Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eingeräumten Konsums von Amphetamin
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.1
Leitsätze:
1. Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe "harte" Drogen konsumiert, rechtfertigt für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Schlussfolgerung, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Weiterer Indizien, wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedarf es nicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamin, kein Nachweis im Blut, Amphetaminkonsum eingeräumt, späteres Bestreiten des Konsums untauglich, Fahrerlaubnis, Entziehung, Betäubungsmittel, eingeräumter Konsum, ausreichender Nachweis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7227
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller (geb. ... 1988) begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur unverzüglichen Rückgabe des Führerscheins an den Antragsteller.
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1. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung für die Klassen A79, A179, AM, B und L (wieder-)erteilt und der Führerschein Nr. … am 21. September 2017 durch die Stadt Sch. ausgehändigt.
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Das Polizeipräsidium U. – Zentrale Einsatzdienste Schw. teilte der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Sch.(künftig: Landratsamt) mit Schreiben vom 10. Januar 2023 mit, dass der Antragsteller am 13. Oktober 2022 gegen 00:45 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs in dem Bereich B. straße / T. F. Platz in Sch. einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war. Im Rahmen der Verkehrskontrolle wurde bei dem Antragsteller eine geringe Menge Amphetamin gefunden. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Antragsteller an, gelegentlich Amphetamin zu konsumieren. Zuletzt habe er am 7. Oktober 2022 eine „Line“ Amphetamin konsumiert. Die durch die Beamten angeordnete Blutentnahme ergab gemäß dem forensisch-toxikologischen Gutachten der MVZ L. K. GbR vom 14. Oktober 2022 ein negatives Ergebnis. Insbesondere konnte im Blut des Antragstellers kein Amphetamin nachgewiesen werden.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 2. Februar 2023 (Az: ...), rechtskräftig seit 25. Februar 2023, wurde der Antragsteller aufgrund des Vorfalls am 13. Oktober 2022 wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
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Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts den Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2023. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an und beantragte Akteneinsicht sowie Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Die Akteneinsicht wurde durch das Landratsamt durch elektronische Übermittlung der Fahrerlaubnisakte am 30. Januar 2023 gewährt und Fristverlängerung bis 6. Februar 2023 eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.
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2. Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, seinen Führerschein (Führerschein-Nr. …) spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtung unter Nr. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Die fehlende Kraftfahrereignung ergebe sich im vorliegenden Fall aus einem Mangel nach Anlage 4 zur FeV, konkret aus Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz, hier von Amphetamin. Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Wer Betäubungsmittel mit Ausnahme von Cannabis einnehme, sei gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Es reiche hierfür bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen aus, ohne dass es darauf ankomme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe und ob er dabei fahruntüchtig gewesen sei. Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe, stehe aufgrund seiner Aussage gegenüber den Polizeibeamten und dem Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt habe, fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne allein darauf gestützt werden, dass der Antragsteller eingeräumt habe, harte Drogen zu konsumieren. Weiterer Indizien, wie den Besitz von Drogen oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedürfe es nicht. Der Antragsteller habe den Konsum einer „Line“ Amphetamin im Protokoll zur durchgeführten Blutentnahme unterschriftlich eingeräumt. Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers nun behaupte, der Antragsteller habe kein Amphetamin konsumiert, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung könne gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Da der Betäubungsmittelkonsum bis 7. Oktober 2022 feststehe, sei momentan keine erfolgreiche Begutachtung möglich, sodass derzeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden seien oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen einräume. Ein Ermessen stehe der Behörde insoweit nicht zu. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und vorliegend auch nicht vorgebracht. Unter Berücksichtigung der Interessen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erscheine es nicht vertretbar, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis weiterhin zu belassen. Die angeordnete Maßnahme entspreche auch der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Da die dem Führerscheindokument zu Grunde liegende Fahrerlaubnis erloschen sei, sei die Ablieferung des Führerscheins notwendig, damit kein falscher Rechtsschein bestehe.
