Titel:
rechtmäßige Ausweisung wegen schwerer, wiederholter und fortgesetzter Straffälligkeit
Normenketten:
AufenthG § 53, § 54, § 55
ARB 1/80 Art. 7
AEUV Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2
EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eigenständig zu treffen haben. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Sofortvollzug, Türkei, Betäubungsmittelabhängigkeit, Faktischer Inländer, Betäubungsmitteldelikt, Grundinteresse der Gesellschaft, faktischer Inländer, Beschaffungskriminalität
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.01.2023 – AN 5 S 23.42
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6075
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein am ... 1977 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2022 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nrn. 1, 5 des Bescheids), das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets befristet (Nrn. 2, 5), seine Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt (Nr. 3) und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mehrmals hintereinander besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegen sich etabliert habe. So sei er mit seit 25. Juli 2016 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F. vom 1. Juni 2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (unter Einbeziehung anderer strafrechtlicher Verurteilungen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Tat falle in den Bereich der Beschaffungskriminalität des drogensüchtigen Antragstellers. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 2. Dezember 2020 (rechtskräftig seit 10.12.2020) sei er wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls (unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 5.2.2020 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten verurteilt worden. Auch die Verurteilungen des Amtsgerichts N. würden in den Bereich der Beschaffungskriminalität fallen. Die Ausweisung sei unerlässlich. Der Antragsteller sei ein betäubungsmittelabhängiger Straftäter. Er habe auch Handel mit Betäubungsmitteln betrieben. Mehrere Aufenthalte in Entziehungsanstalten hätten nicht den erwünschten bzw. prognostizierten aufenthaltsrechtlichen Erfolg erbracht. Es stehe ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Antragsteller schlichtweg nicht therapiebar sei und bleibe. Werde dem Antragsteller der weitere Inlandsaufenthalt ermöglicht, dann begehe er hier weitere Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität, wobei er durchaus Personen an hochrangigen Rechtsgütern wie etwa der körperlichen Unversehrtheit zu verletzen bereit sei, aber auch in umfriedeten fremden Besitz einbreche, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. All dies geschehe vor dem Hintergrund, sich eine nicht unbedeutende Einkommensquelle zu verschaffen, um daraus u.a. seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Dabei habe er sich in der Vergangenheit gegenüber den Mitteln des Strafvollzugs resistent gezeigt. Der Antragsteller stelle aufgrund fehlender Therapierbarkeit, gefolgt von der eminenten Gefahr des Verübens erheblicher Straftaten, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er könne nicht mehr als gewöhnlicher Krimineller bezeichnet werden. Er müsse mit seinem Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln nach insgesamt mindestens drei Aufenthalten in Entziehungsanstalten als nicht erfolgreich therapierbar eingestuft werden. Es erscheine sachgerecht, den Werdegang des Betroffenen am oberen Ende der mittleren und hart vor der Untergrenze zur Schwerkriminalität anzusiedeln. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiege die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen, die der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG für sich beanspruchen könne.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung des Sofortvollzugs erfülle in formaler Hinsicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO und die Ausweisungsverfügung sei nach vorläufiger Prüfung rechtmäßig. Die Kammer gehe zugunsten des Antragstellers mit der Antragsgegnerin davon aus, dass dem Antragsteller ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zugestanden habe, welches „wiederaufgelebt“ sei. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG seien erfüllt. Von dem Antragsteller gehe auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Gefahrenprognose werde konkret durch das Verhalten des Antragstellers im Bundesgebiet getragen. Sein Bundeszentralregisterauszug weise insgesamt 21 strafrechtliche Ahndungen über einen Zeitraum von 30 Jahren aus, wobei der Antragsteller in diesem Zeitraum mehrfach zur Drogentherapie untergebracht gewesen sei und mehrfach Haftstrafen verbüßt habe (Haftstrafen in den Zeiträumen 6.12.2012 bis 17.12.2014, 13.1.2016 bis 27.03.2018, 12.3.2020 bis 18.10.2021 und zuletzt ab dem 20.1.2022). Der Antragsteller habe auch jeweils kurz nach vorangegangener Entlassung aus der Haft bzw. dem Ende einer Therapie Straftaten begangen. Er sei bereits mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2009 unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden, wobei die Abschiebung für eine Zeitspanne von drei Jahren nach Entlassung aus der Strafhaft bzw. aus der Entziehungsanstalt ausgesetzt worden war. Die Aussetzung der Abschiebung sei damals mit der auflösenden Bedingung „erlischt, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte, falls