Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.03.2023 – 23 ZB 22.2666
Titel:

Ersatz von Unterbringungskosten nach tierschutzrechtlicher Fortnahmeverfügung – Unterbleiben einer Hibernation in der Auffangstation

Normenketten:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VwGO § 86, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Im Rahmen einer nur vorübergehenden pfleglichen Unterbringung besteht kein Anspruch des Tierhalters auf eine strenge Einhaltung tierschutzrechtlicher Leitlinien. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der "pfleglichen Unterbringung" in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG dient lediglich der Verdeutlichung der Pflicht zur Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Unterbringung und damit dem Schutz der Tiere, nicht jedoch dazu, den Tierhalter, dem das Tier aufgrund der mangelnden Einhaltung von Tierhalterpflichten fortgenommen wurde, vor der Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung zu schützen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ersatz von Unterbringungskosten nach tierschutzrechtlicher Fortnahmeverfügung, Unterbringungskosten, Fortnahmeverfügung, Hibernation, Auffangstation, Reptilienauffangstation, Reptilien, Winterschlaf
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 15.11.2022 – Au 1 K 22.1235
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6062

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 91.235,58 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine derartigen ernstlichen Zweifel. Solche sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
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Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2022, mit dem der Kläger verpflichtet worden war, die Kosten für die vorläufige Unterbringung, tierärztliche Untersuchung und Behandlung von 83 Reptilien in einer Auffangstation in Höhe von 91.235,58 EUR zu tragen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Duldung der vorübergehenden Wegnahme und Unterbringung der Tiere des Klägers in der Auffangstation sowie die Duldung von tierärztlichen Untersuchungen der Reptilien jeweils auf Kosten des Klägers sei bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. November 2019 angeordnet worden, so dass die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach feststehe. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Unterbringungskosten habe der Kläger nicht geltend gemacht.
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Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß dargelegt.
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1.1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verhindern bzw. Unterbrechen einer Hibernation habe zu unnötig hohen Kosten der Unterbringung geführt. Dieses pauschale Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Zunächst ist die Unterbrechung einer Hibernation weder dargelegt noch ersichtlich, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, von den untergebrachten Tieren des Klägers habe sich im Zeitpunkt der Unterbringung keines in Hibernation befunden (UA, Tatbestand Rn. 34), was die Klagepartei mit Schreiben vom 7. November 2022 bestätigte. Dies hat das Verwaltungsgericht sodann seiner Entscheidung zugrunde gelegt und der Kläger hat dies nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
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Zum Unterbleiben einer sich bei der Unterbringung möglicherweise kostenreduzierend auswirkenden Hibernation in der Auffangstation hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe dies nachvollziehbar mit der Vermeidung von Risiken für die untergebrachten Tiere begründet (fehlendes Erwachen, Belastung durch Parasitenbefall); dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (UA Rn. 34, 44). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. „Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert jedoch mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Erstgerichts, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59 und 63). Mit dem bloßen Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO daher nicht genügt.
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Im Übrigen berücksichtigt die Klagepartei bei ihrer Kritik am Unterbleiben einer Hibernation in der Auffangstation nicht hinreichend, dass es sich nach der Konzeption des Anordnungsbescheids vom 27. November 2019 um eine lediglich vorübergehende Unterbringung bis zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen für die Tiere durch den Kläger handeln sollte. Der Kläger war bereits in diesem Bescheid gebeten worden, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen, sobald er eine Kontrolle zur Abnahme der Haltungsbedingungen wünsche, und sodann nochmals mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 hierzu aufgefordert worden. Zwar dürfte in Fachkreisen unbestritten sein, dass die Hibernation für Reptilien, die auch in der freien Wildbahn eine Winterruhe durchführen, wichtig für verschiedene Vorgänge im Körper wie Reproduktion und Aufrechterhaltung des Immunsystems und damit für eine langfristige Gesunderhaltung ist (vgl. nur die im Schreiben der Klagepartei v. 7.11.2022 zitierte Publikation unter https://www.reptilienarzt-sternberg.de/ratgeberZ2/Winterruhe-Hibernation-Was-ist-das, sowie die Publikation der Reptilienauffangstation, in der die Tiere des Klägers untergebracht waren, unter https://docplayer.org/34095801-Winterruhe-von-europaeischen-landschildkroeten.html). Da eine solche Winterruhe allerdings grundsätzlich mehrere Monate andauern soll und im Übrigen im Rahmen einer nur vorübergehenden pfleglichen Unterbringung kein Anspruch des Tierhalters auf eine strenge Einhaltung tierschutzrechtlicher Leitlinien besteht (vgl. OVG LSA, B.v. 25.7.2022 – 3 L 125/21 – juris Rn. 34), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterbleiben einer Hibernation in der Auffangstation nicht mehr im Rahmen einer pfleglichen Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bewegte und daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine entsprechende Kostenreduzierung geboten wäre.
