Inhalt

OLG München, Beschluss v. 05.04.2023 – 27 U 8095/21
Titel:

Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1
Leitsätze:
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ei  Gericht dazu, den gesamten Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen oder alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Motorsteuerungssoftware, Thermofenster, Schaden
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 15.10.2021 – 042 O 1390/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7263

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2021, Aktenzeichen 042 O 1390/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2021, Aktenzeichen 042 O 1390/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 12.12.2022 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
3
Weder die Berufungsbegründung noch die klägerische Stellungnahme vom 30.03.2023 enthalten neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3525 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 16.2.2022 – 101 Sch 60/21, BeckRS 2022, 2046 Rn. 50). Er hat die Angriffe der Berufung in vollem Umfang geprüft, aber die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Senat dazu, den gesamten Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.8.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, BeckRS 2013, 55213 Rn. 67; BGH, Beschluss vom 20.1.2021 – III ZR 160/19, BeckRS 2021, 1265 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12.1.2017 – III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2). Soweit der Kläger der rechtlichen Einschätzung des Senats im Hinweisbeschluss vom 12.12.2022 mit rechtlichen Ausführungen entgegentreten ist (vgl. BGH, ZfBR 2022, 356 Rn. 7 ff.; BGH, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12 ff.; BGH, NJW 2020, 1740 Rn. 16), ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschluss vom 20.9.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1), deshalb lediglich ergänzend auszuführen wie folgt:
„1.
Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass die Klagepartei zur objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne § 826 BGB nicht schlüssig dargetan hat.“
4
Wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 12.12.2022 ausgeführt hat, erlaubt das Betroffensein von einem Rückruf wegen der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits per se nicht den Rückschluss auf eine besondere Verwerflichkeit der für den Automobilhersteller handelnden Personen. Vor allem aber hat die Klagepartei – wie dort eingehend ausgeführt – einen entsprechenden Rückruf (wegen der Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung) bereits nicht schlüssig dargetan.
5
Mithin trägt die klägerseits erfolgte Bezugnahme auf den für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgten Rückruf keinen Rückschuss auf die klägerseits behaupteten Abschalteinrichtungen. Ebenso wenig trägt der Umstand, dass in Fahrzeugen des Typs V6 TDI der Euro 4-Norm ein sog. „Akustikfunktion“ eingesetzt gewesen sein soll, den Rückschluss auf die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Euro 5-Norm mit derselben. Der Vortrag zur Einspritzung von adblue geht schon deswegen fehl, weil das streitgegenständliche Fahrzeug der Euro 5-Norm – wie klägerseits auf S. 12 der Replik vom 12.08.2021 eingeräumt – nicht mit einem SCR-Kartalysatur ausgestattet ist.
6
In Bezug auf die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem sog. „Thermofenster“ fehlt es weiterhin an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die für die Beklagte Handelnden bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
7
2. Auch bleibt der Senat dabei, dass die Klagepartei den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB, Art. 5 VG (EG) Nr. 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV bzw. § 831 BGB herleiten kann. Ein entsprechender Anspruch scheitert jedenfalls am Merkmal des Schadens.
8
Mit dem Bundesgerichtshof geht der Senat weiterhin davon aus, dass das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts liegt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 72 ff, sowie etwa BGH, Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 270/20 –, juris m.w.N.).
9
Dass diese Auffassung im Einklang mit den Vorschriften des Europarechts steht, ist der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH vom 21.3.2023 – C-100/21 zu entnehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100, juris).
10
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 88 f.). Er hat indes nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs bei richtlinien- und/oder verordnungsgetreuer Auslegung automatisch einen Schaden darstellt/darstellen muss. Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs – hier also nach § 823 Abs. 2 BGB – hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 91 – siehe auch Rn. 95 „soweit“). Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 84).
11
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 12.12.2022 ausgeführt, macht der Kläger indes allein sein wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Schäden im Zusammenhang mit einer verzögerten Fahrzeugzulassung oder einer konkret drohenden Betriebsuntersagung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 74 ff.) stehen indes nicht im Raum, ebenso wenig solche im Zusammenhang mit einem etwaigen (Weiter)Verkauf des Fahrzeugs. Insoweit war auch zu sehen, dass das Kraftfahrbundesamt für das inmitten stehende Fahrzeug keine Regelungen zur Typgenehmigung – etwa in Form von Nebenbestimmungen – wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat, die Einfluss auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehabt hätten.
12
Entgegen der von der Klagepartei im Schriftsatz vom 30.03.2023 vertretenen Auffassung kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. So hat sich die mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, dass bei Verfahren, in denen lediglich eine Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts geltend gemacht wird, sämtliche für den Fall relevanten europarechtlichen Fragestellungen geklärt sind (sog. „acte clair“, vgi. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 74 ff. sowie vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 270/20, BeckRS 2022, 10055 Rn. 29 m.w.N.), durch die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH bestätigt.
II.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
15
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.