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Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde ausgeführt, der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten, indem der Antragsteller mit absoluter Sicherheit daran gehindert werde, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Der rechtstreue Verkehrsteilnehmer könne von der zuständigen Behörde erwarten, dass ungeeigneten Fahrern die Fahrerlaubnis entzogen werde, um andere Verkehrsteilnehmer wirksam zu schützen. Aus diesem Grund bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne. Hier habe die zuständige Behörde rasch und nachdrücklich zu handeln, um die Rechtsordnung zu wahren. Aus all diesen Gründen habe das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr hinter den elementaren Sicherheitsbedürfnissen aller anderen Verkehrsteilnehmer zurück zu stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei insbesondere auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments notwendig, da durch das weitere Vorliegen eines Führerscheindokuments bei dem Betroffenen mit diesem Dokument der falsche Rechtsschein einer bestehenden Fahrerlaubnis erweckt werden könnte.
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Auf die Begründung des dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 9. Februar 2023 zugestellten Bescheids wird im Übrigen verwiesen.
10
Am 16. Februar 2023 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023, beim Landratsamt eingegangen am 13. Februar 2023, ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, verbunden mit einem Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Bei dem Antragsteller liege weder ein Handel mit Amphetamin noch ein Konsum von Amphetamin vor. Die Blutuntersuchung habe dies deutlich gemacht.
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Über den Widerspruch sowie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach Aktenlage noch nicht entschieden worden.
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3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Antragsteller b e a n t r a g e n:
1. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2023 wird ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich an den Antragsteller zurückzugeben.
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3. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Landratsamt habe übersehen, dass die forensisch-toxikologische Untersuchung am 14. Oktober 2022 gerade kein Amphetamin im Blut des Antragstellers habe nachweisen können. Die Äußerung des Antragstellers gegenüber der Kriminalpolizei W., dass er Amphetamin konsumiere, könne nicht zulasten des Antragstellers geführt werden. Der Antragsteller habe diese Äußerung deshalb abgegeben, weil er fürchtete wegen Handeltreibens mit Amphetaminen verfolgt zu werden. Deshalb habe er, da er sich durch die Ermittlungsbehörde unter Druck gesetzt gefühlt habe, geäußert, er habe Amphetamine konsumiert. Tatsächlich habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben Amphetamin konsumiert. Der Antragsteller habe sich im Strafverfahren lediglich schützen wollen. Eine fehlende Fahreignung liege beim Antragsteller daher nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller hätte sich jederzeit zu einem weiteren Drogenscreening zur Verfügung gestellt. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller seine Arbeitsstelle verliere. Er sei zwei Kindern und seiner Ehegattin unterhaltsverpflichtet.
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4. Das Landratsamt b e a n t r a g t e für den Antragsgegner,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der gegen den Bescheid vom 7. Februar 2023 gerichtete Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Bei Abwägung der widerstreitenden Belange komme dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes höheres Gewicht zu als dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Das Landratsamt habe die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zurecht erlassen. Der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Die fehlende Kraftfahrereignung des Antragstellers ergebe sich im vorliegenden Fall aus einem Mangel nach Ziffer 9.1 Anlage 4 zur FeV aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz, hier von Amphetamin. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne allein darauf gestützt werden, dass der Antragsteller eingeräumt habe, „harte“ Drogen zu konsumieren. Weiterer Indizien, wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedürfe es nicht. Der Antragsteller habe den Konsum einer „Line“ Amphetamin im Protokoll zur durchgeführten Blutentnahme unterschriftlich eingeräumt. Wenn der Antragstellerbevollmächtigte nun behaupte, der Antragsteller habe kein Amphetamin konsumiert, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Daher stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz konsumiert und sich somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Hätte der Antragsteller den Konsum von Amphetamin nicht eingeräumt, hätte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts aufgrund des Besitzes von Amphetamin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten zur Konsumsaufklärung angeordnet. Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführe, dass durch Entziehung der Fahrerlaubnis die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller seine Arbeitsstelle verliere, könne dies keine Berücksichtigung finden, da vorliegend die Interessen des Antragstellers hinter die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zurücktreten müssten. Die Begründung zum Sofortvollzug im Bescheid vom 7. Februar 2023 sei ausreichend, da es gerade keiner umfangreicheren konkreteren Begründung bedürfe.
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5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Behördenakte bzw. Strafakte verwiesen.
