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AG München, Urteil v. 15.03.2023 – 857 Ls 380 Js 144832/21
Titel:

Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung durch Herstellung von und Handel mit gefälschten Impfausweisen

Normenkette:
StGB § 267 Abs. 4
Leitsatz:
Der gewinnbringende Handel von drei Personen mit Impfausweisen, die unter Verwendung eines selbst gefertigten Stempels und selbst gedruckter Impfstoff-Chargenaufkleber eine angeblich vom Impfzentrum vorgenommene Corona-Impfung bestätigen, kann eine gewerbsmäßige und bandenmäßige Urkundenfälschung darstellen (Ergänzung zu OLG Celle BeckRS 2022, 12898). (Rn. 1 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urkundenfälschung, Impfpass, Corona-Schutzimpfung, Handel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6134

Tenor

1. Die Angeklagten
sind schuldig 8 tatmehrheitlicher Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in 6 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung.
2. Der Angeklagte … und der Angeklagte … werden jeweils zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte … wird zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
und einer gesonderten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 €
verurteilt.
4. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe

(Abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
1
Mit dem Ziel sich eine Einkunftsquelle von dauerhaftem und nicht nur unerheblichem Umfang zu verschaffen, betrieben die Angeklagten … ab einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.03.2021 von München aus einen gewinnbringenden Handel mit gefälschten Impfausweisen. Zu diesem Zweck stellten sie beispielsweise unter Verwendung eines selbst gefertigten Stempels und selbst gedruckter Impfstoff-Chargenaufkleber Impfpässe her, die eine angeblich vom Impfzentrum … vorgenommene Corona-Impfung bestätigen Dies war aber – wie alle Beteiligten angesichts der Verwendung eines nicht autorisierten Stempels wussten – nichtzutreffend. Die so gefälschten Impfpässe verkauften die Angeklagten für jeweils mindestens 250-300 Euro an ihre Abnehmer. Die Aufgaben waren dabei im Wesentlichen so verteilt, dass der Angeklagte … sich um die Akquise und die Logistik über die Digitalisierung und Übergabe an die Abnehmer bis hin zur Vereinnahmung des Kaufpreises kümmerte, während sich … – neben vereinzelter Auftragsbeschaffung – um die Herstellung der falschen Impfpässe kümmerten, die Einträge stempelten und die Chargenaufkleber druckten und einklebten.
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Wie die Angeklagten wussten, beabsichtigten die Abnehmer, den mit dem nicht autorisierten Stempel versehenen Impfpass bei behördlichen Kontrollen und auch sonst im Rechts- und Geschäftsverkehr vorzuzeigen, um – mit den angeblich eine bei einem zugelassenen Impfzentrum vorgenommene Corona-Impfung bestätigenden Aufklebern und Eintragungen versehen – über einen tatsächlich nicht bestehenden Impfschutz zu täuschen. Ein Teil der Abnehmer ließ zudem die so gefälschten Impfpässe vom Angeklagten … in einer Apotheke digitalisieren.
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Im Einzelnen konnten folgende Fälle konkretisiert werden:
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1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um den 01.06.2021 bestellte der anderweitig Verfolgte … beim Angeklagten … einen auf seine Personalien ausgestellten Impfpass oder einen Blankoimpfpass, welcher mit den angeblich eine bei einem zugelassenen Impfzentrum vorgenommene Corona-Impfung bestätigenden Aufklebern und Eintragungen versehen war. Den so gefälschten Impfpass übergab … dem … zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 21.06.2021 im Stadtgebiet München, mutmaßlich an dessen Wohnanschrift ….
