Inhalt

AG Schweinfurt, Endurteil v. 11.01.2023 – 3 C 664/22
Titel:

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
1. Die BVSK-Befragung 2020 stellt eine taugliche Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fotokosten, Schreibkosten sowie Porto- und Telefonkosten sind als üblicherweise gesondert abzurechnende Nebenkosten ersatzfähig, weil sie regelmäßig nicht im Grundhonorar enthalten sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sachverständigenkosten, Wertminderung, Leasing, Nebenkosten
Rechtsmittelinstanz:
LG Schweinfurt, Beschluss vom 15.03.2023 – 33 S 4/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6268

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45% und die Beklagte 55% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss.
Der Streitwert wird auf 458,26 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um restliche Schadensposten aus einem Verkehrsunfall.
2
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 25.03.2022 zwischen dem vom Kläger geleasten Fahrzeug und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Leasinggeberin gab dem Kläger die Schadensregulierung, hinsichtlich des Schadensbetrags mit Ausnahme der Wertminderung in Auszahlung an sich, frei. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leasinggeberin hingegen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3
Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch das Sachverständigen- und Ing.-Büro begutachten und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 4.886,36 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 900,00 €. Hierfür stellt der Sachverständige eine Betrag in Höhe von 929,99 € in Rechnung, worauf die Beklagte lediglich 645,18 € zahlte.
4
Auf Basis dieses Gutachtens ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren, wofür Kosten in Höhe von 6.853,82 € brutto entstanden. Hierauf regulierte die Beklagte lediglich 6.824,07 €.
5
Auf die Wertminderung regulierte die Beklagte lediglich 756,30 €.
6
Der Kläger behauptet, das Sachverständigenhonorar sei ordnungsgemäß abgerechnet worden und überdies ortsüblich und angemessen. Die Wertminderung sei umsatzsteuerneutral und daher ohne Abzug zu begleichen.
7
Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Coronadesinfektionskosten seien erstattungfähig.
8
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2022 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die L. GmbH 143,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2022 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliches Anwaltshonorar in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2022 zu bezahlen.
9
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10
Die Beklagte behauptet, die Coronadesinfektionsmaßnahmen seien betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen und unterlägen damit den Allgemeinkosten. Im Übrigen seien diese der Höhe nach nicht ortsüblich und angemessen. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass eine Desinfektion überhaupt stattgefunden hat. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten habe es keine Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige sei überdies kein qualifizierter Sachverständiger.
11
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, bei einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten sei hinsichtlich der Wertminderung die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.
12
Bei den Desinfektionsmaßnahmen fehle es an einer etwaigen Kausalität. Jedenfalls seien sie nicht erforderlich. Das Werkstattrisiko sei hierauf nicht anwendbar. Da die Reparaturrechnung nicht gezahlt worden sei, könne diese auch keine Indizwirkung entfalten.
13
Soweit es die Sachverständigenkosten betrifft, müsse im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht zwingend ein Tabellenwerk herangezogen werden, vielmehr könne auch eine Zeitaufwandsberechnung erfolgen. Im Übrigen sei die BVSK Befragung als Schätzgrundlage nicht geeignet.
14
Auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
15
Das Gericht hat das Verfahren gem. § 495a ZPO nach billigem Ermessen geführt, im Rahmen dessen hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

16
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. A. Die Klage ist zulässig jedoch nur teilweise begründet.
17
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe der von 299,69 € für die Coronadesinfektionskosten und die restlichen Gutachterkosten gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 18 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 823, 249 ff. BGB.
18
Die Haftung dem Grunde nach steht außer Streit, sodass lediglich noch zu bestimmen war wie hoch der ersatzfähige Betrag in Hinblick auf Reparaturkosten und Sachverständigenkosten bzgl. des Klägers war. Insoweit ist auch unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger aus dem vertraglichen Verhältnis mit seiner Leasinggeberin heraus, bis auf die Wertminderung, die Schadensregulierung für sich geltend machen darf.
19
Nach § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
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Voraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens.
22
1. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten in Bezug auf die Coronadesinfektionskosten haben die Beteiligten sich darauf geeinigt, dass die Beklagte den hälftigen eingeklagten Betrag aus 29,75 €, damit 14,88 €, unstreitig stellen. Im Übrigen ist die Klage damit hinsichtlich des restlichen Betrages als zurückgenommen zu verstehen, was im Rahmen der Kostenentscheidung seinen Einschlag findet.
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2. Die Sachverständigenkosten sind im vollen Umfang in Höhe der noch restlichen 284,81 € ersatzfähig, sodass der restliche eingeklagte Betrag von der Klägerin gefordert werden kann.
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Auch hier ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (st. Rspr., etwa BGH NJW 2014, 3151 [3152] m.w.N.).