der Inhaber erneut strafrechtlich verurteilt werden sollte“ versehen worden („Modell der Bewährungsduldung“). Der Antragsteller habe damals innerhalb der „Bewährungsfrist“ im April, Mai und August 2015 Straftaten wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls begangen. Es sei insoweit nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass die für die Einhaltung der „Bewährungsduldung“ schädliche Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 7. Dezember 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu vier Monaten Freiheitsstrafe nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums ab Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolgt sei. Weder der erhebliche Legalbewährungsdruck durch die Bedingungen dieser „Bewährungsduldung“, noch (sechs) ausländerrechtliche Verwarnungen, noch die verfügte Ausweisung, noch zur Bewährung ausgesetzte (Rest-)Strafen, noch der vielfach erfahrene Hafteindruck hätten den Antragsteller davon abgehalten, Straftaten mit einer nahezu beispiellosen Rückfallgeschwindigkeit zu begehen. Auch aus der Entwicklung des Antragstellers nach der letzten größeren Verurteilung (Amtsgericht N. vom 2.12.2020 wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten) sei nicht darauf zu schließen, dass die durch die vergangenen Straftaten indizierte Gefährlichkeit des Antragstellers beseitigt sei. Ursache für die Begehung der genannten Straftaten sei in nicht unerheblichem Maß die nicht erfolgreich therapierte Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers. Das Bestehen einer solchen sei zwischen den Beteiligten nicht umstritten und werde im Übrigen in mehreren strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, so in den Urteilen des Amtsgerichts N. vom 5. Februar 2020 und 2. Dezember 2020 sowie des Landgerichts N.-F. vom 9. Dezember 2008. Der Antragsteller habe zwar formal Suchttherapien erfolgreich abgeschlossen (nämlich in den Jahren 2009 bis 2012 sowie im Jahr 2018); in beiden Fällen sei er jedoch rückfällig geworden und habe neue betäubungsmittelbedingte Straftaten begangen. Es sei daher beim Antragsteller nach wie vor von einer nicht therapierten Suchtmittelabhängigkeit auszugehen. Insgesamt müsse demnach in Anbetracht der genannten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass von dem Antragsteller auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die auch im konkreten Einzelfall ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger insbesondere aufgrund des illegalen Drogenhandels – berühre. Die Ausweisung sei auch für die Wahrung des bereits dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass sich der Antragsteller zwar seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhalte (seit seiner Geburt 45 Jahre mit einer kurzen Unterbrechung), sich aber nicht wirtschaftlich und beruflich integriert habe. Sie verweise zutreffend darauf, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vielmehr von seiner vieljährig anhaltenden und nicht nachhaltig therapierten Betäubungsmittelabhängigkeit, den hiermit verbundenen (Beschaffungs-)Straftaten sowie den hieraus resultierenden Haft- und Therapieaufenthalten geprägt sei. Der Antragsteller sei ledig und kinderlos. Was die Beziehung zu seiner Mutter angehe, habe die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es erwachsenen Familienangehörigen regelmäßig zuzumuten sei, räumlich getrennt voneinander zu leben. Die Antragsgegnerin merke insoweit auch zu Recht an, dass die Eltern des Antragstellers diesen bislang nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hätten. Aufgrund des Aufwachsens in einer türkischen Familie und eines Türkeiaufenthalts von 1977 bis 1978 (wenngleich nur im Kleinstkindalter) sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der türkischen Sprache, Kultur und Tradition vertraut sei. Ihm sei eine Integration in der Türkei möglich und zumutbar. Seine türkischen Eltern könnten ihn dabei unterstützen. Auch das auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot dürfte im Klageverfahren nicht zu beanstanden sein. Insoweit seien Ermessensfehler nicht ersichtlich.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
4
Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, es möge sein, dass das Gericht zu Recht von der Annahme ausgehe, dass bei ihm von einer nicht therapierten Suchtmittelabhängigkeit auszugehen sei. Allerdings sei eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei, nicht erkennbar. Insbesondere sei zu sehen, dass der Antragsteller faktischer Inländer sei. Besonders sei auch zu sehen, dass er auch in seiner Suchtmittelproblematik ein Kind der deutschen Verhältnisse, möglicherweise der mangelhaften Integration der Gesellschaft von ausländischen Mitbürgern im Bundesgebiet sei. Ferner sei vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde, wie sie selbst einräume, ihm rechtsfehlerhaft eine erfolgreiche Therapie nicht anerkannt habe und deshalb eine Bewährungsduldung nicht als erfolgreich betrachtet habe. Auch hätten sich mit der Erforderlichkeit einer schwerwiegenden Gefahr weder die Antragsgegnerin noch das Gericht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus ergebe sich bei der Abwägung ein klares Bild zugunsten des Antragstellers. Dieser habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, seine Eltern, sein soziales Umfeld. Er habe bisher in der Türkei nicht gelebt. Schon wegen seiner Suchterkrankung werde er dort weder sozial noch beruflich Fuß fassen können. Seine Erkrankung sei bei seiner angedachten Verbannung in die Türkei besonders zu berücksichtigen. Die deutsche Gesellschaft könne es hinnehmen, dass Kinder von G., die hier groß geworden seien, auch dann Teil unserer Gesellschaft seien und blieben, wenn sie (sucht-)erkranken und aufgrund dieser Erkrankung straffällig werden. Deshalb seien bei der Frage der Abwägung besonders die Dauer des Aufenthalts, die Umstände und die Schwere der Straftaten sowie der erwartete soziale Empfangsraum bei der Abschiebung zu berücksichtigen.
