannt.
200
Überdies ist die Grenze zulässigen Bestreitens dann überschritten, wenn dieses erkennbar den ausschließlichen Zweck verfolgt, für die Gegenseite prozessuale Hürden für den weiteren Verfahrensfortgang zu errichten, indem die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen begehrt wird, ohne dass in der Sache ein sachlicher Grund für das Bestreiten erkennbar wird. Der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im Prozessrechtsverhältnis Anwendung findet, wird hierbei durch die Beklagtenseite missachtet.
201
In der Gesamtschau aller Umstände konnte daher auf eine Beweisaufnahme zur Frage des Zustandekommens der Abtretungen verzichtet werden.
202
c) Der Einwand der Beklagtenseite, die Wirksamkeit der Abtretungen stehe unter dem Aspekt von erfolgten Doppelabtretungen in Frage, geht fehl.
203
Die Beklagte trägt vor, aus anderen Verfahren sei bekannt, dass einzelne Zedenten an mehrere Unternehmen ihre Forderungen abgetreten hätten.
204
Konkrete Einwände gegen die konkret im hiesigen Verfahren vorgetragenen Abtretungen erhebt sie jedoch nicht. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagtenseite genügt hiermit ihrer Darlegungslast nicht.
205
d) Gleiches gilt für den Einwand der Beklagtenseite, es sei kein Kaufvertrag zwischen den Zedenten und der Klägerin geschlossen worden.
206
Die Frage der Abtretung ist von der Frage eines zugrunde liegenden Rechtsgrundes in Gestalt eines Kaufvertrages zu trennen.
207
Ein solcher kann sogar in Ermangelung eines explizit unterschriebenen Kaufvertrages auch konkludent durch den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und die anschließende Zahlung eines Entgelts hierfür geschlossen werden.
208
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip eine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Kaufvertrages die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abtretung nicht berührt.
2. Inhalt Abtretungsvertrag
209
Die Abtretungsverträge sind jeweils mit dem Inhalt zustande gekommen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche für Ausfallzeiten im Zeitraum 15.03.2020 – 15.05.2020 und 01.11.2020 – 28.02.2021 an die Klägerseite abgetreten werden.
210
Unter >Mitte des Monats< wird der 15. eines Monats verstanden, § 192 BGB. Die Vorschrift findet ohne weiteres Anwendung (vgl. vorstehende Ausführungen zur Anwendbarkeit der §§ 187 ff. BGB).
3. Kein Verstoß gegen RDG
211
Eine Nichtigkeit der Abtretungen wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG iVm § 134 BGB (vgl. Auffassung der Beklagtenseite Bl. 408 ff. d. A.) ist nicht gegeben.
212
Ein Verstoß gegen das RDG ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Unzulässigkeit von Inkassodienstleistungen in bestimmten Fällen liegt neben der Sache, da das RDG bereits nicht anwendbar ist.
213
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist zwar nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird, § 3 RDG. Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen hierbei nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird, § 4 S. 1 RDG.
214
Jedoch ist bereits das RDG auf den hiesigen Fall nicht anwendbar.
215
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG. Fremd sind solche Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Besorgenden betreffen (Wasmuth NStZ 1989, 275) und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen. Die Frage nach der Fremdheit ist von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen (Deckenbrock/Henssler Rn. 22; BT-Drs. 16/3655, 48) (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 13).
216
Grundlegend von der Inkassozession zu trennen sind die Fälle des Ankaufs fremder Forderungen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 95).
217
Der echte Forderungskauf ist aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 95).
218
Dass es sich vorliegend um einen echten Forderungskauf handelt, ist ohne weiteres ersichtlich. Die Klägerin legt ihre AGBs und ihre Internetseite (vgl. Anlage K-H1, Bl. 102 d. A.) auszugsweise vor. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass ein echter Forderungskauf stattfinden soll und nicht etwa lediglich ein sog. unechtes Factoring, bei dem eine Rückübertragung der Forderung für den Fall der Nichteintreibbarkeit vereinbart wird. Der Vortrag, dass die Kaufverträge so zustande kommen, wurde nicht von Beklagtenseite bestritten. Die Beklagtenseite bestreitet lediglich 3 mit Verweis auf das Datum der AGBs –, dass sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen der Klägerin und den Zedenten auf Grundlage der vorgelegten AGBs zustande kamen. Dies ist jedoch bereits nicht erheblich. Denn entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls konkludent durch Abtretung der Forderung und anschließende Auszahlung einer bestimmten Geldsumme ein echter Forderungskauf zustande kommt. Anhaltspunkte oder Argumente dafür, dass der Vortrag der Klägerseite zur Grundstruktur ihres Geschäftsmodells falsch sein soll, trägt die Beklagtenseite nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wertet das Gericht den Beklagtenvortrag als Zugestehen im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.