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Die Anträge sind teilweise unzulässig; soweit sie zulässig sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Anträge sind bereits teilweise unzulässig.
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1.1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 2023 gegen die Nrn. 1 und 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids ist statthaft und zulässig.
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Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit zulässig.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 4 des Bescheids verfügte Androhung des Zwangsgelds ist ebenfalls statthaft. Die Zwangsgeldandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), durch die freiwillige Abgabe des Führerscheins am 16. Februar 2023 jedoch bereits erledigt. Da eine Vollstreckung somit nicht mehr droht (vgl. Art. 37 Abs. 4 VwZVG), fehlt dem Antrag diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist der Antrag bereits unzulässig.
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1.2 Der Antrag ist weiter unzulässig, soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, den von dem Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben (vgl. Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 16.2.2023). Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).
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2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, ist er in der Sache unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
25
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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2.1 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs.
27
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 6 CS 10.2697 – juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings kann die Begründung durchaus knapp gehalten sein (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO § 80 Rn. 247). Sie soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465).
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Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
29
Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids nicht ersichtlich ist, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.
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2.2 Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Februar 2023 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid ist nach summarischer Bewertung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, da der Antragsteller als Konsument von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seine Kraftfahreignung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids wiedererlangt haben könnte. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren lässt keine andere Bewertung zu.
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2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
33
Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st.Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 – 11 ZB 19.1435 – juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 – W 6 S 16.1300 – BeckRS 2017, 101885 Rn. 19). Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person eventuell gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – BeckRS 2019, 17431 Rn. 22).
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Dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Amphetamin) eingenommen hat und daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der im Verwaltungsverfahren festgestellten Tatsachen fest.
35
Das wiederholte und glaubhafte Geständnis des Antragstellers ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Amphetamin anzusehen. Der Antragsteller hat gegenüber den Polizeibeamten am 13. Oktober 2022 eingeräumt, am 7. Oktober 2022 eine „Line“ Amphetamin konsumiert zu haben, und hat diese Angabe auch im Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt (Bl. 102 d. BA). Auch gegenüber dem die Blutentnahme durchführenden Arzt hat der Antragsteller angegeben, alle zwei bis drei Wochen Amphetamin zu konsumieren; zuletzt habe er am 7. Oktober 2022 um 24 Uhr Amphetamin eingenommen (Bl. 101 d. BA). Seinen erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, er habe den Konsum von Amphetamin lediglich zugegeben, um nicht wegen Handeltreibens mit Amphetaminen strafrechtlich verfolgt zu werden, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Das Gericht sieht keinen Grund, die eigenen Angaben des Antragstellers unberücksichtigt zu lassen. Es gibt keinen Rechtssatz, Angaben, die der Antragsteller in der Vergangenheit gemacht hat, nicht heranzuziehen. Vielmehr ist der Betroffene auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt seine Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris; B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – juris; B.v. 18.4.2011 – 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 – SVR 2011, 389).
36
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe „harte“ Drogen konsumiert, für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) die Schlussfolgerung rechtfertigt, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2021 – 11 CS 21.390 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 19.9.2011 – 11 CS 11.2097 – juris Rn. 14 f.; OVG LSA, B.v. 8.2020 – 3 L 121/20 – juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 – NJW-Spezial 2019, 715 = juris Rn. 8; OVG RhPf, B.v. 7.3.2018 – 10 B 10142/18 – DVBl 2018, 802 = juris Rn. 2 f.; OVG MV, B.v. 10.12.2018 – 4 B 1699/18 HGW – juris Rn. 21). Weiterer Indizien, wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedarf es nicht. Hat der betroffene Fahrerlaubnisinhaber den Betäubungsmittelkonsum eingeräumt, handelt es sich nicht um eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zu seinen Lasten.