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1.2. Darüber hinaus wendet der Kläger der Sache nach primär ein, das Verwaltungsgericht habe die klägerseits vorgelegten Beweismittel bzw. Indizien, dass es in der Reptilienauffangstation, in der die Tiere auf Veranlassung des Landratsamts untergebracht waren, tierschutzwidrige Zustände gegeben habe, nicht hinreichend berücksichtigt und hätte den Sachverhalt näher aufklären müssen.
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Damit macht der Antrag auf Zulassung der Berufung im Kern nicht nur eine dem sachlichen Recht zuzuordnende fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 70), sondern auch eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insoweit gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs begründet, gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (Rusidile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g; HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – NVwZ-RR 2013, 417 = juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
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1.2.1. Ein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor. Denn soweit der Kläger rügt, aus den Tierarztberichten und den Übergabeprotokollen ergebe sich, dass die Tiere im Zeitpunkt der Rückgabe nicht sämtlich gesund gewesen seien, so dass Anhaltspunkte für eine tierschutzwidrige Unterbringung vorgelegen hätten, die das Verwaltungsgericht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätten veranlassen müssen, hat er schon nicht aufgezeigt, warum dieser Gesichtspunkt dem Bescheid über die Festsetzung der Kosten für die Unterbringung entgegengehalten werden könnte und daher für den Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre.
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a) Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (vgl. B.v. 25.7.2022 – 3 L 125/21 – juris Rn. 32) und des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 39), dass der Begriff der „pfleglichen Unterbringung“ in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG lediglich der Verdeutlichung der Pflicht zur Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Unterbringung und damit dem Schutz der Tiere dient, nicht jedoch dazu, den Tierhalter, dem das Tier aufgrund der mangelnden Einhaltung von Tierhalterpflichten fortgenommen wurde, vor der Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung zu schützen. Dies bedeutet, dass der Tierhalter dem sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Behörde nur solche Umstände bzw. Defizite bei der Unterbringung entgegenhalten kann, die zu nicht notwendigen bzw. unverhältnismäßigen Kosten geführt haben. Den von Klägerseite angeführten Einwand, der Zweck der Unterbringung, eine tierschutzgerechte Behandlung der Tiere sicherzustellen, sei (teilweise) nicht erreicht worden, kann er der behördlichen Kostenforderung hingegen nicht entgegenhalten, da er insoweit nicht als Sachwalter des Tierschutzes fungiert. Dass sich die nach dem klägerischen Vortrag im Rahmen der Unterbringung bei der Auffangstation entstandenen Verletzungen und Erkrankungen nachteilig auf die Kalkulation der Höhe der Unterbringungskosten ausgewirkt haben, i.e. weil hieraus ein erhöhter Pflege- und Behandlungsbedarf der Tiere während der Unterbringung resultierte, macht der Kläger nicht geltend; vielmehr beruft er sich auf durch eine nicht fach- und tierschutzgerechte Unterbringung verursachte Schäden an seinen Tieren in Form von Verletzungen und Folgeerkrankungen, welche er ersetzt haben möchte (vgl. hierzu im Einzelnen die in der Behördenakte befindlichen Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10.6.2021 und 14.4.2022).