219
Daher liegen die Ausführungen der Beklagtenseite auch insoweit neben der Sache, als es dann bereits nicht mehr darauf ankommt, ob eine vorgeschaltete Einzelfallprüfung vor Forderungskauf stattfindet oder nicht. Denn eine solche Einzelfallprüfung vor Kauf ist beim Forderungskauf, der bereits keine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt, ohne weiteres zulässig.
IV. Nebenforderungen
220
Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. An den zugrunde liegenden Forderungen sind jeweils Verbraucher beteiligt, so dass gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Prozesszinsen maßgeblich sind.
C.
221
Ansprüche auf Erstattung von Servicepauschalen aus abgetretenem Recht bestehen nicht.
222
I. Soweit die Beklagtenseite eine Liste von über 400 Mitgliedern vorlegt, bei denen eine Servicepauschale nicht vereinbart worden sei (Bl. 3730 ff. d. A.), ist der Vortrag durch die Klägerseite zugestanden bzw. jedenfalls als nicht ausreichend substantiiert bestritten zu werten, so dass insoweit ein Rückerstattungsanspruch mangels erstmaliger Leistung ausscheidet.
223
Die Beklagtenseite bestreitet, dass alle Mitglieder eine Servicepauschale mit der Beklagten vereinbart hätten. Sie legt eine Liste von über 400 Mitgliedern vor, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei (Bl. 3730 ff. d. A.). I Hiergegen wendet sich die Klägerseite in ihrem hierauf erwidernden Schriftsatz vom 11.11.2022 (Bl. 3743 ff. d. A.) nicht. Sie weist den Vortrag der Beklagtenseite lediglich als pauschal und unsubstantiiert zurück (vgl. Bl. 3749 d. A.). Sie bestreitet überdies lediglich, dass die Servicepauschale sich auf >zusätzliche Angebote der Beklagten< beziehe.
224
Auch ein Beweisangebot benennt die Klägerseite nicht.
225
Der Beklagtenvortrag ist daher insoweit als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO zu werten.
226
Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls im übrigen die Klägerseite gehalten gewesen, sich substantiiert zur Liste der Beklagtenseite mit Mitgliedern, mit welchen eine Servicepauschale nicht vereinbart worden sei, einzulassen. Dies hat die Klägerseite jedoch unterlassen, so dass jedenfalls kein substantiiertes Bestreiten auf Klägerseite vorliegt.
227
II. Im übrigen sind, soweit die Vereinbarung von Servicepauschalen unstreitig ist, aber auch im übrigen, etwaige Rückforderungsansprüche im Hinblick auf geleistete Servicepauschalen nicht von den vorgelegten Abtretungsverträgen umfasst. Insoweit kann es auch dahinstehen, ob überhaupt Erstattungsansprüche nach den §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BGB bestehen oder nicht. Denn jedenfalls wären diese nicht von den Abtretungsverträgen erfasst.
228
1. Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Forderung übergehen soll, also auf den Zeitpunkt des Abtretungsvertrags oder des (späteren) Entstehens der Forderung. Das Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, d. h. Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft auszulegen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind maßgeblich (MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 66, 67).
229
Unrichtige Bezeichnung bestimmter Forderungsmerkmale, z. B. Höhe des Betrags, Leistungsgegenstand, Person des Schuldners, schadet solange nicht, als die Forderung trotzdem noch als Abtretungsgegenstand identifiziert werden kann; jenseits dieser Grenze ist die existierende Forderung nicht abgetreten (MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 66, 67).
230
2. Gemessen hieran ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Abtretungsverträge (Anlage K1 ff.), dass Servicepauschalen von der Abtretung nicht erfasst sind.
231
a) Zwar heißt es unter der Überschrift >Abtretungsvertrag – Exemplar zur Rücksendung< jeweils:
232
Hiermit treten Sie sämtliche Erstattungsansprüche in Bezug auf während des Lockdowns geleistete Fitnessstudiogebühren ggü. dem unten bezeichneten Schuldner an die R. GmbH ab. RightNow nimmt die Abtretung an.
(Hervorhebungen durch das Gericht)
233
Weiter heißt es unter Ziff. 1 (a) jedoch weiter:
234
Mit Ihrer obenstehenden Unterschrift treten Sie sämtliche Erstattungsansprüche, die aus der Zahlung der Fitnessstudiomonatsbeiträge während des Lockdowns folgen, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, seien sie gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, bekannt oder unbekannt, an RightNow ab. RightNow nimmt die Abtretung hiermit an.
(Hervorhebungen durch das Gericht)
235
b) Dem Wortlaut nach ist die Servicepauschale von den Abtretungsverträgen nicht umfasst.
236
Der erstgenannte Passus legt zwar zunächst – bei einem weiten Verständnis des Begriffs der >Fitnessstudiogebühren< die Auslegung nahe, dass sämtliche denkbaren Erstattungsansprüche von der Abtretung umfasst sein sollen, also auch die Servicepauschalen.
