Titel:
Erfolgloses Eilverfahren gegen Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3, Art. 17, Art. 18 Abs. 1d, Art. 25 Abs. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 2 S. 1
EMRK Art. 3
GR-Charta Art. 4
Leitsätze:
1. Aus dem Prinzip der normativen Vergewisserung folgt, dass die nationalen Behörden und Gerichte nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta hindeuten, verpflichtet sind, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das bulgarische Asylsystem leidet aktuell nicht an systemischen Mängeln, auch wenn in bestimmten Bereichen noch Schwächen vorhanden und die Lebensbedingungen in Bulgarien für Asylbewerber schwieriger als in Deutschland sind, so führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Zielstaat Bulgarien, Systemische Mängel (verneint), Gesunder Mann, Eilrechtsschutz, Asylverfahren, Syrer, Bulgarienaufenthalt, normative Vergewisserung, Asylsystem, systemische Mängel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7253
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
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Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste am 3. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diese Angaben beruhen auf seinen Aussagen, Dokumente wurden nicht vorgelegt. Der Antragsteller wurde 3. März 2023 von Beamten der Polizeiinspektion Altötting in Altötting aufgegriffen. Diesen gegenüber gab er an, er habe Syrien im Jahr 2015 verlassen und sich bis September 2022 in der Türkei aufgehalten. Danach sei er für vier bis fünf Monate nach Bulgarien gegangen. Er habe dort Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er sei dort auch inhaftiert gewesen. Von seinem Asylantrag erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. März 2023 schriftlich Kenntnis. Am 10. März 2023 stellte der Antragsteller einen förmlichen Antrag.
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Eine Eurodac-Recherche am 3. März 2023 ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien („BG 1“, v. 19.10.2022, Bl. 28 der Asylakte).
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Das Bundesamt stellte am 6. März 2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 14. März 2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
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Bei seinen Anhörungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags beim Bundesamt jeweils am 17. März 2023 in der KTA Flughafen München gab der Antragsteller an, nach seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2015 habe er sich fast sieben Jahre in der Türkei aufgehalten. In Bulgarien sei er vier bis fünf Monate in einem Camp in Sofia gewesen. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Es gebe viele Gründe, aus denen er sein Asylverfahren nicht in Bulgarien weiterbetreiben könne, so insbesondere die schlechte Unterkunft und Verpflegung, die schlechte Behandlung durch die bulgarische Polizei und die fehlende finanzielle Unterstützung durch die bulgarischen Behörden, außerdem die Ablehnung seines Asylantrags. Er habe deshalb befürchtet, von Bulgarien in die Türkei abgeschoben zu werden. Finanzielle Unterstützung habe er bisher von einem Freund erhalten, der bereits in Europa sei. Sein ehemals in der Türkei erteilter Aufenthaltstitel sei widerrufen worden, nachdem nach der Abgabe einer Familienurkunde im Jahr 2021 Unstimmigkeiten bei seinen Personendaten aufgetaucht sein. Gesundheitlich Beschwerden habe er nicht.
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Bei der Anhörung zu seinem Asylgesuch ebenfalls am 17. März 2023 beim Bundesamt in der KTA Flughafen München erklärte der Antragsteller, er habe Syrien aus Angst vor den IS verlassen, nachdem dieser in ihr Dorf gekommen sei.
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Mit Bescheid vom 23. März 2023, dem Antragsteller zugestellt am 23. März 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 11 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Bulgarien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig sei. Gründe zur Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren und der dortigen Aufnahmebedingungen lägen angesichts der dargestellten Abläufe hinsichtlich Unterbringung, Verfahren und Gesundheitsversorgung nicht vor. Der Wunsch, das Asylverfahren in einem bestimmten Land zu betreiben, begründe keinen schutzwürdigen Belang. Im Hinblick auf die Sorge des Antragstellers, von Bulgarien aus in die Türkei abgeschoben werden zu werden, gelte, dass Bulgarien für die Prüfung von Rückführungshindernissen zuständig sei.
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Am … März 2023 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 19 K 23.50305). Gleichzeitig beantragte er,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.
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Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte bisher nicht.
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Das Bundesamt legte die Asylakte auf elektronischem Weg vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren und die vorgelegte Asylakte Bezug genommen.