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Die subjekbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, dass ein Geschädigter grundsätzlich auch solche Kosten einfordern kann, die ggf. objektiv betrachtet nicht erforderlich waren, sofern dies im Rahmen seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeiten nicht erkennbar war und ihn bei der Auswahl einer Reparaturwerkstatt oder eines Sachverständigen kein Auswahlverschulden trifft. Nach allgemeiner Ansicht trägt grundsätzlich der Schädiger das Prognose- und Fehlerrisiko (etwa Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 16 f.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Diese stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Ist die Rechnung hingegen noch nicht beglichen, so wird dieser auch keine Indizwirkung zugebilligt. Hingegen kommt auch einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung, die der Geschädigte im Zeitpunkt des Abschlusses für plausibel halten durfte, und einer auf dieser Basis erstellten Rechnung, Indizwirkung für die Höhe des erforderlichen Betrages zu (etwa Offenloch, Die Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht im Straßenverkehr, DAR 2020, 301 [310] m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn zwar keine explizite Honorarvereinbarung getroffen wurde, sich die Vergütung jedoch im Rahmen der „üblichen Vergütung“ im Sinne des § 632 BGB bewegt, was ggf. zu schätzen ist.
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a. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist der geltend gemachte Betrag erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB, soweit ein Werkvertrag gegen ein Entgelt geschlossen worden ist und dies auch ohne weiteres klar ist. So liegt es in diesem Fall, es ist ein wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB zustande gekommen.
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So sieht das Gesetz vor, dass jedenfalls gem. § 632 Abs. 2 Hs. 2 BGB die übliche Vergütung zu leisten ist. Eine solche ist im Zweifel gem. § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen.
28
aa. Das in Rechnung gestellte und vereinbarte Grundhonorar durfte vom Geschädigten bereits deshalb für plausibel gehalten werden, weil es der üblichen Vergütung entspricht. Dazu kann die BVSK-Befragung 2020 als Schätzgrundlage herangezogen. Es handelt sich hierbei zur Überzeugung des Gerichts um eine taugliche Schätzgrundlage (so auch z.B. OLG München, BeckRS 2016, 4574, Rn. 20 f. zur BVSK 2015). Die BVSK-Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen vermögen dabei nicht verfangen. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht weshalb, die BVSK Befragung nicht zur Anwendung kommen soll, soweit der Gutachter nicht die von ihr dargestellten Kriterien erfüllt. Letztlich betrifft die Befragung das Honorar für eine derartige Tätigkeit wie von dem Gutachter vorgenommen, sodass es hierauf nicht ankommt und die BVSK Befragung als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden kann.
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Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2020 für Schäden bis zu 5.750,00 € (netto zzgl. Merkantilenminderwert) gibt diese einen Korridor von 699 bis 770 € vor. Das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 694 € bewegt sich sogar unterhalb dieses Rahmens und ist somit nicht als überhöht anzusehen, so dass es auf eine mangelnde Aufklärung nicht ankommt.
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bb. Der Kläger kann auch die geltend gemachten Nebenkosten beanspruchen. Auch diese unterfallen dem zur Schadenswiedergutmachung erforderlichen Betrag. Es kann dabei dahinstehen, ob der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Abrede über die Vergütungspflicht von Nebenleistungen abgeschlossen hat. Was zu vergüten ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Gutachter schuldet ein geistiges Werk (MüKo-BGB/Busche, 8. Aufl. 2020, § 631 Rn. 150), so dass sowohl Fotokosten, Schreibkosten sowie Porto- und Telefonkosten nicht als üblicherweise und damit im Grundhonorar anfallende Kosten anzusehen sind. Geschuldet wird demgemäß, soweit eine konkrete Abrede nicht gegeben sein sollte, zumindest die übliche Vergütung nach § 632 BGB.
31
Unter Zugrundelegung der BVSK-Befragung kann die Klägerin grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:
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Eine Postpauschale in Höhe von 15,00 €, Fotokosten in Höhe von 2,00 € je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 € je Bild für den zweiten Fotosatz, Schreibkosten in Höhe von 1,80 € je Seite für das Originalgutachten und 0,50 € je Seite für die Zweitausfertigung, Fotokosten mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes sowie Fahrtkosten von 0,70 € je Kilometer.
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Die abgerechneten Nebenkosten bewegen sich in diesem Bereich, sodass sie nicht zu beanstanden sind.
34
b. Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigenbüro angefertigte Gutachten bewegen sich somit im geschätzten Bereich. Im Rahmen einer subjektiven Schadensbetrachtung könnte im Übrigen eine Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen. Letztlich ist für einen Geschädigten, der keine Marktforschung betreibt, ein solches vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die eingeklagten Sachverständigenkosten sind daher vollumfänglich erstattungsfähig.
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II. Hingegen besteht kein weiterer Anspruch hinsichtlich der Wertminderung.
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Richtigerweise wird die Wertminderung für die Leasinggeberin eingeklagt. Sie ist, soweit nach Vertragsende kein Kauf des Fahrzeuges erfolgt ist, weiterhin Eigentümerin. Da die Wertminderung unmittelbar an das Eigentumsobjekt anknüpft, steht die Wertminderung somit auch der Eigentümerin und damit der Leasinggeberin zu.
