Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.02.2023 – 22 ZB 22.2554
Titel:

Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
WMBek vom 18.2.2021
Leitsätze:
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Bewilligung einer nicht der bisherigen Förderpraxis entsprechenden Leistung (sog. Ausreißer) kann nur dann eine gegenläufige Förderpraxis begründen, wenn die richtlinienabweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern ist nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Überbrückungshilfe III, Ablehnung der Förderfähigkeit von Mobiliar für die Außengastronomie und eines Konvektomats
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022 – W 8 K 21.1263
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6059

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2022 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.690,69 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III um zusätzliche13.690,69 € weiter.
2
Mit Bescheid vom 1. September 2021 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 85.988,18 € gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und lehnte u.a. die Überbrückungshilfe für die Beschaffung von neuem Biergartenmobiliar, eines Grillmasters, Tischen und Stühlen für den Außenbereich, Leihschuhen und Bowlingbällen für die Bowlingbahn sowie eines Kombiofens und Konvektomats ab.
3
Die gegen die Versagung der Überbrückungshilfe gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2022 ab. Ein Anspruch auf Bewilligung folge nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Auch liege kein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung für die geltend gemachten Aufwendungen sei auch nicht als gleichheitswidriger oder willkürlicher Verstoß zu werten.
4
Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2022 zugestellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ging am Montag, den 5. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Würzburg ein. Die Klägerin beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen genügt in weiten Teilen bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb der Begründungsfrist die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Klägerin benennt zwar die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darlegen erfordert aber mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedarf grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend aufbereitet wird (W.-R. Schenke in Kopp, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 49). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn der Rechtsmittelführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von der des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er den einzelnen tragenden Begründungselementen der Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (NdsOVG, U.v. 2.9.2022 – 12 LA 56/22 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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1. Bezüglich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO wird das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht annähernd gerecht. Den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Januar 2023 lässt sich nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bzw. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen sollten. An einer Zuordnung des Vorbringens zu einem der genannten Zulassungsgründe fehlt es ebenfalls.
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2. Aber auch soweit sich aus dem Zulassungsvorbringen ergibt, dass die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts anzweifelt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und liegen auch nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Auch wenn im Einzelfall eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausreichen mag (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 63), so erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im vorliegenden Fall eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich und sorgfältig auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, so dass die Klägerin ihre davon abweichende Auffassung auch substantiiert begründen muss. Die Äußerung der Klägerin, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts als „blanken Hohn“ empfinde oder es sich die Beklagte „zu einfach“ mache, genügt diesen Anforderungen nicht.
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2.1 Ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2022 konkret Bezug zu nehmen, verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen in Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Sie trägt vor, dass es sich bei den Kosten für die Möblierung des Außenbereichs um keine Ersatzbeschaffung gehandelt und kein Investitionsstau vorgelegen habe, weil vor der Übernahme des Objekts durch den Kläger eine Außengastronomie nicht stattgefunden habe. Die Bewirtung im Innenbereich sei verboten gewesen, so dass die Klägerin auf den Außenbereich habe ausweichen müssen. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie in ihrem Antrag zunächst angegeben habe, der Branche der Sportanlagen anzugehören, da der Schwerpunkt bei Bowlingcentern auf der Gastronomie liege. Aufgrund der coronabedingten Maßnahmen sei zum Abwischen eine glatte Fläche gefordert worden. Die Anschaffung habe daher im Einklang mit dem Hygienekonzept der Klägerin gestanden. In einem gleichgelagerten Fall sei die gesamte Außenbestuhlung von der Beklagten gefördert worden. Aufgrund der Positivlisten des Bundeswirtschaftsministeriums und des von der Klägerin vorgelegten anonymisierten Antrags eines Mitbewerbers, dem Gelder für seine Terrassenmöbel bewilligt worden seien, bestehe eine Selbstbindung der Verwaltung und damit ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Klägerin. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Positivlisten um kein offizielles Dokument handle und der Anhang 4 in den FAQs nicht mehr aktuell sei, weil es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Die von der Beklagten vorgelegten ablehnenden Entscheidungen seien anonymisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund habe nicht überprüft werden können, ob diese Entscheidungen auch die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten widerspiegelten. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass sich die Verwaltungspraxis in Bayern von der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern unterscheide.
