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VG München, Beschluss v. 11.01.2023 – M 5 K 22.3942
Titel:

Beitrag zu berufsständischer Versorgung, Einstellungsbeschluss, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Streitwert

Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 3
Schlagworte:
Beitrag zu berufsständischer Versorgung, Einstellungsbeschluss, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Streitwert
Fundstelle:
BeckRS 2023, 614

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 42.684,44 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Klagepartei hat am … Dezember 2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat am … Dezember 2022 der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem Klagebegehren mit Bescheid vom … Oktober 2022 im Wesentlichen abgeholfen hat.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist die Differenz zwischen den im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2022 geforderten Höchstbeiträgen und den im Bescheid vom … Oktober 2022 festgesetzten Beiträgen anzusetzen. Das ergibt einen Betrag von 42.684,44 EUR. Denn die Differenz zwischen Höchstbeitrag und Mindestbeitrag für den Zeitraum … August 2019 bis … September 2022 beschwert die Klägerin. Das ist für 2019 ein Betrag von 5015,84 EUR, für das Jahr 2020 ein Betrag von 13.476 EUR, für das Jahr 2021 ein Betrag von 13.866 EUR und für das Jahr 2022 ein Betrag von 10.326,60 EUR (vgl. hierzu die Aufstellung im Bescheid vom …10.2022).