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Der Umstand, dass in der dem Kläger am 13. Oktober 2022 entnommenen Blutprobe kein Amphetamin festgestellt worden ist, beweist nicht, dass der Antragsteller tatsächlich kein Amphetamin konsumiert hat. Vielmehr kann der Kläger das Amphetamin zu einem Zeitpunkt konsumiert haben, der so lange zurücklag, dass dieses Betäubungsmittel nicht mehr in dem entnommenen Blut nachweisbar war. Die Nachweiszeiträume für Drogen sind im Blut regelmäßig deutlich kürzer als im Urin. Bei der Nachweisdauer von Amphetamin im Blut spricht man von Stunden. Da der Kläger die „Line“ Amphetamin nach seinen Angaben bereits am 7. Oktober 2022 konsumiert hat, war ein positives Bluttestergebnis der Blutentnahme am 13. Oktober 2022 auf Amphetamin somit nicht wahrscheinlich.
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Unabhängig davon, dass aufgrund des vom Antragsteller eingeräumten Konsums von Amphetamin dessen Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits indiziert ist, liegen hier zusätzliche Indizien für den Amphetaminkonsum des Antragstellers vor. Ein solches zusätzliches Indiz für den Amphetaminkonsum des Antragstellers ergibt sich aus der Tatsache, dass im Rahmen der Verkehrskontrolle am 13. Oktober 2022 bei dem Antragsteller eine geringe Menge Amphetamin aufgefunden wurde. Zwar beweist der Besitz von Rauschgift nicht ohne Weiteres, dass der Gewahrsamsinhaber diesen Stoff sich auch selbst zuführt; gleichwohl sind Betäubungsmittelbesitz und Betäubungsmittelkonsum in der Lebenswirklichkeit in hohem Grade miteinander verknüpft.
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Zu dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum von Amphetamin und dem Besitz von Amphetamin kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit berauschende Mittel konsumiert und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 2. Februar 2011 an das Kraftfahrtbundesamt führte der Antragsteller am 20. Oktober 2010 ein Fahrzeug unter Einfluss von THC. Wegen der Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2, § 25 StVG wurde daher gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängt (Bl. 11 d. BA).
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Aufgrund des von dem Antragsteller am 13. Oktober 2022 eingeräumten Konsums von Amphetamin und der vorgenannten weiteren Indizien ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einlassung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben Amphetamin konsumiert und den Konsum lediglich aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Handeltreibens mit Amphetamin eingeräumt, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Das Gericht sieht keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass die im Polizeibericht festgestellten Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, nachdem insbesondere auch der Antragsteller keine gegenteiligen Umstände glaubhaft vorgetragen hat. So hat der Antragsteller weder im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren einen plausiblen Grund genannt, weshalb er am 13. Oktober 2022 Amphetamin mit sich geführt hat, wenn er selbiges weder konsumiert noch hiermit Handel getrieben haben will. Insbesondere hat der Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben, wie das Amphetamin dann in seinen Besitz gelangt sein soll. Bei lebensnaher Betrachtung und unter Beachtung der weiteren Indizien ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller das Amphetamin bei sich hatte, da er dieses auch konsumiert. Zu dem Besitz von Amphetamin kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Antragsteller, der im Jahr 2010 nachweislich unter Cannabis-Einfluss ein Kfz geführt hatte, also Drogenerfahrung hatte, gegenüber zwei verschiedenen Stellen einen Amphetaminkonsum eingeräumt hat, nämlich am 13. Oktober 2022 gegenüber den Polizeibeamten sowie ebenfalls am 13. Oktober 2022 gegenüber dem das Blut entnehmenden Arzt.
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Das spätere Bestreiten dieser Angaben muss nach alldem als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen werden.
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2.2.2 Für einen Ausnahmefall nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Februar 2023 (zugestellt am 9. Februar 2023) war die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist (BayVGH, B.v. 30.5.2005 – 11 CS 04.1767 – juris; OVG LSA, B.v. 14.6.2013 – 3 M 68/13 – juris), innerhalb der die Fahrerlaubnis ohne weiteres entzogen werden kann (§ 11 Abs. 7 FeV), da im Regelfall noch nicht von der Möglichkeit einer Wiedererlangung der Fahreignung im Entziehungsverfahren (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen werden kann, noch nicht abgelaufen. Ausgehend vom 7.Oktober 2022 liegt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses (zugestellt am 9. Februar 2023) der letzte, dem Antragsteller nachgewiesene Konsum von Amphetamin vielmehr erst rund vier Monate zurück.