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Ein „Verstoß dieser Rechtsauffassung gegen Denkgesetze“ oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörde (§ 242 BGB) ist fernliegend. Der Beklagte, dem die Unterbringungskosten zunächst tatsächlich entstanden sind, verfolgte mit der Anordnung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung ersichtlich den Schutz der Tiere und die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen beim Kläger. Davon, dass die anderweitige Unterbringung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Kläger als Tierhalter Kosten zu verursachen, so dass das behördliche Verhalten und die Kostenforderung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnten, kann keine Rede sein.
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Soweit – wie vorliegend – geltend gemacht wird, dass durch eine nicht fach- und tierschutzgerechte Unterbringung Schäden an Tieren verursacht worden seien, ist der Tierhalter bzw. -eigentümer auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unmittelbar gegen den Verwahrer oder von Ansprüchen gegen den Rechtsträger der Behörde aus Amtshaftung bzw. wegen Verletzung von Pflichten aus dem durch die Anordnung der Unterbringung begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis (§ 688, § 280 Abs. 1 BGB analog) unter den hierfür geltenden Voraussetzungen (insb. Verschulden, vgl. Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verweisen.
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b) Für diese Ansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg allerdings nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO kann durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung erfolgt in Art. 34 Satz 3 GG für Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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Da für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch die Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist, war es dem Verwaltungsgericht bzw. ist es dem Senat verwehrt, im vorliegenden Rechtsstreit über die geltend gemachte Einwendung zu entscheiden, so dass eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der für den Anspruch erheblichen Umstände ausscheidet. Über eine rechtswegfremde Aufrechnung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG) könnte im Verwaltungsrechtsweg nur entschieden werden, wenn der Amtshaftungsanspruch bzw. der Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten wäre (BayVGH, B.v. 11.2.2011 – 4 ZB 09.3145 – juris Rn. 12; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 10; B.v. 15.12.1981 – 22 C 81.A.1943 – BayVBl 1982, 245). Vorliegend ist der Schadensersatzanspruch weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten; vielmehr ist völlig unklar, ob und in welcher Höhe der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann. Mit der auch vom Verwaltungsgericht verneinten Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit der vorliegend geltend gemachten rechtswegfremden Forderung und der im angegriffenen Urteil hierzu angeführten Rechtsprechung (vgl. UA Rn. 43) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; vielmehr beruft sich die Klagepartei schlicht pauschal darauf, eine Aufrechnung scheitere rechtlich nicht daran, dass die Verfolgung der Schadensersatzansprüche des Klägers aus Amtshaftung vor den Zivilgerichten erfolgen müsste, ohne sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufrechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der vom Verwaltungsgericht hierzu vertretenen und näher begründeten Auffassung auseinanderzusetzen. Dies wird dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Ebenso wenig wird im Übrigen ein Verstoß gegen § 94 VwGO oder § 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO geltend gemacht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.2.1987 – 3 C 22.86 – juris Rn. 37 ff.).
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Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, etwaige Ansprüche vor den Zivilgerichten weiterzuverfolgen. Auf die klägerseits aufgeworfene Frage, ob der Beklagte Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis dadurch verletzt hat, dass er die Unterbringung in der Auffangstation nicht amtstierärztlich überprüft hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits daher ebenfalls nicht an.
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c) Im Übrigen genügt das klägerische Vorbringen nicht den Erfordernissen, die an eine Aufklärungsrüge zu stellen sind. Insbesondere fehlt es an der erforderlichen Darlegung, zu welcher konkreten Tatsachenbehauptung sich dem Verwaltungsgericht die Erhebung welcher konkreten Beweise hätte aufdrängen müssen. Dazu reicht der allgemeine Hinweis auf Tierarztberichte und Übergabeprotokolle sowie auf früher angebotene Beweise nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 – 3 C 22.86 – juris Rn. 27).
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1.2.2. Sollte der Kläger auch einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht dahingehend rügen, dass das Verwaltungsgericht eine sachverständige Begutachtung zu der tierschutzwidrigen Unterdrückung der Hibernation in der Auffangstation hätte anordnen müssen, greift dies ebenfalls nicht durch.