237
Der letztgenannte Passus ist jedoch angesichts des Wortlauts >mit Ihrer obenstehenden Unterschrift< als Konkretisierung und Definition des erstgenannten Passus zu verstehen. In diesem wird der Gegenstand der Abtretung ersichtlich auf Erstattungsansprüche beschränkt, die aus der Zahlung der >Fitnessstudiomonatsbeiträge< folgen.
238
Bei der Servicepauschale, deren Zweck und in Konnex stehende Gegenleistung zwischen den Parteien streitig ist, handelt es sich um eine halbjährlich fällig werdende Pauschale, die jedenfalls nicht monatlich zu zahlen ist.
239
c) Auch der Zweck der Servicepauschale legt eher nahe, dass eine einfache Einbeziehung der halbjährlichen Pauschale in die Monatsbeiträge, im Wege etwa einer erweiternden Auslegung der Abtretungsverträge, von den Parteien nicht gewollt war.
240
Die Klägerseite nennt die Rechtsgrundlage für die – teilweise unstreitig vereinbarte – Servicepauschale nicht. Auch ergibt sich aus den von Beklagtenseite vorgelegten Fitnessstudioverträgen (Anlage B35.1. ff.) ein Hinweis auf die Servicepauschale weder aus der Gebührenübersicht, noch aus den AGBs.
241
Auf der von Klägerseite selbst als Beweis angebotenen Internetseite heißt es vielmehr:
242
Die Trainings- und Service Pauschale (TSP) ist eine Pauschale, die erweiterte Trainingsangebote und Serviceleistungen beinhaltet, die du im Rahmen deines Vertrages von uns bekommst. Durch die TSP bekommst du Möglichkeiten geboten, die dir dabei helfen, deine Ziele schneller und nachhaltiger zu erreichen, wie z.B. durch einen kostenfreien Premiumzugang zu unseren digitalen Trainingsangeboten der Hero Workout und der CYBEROBICS App.
243
Die Beklagtenseite trägt in Übereinstimmung hiermit vor, die Servicepauschale sei keine Gegenleistung für die Trainingsmöglichkeit, sondern für zusätzliche von der Beklagten zu erbringende Leistungen, welche auch während der Studioschließungen weiterhin von der Beklagten erbracht worden seien, insbesondere Trainingsangebote und Serviceleistungen, welche digital erbracht worden seien, so in Gestalt eines kostenlosen Zugangs zu den digitalen Cyberobix-Trainingsplänen- und angeboten, dem kostenlosen Zugang zu der Loox-Premium-App sowie viermal im Jahr die Möglichkeit mit einem Rabatt von 30% in dem von der Beklagten betriebenen Onlineshop Produkte zu erwerben.
244
Letzteres bestreitet die Klägerseite (Bl. 3749 d. A.) lapidar und verweist darauf, dass >nach dem Vertrag< die Servicepauschale eine Verwaltungspauschale sei, die für das Trainingsangebot in den Studios zusätzlich erhoben wurde. Auf welchen konkreten Vertrag sie sich hierbei bezieht, legt sie nicht näher dar. Die Fitnessstudioverträge (vgl. Anlage B35.1. ff.) legen vielmehr das Gegenteil nahe, enthalten nämlich keinerlei Bezugnahme auf eine Servicepauschale.
245
Eine substantiierte Stellungnahme der Klägerseite hierzu wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, zumal sie sich selbst auf öffentlich zugängliche Beschreibungen der Servicepauschale beruft (siehe oben genannte Internetseite), die jedoch dem eigenen Klägervortrag bereits widerspricht.
246
Auch trägt die Klägerseite nicht substantiiert zur Behauptung der Beklagtenseite vor, die im Konnex zur Servicepauschale jeweils stehenden Leistungen seien auch während der Schließzeiten erbracht worden, da es sich um digitale Angebote handele, welche unverändert erbracht worden seien. Eine Nachfrage bei den einzelnen Zedenten hierzu, sei es auch nur stichprobenweise, wäre der Klägerseite ebenso zumutbar gewesen.
247
Das Gericht wertet den Vortrag der Beklagtenseite zum Zweck der Servicepauschalen und zum Fortbestand des in Konnex damit stehenden digitalen Trainingsangebots daher als nicht ausreichend von Klägerseite bestritten.
248
Angesichts dessen liegt es bereits nahe, einen Erstattungsanspruch an sich zu verneinen, was hier jedoch dahinstehen kann.
249
Jedenfalls stützt der so feststehende Zweck der Servicepauschalen die nach dem Wortlaut sich aufdrängende Auslegung der Abtretungsverträge dahingehend, dass etwaige Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit den Servicepauschalen nicht vom Abtretungsgegenstand erfasst waren.
250
Ansprüche auf Rückerstattung aus abgetretenem Recht bestehen daher im Ergebnis nicht.
D.
251
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog auf Basis von Obsiegens- und Unterliegensanteilen der Parteien.
252
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 ZPO.
253
Der Streitwert ergibt sich aus dem bezifferten Klägerinteresse im Zeitverlauf.