Titel:
Kein Anspruch auf Umzugskosten bei Abordnung
Normenketten:
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5
AUV § 26 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5
BBG § 72 Abs. 2
BBesG § 15 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a
Leitsätze:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmung eines dienstlichen Wohnsitzes enthält nicht die Anweisung, an diesem Ort auch seine Wohnung zu nehmen, sondern stellt auf die Behörde bzw. Dienststelle des Beamten und nicht seine private Wohnung ab. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Zusammenschau der Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) ergibt sich, dass die AUV keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umzugskostenvergütung bei Abordnung eines Bundesbeamten in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes an eine Botschaft im Ausland, Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG (verneint), § 26 Abs. 5 AUV ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung, Beamter, Abordnung, Ausland, dienstlicher Wohnsitz, Umzug, Umzugskosten, Anspruchsgrundlage, Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Darlegungsgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 02.06.2022 – M 17 K 20.2731
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6042
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 623,91 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die Zusage einer Umzugskostenvergütung.
2
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 ordnete die Beklagte den in ihrem Dienst stehenden Kläger für die Zeit vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 zur temporären Unterstützung des in der Deutschen Botschaft in A. eingesetzten Verbindungsbeamten in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes ab. Mit weiterer Verfügung vom 14. April 2018 ordnete ihn die Beklagte für die Zeit vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 zur Urlaubsvertretung des in R. eingesetzten grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten an der Deutschen Botschaft in R. in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes ab. Die Verfügungen wiesen jeweils darauf hin, dass der Kläger für die Zeit der Auslandsverwendung Auslandstrennungsgeld erhalte. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
3
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 beantragte der Kläger für die Entsendungen vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 und vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 „die Bezahlung von Auslandsdienstbezügen und die damit zusammenhängenden Zulagen (Aufwandsentschädigung, Zitterprämie, Auslandstrennungsgeld, usw…)“. Mit Reisekostenabrechnung vom 10. Juli 2018 und 13. August 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger die für die Abordnung nach A. und R. angefallenen Reisekosten, Auslandstagegeld, ermäßigtes Tagegeld sowie Übernachtungskosten. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und 4. September 2018 Widerspruch ein.
4
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 noch eine Umzugskostenvergütung gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AUV beanspruchte, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2019 mit, dass ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nicht bestehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2019 zurück. Der Kläger habe für die Zeiträume der Abordnungen Auslandsdienstbezüge und Auslandstrennungsgeld (und ggf. Aufwandsentschädigungen) erhalten. § 26 Abs. 5 AUV könne nicht entnommen werden, dass ein genereller Anspruch auf Zahlung der Umzugskostenvergütung gegeben sei, wenn Auslandsdienstbezüge gezahlt würden. Die AUV enthalte keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Umzugskostenvergütung; eine solche könne sich nur aus dem Bundesumzugskostengesetz ergeben. Aufgrund der Kürze der Verwendung sei eine Zusage der Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt worden. Ein Umzug im Sinne einer dauerhaften Begründung eines Wohnsitzes sei vom Kläger bei den streitgegenständlichen Kurzzeitverwendungen auch nicht erwartet worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit Entsandten anderer Behörden sei nicht gegeben.