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2. In der Absicht, den mit dem nicht autorisierten Stempel versehenen Impfpass in der Apotheke, bei behördlichen Kontrollen und auch sonst im Rechts- und Geschäftsverkehr vorzuzeigen, um über einen tatsächlich nicht bestehenden Impfschutz zu täuschen, bestellte der anderweitig Verfolgte … zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um den 01.06.2021 beim Angeklagten … vier, auf seine Personalien und die Personalien der Ehefrau und der beiden Kinder ausgestellte Impfpässe oder Blankoimpfpässe, welche mit den angeblich eine bei einem zugelassenen Impfzentrum vorgenommene Corona-Impfung bestätigenden Aufklebern und Eintragungen versehen waren. Diese so gefälschte Impfpässe legte … gemäß Absprache mit einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 27.06.2021, mutmaßlich am 28.06.2021 in einer Apotheke … vor, um über den Impfstatus der Familie zu täuschen und sich die falschen Daten entsprechend digitalisieren zu lassen. Der Plan ging auf, der/die Mitarbeiterin der Apotheke erlag dem hervorgerufenen Anschein und digitalisierte die – falschen – Daten, so dass … und seine Familienangehörigen in der Folge sich mittels der auf ihrem Handy installierten App auf einen tatsächlich nicht bestehenden Impfschutz berufen konnten.
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3. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 17.03.2021 und dem 04.06.2021 bestellte die anderweitig Verfolgte … beim Angeklagten … zwei Impfpässe, die auf ihren Mädchennamen und die Personalien ihres Ehemanns ausgestellt waren, für jeweils 200 Euro. … ließ die gefälschten Impfpässe hersteilen und übergab sie wohl am 22.06.2021 der anderweitig Verfolgten … im Stadtgebiet München, mutmaßlich an deren Wohnanschrift …. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 12.07.2021, mutmaßlich um den 01.07.2021 übernahm … die Digitalisierung zumindest des Impfpasses der anderweitig Verfolgten ….
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4. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt um den 12.07.2021 verschafften die Angeklagten … gemäß des gemeinsamen Tatplans der anderweitig Verfolgten einen den … kurz darauf im Salon der anderweitig Verfolgten … übergab.
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5. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29.06.2021 verkauften die Angeklagten … gemäß des gemeinsamen Tatplans einen gefälschten Impfpass zu einem Kaufpreis von mindestens 200 Euro an den anderweitig Verfolgten ….
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6. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 09.07.2021 verkauften die Angeklagten … gemäß des gemeinsamen Tatplans einen gefälschten Impfpass zu einem Kaufpreis von mindestens 200 Euro an den anderweitig Verfolgten ….
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7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.06.2021 bestellte die anderweitig Verfolgte … beim Angeklagten … einen Impfpass für mindestens 300 Euro. … überbrachte den gefälschten Impfpass am 22.06.2021 der anderweitig Verfolgten zur Weitergabe an die anderweitig Verfolgte …. Am 24.06.2021 bot … an, den gefälschten Impfpass digitalisieren zu lassen.
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8. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29.06.2021 verkauften die Angeklagten … gemäß des gemeinsamen Tatplans sechs gefälschte Impfpässe zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.800 Euro an die anderweitig Verfolgte ….
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9. Schließlich stellten die Angeklagten zu einem nicht genauer bestimmbaren, nicht ausschließbar selben Zeitpunkt vor dem 15.07.2021 in arbeitsteiligem Zusammenwirken auch für sich selbst jeweils einen gefälschten Impfpass her.
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Bei der Herstellung des eigenen, gefälschten Impfpasses ging es den Angeklagten jeweils nicht darum, eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und Umfang zu erschließen. Auch handelten die Angeklagten diesbezüglich nicht als Mitglied einer Bande.
II.
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Die Angeklagten haben sich daher schuldig gemacht der 8 tatmehrheitlichen Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in 6 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung gem. §§ 267 I, IV, 52, 53 StGB.
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Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zugrunde.
III.
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Der Strafrahmen für die Fälle 1-8 ist aus § 267 IV StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Ein minder schwerer Fall ist nicht anzunehmen, nachdem die Angeklagten durch die Herstellung und den Verkauf von gefälschten Impfpässen zur erheblichen Unterwanderung der Sicherheit des Rechtsverkehrs beigetragen haben.