5
Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung.
6
Ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung in einer den Formerfordernissen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet worden, dass eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers und damit verbundene Gefahren für die Allgemeinheit noch vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindert werden sollen, erfordert die Verfahrensgewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 17; B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946). Zudem setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Weiteren die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2005 – 2 BvR 485/05 – NJW 2005, 3275; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 19 CS 17.1784 – juris Rn. 7, B.v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) materiell gerechtfertigt ist, ist anhand einer vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Ausweisung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 – juris). Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden summarischen Prüfung gerade dann, wenn die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, eine – soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist – vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu erfolgen, um wirksamen Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022 – 10 CS 21.1570 – juris Rn. 4 mit Verweis auf Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2/2022, VwGO § 80 Rn. 411 m.w.N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern hat zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022, a.a.O., Rn. 4). Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier des Beschwerdegerichts – an (vgl. OVG NW, B.v. 5.8.2009 – 18 B 331/09 – juris); es hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2021 – 10 CS 20.2828 – juris Rn. 21; B.v. 22.11.2016 – 10 CS 16.2215 – juris Rn. 6; vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2/2022, VwGO § 80 Rn. 420). Da für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer aufenthaltsbeendigenden Behördenentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen ist, um im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles bezogen auf die Lebenssituation des Ausländers aktuell zu würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris), sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2011 – 19 B 10.1631 – juris Rn. 51).
7
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nach diesen Maßstäben das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2022 ist voraussichtlich rechtmäßig (1.), die Anordnung des Sofortvollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich (2.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (3.).
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1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20). Nach den danach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erweist sich die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose nicht in Frage zu stellen; es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung weiterhin davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (§ 53 Abs. 3 AufenthG; vgl. 1.1.). Das gegen die Gesamtabwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1.2.).
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1.1. Das Beschwerdevorbringen bezüglich der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
10
Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug/in der Therapieeinrichtung und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
11
Nach diesen Maßgaben wiegt die schwere, wiederholte und fortgesetzte Straffälligkeit des Antragstellers schwer. Auch belegt die Entwicklung des Antragstellers, dass weiter von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die vom Antragsteller ausgehende (i.S.d. § 53 Abs. 3 AufenthG schwerwiegende) Gefahr dauert bis heute an, die durch die erhebliche Delinquenz des Antragstellers indizierte Gefährlichkeit ist bislang nicht beseitigt, sodass eine konkrete Tatwiederholung zu befürchten ist. Zurecht weisen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht (zum Teil sinngemäß) auf das bisherige, seit Jahren währende, massive Fehlverhalten des Antragstellers, seine (negative) Gesamtpersönlichkeit, den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, das bisherige (bislang nicht erfolgreich behandelte) Drogenkonsumverhalten, sein Bewährungsversagen und seine Haftunempfindlichkeit hin. All diese Umstände berücksichtigend gibt es keinen vernünftigen Grund, die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose anzuzweifeln, es bestehe eine (aktuelle) hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller wieder (insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten sowie damit verbundener Beschaffungskriminalität) straffällig wird.