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Mit Urteil vom 2. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht München die gegen die Bescheide erhobene Klage ab. Die Voraussetzungen des § 3 BUKG seien nicht erfüllt, da die Abordnung des Klägers in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes unter keinen der Tatbestände des § 3 Abs. 1 bzw. 2 BUKG falle, die einen Rechtsanspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung begründeten. Auch ein Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG i.V.m. mit § 26 AUV sei nicht gegeben. Die Zusage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend seien die Ermessenserwägungen der Beklagten, die beantragte Zusage von Umzugsvergütungen zu versagen, nicht zu beanstanden. Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Weil die AUV keine Regelung der Zusage einer Umzugskostenvergütung vorsehe, bleibe es diesbezüglich bei den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BUKG. Da eine Zusage einer Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt worden sei und auch kein Anspruch auf eine Zusage bestehe, komme § 26 Abs. 5 AUV nicht zur Anwendung. Soweit der Kläger geltend mache, beim Auswärtigen Amt bzw. bei anderen Bundesbehörden existiere eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde, sei die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG hieran nicht gebunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 6 BBesG, wonach auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt sei, die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung habe. Die Besoldung eines Beamten richte sich während der Abordnung an eine andere, ihn vorübergehend aufnehmende Dienststelle hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge auch bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs zwingend nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Bereich der bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) gelten.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht verkenne, dass das Vorliegen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG einschlägig sei, demzufolge die Umzugskostenvergütung zuzusagen sei, wenn – wie hier in beiden Anordnungsfällen – auf Anweisung des Dienstvorgesetzten die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen sei. Vorliegend sei der Kläger mit Bescheiden vom 20. Februar 2018 bzw. 14. April 2018 in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes als Vertreter des Verbindungsbeamten an der Botschaft in A. einerseits und an der Botschaft in R. andererseits abgeordnet gewesen. Mit Erlassen des Auswärtigen Amtes sei der Kläger mit gleicher Wirkung in den dortigen Geschäftsbereich einberufen und einerseits der Botschaft in R. bzw. andererseits der Botschaft in A. als Vertreter des Verbindungsbeamten zugeteilt worden. Darüber hinaus sei dem Kläger in den beiden vorgenannten Erlassen des Auswärtigen Amtes der Dienstort R. bzw. A., der für die Zeit seiner Abordnung Mittelpunkt seiner dienstlichen Tätigkeit gewesen sei, als sein dienstlicher Wohnsitz gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBesG angewiesen worden. Das Gericht habe zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei § 4 Abs. 1 BUKG um eine Kann-Bestimmung handle, während bei unmittelbarer Anwendung des § 3 BUKG die Umzugskostenvergütung zuzusagen sei, jedoch habe das Gericht verkannt, dass die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nicht frei von Ermessensfehlern sei. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AUV werde bei einer Auslandsverwendung mit einer vorübergehenden Dauer von bis zu 8 Monaten Umzugskostenvergütung (nur) gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) gezahlt würden. Vorliegend sei der Kläger in beiden Abordnungsfällen jeweils unter 8 Monate ins Ausland abgeordnet worden und habe, wenngleich nachträglich, Auslandsdienstbezüge erhalten, so dass er genau unter diese Norm falle. Das Gericht verkenne, dass der Dienstherr bei der Ermessensausübung gemäß § 4 Abs. 1 BUKG nicht Erwägungen wie die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gerichtspunkte in den Vordergrund stellen könne, zumal genau diese Gesichtspunkte in den Regelungen der AUV konkrete Ausprägungen erfahren hätten, sondern das Ermessen unter Beachtung der konkreten Norm der AUV ausüben müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die AUV die vom Gericht erster Instanz ins Ermessen des Dienstherrn gestellten Gesichtspunkte der Dauer der Abordnung und die fiskalischen Interessen ausdrücklich in die Norm integriert habe, dessen ungeachtet aber trotzdem den § 26 Abs. 5 AUV (mit dem einzigen Vorbehalt des Bezugs von Auslandsdienstbesoldungen nach § 52 BBesG) als Ist-Vorschrift ausgestaltet habe. Es könne dahinstehen, ob § 26 Abs. 5 AUV keine eigenständige Rechtsgrundlage darstelle, denn der Anspruch des Klägers ergebe sich jedenfalls aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG i.V.m. § 26 Abs. 5 AUV. Es sei auch das Tatbestandsmerkmal des Umzugs aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG in beiden Fällen erfüllt. Das Gericht gehe fehl, wenn es den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert sehe, weil der Kläger besoldungsrechtlich nicht dem Auswärtigen Amt zugeordnet sei. Immerhin sei die Abordnung des Klägers zum Auswärtigen Amt nach § 27 BBG erfolgt, sodass daher grundsätzlich die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechend anzuwenden seien. Die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung durch die Beklagte stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der vom Auswärtigen Amt ins Ausland entsandten Beamten dar, da sowohl den eigenen Beamten des Auswärtigen Amtes als auch den dorthin zugeordneten Beamten anderer Bundesbehörden in gleichgelagerten Fällen nach Kenntnis des Klägers die Umzugskostenvergütung zugesagt werde.
