Inhalt

LG München II, Beschluss v. 23.01.2023 – 6 T 4230/22 BET
Titel:

Betreuungsrecht: fehlende Genehmigungsfähigkeit eines Erbauseinandersetzungsvertrages ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers eines unter Betreuung stehenden Miterben

Normenketten:
BGB § 816 Abs. 2, § 823, § 1276 Abs. 1, § 1273 Abs. 2, § 1227, § 1851 Nr. 1
BGB § 1822 Nr. 2, § 1908i Abs. 1 S. 1 (idF bis zum 31.12.2022)
ZPO § 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836, § 859 Abs. 2,
Leitsätze:
1. Ein wirksames Pfändungspfandrecht (§ 859 Abs. 2, § 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) an einem Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundene Vermögens- und Verwaltungsrechte, umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, und ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steht ein Miterbe unter Betreuung, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers wegen Ungeeignetheit, die bezweckte Erbauseinandersetzung herbeizuführen, wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages und zudem aufgrund eines Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB wegen Gesetzeswidrigkeit betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bestehen Anhaltspunkte für Pfändungen des Erbteils eines Betreuten, so obliegt es im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages dem Betreuungsgericht, die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären (Anschluss an BGH BeckRS 1986, 04587). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betreuungsrecht, Erbanteil, Pfandgläubiger, Erbauseinandersetzungsvertrag, Zustimmung, Genehmigungsfähigkeit, Ungeeignetheit, Gesetzeswidrigkeit, wirtschaftliche Umstände, Aufklärungsobliegenheit
Vorinstanz:
AG Ebersberg, Beschluss vom 13.10.2022 – XVII 277/21
Fundstellen:
RPfleger 2023, 281
FamRZ 2023, 1225
ErbR 2023, 399
BtPrax 2023, 75
ZEV 2023, 377
ZErb 2023, 474
LSK 2023, 603
BeckRS 2023, 603

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 13.10.2022, Az. XVII 277/21, aufgehoben.