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Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige, insbesondere fristgemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Dublin-Bescheid mit der nach § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung ist nicht begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
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Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG).
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Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich vor.
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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Ausgehend von den Eurodac-Daten, dem Vortrag des Antragstellers und der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden ist vorliegend Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags im Sinn von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuständig. Die Zuständigkeit Bulgariens für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
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2. Diese Zuständigkeit ist aufgrund der Antragstellung binnen Jahresfrist nach dem illegalen Grenzübertritt nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO entfallen. Auch trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch für den Antragsteller fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung erfolgte. Die bulgarischen Behörden haben mit Schreiben vom 14.. März 2023 der Überstellung des Antragstellers zugestimmt. Bulgarien ist daher nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen.
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3. Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen oder einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) oder Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre.
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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GR-Charta entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 < Jawo > – juris Rn. 92, 95).
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Davon kann in Bezug auf Bulgarien nach Auffassung des Gerichts nicht ausgegangen werden.
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In der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das bulgarische Asylsystem aktuell nicht an systemischen Mängeln leidet. Auch wenn in bestimmten Bereichen noch Schwächen vorhanden und die Lebensbedingungen in Bulgarien für Asylbewerber schwieriger sind als in Deutschland, führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems (OVG NRW, B.v. 3.3.2023 – 11 A 2430/21.A; B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A; VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.2.2022 – VGH A4 S 162/22; VG München, U.v. 21.2.2023 – M 10 K 18.51221; VG Augsburg, U.v. 16.11.2022 – Au 8 K 22.50223; VG Karlsruhe, B.v. 27.9.2022 – A 19 K 2565/22; VG München, B.v. 15.19.2022 – M 30 S 22.50315; VG München, B.v. 2.6.2022 – M 10 S 22.50254; VG Würzburg, B.v. 27.10.2021 – W 1 S 21.50279; alle juris). Das Gericht schließt sich insoweit der herrschenden aktuellen Rechtsprechung an. Da der alleinstehende Antragsteller, der als gesund und arbeitsfähig anzusehen ist, nicht einer vulnerablen Personengruppe angehört, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ihm bei Überstellung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
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Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen – jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf (3.1.). Auch droht dem Antragsteller bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (3.2.) (OVG NRW, B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris Rn. 52 ff.).
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3.1. Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, haben Zugang zum dortigen Asylverfahren, das systemische Mängel nicht aufweist. Asylanträge werden in Bulgarien grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Asylverfahren geprüft, das nach Rücküberstellung eingeleitet bzw. wieder aufgenommen wird. Für den Antragsteller, dessen Asylantrag bereits abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit eines Folgeantrags. Dublin-Rückkehrer werden in den Aufnahmezentrum der SAR untergebracht, die über ausreichende Kapazitäten verfügen und Verpflegung sowie medizinische Grundversorgung zur Verfügung stellen. Die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) werden damit in der Regel befriedigt (OVG NRW, B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris Rn. 55-72).
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3.2. Auch nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes droht Schutzsuchenden in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (OVG NRW, B.v. 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A – juris Rn. 25 ff., Rn. 46 ff, bestätigt mit B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris Rn. 73 ff.). Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass sie im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht sind. Wegen der geringen Auslastung der Aufnahmezentren können sie dort auch weiterhin Unterkunft erhalten. Trotz des Zuzugs ukrainischer Flüchtlinge sind realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht ausgeschlossen. Der bulgarische Arbeitsmarkt konsolidiert sich zusehends und ist auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Sprach- und Integrationskurse werden zwar nicht staatlicherseits, aber von NGOs angeboten.
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Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller, der gesund und alleinstehend ist und über Berufserfahrung verfügt, in der Lage sein wird, auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit jedenfalls durch Gelegenheitsjobs zu finden und seinen eigenen elementaren Unterhalt zu erwirtschaften. Sein Wunsch, in der Bundesrepublik zu bleiben, ist menschlich verständlich, begründet aber keinen Anspruch, dass die Prüfung des Asylantrags hier vorgenommen wird.
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4. Anderweitige Gründe im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte, liegen derzeit ebenso wenig vor.
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Insbesondere sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG ersichtlich. Individuelle Umstände, die die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots oder eines inländischen Abschiebungshindernisses gebieten würden, liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).