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Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Die Voraussetzungen der Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 2 BUKG lägen nicht vor. Diese Vorschrift setze eine Anweisung gemäß § 72 Abs. 2 BBG voraus. Hiernach könne, wenn dienstliche Verhältnisse es erforderten, angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. Beide Varianten lägen hier nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die Feststellung unzutreffend sein soll, dass die Beklagte ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Entscheidung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG fehlerfrei ausgeübt habe und insbesondere keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass die gesamte AUV keine Regelung zur Zusage der Umzugskostenvergütung treffe, folglich ein dahingehender Anspruch auch nicht auf § 26 AUV gestützt werden könne. § 26 AUV enthalte Einschränkungen für die Umzugskostenvergütung für eine Auslandsverwendung bis zu zwei Jahren bzw. bis zu 8 Monaten. Beide Varianten setzten das Vorliegen einer Umzugskostenvergütungszusage voraus. Woraus sich die vom Kläger behauptete Ermessensreduzierung auf Null ergeben solle, werde von diesem nicht nachvollziehbar begründet. Aus § 26 Abs. 5 AUV ergebe sich keineswegs, dass alle, die Auslandsdienstbezüge erhielten, Anspruch auf eine Umzugskostenzusage hätten. Der Wortlaut laute nicht „wird gewährt“, sondern „wird nur gewährt, wenn …“.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in beiden Instanzen und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte.
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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
11
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, Rn. 62 ff. zu § 124a). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen kein Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung besteht (UA S. 7 ff.). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
13
Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit der Abordnung nach A. vom 26. Februar 2018 bis 8. Mai 2018 und nach R. vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018.
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a. Ein Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung ergibt sich nicht – wie der Kläger meint – aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) i.d.F.d. Bek. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682), vor Bescheidserlass zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2017 (BGBl I S. 17).
15
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG setzt demnach eine Anweisung gemäß § 72 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.d.F.d. Bek. vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl I S. 2250), voraus.
16
Eine solche Anweisung wurde dem Kläger nicht vorgegeben.
17
Eine Anweisung ist weder den Abordnungsverfügungen der Beklagten noch dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2018 zu entnehmen (Bl. 27 der Behördenakte). Aus den Abordnungsschreiben vom 20. Februar 2018 und 14. April 2018 (Bl. 1 und 3 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes zur Urlaubsvertretung bzw. temporären Unterstützung des Verbindungsbeamten an der Deutschen Botschaft in A. bzw. R. abgeordnet und die Dienstreise nach A. bzw. R. angeordnet wird. Sie enthalten lediglich die Information, dass die Unterbringung am ausländischen Dienstort im Hotel erfolgt, und keine Aussage zum einzunehmenden Wohnsitz. Das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2018 enthält den Hinweis, dass für den Kläger am Dienstort keine Dienstwohnung zur Verfügung stehe und dass der Kläger sich in der Botschaft zum Dienstantritt melden soll. Eine Anweisung, die eigene Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen, wurde nicht getroffen. Die Zuweisung des dienstlichen Wohnsitzes in A. durch das Auswärtige Amt nach § 15 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.d.F.d. Bek. vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822), stellt keine solche Anweisung dar. Die Bestimmung eines dienstlichen Wohnsitzes enthält nicht die Anweisung, an diesem Ort auch seine Wohnung zu nehmen, sondern stellt auf die Behörde bzw. Dienststelle des Beamten und nicht seine private Wohnung ab.
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b. Es ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG kein Anspruch des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. BUKG kann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Abordnung.