13
Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid haben umfassend und überzeugend dargelegt, dass nach dem persönlichen Verhalten des unstreitig suchtmittelabhängigen Antragstellers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Sie haben zu Recht auf die langjährige, vielfache Kriminalität des Antragstellers, auf mehrere Haftstrafen, die den Antragsteller nicht beeindruckt haben, auf absolvierte Drogentherapien, die letztlich weder seine Suchtmittelabhängigkeit noch seine Delinquenz beeinflusst haben, auf eine Vielzahl ausländerrechtlicher Verwarnungen und eine bereits im Jahr 2009 erfolgte Ausweisung, die allesamt ohne Wirkung blieben, verwiesen. In Anbetracht der bisherigen kriminellen Karriere des Antragstellers im Bundesgebiet, der Höhe der verhängten Strafen (mehrere Haftstrafen, zuletzt 3 Jahre, 4 Monate), seiner vielfachen durch seine Suchtmittelabhängigkeit (jedenfalls im Hinblick auf Methamphetamin, vgl. das Urteil des Amtsgerichts N. vom 7.12.2015; das Urteil betrifft den Handel mit Methamphetamin, teilweise zum Eigenbedarf) bedingten Delinquenz, seiner ersichtlich fehlenden Berufsausbildung und nicht gegebenen wirtschaftlichen Integration (die Antragsgegnerin erklärt unwidersprochen, der Antragsteller bestreite seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Bezug von Transferleistungen), welche das Aufbringen der hohen Kosten für den Drogenkonsum aufgrund legaler Einnahmequellen ersichtlich ausschließt, gehen von ihm weiterhin schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller insbesondere zur Finanzierung seiner Drogensucht weiterhin zum einen schwerwiegende Diebstähle begeht. Bei Wohnungseinbruchsdiebstählen (vgl. die letzte Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 2.12.2020; das Amtsgericht führt aus, die Taten seien aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, zur Deckung der hohen Kosten für Drogenkonsum), besteht – so auch in Zukunft zu erwarten – nicht nur die hohe Gefahr, dass dabei Bewohner von ihm körperlich attackiert werden (bei der zur Verurteilung vom 2.12.2020 führenden Delinquenz stand ein Einbruch in ein Schlafzimmer über eine Balkontür bei Anwesenheit der Bewohner in der Wohnung inmitten). Das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (Leib und Leben) erreicht das höchste Maß. Nämliches gilt für die durch Wohnungseinbrüche ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, die diese nicht selten ein Leben lang schwer belasten (das Amtsgericht sprach in seinem Urteil vom 2.12.2020 von erheblichen seelischen Schäden der Opfer).
14
Soweit zum anderen seine Suchtmittelabhängigkeit den Antragsteller bereits in der Vergangenheit veranlasste, jedenfalls im Sinne einer Beschaffungskriminalität Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben (vgl. das Urteil des AG N. vom 7.12.2015 u.a. den Handel mit Methamphetamin betreffend), ist weiter festzuhalten:
15
Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Tsakouridis, C-149/09 – NVwZ 2011, 221 Rn. 47; U.v. 22.05.2012 – P.I., C-348/09 – juris Rn. 28). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, U.v. 30.11.1999 – Baghli/Frankreich Nr. 3437/97 – NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Yilmaz/Deutschland Nr. 52853/99 – NJW 2004, 2147). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 19 ZB 12.1877). Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris).
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Auch im Hinblick auf die Begehung von Betäubungsmitteldelikten (hier insbesondere Handeltreiben wie bereits in der Vergangenheit geschehen) kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht (ausgehend vom hohen Rang des gefährdeten Schutzgutes, der Schwere der Delinquenz des Antragstellers und seiner langjährigen, bislang nicht abgeschlossen therapierten Betäubungsmittelabhängigkeit) zur Überzeugung, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung von zukünftigen Straftaten (hier im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln) weiterhin besteht. Dabei ist von einer manifesten und jahrelangen Suchtgeschichte auszugehen.
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Die durch die Delinquenz (deren wesentlicher Hintergrund die Suchtmittelabhängigkeit war) indizierte Gefährlichkeit des Antragstellers ist bislang nicht beseitigt:
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Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv.de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
19
Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Bewährung und der Glaubhaftmachung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens. Vielmehr bestätigt der weiterhin unstreitig betäubungsmittelabhängige Antragsteller die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Rückfallgefahr auch nach absolvierten Therapien.
