Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023 – 203 StRR 55/23
Titel:

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – Verfahren und Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
StGB § 64
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Das Tatgericht darf von einer Begutachtung absehen, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt. (Rn. 3)
2. Bagatelldelikte – wie etwa der unerlaubte Besitz einer Konsumeinheit eines Betäubungsmittels – scheiden in der Regel als Anlassdelikte für eine Unterbringung aus. (Rn. 4)
Schlagworte:
Unterbringung, Entziehungsanstalt, Betäubungsmittel, Kleinstmenge, Verhältnismäßigkeit, erhebliche rechtswidrige Tat
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 01.09.2022 – 3 Ns 708 Js 24500/21
Fundstellen:
BeckRS 2023, 7007
LSK 2023, 7007
StV 2023, 443

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III.

Gründe

1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Verfahrensrüge erweist sich sowohl als Beanstandung einer Verletzung von § 246a Abs. 1 StPO als auch als Aufklärungsrüge als unzulässig. Der Angeklagte hat, nachdem das angefochtene Urteil dem Verteidiger am 14. Oktober 2022 zugestellt worden war, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 344 Abs. 2 i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO) lediglich die Sachrüge, jedoch keine formgerecht begründete Verfahrensrüge eingelegt. Der Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 ist erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist verfasst und abgesandt worden.
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2. Die Verfahrensrüge wäre zudem unbegründet. Dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Senat folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22 –, juris), wonach das Tatgericht von einer Begutachtung absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. auch BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17; BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11 –, juris Rn. 4 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – (5) 161 Ss 92/21 (33/21) –, juris Rn. 5; van Gemmeren in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 246a Rn. 9). Diese Auslegung entspricht dem legitimen Anliegen, überflüssige Begutachtungen durch Sachverständige zu vermeiden (vgl. van Gemmeren, a.a.O., § 64 Rn. 108).
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Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen werden kann, liegen hier mit Blick auf die Anlasstat vor. Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt zwar grundsätzlich keine Mindeststrafhöhe voraus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 64 Rn. 24 b). Die Verhängung einer Maßregel verfolgt nicht den Zweck, begangenes Unrecht angemessen zu sühnen, sondern sie dient dazu, die Allgemeinheit vor dem Angeklagten zu schützen und im Weiteren seine Gefährlichkeit durch therapeutische Einwirkung möglichst zu beseitigen (van Gemmeren a.a.O. § 61 Rn. 1). Jedoch liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein symptomatischer Zusammenhang als Anordnungsvoraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – nur – vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – 1 StR 652/16 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 10). Zudem steht die Anordnung der Maßregel stets unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Nach § 62 StGB ist dabei nicht nur auf den Grad der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr und die Bedeutung der von ihm zu erwartenden Taten, sondern auch auf die Bedeutung der vom Täter begangenen Tat abzustellen. Das Gewicht der Anlasstat kann hiernach bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung nicht außer Betracht bleiben (van Gemmeren a.a.O. § 62 Rn. 16; im Erg. auch Kinzig in Schönke/Schröder a.a.O. Rn. 8 und 10; Kinzig in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 3, 1. Aufl. 2021, Die Maßregeln der Besserung und Sicherung B II Rn. 20; Schöch in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 30). Durch den Hinweis auf das Gewicht der Anlasstat soll verhindert werden, dass eine unbedeutende Tat als lediglich formaler „Aufhänger“ für die Verhängung einer schwerwiegenden Maßregel benutzt wird (van Gemmeren a.a.O. Rn. 16). Bagatelldelikte scheiden daher nach überwiegender Ansicht als Anlassdelikte für eine Unterbringung aus (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 –, juris; Hillenbrand, ZAP 2020, 423 ff., 427; van Gemmeren a.a.O. § 64 Rn. 38 m.w.N.; Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 64 StGB (Stand: 23.02.2022) Rn. 12; Pollähne in: NK-StGB, 5. Aufl., § 64 Rn. 40).
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Im vorliegenden Fall hat sich der Vorwurf auf den Besitz einer Kleinstmenge, etwa einer Konsumeinheit, eines unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikaments beschränkt (Urteil Amtsgericht S. 6, 7). Das Landgericht hat nachvollziehbar dargetan, dass es die nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Tatgeschehen grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB im konkreten Fall verworfen hat, weil die Anlasstat nach den Umständen des Einzelfalls die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht und für den Tatrichter damit das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen ungeachtet der medizinischen Beurteilung auf der Hand gelegen hat.
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3. Die Sachrüge, die der Angeklagte auf die Nichtanordnung der Unterbringung stützt, hat nach dem oben Gesagten daher ebenfalls keinen Erfolg.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.