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Hinsichtlich der Ziffer 9 ist der Strafrahmen dem § 267 I StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
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Innerhalb des Strafrahmens, auf dem sich die Verfahrensbeteiligten gem. § 257 c StPO verständigt haben, sprechen im Rahmen der Strafzumessung folgende Umstände für und gegen die Angeklagten.
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Die Angeklagten haben jeweils vor Beginn der Beweisaufnahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und damit den Umfang der Beweisaufnahme erheblich verkürzt. Sämtliche Angeklagte haben sich mit der formlosen Einziehung aller asservierten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Angeklagten haben sich zunächst durch Verteidigererklärung, schließlich in ihrem letzten Wort auch persönlich für die Tat entschuldigt und ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. Die Taten liegen zwischenzeitlich knapp 2 Jahre zurück, nach dem Vollzug der Durchsuchungen in den Wohnungen der Angeklagten am 15.07.2021 waren die Angeklagten mit dem Ermittlungsverfahren und der daraus verbundenen Straferwartung konfrontiert.
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Die Angeklagten sind auch dilettantisch und somit nicht mit gesteigerter krimineller Energie vorgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die für die Fälschung verwendeten Stempel entweder eine falsche Adresse des Impfzentrums Augsburg, oder einen Schreibfehler enthielten. Zudem verkauften die Angeklagten die gefälschten Impfpässe überwiegend an Abnehmer aus dem Stadtgebiet München. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass im Tatzeitraum impfwillige Personen in der örtlichen Auswahl des Impfzentrums beschränkt waren und somit nicht zu erwarten war, dass in München wohnhafte Personen sich … tatsächlich hätten impfen lassen.
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Zugunsten der Angeklagten … spricht, dass sie jeweils nicht vorbestraft sind. Auch wenn sie jeweils als Mitglied einer Bande handelten, war im Rahmen der Bandenstruktur der Angeklagte … die federführende Figur hinsichtlich Akquise, Übergabe der gefälschten Impfpässe sowie Vereinnahmung der Gelder von den jeweiligen Abnehmern, während die Angeklagte … eher in der Ausführung, d.h. in der Herstellung der gefälschten Impfpässe tätig waren.
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Für den Angeklagten spricht zudem, dass er aufgrund einer depressiven Grunderkrankung aus schwierigen persönlichen Verhältnissen heraus handelte. Bei sämtlichen Angeklagten wird auch zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie aus Geldnot oder aus angespannter finanzieller Situation heraus handelten.
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Zu Lasten aller Angeklagten ist zu werten, dass sie sich hinsichtlich des Abnehmerkreises nicht auf Familie und nähere Bekannte beschränkten. Erheblich strafschärfend wertet das Gericht, dass die Angeklagten durch ihre Handlung dazu beigetragen haben, dass die jeweiligen Abnehmer der gefälschten Impfpässe die zur Tatzeit und in der Folgezeit geltenden Bestimmungen im Zuge der Covid-19-Pandemie unterwandern konnten und somit das Vertrauen der Bevölkerung, dass Personen, die eine eingetragene Covid-19-Impfung im Impfpass aufweisen konnten, auch tatsächlich geimpft waren. Insbesondere waren, wie ebenfalls allgemein bekannt, bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen und beruflichen Alltagslebens aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen an erfolgte Coronaimpfungen gekoppelt, wie beispielsweise Besuche in der Gastronomie, der Hotellerie, der Freizeit- und Kulturbranche, bei Sportveranstaltungen, sowie im beruflichen Umfeld. Personen, die im Tat- oder Folgezeitraum berechtigt an diesen Teilbereichen des Alltagslebens teilnehmen konnten, durften sich darauf verlassen, dass die übrig anwesenden Personen ebenfalls geimpft sind. Es ist für das Gericht zudem lebensnah anzunehmen, dass zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der geimpften Personen bei der Abwägungsentscheidung, in welchem Umfang sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen wollen, den Umstand, dass auch die übrigen Personen geimpft seien, in ihrer Abwägungsentscheidung einbezogen haben. Darüber haben sich die Angeklagte jeweils bewusst und in verwerflicher Art und Weise hinweggesetzt. Das Gericht muss jedoch bei der Gewichtung dieses strafschärfenden Umstands berücksichtigen, dass nach der Aufhebung nahezu aller Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie generalpräventive Erwägungen in den Hintergrund treten müssen.