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Das Verwaltungsgericht hat – anders als der Kläger meint – zu Recht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die tragenden Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
21
Der Kläger ist hingegen der Auffassung, der Dienstherr könne bei der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 1 BUKG nicht Erwägungen der Beklagten wie die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen, sondern müsse das Ermessen unter Beachtung der konkreten Normen der AUV ausüben. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 26 Abs. 5 AUV werde die Umzugskostenvergütung gewährt, sodass das Ermessen des Dienstherrn hier zu Ende sei. Würden Auslandsdienstbezüge – wie hier – gewährt, müsse auch Umzugskostenvergütung gewährt werden.
22
Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, sind vom Kläger insoweit nicht dargelegt worden. Er beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen.
23
c. Ein Anspruch ergibt sich nicht schon unmittelbar aus § 26 Abs. 5 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i.d.F.d. Bek. vom 26. November 2012 (BGBl I S. 2349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl I S. 626).
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Bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zusage einer Umzugskostenvergütung.
25
§ 26 AUV, der die Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren näher bestimmt, kann keine Regelung entnommen werden, die die eigenständige Zusage der Umzugskostenvergütung in den dort genannten Fällen vorsieht. § 26 Abs. 1 AUV bestimmt vielmehr, in welchem maximalen Umfang Umzugskostenvergütung für den Hin- und Rückumzug gewährt wird. § 26 Abs. 4 AUV regelt, dass eine – auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften zugesagte bzw. zuzusagende – Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen erweitert oder beschränkt werden kann. Nach § 26 Abs. 5 AUV wird bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge bezahlt werden. § 26 Abs. 5 AUV lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass immer dann, wenn Auslandsdienstbezüge gezahlt werden, auch eine Umzugskostenvergütung zuzusagen wäre.
26
Auch aus der Zusammenschau der Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Auslandsumzugskostenverordnung ergibt sich, dass die AUV keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält.
27
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BUKG regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in §§ 3 und 4 BUKG bezeichneten Umzüge.
28
§ 13 Abs. 1 BUKG definiert den Begriff der Auslandsumzüge. Demnach sind Auslandsumzüge Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Für diese Auslandsumzüge wurde in § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG der Bundesminister des Auswärtigen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BUKG finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung, soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind. Demnach war ohnehin nur von diesen Normen eine abweichende Regelung durch die AUV vorgesehen. § 14 Abs. 2 BUKG gibt vor, was insbesondere in der AUV zu regeln ist, macht aber keine Vorgabe für die Zusage der Umzugskostenvergütung dem Grunde nach.
29
Aus § 14 Abs. 4 und 5 BUKG ist zu entnehmen, dass auch bei Auslandsumzügen für die Zusage der Umzugskostenvergütung die §§ 3 und 4 BUKG Anwendung finden sollen. So bestimmt § 14 Abs. 4 BUKG, dass – für Auslandsumzüge – abweichend von § 2 BUKG ein bestimmter Anspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird, § 14 Abs. 5 BUKG wiederum regelt, dass die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen abweichend von § 3 und § 4 BUKG auch in Teilen zugesagt werden kann, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
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In der AUV selbst werden u.a. bestimmte Vorgaben über erstattungsfähige Kosten bei Auslandsumzügen, die Bemessung der Umzugskostenvergütung und Sonderfälle getroffen. § 26 Abs. 5 AUV setzt voraus, dass der Dienstherr in einem ersten Schritt nach § 3 BUKG oder § 4 BUKG eine Umzugskostenvergütung zugesagt hat und damit im Fall des § 4 BUKG bereits sein Ermessen ausgeübt hat, ob er eine Zusage erteilt. Erst in einem zweiten Schritt regelt dann § 26 Abs. 5 AUV lediglich den Umfang der Erstattung. Demnach war – anders als der Kläger meint – das Ermessen im Rahmen der Prüfung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 BUKG gerade nicht unter Beachtung der konkreten Normen der AUV auszuüben.
31
d. Der Kläger ist zudem der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert sehe.
32
Insoweit kommt der Kläger seinem Darlegungsgebot nach § 124a VwGO nicht nach, da er sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen.
33
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).