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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – wie vorliegend – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12). Dies war vorliegend nicht der Fall, da belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterbleiben einer Hibernation in der Auffangstation nicht mehr im Rahmen des bei einer pfleglichen Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG Zulässigen bewegte, nicht vorlagen (s.o. 1.1.).
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1.2.3. Soweit das Zulassungsvorbringen einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts rügt, wird ein Verfahrensfehler – etwa ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Das Verwaltungsgericht wäre lediglich verpflichtet gewesen, entsprechende Hinweise zu erteilen, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hätte stützen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung hätte geben wollen, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2021 – 8 B 15.21 – juris Rn. 7). Wenn der Kläger insofern rügt, er hätte eine sachverständige Begutachtung zu der tierschutzwidrigen Unterdrückung der Hibernation in der Auffangstation verlangt, wenn das Verwaltungsgericht vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hätte, wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Denn angesichts der an den Beklagten gerichteten Anfrage mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2022 und der Ausführungen des Beklagten in dem hierauf erwidernden Schreiben vom 10. Oktober 2022 war die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob das Unterbleiben einer Hibernation im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zulässig war, offensichtlich (dementsprechend hat der Kläger hierzu auch vorgetragen). Eine Erörterung im Verfahren hat mithin stattgefunden, so dass von einem Verstoß gegen die Hinweispflicht, einer Überraschungsentscheidung oder einem Gehörsverstoß nicht die Rede sein kann.
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Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf dessen Rechtsauffassung die Einvernahme eines Sachverständigen zu dem Zustand der Tiere nach Rückgabe benannt, legt er die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar (s.o. 1.2.1). Denn dass sich die nach dem klägerischen Vortrag durch eine nicht fachgerechte Unterbringung verursachten Verletzungen und Erkrankungen nachteilig auf die bei der Unterbringung selbst angefallenen Kosten ausgewirkt haben, macht der Kläger nicht geltend.
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1.2.4. Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg rügen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Einwand der unsachgemäßen Unterbringung der Tiere des Klägers als unbeachtlich behandelt habe, weil dieser zu spät geltend gemacht worden sei.
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a) Das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Es soll insbesondere gewährleisten, dass die Beteiligten mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen gibt es den Beteiligten Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil es Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder es bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
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b) Gemessen hieran ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag kein Gehörsverstoß seitens des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Das Verwaltungsgericht hat den von Klägerseite angeführten Umstand, dass der Kläger das Landratsamt bei keinem der Rückgabetermine auf vermeintlich mangelhafte Unterbringungszustände in der Auffangstation hingewiesen und erst mit Schreiben vom 10. Juni 2021 und 14. April 2022 Schadensersatz wegen angeblich unsachgemäßer Unterbringung verlangt habe, als Indizien im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt (UA Rn. 41), im Rahmen derer es zu dem Ergebnis kam, dass zureichende Anhaltspunkte einer defizitären Unterbringung, die die geforderten Kosten zum Nachteil des Klägers überhöht erscheinen ließen, nicht bestünden. Eine Zurückweisung von Vorbringen als verspätet oder unbeachtlich ist mithin nicht erfolgt. Der Sache nach richtet sich die Rüge der Klagepartei gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; diese kann als solche mit der Gehörsrüge allerdings nicht angegriffen werden (BVerfG, B.v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 – NVwZ 2007, 688 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 10 ZB 22.20 – juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag daher grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 2.3.2021 – 1 WB 1.21 – juris Rn. 8).
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c) Aber auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung legt das klägerische Vorbringen nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dar.
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Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 – OVG 5 N 40.16 – juris Rn. 9). Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf.