20
Soweit für sogenannte faktische Inländer (es bleibt offen, ob es sich beim Antragsteller um eine derartige Person handelt) bereits bei der Gefahrenprognose (und nicht erst bei der Gesamtabwägung) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris), geht vom Antragsteller weiterhin unter Berücksichtigung aller aus seinem Aufenthalt abzuleitenden Umstände (tiefgreifende und langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht geglückte berufliche bzw. wirtschaftliche Integration, vielfache, einschlägige Vorverurteilungen, keine Überwindung der langjährigen Suchtmittelproblematik; zum anderen faktisch langer Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Geburt) eine bis heute andauernde Gefahr aus. Dies ist auch unter dem Aspekt zu bejahen, dass der Antragsteller (wie von ihm vorgetragen) ein „Kind deutscher Verhältnisse“ sein sollte. Er ist vielmehr in die hiesigen von Rechtstaatlichkeit und Gesetzestreue geprägten Verhältnisse nicht hineingewachsen.
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1.2. Die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gesamtabwägung der Antragsgegnerin gemäß § 53 Abs. 1, 2 AufenthG ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
22
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39).
23
Auch wenn vorliegend die gesetzlichen Typisierungen einen Gleichrang von Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse ergeben, ist die verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass bei der gebotenen Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse deutlich überwiegt, nicht zu beanstanden.
24
Soweit der Antragsteller (sinngemäß) geltend macht, die Ausweisung sei unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, da er aufgrund seines lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Stellung als „faktischer Inländer“ stärkste Bleibeinteressen habe, greift diese Auffassung nicht durch. Die Ausweisung ist vielmehr auch unter Berücksichtigung des lebenslangen Aufenthalts weder ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK noch unverhältnismäßig.
25
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, in das nur eingegriffen werden darf, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Aus Art. 8 EMRK ergibt sich gleichwohl kein absolutes Recht auf Einreise oder Aufenthalt. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, juris Rn. 19). Auch dem ökonomischen Erfolg der Erwerbstätigkeit kann Bedeutung für das Bestehen hinreichend fester Bindungen zum Aufnahmestaat und damit für die Bejahung eines Privatlebens im Bundesgebiet zukommen (berücksichtigt z.B. von EGMR, U.v. 28.6.2007 – Kaya/Deutschland, Nr. 31753/02 – BeckRS 2008, 06725, Rn. 64; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK, der auf „das wirtschaftliche Wohl eines Landes“ als Abwägungsgesichtspunkt verweist). Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303; VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 – 11 S 2359.10 – juris). Allerdings ist ein langfristiger Aufenthalt im Gastland allein grundsätzlich noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium.
26
Eingriffe in dieses Recht sind zulässig, soweit sie zum Zwecke der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ sowie „des wirtschaftlichen Wohls des Landes“ in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind, mithin wenn der Eingriff durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und zu dem mit ihm verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis steht (EGMR, U.v. 22.7.2004 – 42703/98 Rn. 31 – Radovanovic; EGMR, U.v. 28.06.2007 – 31753/02 – Kaya, BeckRS 2008, 06725 Rn. 51). Nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK auch bei sog. „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR <Große Kammer>, U.v. 18. 10. 2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279). Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen.