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2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat zunächst unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde sei, so dass es auf den Tatsachenvortrag bis zu diesem Zeitpunkt ankomme. Bei Antragstellung habe die Klägerin angegeben, dass sie zur Branche „Betrieb von Sportanlagen“ gehöre, sie auch u.a. im Branchenbereich „Gastronomiebetrieb“ tätig sei und nicht von einer Schließungsanordnung betroffen sei. Erst im Klageverfahren habe sie angegeben, dass bei Bowlingcentern der Schwerpunkt in der Gastronomie liege.
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Diesbezüglich wendet die Klägerin lediglich ein, dass ihr ihre Angaben im Antrag nicht zum Nachteil gereichen dürften. Es sei bekannt und dürfe auch als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass bei Bowlingcentern die Gastronomie nur Beiwerk sei. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, eine Außengastronomie zu eröffnen. Die hierfür notwendigen Gegenstände seien daher förderwürdig.
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Mit diesem Vorbringen entkräftet sie jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich auf die Angaben des Betriebsinhabers im Verwaltungsverfahren abzustellen sei und sie selbst angegeben habe, von Schließanordnungen nicht betroffen zu sein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10 m.w.N.). Folglich lassen sich die Anschaffungen der Klägerin für die Außengastronomie nicht mit der coronabedingten Schließungsanordnung für Gastronomiebetriebe begründen.
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2.1.2 Zur Verwaltungspraxis der Beklagten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte diese unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III (Nr. 3.1 Buchst. n und Nr. 2.4) sowie Anhang 4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III und unter Bezugnahme auf konkrete anonymisierte Beispielfälle plausibel begründet habe. Der Hinweis auf die Unbeachtlichkeit der Positivlisten – weil durch Anhang 4 der FAQ überholt – sei plausibel. Hinreichende Anhaltspunkte für die Einführung des Anhangs 4 hätten schon bei der Antragstellung der Klägerin vorgelegen. Zudem sei bei den Positivlisten ausdrücklich vermerkt gewesen, dass sie nur mögliche Maßnahmen enthielten und nicht veröffentlicht würden. Das Bestreiten der Förderpraxis der Beklagten durch Anzweifeln der vorgelegten anonymisierten Bescheide sei befremdlich. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung die Authentizität der von ihr vorgelegten Beispielfälle betont. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide seien gerade in Bezug auf den ablehnenden Teil aus sich heraus verständlich. Sie beträfen vergleichbare Sachverhalte. Demgegenüber genügten einzelne Ausreißer nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis. Förderfähig seien nach dieser Verwaltungspraxis vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden bzw. entstanden seien. Hygienemaßnahmen müssten Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sei in jedem Einzelfall erforderlich.
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2.1.2.1 Bezogen auf die Verwaltungspraxis bringt die Klägerin vor, dass die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten anonymisiert gewesen seien und daher nicht geprüft werden hätten können.
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Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Bescheide trotz der Anonymisierung aus sich heraus verständlich seien und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben sei, so dass sie die Verwaltungspraxis plausibel begründeten, zieht die Klägerin damit nicht ernsthaft in Zweifel. Denn trotz Anonymisierung konnte sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck davon verschaffen, dass den Anschaffungen der Klägerin vergleichbare Gegenstände von der Beklagten im Wege der Überbrückungshilfe III nicht gefördert worden waren. Dies ergibt sich eindeutig aus den bei den Akten befindlichen Förderbescheiden.
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2.1.2.2 Zur Thematik „Ausreißer“ trägt die Klägerin vor, es könne nicht sein, dass zu ihrem Nachteil ein entsprechender Vergleichsfall mit der Begründung negiert werde, dass es sich bei diesem näher bezeichneten Fall um einen „Ausreißer“ gehandelt habe.
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Eine Bewilligung einer nicht der bisherigen Förderpraxis entsprechenden Leistung (sog. „Ausreißer“) kann aber nach ständiger Rechtsprechung – auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – nur dann eine gegenläufige Förderpraxis begründen, wenn die richtlinienabweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird. Dies ist aber nicht der Fall und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zudem hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 benannten Förderbeispiele für Gastronomie und Außengastronomie als nicht überzeugend angesehen, weil die Klägerin nicht konkretisiert habe, was konkret beantragt bzw. gefördert worden sei. Diese Konkretisierung hat sie auch im Zulassungsverfahren nicht nachgeholt.
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2.1.2.3 Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der „Positivlisten“ wendet die Klägerin ein, sie empfinde es als „blanken Hohn“ dass die Beklagte sich darauf zurückziehe, dass die Richtlinie Überbrückungshilfe III und die entsprechenden FAQs und die „Positivlisten“ nicht relevant seien, weil es sich um kein offizielles Dokument handle. Es könne auch nicht sein, dass sich die Beklagte darauf zurückziehe, dass der Anhang 4 der FAQs mittlerweile überholt sei. Maßgeblich dürfte auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sein.