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Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, zureichende Anhaltspunkte einer defizitären Unterbringung, die die geltend gemachten Kosten zum Nachteil des Klägers überhöht erscheinen ließen, bestünden nicht. Im Kern beschränke sich das klägerische Vorbringen darauf, ein bestimmtes Ergebnis (behauptete Verletzungen bei zurückgegebenen Tieren, Tod zweier Tiere unter der Aufsicht des Beklagten sowie weiterer Tiere im Nachgang zur Rückgabe) zu rügen, ohne zugleich substantiiert vorzutragen, welches konkrete Tun oder Unterlassen hierfür ursächlich gewesen sein solle. Daran änderten auch die vom Kläger vorgelegten tierärztlichen Unterlagen nichts. Die Sektionsanamnese einer Schildkrötenlunge vom 8. Februar 2021 und der Befundbericht vom 15. Februar 2021 über ein am 7. Februar 2021 verstorbenes Tier könnten schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstands zu den Rückgaben im Februar, März und Juli 2020 eine Kausalität nicht ansatzweise aufzeigen. Auch bezüglich des Sektionsberichts vom 12. März 2020 und des tierärztlichen Untersuchungsberichts vom 16. März 2020 sei allenfalls eine Koinzidenz, aber keine Kausalität nachgewiesen – insbesondere vor dem Hintergrund der klägerischen Haltungsbedingungen vor der Wegnahme, die eine Vorschädigung nicht sicher ausschließen ließen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Rückgabe der Tiere, die im Jahr 2020 sukzessive an drei Terminen erfolgt sei, das Landratsamt nicht auf vermeintlich mangelhafte Unterbringungszustände in der Auffangstation hingewiesen habe. Erst mit Schreiben vom 10. Juni 2021 und 14. April 2022 habe der Klägerbevollmächtigte Schadensersatz wegen angeblich unsachgemäßer Unterbringung verlangt. Darüber hinaus habe der Kläger auf den Rückgabeverträgen vom 6. Februar und 11. März 2020 unterschrieben, dass die zurückgegebenen Tiere klinisch untersucht worden seien und (abgesehen von zwei Indotestudo elongata [Hautabschürfungen an den Gliedmaßen]) zum Abgabezeitpunkt keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch das Vorbringen des Klägers, das Landratsamt habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und hätte die Auffangstation durch einen Amtsveterinär überprüfen müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Landratsamt von einer unsachgemäßen Unterbringung in der Auffangstation ausgehen und diese aufgrund bestimmter Anhaltspunkte selbst hätte überprüfen müssen; solche seien nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht ersichtlich.
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Mit seiner Behauptung, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung, sondern stets auf den Zeitpunkt der Entstehung von Schadensersatzansprüchen an, und er sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten über Missstände in der Auffangstation zu informieren, da er sich darauf habe verlassen dürfen, dass diese einer regelmäßigen behördlichen Überprüfung unterzogen werde, legt der Kläger ernstliche Zweifel hinsichtlich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, noch sind solche ersichtlich. Vielmehr erscheint die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits seit März 2020 tierärztliche Befunde vorlagen (vgl. Sektionsbericht vom 12.3.2020 und tierärztlicher Untersuchungsbericht vom 16.3.2020), aus denen er nunmehr Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer defizitären Unterbringung herleitet, und dass im Juli 2020 noch ein weiterer Übergabetermin stattfand, bei dem der Kläger dem Beklagten gegenüber offenbar keine Mängel bei der Unterbringung geltend gemacht hatte, nachvollziehbar. Soweit der Kläger darauf verweist, er sei nicht verpflichtet gewesen, auf entsprechende Mängel bei der Unterbringung hinzuweisen, ist ihm seine Obliegenheit zur Schadensminderung entgegenzuhalten.
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Im Übrigen ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (s.o. 1.2.1).
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter 1.2. verwiesen.
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3. Aus denselben Gründen liegt auch der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Komplexität und Schwierigkeit, dass sie sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen, sind unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar geworden. Die klägerseits insoweit aufgeworfenen Fragen, ob das angegriffene Urteil auf Verfahrensfehlern beruht und ob daher weitere Beweiserhebungen vonnöten waren bzw. sind, lassen sich bereits im Zulassungsverfahren klären (s.o.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).