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Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich bei dem im Bundesgebiet geborenen Antragsteller um einen sogenannten „faktischen Inländer“ handelt. Die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ entbindet nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen; darüber hinaus besteht auch für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Trotz seines (im Wesentlichen) lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet ist dem Antragsteller ein Leben im Einklang mit der Rechtsordnung und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen. Er hat seinen Lebensunterhalt (soweit vorgetragen und ersichtlich) ersichtlich durch öffentliche Transferleistungen und die Begehung von Straftaten gesichert. Es liegen bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine dauerhaft negative Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung vor. Der Antragsteller hat durch seine langjährige Delinquenz Schutzgüter verletzt, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang einnehmen und staatliche Schutzpflichten auslösen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 15). Auf die bereits getätigten Ausführungen wird Bezug genommen. Es wird nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Ausweisung in Anbetracht der langjährigen Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet und seiner sich daraus ergebenden Bindungen sich als gravierender Grundrechtseingriff darstellt. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwiegt jedoch in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Antragstellers und seiner tiefgreifenden, weiterhin aktuellen Drogenproblematik das Ausweisungsinteresse. Positive Prognosefaktoren hat der ledige und kinderlose Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Es ist insbesondere nichts für eine soziale oder wirtschaftliche Integration vorgetragen oder sonst ersichtlich. Seinen faktisch langen Aufenthalt hat der Antragsteller langjährig für die Begehung von Straftaten genutzt. Der gute Kontakt (auch derzeit in Strafhaft) zur Mutter greift bei der erforderlichen Abwägung ebenso wenig durch wie sein Hinweis, bei seiner Drogenabhängigkeit handle es sich um eine Krankheit, zumal es ihm nicht gelungen ist, durch hier finanzierte Therapien seine Gefährlichkeit zu beeinflussen. In Anbetracht der bestehenden Gefährlichkeit des Antragstellers ist es ihm auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit wieder Fuß zu fassen und die sozialen Bindungen von dort aus aufrecht zu erhalten. Ausgehend von seiner Sozialisation in einer türkischen Familie und dem Fehlen von Anhaltspunkten für Integrationsfaktoren jenseits des bloßen langen Aufenthalts darf davon ausgegangen werden, dass ihm die heimatstaatlichen Lebensverhältnisse vertraut sind. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne wegen seiner Suchterkrankung in der Türkei weder sozial noch beruflich Fuß fassen, ist zum einen auf mögliche familiäre Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere) seitens seiner Eltern zu verweisen. Der Antragsteller hat sich zu der Frage, ob er über (nicht ferne liegende) Beziehungen in die Türkei verfügt, nicht geäußert. Jedenfalls ist es ihm zumutbar, die Überwindung seiner Suchtmittelabhängigkeit im Heimatland auch unter Inanspruchnahme der dort gegebenen Möglichkeiten zu versuchen, zumal diese im Bundesgebiet ersichtlich gescheitert ist. Festzuhalten bleibt insoweit auch, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine (erneute) Therapierung (und Beseitigung einer negativen Gefahrenprognose) im Bundesgebiet hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2015 – 1 B 39/15, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22/12; BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.356, jeweils juris).
28
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden, akuten Gefahren auch schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Spezialprävention getragen wird, die nicht nur langfristig, sondern auch schon während des Klageverfahrens Geltung beanspruchen (vgl. z.B. BayVGH, B.v.2.8.2016 – 19 CS 16.878; NdsOVG, B.v. 16.12.2011 – 8 ME 76/11 – juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 25.6.1998 – 11 S 682/98 – juris Rn. 4 f.; OVG NW, B.v. 24.2.1998 – 18 B 1466/96 – juris Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
29
Ebenso erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als erforderlich, da ansonsten im Fall eines länger andauernden Klageverfahrens der Zweck der Maßnahme, nämlich die Fernhaltung aus dem Bundesgebiet, nicht erreicht werden könnte.
30
3. Schließlich überwiegen die bei einem Aufschub des Vollzugs entstehenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller betreffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Der Senat verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung durch die Aufenthaltsbeendigung eine schwerwiegende Maßnahme darstellt, die erheblich in das Leben des Antragstellers eingreift. Er wird – jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – gezwungen sein, das Bundesgebiet zu verlassen, hier etwaige bestehende Bindungen zu unterbrechen und sein Leben im Heimatland zu bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Antragsteller besondere schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet nicht vorgetragen hat. Ebenso wenig besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das er im Falle der Aufenthaltsbeendigung nicht weiterführen könnte. Der Antragsteller befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Sofortvollzug ist also nicht mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz verbunden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Wirkungen des Sofortvollzugs im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller weitgehend reparabel erscheinen. Dies gilt für die von einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet wie dargelegt gefährdeten höchsten Rechtsgüter nicht. Realisiert sich die beschriebene konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Bundesgebiet erneut erhebliche Straftaten begeht, insbesondere Delikte gegen Leib, Leben und Gesundheit Dritter, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität/Beschaffungskriminalität, sind die dann eingetretenen Schädigungen regelmäßig nicht wieder gut zu machen. Angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter und der in Anbetracht zu ziehenden Irreparabilität ihrer Beeinträchtigung überwiegen diese im vorliegenden Einzelfall die dem Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Nr. 8.1, 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2003), wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).