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Zu Lasten des Angeklagten … ist zudem zu werten, dass er dreifach vorbestraft ist, einmal davon wegen einer vorsätzlichen schwerwiegenden und einschlägigen Tat, wegen der er auch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Zudem wurden gegen den Angeklagten … Geldstrafen in nicht unerheblicher Höhe festgesetzt. Das Gericht berücksichtigt jedoch, dass die einschlägige Vorstrafe bereits über 10 Jahre zurückliegt.
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Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht hinsichtlich der Angeklagten … folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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Hinsichtlich der Taten Nr. 1-8 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten, hinsichtlich der Tat aus Nr. 9 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
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Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht hinsichtlich der Angeklagten … eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt das Gericht bei sämtlichen Angeklagten, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
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Hinsichtlich des Angeklagten … hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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Hinsichtlich der Taten Nr. 1-8 eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 4 Monaten, hinsichtlich der Tat Nr. 9 eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände und des engen zeitlichen Zusammenhangs ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und eine gesonderte Geldstrafe von 180 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Das Gericht hält es für sachgerecht und angemessen, diese Geldstrafe nicht, wie regelmäßig nach § 53 II S. 1 StGB vorgesehen, in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Dabei stellt das Gericht folgende Erwägungen an:
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Zum einen soll der Angeklagte … wegen seiner herausgehobenen Stellung im Rahmen der Bandenstruktur neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch an seinem Vermögen getroffen werden. Dabei berücksichtigt das Gericht entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung anderenfalls nicht mehr möglich wäre, vgl. hierzu Fischer, § 53 StGB, Rn. 5, m.w.N.
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Nachdem der Angeklagte … derzeit Regelleistungen nach ALG II bezieht, war die Höhe des Tagessatzes auf 15 Euro festzusetzen.
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Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen kann hinsichtlich aller Angeklagter zur Bewährung ausgesetzt werden.
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Den Angeklagten ist sämtlich eine positive Sozialprognose zu bescheinigen. Der Angeklagte … ist berufstätig, bei den Angeklagten … steht eine Berufstätigkeit mit regelmäßigen monatlichem Einkommen in unmittelbarer Zukunft konkret fest. Soweit der Angeklagte … an einer psychiatrischen Grunderkrankung leidet, befindet er sich in regelmäßig psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich des Angeklagten … ist im Rahmen der Sozialprognose zu berücksichtigen, dass er alleinerziehender Vater eines minderjährigen Kindes ist und diesbezüglich soziale und familiäre Verantwortung trägt.
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Bei sämtlichen Angeklagten liegen besondere Umstände im Rahmen des § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. So haben sämtliche Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Nach dem persönlichen Eindruck im Rahmen der Hauptverhandlung steht für das Gericht fest, dass die Konfrontation der Angeklagten mit dem Ermittlungsverfahren und der daraus resultierenden Strafandrohung nachhaltig auf diese eingewirkt hat. Soweit der Angeklagte … bereits einschlägig und nicht unerheblich vorbestraft ist, muss das Gericht berücksichtigen, dass diese Vorstrafe bereits lange zurückliegt und der Angeklagte …, bis auf Verurteilung wegen Leistungserschleichung, sich im Übrigen straffrei geführt hat.
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Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen war auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 III StGB zwingend erforderlich. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass nach dem Wegfall der gesetzlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie generalpräventive Erwägungen in den Hintergrund treten.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 I StPO.
Rechtskräftig seit 23.03.2023.