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Auch ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit seine Fahreignung wiedererlangen könnte. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann von der Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene nach Entgiftung und Entwöhnung eine in der Regel einjährige Abstinenz nachgewiesen hat und aufgrund eines stabilen Einstellungswandels (festzustellen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten) davon ausgegangen werden kann, dass er künftig keine Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) mehr konsumieren wird bzw. – im Fall der Einnahme von hier nicht weiter relevanten Cannabis – von einem fahrerlaubnisverträglichen Konsummuster (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen werden kann.
44
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich bereits weder die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist abgelaufen, noch liegen die weiteren Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung vor und können auch nicht durch das seitens des Antragstellers vorgebrachte Angebot von künftigen freiwilligen Drogenscreenings ersetzt werden.
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2.2.3 Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht ferner kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Nach § 3 Abs. 3 StVG darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die Regelung dient dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 − 3 C 30/11 – NJW 2012, 3669 Rn. 36).
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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Februar 2023 bzw. der gerichtlichen Entscheidung ist nach Aktenlage kein Strafverfahren gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln anhängig. Das Strafverfahren in Bezug auf den Vorfall am 13. Oktober 2022 wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 2. Februar 2023 abgeschlossen (Bl. 21 f. d. Strafakte). Eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat das Amtsgericht nicht getroffen.
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Die Fahrerlaubnis des Antragstellers konnte deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin entzogen werden.
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden.
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2.3 Selbst wenn man im Hinblick auf den Widerruf des Geständnisses durch den Antragsteller die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, fällt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Folgenabwägung gleichwohl zu Lasten des Antragstellers aus. Dies beruht auf den Gefahren, die von Personen, die „harte“ Drogen konsumieren, bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgehen. Liegt ein erheblicher, durch die Angaben des Antragstellers veranlasster und derzeit nicht ausgeräumter Verdacht dafür vor, dass der Antragsteller harte Drogen konsumiert und sich deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erwiesen hat, besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, ihn sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
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Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren staatlichen Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
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Nach dem von dem Antragsteller eingeräumten Konsum von Amphetamin muss er den Entzug der Fahrerlaubnis dulden, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Die Eignungsbedenken, die der Konsum „harter“ Drogen wie Amphetamin auslöst, resultieren aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und seiner Wirkungen (Rausch- und Nachhallwirkungen) für das Verkehrsverhalten einerseits sowie dem Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit andererseits. Denn „harte“ Drogen wie Amphetamin schränken die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise ein und machen ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris). Dies zeigt deutlich die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung im öffentlichen Straßenverkehr.
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Es liegen keine durchgreifenden Umstände vor, die eine Belassung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins bis zur Entscheidung über die Klage als verantwortbar erscheinen lassen. Vielmehr besteht insgesamt gegenwärtig weiterhin Anlass zu der Annahme, dass eine aktive Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit begründet, die deutlich über der allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt. Eine sofort wirksame Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, da der Antragsteller trotz sonst fehlender Kraftfahreignung am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Die privaten Interessen des Antragstellers können keine ausschlaggebende Rolle zu seinen Gunsten spielen und sind in der Abwägung mit den öffentlichen Interessen geringer zu gewichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgetragene Besorgnis, er werde ohne Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz verlieren und könne möglicherweise seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern und seiner Ehegattin nicht mehr erfüllen. Die befürchteten Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung müssen in der Abwägung im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter zurücktreten. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden.
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Aussagekräftige Abstinenznachweise liegen ebenfalls nicht vor. Solche Umstände sind auch nicht in der angebotenen Bereitschaft zu sehen, auf freiwilliger Basis Drogenscreenings durchführen zu lassen. Der Einlassung des Antragstellers, keine Drogen zu konsumieren, widerspricht seinen Äußerungen im Rahmen der Blutentnahme am 13. Oktober 2022 und ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Eine Belassung des Führerscheins bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren erscheint deshalb derzeit nicht verantwortbar.
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Der Antrag konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die maßgebliche Fahrerlaubnisklasse B samt mitumfasster Klassen L, AM, A79 und A179 ist mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der im Eilverfahren zu halbieren ist.