Titel:
Erfolgloses Eilverfahren gegen Abschiebungsanordnung nach Österreich
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 26a, § 29 Abs. 1, § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 2
Eurodac-VO Art. 9 Abs. 1
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen besteht kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem man sich bessere Chancen, etwa auf einen Arbeitsplatz, medizinische Versorgung, oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft oder nach Ablehnung eines Asylantrags in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung des Asylantrags mit einem günstigen Ergebnis zu erreichen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin, Österreich, alleinstehender Mann, nicht vulnerabel, Abschiebungsverbote (verneint), Eilrechtsschutz, Asylverfahren, unzulässiger Asylantrag, aufschiebende Wirkung, Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, europäisches Asylsystem, Wahlmöglichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7218
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der am … … 2002 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 4. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er ein Asylgesuch äußerte, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 16. November 2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Ein förmlicher Asylantrag wurde am 9. Januar 2ß23 gestellt.
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Ein Eurodac-Treffer ergab, dass der Antragsteller bereits am 3. November 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dort in diesem Zusammenhang registriert wurde. Am 30. November 2022 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen auf der Grundlage der Dublin-III-VO an Österreich, auf das die österreichischen Behörden nicht antworteten.
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Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 27. Februar 2023 gab der Antragsteller an, dass er nirgendwo einen Asylantrag gestellt habe. Als er von der Slowakei nach Österreich gekommen sei, hätten sie ihn gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe sich lange in der Türkei aufgehalten, aber dort habe es nichts gegeben, womit er den Familienunterhalt hätte sicher können. Er habe schon immer nach Deutschland gewollt. Er habe hier Cousins. Seine Eltern seien im Krieg verletzt worden.
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Mit Bescheid vom 10. März 2023, dem Antragsteller am 16. März 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Österreich an und setzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Österreich sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Im Übrigen wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen.
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Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 21. März 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben, über die bislang nicht entschieden wurde (W 2 K 23.50135). Zur Begründung verwies der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesamt.
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Gleichzeitig beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Das Bundesamt beantragt für die Antragsgegnerin,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 2 K 23.50135 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
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Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des – anwaltlich nicht vertretenen – Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dahingehend zu verstehen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2023 begehrt.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. März 2023 ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 152; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in Eyermann a.a.O., Rn. 90 ff.).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag vorliegend abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG.
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Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
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So liegt der Fall hier. Denn nach den nicht zu bezweifelnden Erkenntnissen aus der Eurodac-Datenbank hat der Antragsteller am 3. November 2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die österreichischen Behörden haben auf das vom Bundesamt am 30. November 2022 nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung fristgerecht gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht binnen zwei Wochen geantwortet, so dass ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung als erteilt gilt.
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Der Fortbestand der Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht nachträglich nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung erloschen, wie sich aus den Angaben des Antragstellers entnehmen lässt. Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung, da die dort geregelte 6-monatige Überstellungsfrist seit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich ersichtlich noch nicht abgelaufen ist. Dass der Antragsteller, wie behauptet, in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat, ist mit Blick auf den in der Behördenakte dokumentierten Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit der Eurodac-Datenbank nicht plausibel.
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Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. NdsOVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Österreich aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar. Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK bzw. gegen Art. 4 GRC verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (NdsOVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-173/17 – juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 – 1 C 36.18 – juris Rn. 19; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 27). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 27). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92). Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Klageverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für diese Antragsteller gegeben ist, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 98). Der Nachweis obliegt den Schutzsuchenden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C 163/17 – juris Rn. 95).
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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im österreichischen Asylsystem (vgl. hierzu etwa VG Aachen, B.v. 24.9.2018 – 6 L 1643/18.A – juris; VG Greifswald, B.v. 9.11.2017 – 4 B 2196/17 As HGW – juris; VG München, U.v. 15.3.2017 – M 9 K 17.50031 – juris; US Department of State, Austria 2021 Human Rights Report, 12.04.2022; Aida, Country Report Austria, 2021 Update, 31.12.2021).
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Auch der Antragsteller selbst hat solche Mängel nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller angab, er habe sich quasi zwangsweise erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterziehen müssen, in dem er Fingerabdrücke abgeben musste, vermag dieser Vortrag keine systemischen Mängel im österreichischen Asylsystem zu begründen. Vielmehr besteht gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 603/2013 (Eurodac-Verordnung; ABl. 2013, L 180/1) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Personen ab 14 Jahren, die internationalen Schutz beantragen, umgehend die Fingerabdrücke abzunehmen. Für den Antragsteller handelt es sich bei der Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen um eine zumutbare und zur Behandlung seines Asylantrags erforderliche Mitwirkungspflicht. Wenn sich ein Ausländer der Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen seiner Registrierung widersetzt, kann zudem auch die Anwendung angemessener Zwangsmaßnahmen geboten sein. Dass die österreichischen Behörden dabei über das zumutbare Maß hinausgegangen seien oder dass die Asylantragstellung in Österreich auf rechtserheblichen Willensmängeln beruhen würde, hat der Antragsteller hingegen nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht.
22
Der Antragsteller hat überdies nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen, etwa auf einen Arbeitsplatz, medizinische Versorgung, oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft oder nach Ablehnung eines Asylantrags in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung seines Asylantrags mit einem für ihn günstigen Ergebnis zu erreichen. Relevant sind allein die Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Dublin III-Verordnung (ebenso VG Aachen, B.v. 28.1.2019 – 6 L 1826/18.A – juris).
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Des Weiteren fehlt es auch an sonstigen außergewöhnlichen Umständen, welche ausnahmsweise eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründen könnten. Insbesondere ist eine besondere Vulnerabilität des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
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Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass im Falle des Antragstellers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Österreich bestehen, ist zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Insbesondere hat der Antragsteller individuell nichts vorgetragen, was das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Österreich nahelegen könnte. Auch insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und macht sich diese zu Eigen. Ebenso wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. vollumfänglich verwiesen.
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Schließlich liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Der Kläger hat keine Erkrankung geltend gemacht.
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Weiterhin ist kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorgetragen oder ersichtlich, welches im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zum Prüfungsumfang des Bundesamts und demzufolge auch des Verwaltungsgerichts gehört (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris m.w.N.).
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Da somit die erhobene Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird und unabhängig hiervon keine Interessen des Antragstellers ersichtlich sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, war der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.