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Dieses Vorbringen geht teilweise an der Sache vorbei, weil es im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darauf ankommt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und nicht an der Rechtsauffassung der Beklagten darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Richtlinie und die FAQs als einschlägig für die ständige Verwaltungspraxis bezeichnet (UA S. 22). Die „Positivliste“ hat das Verwaltungsgericht demgegenüber als unbeachtlich betrachtet, weil sie durch Anhang 4 der FAQs überholt sei, auch im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin schon hinreichende Anhaltspunkte für eine Anhang 4 entsprechende Förderpraxis bestanden hätten, nicht jede in der Positivliste genannte Maßnahme auch habe gefördert werden müssen und auf der Positivliste vermerkt gewesen sei, dass diese nur für den internen Verwaltungsgebrauch bestimmt gewesen sei. Die Klägerin hat in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen und die Maßstäbe, die an die Ermittlung einer zur Selbstbindung der Verwaltung führenden Verwaltungspraxis anzulegen sind, verkannt worden sind.
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Sollte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass sich aus der auf der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQs beruhenden Verwaltungspraxis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Förderanspruch für der Außengastronomie dienende Möbel ergebe, zieht sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Thematik nicht hinreichend substantiiert in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Förderung primär der Existenzsicherung des Unternehmens diene und die Anschaffung nicht unabhängig von der Pandemie ohnehin angestanden haben dürfe. Förderfähig seien vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie angefallen seien. Die Hygienemaßnahmen müssten Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Das von der Klägerin vorgelegte Hygienekonzept sei sehr allgemein. Soweit die Klägerin eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt angesprochen habe, sei diese auch bei gastronomischen Vorhaben erforderlich, die nicht gefördert würden. Die Klägerin habe ausdrücklich angegeben, dass ein zusätzlicher Biergarten geschaffen worden sei, um die Außengastronomie als zusätzliche Einnahmequelle zu nutzen. Dies spreche für eine dauerhafte Erweiterung für die Zukunft, die deutlich über temporäre pandemiebedingte Maßnahmen zur Existenzsicherung und über den hygienebezogenen Förderzweck hinausgingen.
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Diesbezüglich verweist die Klägerin wiederum nur darauf, dass sie aus hygienischen Gründen abwischbare Tische habe beschaffen müssen. Nähere Ausführungen, weshalb gerade das neu beschaffte Mobiliar Teil eines pandemiebedingten Hygienekonzepts gewesen sein soll, fehlen. Da der Betrieb der Klägerin als „Sportanlage“ nach ihren eigenen Angaben nicht von den pandemiebedingten Schließungsanordnungen im Gaststättenbereich betroffen war, kann sich sie sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der neuen Außengastronomie um eine vorübergehende Maßnahme zur Existenzsicherung gehandelt habe (s.o.). Das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, dass nach der Förderpraxis der Beklagten die Notwendigkeit der Verlagerung der Innengastronomie in einen neu einzurichtenden Außenbereich nicht die Förderfähigkeit jeder damit einhergehenden Neuanschaffung begründe, zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel.
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2.1.2.4 Zur Frage der bundeseinheitlichen Förderpraxis hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf umfangreiche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht anzustellen sei, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich sei. Zudem liege der Förderung eine Richtlinie des Landes Bayern, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift zugrunde.
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Diesbezüglich bringt die Klägerin – wie schon vor dem Verwaltungsgericht – nur vor, dass es sich bei der Überbrückungshilfe III um ein Bundesgesetz handle und daher bundesweit die gleiche Verwaltungspraxis gelten sollte. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wird dadurch aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, da jegliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlt. Der Verweis der Klägerin auf die Förderpraxis außerhalb Bayerns und auf den dem Schriftsatz vom 11. Mai 2022 beiliegenden Antrag vom 30. März 2022 bzw. den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. April 2022 geht damit in Leere.