Gründe

I.
1
1. Mit Beschluss vom 23.12.2021 ordnete das AG Ebersberg als Betreuungsgericht die vorläufige Betreuung von Frau B2. W. (Betreute) an und bestellte Frau Rechtsanwältin C. G1. zur Betreuerin. Mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 315/318 d.A.) ordnete das Betreuungsgericht endgültig eine Betreuung an. Die Überprüfungsfrist wurde auf den 15.05.2024 bestimmt. Zur Betreuerin blieb Frau Rechtsanwältin G1. bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenbereiche Vermögenssorge und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
2
2. Die Betreute hat einen Bruder, Herrn H. M3. Fr. W.. Sie und ihr Bruder beerbten ihren gemeinsamen, am ... 2005 verstorbenen Vater zu je 1/4. Weitere Miterbin des Vaters zu 1/2 war die gemeinsame Mutter. Der Nachlass wurde unter den Beteiligten mit Ausnahme eines hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers an dem Grundstück B3.str. 8 in P. auseinandergesetzt.
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Die Mutter ist zwischenzeitlich verstorben und wurde von dem Bruder der Betreuten allein beerbt. Die danach zwischen der Betreuten mit einem Anteil von 1/4 und ihrem Bruder mit einem Anteil von 3/4 bestehende Erbengemeinschaft besteht im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Auseinandersetzung bezüglich des genannten Immobilieneigentums fort.
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Der andere hälftige Miteigentumsanteil am Grundstück B3. straße 8 in P. gehörte der Mutter. Nach deren Tod ging dieser Miteigentumsanteil durch Erbfolge auf den Bruder der Betreuten über. Infolgedessen standen der Betreuten 1/8 Miteigentumsanteil (in ungeteilter Erbengemeinschaft) am genannten Grundstück zu und dem Bruder 7/8 (davon 3/8 in ungeteilter Erbengemeinschaft).
5
Zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft wurde vor dem AG Weilheim ein Teilungsversteigerungsverfahren geführt (Aktz.: 2 K 49/12). In diesem Teilungsverfahren wurde am 21.11.2018 Zuschlag an die Meistbietenden erteilt. Mit Beschluss vom 30.06.2021 stellte das AG Weilheim den Teilungsplan fest und ordnete an, dass der den bisherigen Miteigentümern zustehende Übererlös in Höhe von 774.829,82 € bei der Hinterlegungsstelle des AG Weilheim zu hinterlegen ist. Der Betrag wurde zur Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des AG Weilheim ausgezahlt (Hinterlegungssache Aktz.: 49 HL 13/19).
6
Durch die Sparkasse O. wurde vor dem Hintergrund der Ablösung von Hypotheken an dem genannten Grundstück zugunsten der Erbengemeinschaft ein weiterer Betrag von 117.597,14 € bei der Hinterlegungsstelle des AG Weilheim hinterlegt (Aktz.: 49 HL 58/21).
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Von der Hinterlegungssumme von insgesamt 892.426,96 € gehört die Hälfte zum ungeteilten Nachlass des Vaters. Die andere Hälfte, mithin ein Betrag in Höhe von 446.213,48 €, steht dem Bruder der Betreuten zu. Von dem zum Nachlass gehörenden Betrag von 446.213,48 € stehen der Betreuten 1/4 zu, mithin ein Betrag in Höhe von 111.553,37 €, und ihrem Bruder 3/4, mithin ein Betrag von 334.660,11 €.
8
3. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.08.2018 pfändete Herr Rechtsanwalt G2. R. aufgrund einer durch Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München II vom 18.07.2018 zu seinen Gunsten gegenüber der Betreuten titulierten Forderung in Höhe von 8.485,50 € zuzüglich Zinsen den Miterbenanteil der Betreuten an der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft der Betreuten mit ihrem Bruder (vgl. PfÜB und Zustellungsnachweise in Anlage zu Bl. 426 d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an die Miterben zugestellt.
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4. Mit Schreiben vom 16.03.2022 (Bl. 229/230 d.A. nebst Vertragsentwurf in Anlage) beantragte die Betreuerin die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages zum Zwecke der Auseinandersetzung der zwischen der Betreuten und ihrem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft, welcher zuvor mit den anwaltlichen Vertretern des Bruders ausgehandelt worden war. Mit Beschluss vom 29.04.2022 bestellte das Betreuungsgericht Herrn Rechtsanwalt M4. B4. für dieses Genehmigungsverfahren als Verfahrenspfleger. Der Verfahrenspfleger nahm mit Schriftsatz vom 08.06.2022 (Bl. 332/333 d.A.) dahingehend Stellung, dass der vorgelegte Erbauseinandersetzungsvertrag nicht genehmigungsfähig sei.
10
Der Auseinandersetzungsvertrag wurde daraufhin überarbeitet. Mit Schreiben vom 25.07.2022 (Bl., 358 d.A. nebst Vertragsentwurf in Anlage) legte die Betreuerin den nach Überarbeitung neu gefassten Erbauseinandersetzungsvertrag vor. Der Verfahrenspfleger erklärte mit Schreiben vom 10.08.2022 (Bl. 387 d.A.), dass der neu gefasste Auseinandersetzungsvertrag aus seiner Sicht genehmigungsfähig sei. Der Bruder der Betreuten unterzeichnete den neu gefassten Erbauseinandersetzungsvertrag am 30.09.2022. Mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 393 d.A.) beantragte die Betreuerin die Genehmigung dieses Vertrages.
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Mit hier angefochtenem Beschluss vom 13.10.2022 (Bl. 396/397 d.A.) erteilte das Betreuungsgericht die Genehmigung zu diesem Erbauseinandersetzungsvertrag. Der Beschluss wurde der Betreuten am 19.10.2022 zugestellt.
12
