Titel:
Streitwertfestsetzung für erledigte Klage gegen Höchstbeitrag zu berufsständischer Versorgung
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 3
Leitsatz:
Der Streitwert für eine Klage gegen den zunächst per Bescheid geforderten Höchstsatz als Beitrag zu einer berufsständischen Versorgung ist auf die Differenz zwischen diesem und dem sodann festgesetzten Mindestbeitrag zu bestimmen, wenn infolgedessen die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beitrag zu berufsständischer Versorgung, Einstellungsbeschluss, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Streitwert, Bescheid, Streitwertfestsetzung, Verfahren, Hauptsache, Mindestbeitrag, Verwaltungsgerichtsordnung, Anwendung, Differenz, Beklagte, Zeitraum, Aufstellung, Betrag, GKG, geforderten, Hauptsachenerledigung, berufsständische Versorgung, Versorgungswerk, Beitrag, Beschwer
2
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem Klagebegehren mit Bescheid vom … Oktober 2022 im Wesentlichen abgeholfen hat.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist die Differenz zwischen den im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2022 geforderten Höchstbeiträgen und den im Bescheid vom … Oktober 2022 festgesetzten Beiträgen anzusetzen. Das ergibt einen Betrag von 42.684,44 EUR. Denn die Differenz zwischen Höchstbeitrag und Mindestbeitrag für den Zeitraum … August 2019 bis … September 2022 beschwert die Klägerin. Das ist für 2019 ein Betrag von 5015,84 EUR, für das Jahr 2020 ein Betrag von 13.476 EUR, für das Jahr 2021 ein Betrag von 13.866 EUR und für das Jahr 2022 ein Betrag von 10.326,60 EUR (vgl. hierzu die Aufstellung im Bescheid vom …10.2022).