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Insoweit ist die Schadensregulierung gem. § 249 BGB konsequenterweise hinsichtlich dieses Postens jedoch auch für die Leasinggeberin, die GmbH, zu beurteilen.
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Unstreitig ist diese als GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit steht ihr der sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergebene Anspruch auf die Mehrwertsteuer, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt dem Grunde nach nicht zu, denn sie muss sich diese im Rahmen der Vorteilsangleichung anrechnen lassen.
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Richtig ist zwar, dass die Wertminderung im Gutachten nicht mit und ohne Mehrwertsteuer ausgeschrieben ist. Nichts anderes als der vorgenannte Grundsatz kann jedoch auch für die Wertminderung gelten, trotz einer nicht ausgewiesenen Mehrwertsteuer.
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Es ist daher aus der unstreitig zugestandenen Wertminderung in Höhe von 900 € noch ein Betrag für die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% abzuziehen. Diese ist aus hiesiger Sicht von der Beklagten berechtigterweise einbehalten worden. Dies ergibt sich aus der folgenden Erwägung.
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Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beträgt 44.900 € brutto und die Wertminderung wie aufgezeigt 900,00 €.
42
Es wird dabei zugrunde gelegt, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls also einen Wert von 44.900 € brutto hatte. Davon ist die Wertminderung abzuziehen, denn um diesen Betrag ist da Fahrzeug unfallbedingt weniger wert, sodass ein Betrag von 44.000 € brutto übrig bleibt.
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Vor dem Unfall hätte die Klägerin das Fahrzeug also für 44.900 € brutto verkaufen können. Davon wäre ihr nach Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% noch 37.731,09 € verblieben. Nach dem Unfall hingegen würde sie nur noch 44.000 € erhalten, was nach Abzug der Mehrwertsteuer einem Betrag von 36.974,79 € entspricht.
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Könnte die Klägerin nun die volle Wertminderung beanspruchen hätte sie vermögensmäßig insgesamt einen Betrag in Höhe von 37.874,79 € zur Verfügung. Dieser Betrag ermittelt sich aus dem unfallbedingten Nettobetrag zuzüglich der Wertminderung.
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Damit hätte die Klägerin einen Mehrbetrag in Höhe von 143,70 € zur Verfügung, aufgrund des Unfalls.
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Dieser Differenzbetrag entspricht auch genau der in einem Betrag von 900,00 € enthaltenen Mehrwertsteuer.
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Auch wenn, die Wertminderung als solche nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist an dieser unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund der Differenzhypothese und dem Bereicherungsverbot ein Abzug der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Durch das Schadensereignis soll der Geschädigte letztlich nur das erhalten, was zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich ist. Er soll jedoch gerade nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies wäre jedoch, die vorstehenden Erwägungen zugrunde gelegt, gerade der Fall, denn der Geschädigte hätte hierdurch einen greifbaren vermögenswerten Vorteil erlangt, den er nur auf Grund des schädigenden Ereignisses erhält.
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Dem liegt insbesondere der Gesichtspunkt zu Grunde, dass der Unternehmer sein Betriebsvermögen unter Anwendung der §§ 249 ff. BGB immer nur netto betrachtet, sodass auch das Fahrzeug letztlich nur netto gekauft wäre und dieses auch aufgrund des Vorsteuerabzugs wieder netto verkauft werden würde, aufgrund der Abführung der Steuer (AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017 – 8a C 190/16; Freyberger NVZ 2000, 290).
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III. Der Kläger hat indes keinen weiteren Anspruch auf weitere Rechtsverfolgungskosten.
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Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können nur in der Höhe geltend gemacht werden, die der berechtigten, d.h. der letztlich festgestellten Forderung entsprechen (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, BeckRS 2017, 138416).
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Die Rechtsverfolgungskosten können daher vorliegend aus dem Gegenstandswert von 8874,44 € geltend gemacht werden.
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Dies entspricht bei einer 1.3 Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer die RVG Tabelle von 2021 zugrundegelegt einem Gesamtanspruch an Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 €. Da dieser Betrag unstreitig bereits reguliert ist, besteht kein weiterer Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
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IV. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 ZPO.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO hinsichtlich des streitigen Teils und auf § 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des Teils auf den die Parteien sich geeinigt haben, wobei sich dieser auf die Kosten des Rechtsstreits nicht in erheblichem Maße auswirkt.
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C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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D. Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen hinsichtlich der Fragestellung, ob die Wertminderung bei einem zum vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten umsatzsteuerneutral zu behandeln ist und daher ohne jeglichen Abzug zugesprochen werden kann oder aber ein Abzug in Höhe einer Mehrwertsteuer vorzunehmen ist. Diese Frage ist sowohl von grundsätzlicher Bedeutung als dient sie auch der Fortbildung des Rechts, da sie höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt ist.