Mit Schreiben vom 31.10.2022, bei dem Betreuungsgericht am gleichen Tag eingegangen, erhob die Betreute gegen diesen Beschluss Beschwerde. Mit Beschluss vom 07.11.2022 (Bl. 418/419 d. A.) half das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht ab.
II.
13
1. Die nach den §§ 63 Abs. 2 Nr. und 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Betreuten ist begründet. Der vom Bruder der Betreuten unterzeichnete Erbauseinandersetzungsvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Der Beschluss des Betreuungsgerichts war daher aufzuheben.
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2. Nach den §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) bedurfte der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages für die Betreute durch die Betreuerin der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
15
a) Das Betreuungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dessen hat es die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts für die Betreute, ihre Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen. Gesetzwidrige Rechtsgeschäfte sind nicht genehmigungsfähig (vgl. Schneider, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1908i Rn. 22 m.w.N.).
16
b) Der zuletzt zur Genehmigung vorgelegte Erbauseinandersetzungsvertrag enthält, auch wenn er den der Betreuten im Ergebnis zustehenden Geldbetrag richtig berechnet, unter der Zwischenüberschrift „Nachlassbestandsverzeichnis“ Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten. So findet sich bei der Feststellung des Nachlassbestandes auf Seite 1 nach der Formulierung „zum heutigen Tag“ ein Klammerzusatz ohne Eintragung, so dass Unklarheiten hinsichtlich des Stichtages entstehen können. Weiter beträgt das Nachlassvermögen nicht 892.426,96 €. Der Anteil des Nachlasses an dem Grundstück B3.str. 8 in P.g betrug 1/2 und er setzt sich nach durchgeführter Teilungsversteigerung mit diesem Anteil am Erlös fort. Daher beläuft sich das Nachlassvermögen nur auf 447.713,48 €. Hiervon steht der Betreuten 1/4 zu. Der Gesamtbetrag von 892.426,96 € repräsentiert das Gesamtvermögen der Miteigentümergemeinschaft des Grundstücks B3.str. 8 in P.. Der Vertrag enthält insoweit, ohne dies hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen, zugleich eine Auseinandersetzung dieser Miteigentümergemeinschaft.
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Bereits diese Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten stehen einer Genehmigung entgegen.
18
c) Darüber hinaus ist der Vertrag insgesamt nicht geeignet, eine vollständige Erbauseinandersetzung herbeizuführen und der Betreuten den ihrem Erbteil entsprechenden Anteil am Erlös zukommen zu lassen. Denn der Vertrag negiert die Rechte des Pfändungsgläubigers Günther Rein und ist deshalb ihm gegenüber unwirksam. Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:
19
Der Pfändungsgläubiger hat mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Weilheim vom 13.08.2018 den Anteil der Betreuten an der mit ihrem Bruder bestehenden Miterbengemeinschaft wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 859 Abs. 2, 835 Abs. 1 1. Alt.,836 ZPO). Das dadurch entstandene Pfändungspfandrecht am Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte und umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden. Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. Mit anderen Worten gilt die Erbengemeinschaft ihm gegenüber nicht als auseinandergesetzt und es besteht sein Pfandrecht insoweit fort (vgl. zu alldem Riedel, in BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand 01.12.2022, § 859 Rn. 23 ff., 35; Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 859 Rn. 21 f.; Leinenweber, in beckOGK, BGB, Stand 01.10.2018, § 1276 Rn. 5 ff., 21 jeweils m.w.N.). Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich das Pfandrecht auch an dem Anspruch auf anteiliger (d.h. dem Umfang der Pfändung entsprechender) Auszahlung der Hinterlegungsbeträge fortsetzt (vgl. BGH NJW 1969, 1347). Das Ziel einer endgültigen Erbauseinandersetzung kann vor diesem Hintergrund nicht erreicht werden.
20
d) Der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers verstößt zudem gegen § 1276 Abs. 1 BGB (vgl. Leinenweber, in beckOGK, BGB, Stand 01.10.2018, § 1276 Rn. 5 ff.; Schäfer, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1276 Rn. 7).
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Ein solches Vorgehen ist daher auch gesetzwidrig.
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e) Schließlich ist zu beachten, dass sich die Betreute, für den Fall, dass es zu einer Auszahlung der hinterlegten Beträge an sie kommt, bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (§ 816 Abs. 2 BGB) und gegebenenfalls Schadenersatzansprüchen des Pfändungsgläubigers (§§ 1273 Abs. 2, 1227, 989 ff. BGB, § 823 BGB) ausgesetzt sehen wird, deren Beitreibung voraussehbar mit Kosten verbunden sein wird. Dies widerspricht den wirtschaftlichen Interessen der Betreuten.
23
f) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass weitere Pfändungsgläubiger der Betreuten vorhanden sind. Es ist daher im Rahmen der Genehmigung eines neu zu fassenden Erbauseinandersetzungsvertrages festzustellen, inwieweit neben der genannten Pfändung des Gläubigers Rein gegebenenfalls weitere Erbteilspfändungen vorliegen. Dem Betreuungsgericht obliegt es die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären (vgl. BGH NJW 1986, 2829).
III.
24
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.