Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.03.2023 – 6 C 23.398
Titel:

Streitwertbeschwerde bei Verpflichtungsklage auf unbezifferte Geldleistung

Normenketten:
GKG § 52
BayKAG Art. 19a
Leitsätze:
1. Ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG kommt erst dann in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Fällen auf Gewährung unbezifferter Geldleistungen gerichteten Verpflichtungsklagen bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte bietet. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Auffangstreitwert, unbezifferte Geldleistung, Gewährung eines Härteausgleichs
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 09.02.2023 – Au 2 K 22.892
Fundstellen:
BayVBl 2023, 467
LSK 2023, 6186
BeckRS 2023, 6186

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2023 – Au 2 K 22.892 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Die Streitwertbeschwerde der Kläger, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.
2
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 11.250,70 Euro festgesetzt.
3
a) Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt‚ ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 8).
4
b) Gegenstand der Klage war die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des am 4. November 2019 von den Klägern – in nicht bezifferter Höhe – beantragten Härteausgleichs nach Art. 19a KAG, welche dieser mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2022 abgelehnt hatte. Auch im Klageantrag war eine bestimmte Höhe des begehrten Geldbetrags nicht genannt worden.
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In Fällen auf Gewährung unbezifferter Geldleistungen gerichteten Verpflichtungsklagen bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte bietet (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2003 – 12 C 03.2171 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
6
Der von den Klägern unmittelbar erstrebte Erfolg ihrer Klage im Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung war die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Härteausgleichs in der nach Art. 19a KAG maximal möglichen Höhe. Aus der Klageschrift und insbesondere aus den Ausführungen ihrer Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. September 2022 ergibt sich dies ohne vernünftige Zweifel. Dort wird ausdrücklich geltend gemacht, den Klägern stünde die Erstattung der mit Bescheid vom 29. September 2016 festgesetzten und in voller Höhe bezahlten Straßenausbaubeiträge zu (Bl. 50 RS der VG-Akten). Dafür, dass es den Klägern mit ihrer Klage lediglich um geringere Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds gegangen wäre, ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, auch wenn sie sich, wie in der Beschwerde behauptet, gegebenenfalls auch mit einem geringeren Erstattungsbetrag begnügt hätten.
7
Die Bedeutung der Sache entspricht daher dem maximal möglichen (hypothetischen) Härteausgleich. Dieser ergibt sich aus dem festgesetzten Beitrag abzüglich des nach Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG zu berücksichtigenden Selbstbehalts in Höhe von 2.000 €. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts‚ den Streitwert für das Klageverfahren auf 11.250,70 € festzusetzen, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)