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2.2 Zur Ablehnung von Überbrückungshilfe III für die von der Klägerin beschafften Bowlingschuhe und -bälle hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin keine durchgreifenden Argumente vorgebracht habe, die für eine andere Beurteilung sprächen und eine andre Beurteilung rechtfertigen würden. Auch schon vor der Pandemie hätten Hygienevorschriften bestanden. Zudem fehle es bei einer erweiternden Ausstattung an der erforderlichen Funktion der Existenzsicherung. Die Anschaffung zusätzlicher Schuhe sei auch nicht im Hygienekonzept gestanden. Zudem habe zunächst nur die Hälfte der Bahnen bespielt werden dürfen, so dass auch unter diesem Aspekt nicht zwingend notwendig erscheine, weitere Schuhe und Kugeln anzuschaffen. Auch wenn das neu angeschaffte Desinfektionsspray einer längeren Einwirkungszeit bedurfte habe, handle es sich um keine notwendige pandemiebedingte Maßnahme, weil nach Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe III die Zahlungen nur einen Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz sein sollten.
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Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, dass vor dem Verwaltungsgericht ausführlich erläutert worden sei, dass die Anschaffung aus hygienischen Gründen notwendig gewesen sei. Es handle sich um keine Ersatzbeschaffung, die Anschaffung sei notwendig gewesen, um das Hygienekonzept der Klägerin umzusetzen und Schuhe und Kugeln in einem angemessenen Zeitraum zu desinfizieren, bevor die nächste Gruppe die Bahn nutze. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Antrag zunächst angegeben habe, die Anschaffung sei notwendig gewesen, weil die vorhandenen Schuhe und Kugeln in die Jahre gekommen seien.
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Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts als zutreffend. Die Klägerin begründet die Anschaffung neuer Schuhe und Kugeln zwar mit ihrem Hygienekonzept, erklärt aber nicht, weshalb die Anschaffung nicht im Hygienekonzept aufgeführt war. Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die zusätzlichen Schuhe und Kugeln nicht der Existenzsicherung dienten und nur Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten entsprechend der Verwaltungspraxis förderfähig seien, stellt die Klägerin nicht in Frage. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb der teilweise Austausch der gebrauchten Schuhe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Ersatz „neu für alt“ (und daher bereits aus diesem Grund entsprechend der Förderpraxis der Beklagten nicht förderfähig war) darstellen sollte.
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Soweit die Klägerin auch bezüglich der Ausstattung für ein Bowlingcenter unter abstrakter Benennung eines Beispielfalls auf eine angeblich abweichende Verwaltungspraxis hinweist, hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren erläutert, dass es sich hierbei um einen „Ausreißer“ handelte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.1.2.2 verwiesen. Eine Billigung der Förderung von Ausstattungen von Bowlingcentern liegt nicht vor, wenn eine einmalige „Fehlentscheidung“ getroffen wird.
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2.3 Zur Ablehnung der Förderfähigkeit des Konvektomaten und Grills hat das Verwaltung auf die Ausführungen zu den anderen Anschaffungen verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass das Vorbringen, der Konvektomat sei eine Digitalisierungsmaßnahme, verspätet, nämlich erst im Klageverfahren, erfolgt sei. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sei seine Förderfähigkeit zu verneinen, weil weiterhin Personal zur Bestückung des Geräts vor Ort sein müsse. Jedenfalls sei der Einsatz eines Konvektomaten nicht mit der Arbeit im Homeoffice vergleichbar. Auch habe die Beklagte einen Beispielfall vorgelegt, der die Ablehnung der Förderung eines Konvektomaten in ihrer Förderpraxis belege.
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Die Klägerin bringt im Zulassungsverfahren vor, dass sie auf die Förderwürdigkeit des Konvektomaten hingewiesen und auf die Positivliste des Bundeswirtschaftsministeriums verwiesen habe. Der Konvektomat könne von zu Hause aus programmiert werden, dies führe zur Entzerrung von Personal. Überdies sei der Konvektomat in den FAQs ausdrücklich als förderwürdig genannt.
32
Soweit die Klägerin auf die Positivliste verweist, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Positivliste unbeachtlich ist (siehe 2.1.2.3). Das Vorbringen, der Konvektomat sei in den FAQs als förderwürdig genannt, trifft bereits in der Sache nicht zu. Aufgeführt sind unter Ziffer 2.4 Position 14 u.a. Investitionen in Digitalisierung. Aus Anhang 4 der FAQ lässt entnehmen, welche Maßnahmen damit gemeint sind. Ein Konvektomat ist ein Gerät zum Auftauen und Erwärmen von Speisen. Auch wenn er von zu Hause aus programmierbar ist, handelt es sich um keine der den in Anhang 4 der FAQs beispielsweise genannten vergleichbare Maßnahme, so dass – wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist – die Anschaffungskosten dafür im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).