Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 15.02.2023 – 4 U 20/22
Titel:

Haftung einer Patientin für Notabschaltung eines MRT-Geräts wegen metallischer Orthese

Normenkette:
BGB § 254, § 278, § 630c Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur Haftung eines Patienten bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung: Für Patienten besteht die allgemeine Pflicht, sich gegenüber der Klinik- oder Praxiseinrichtung, anderen Patienten oder dem Personal in der gebotenen Weise sorgfältig zu verhalten. Eine schadensursächliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag kann darin bestehen, dass ein Patient bei einer MRT-Untersuchung trotz entsprechender Warnhinweise und Fragen nicht auf eine Orthese aus Metall hinweist und diese bei der Untersuchung vom Magneten des MRT angezogen wird. (Rn. 19 – 20)
2. Zum haftungsausschließenden Mitverschulden eines Arztes im Sinne von § 254 BGB: Die Haftung eines Patienten kann bei der Abwägung nach § 254 BGB vollständig zurücktreten, wenn auf Seiten des Arztes ein besonders gravierendes schadensursächliches Mitverschulden vorliegt. (Rn. 23 und 50)
1. Es stellt ein besonders schwerwiegendes Mitverschulden eines Radiologen dar, wenn dessen Mitarbeiter an der Entstehung eines Schadens durch eine Notabschaltung eines MRT-Geräts mitwirken, indem sie vor einer MRT-Untersuchung von einer metallischen Orthese des Patienten, obwohl diese deutlich und ohne Weiteres zu sehen ist, keine Kenntnis nehmen und nicht auf deren Entfernung hinwirken. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Warnobliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB besteht nur, wenn der Schuldner die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder kannte noch kennen musste; umgekehrt setzt ein Mitverschulden voraus, dass der Geschädigte diese Gefahr kannte oder kennen musste. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Können metallische Gegenstände von einem MRT-Gerät angezogen werden, was zu einer Fixierung von Körperteilen führen und eine Notabschaltung erforderlich machen kann, die mit Kosten in mittlerer fünfstelliger Höhe verbunden ist, so ist ein Hinweis hierauf an den Patienten gem. § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB geboten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungsvertrag, Mitverschulden, MRT-Gerät, MRT-Untersuchung, Orthese, Notabschaltung, Warnobliegenheit, ungewöhnlich hoher Schaden
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 02.12.2021 – 14 O 8613/20
Fundstellen:
MDR 2023, 761
BeckRS 2023, 5971
NJW 2023, 2786
r+s 2023, 416
MedR 2024, 194
LSK 2023, 5971

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021, Az. 14 O 8613/20, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021, Az. 14 O 8613/20, geändert. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.474,24 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger ist Radiologe und macht Schadensersatzansprüche gegen die am 20.06.1942 geborene Beklagte als seine Patientin geltend, weil im Zuge einer bei dieser am 17.06.2020 durchgeführten Untersuchung mittels MRT die an deren linkem Bein befindliche Orthese vom Magneten des MRT angezogen wurde, so dass der Kläger eine Notabschaltung des MRT (sog. Quench) durchführen ließ.
2
Der Kläger hat in erster Instanz Kosten für das neue Befüllen des Magneten des MRT mit flüssigem Helium sowie den Einsatz eines Servicetechnikers in Höhe von 47.457,33 € zzgl. 9.016,90 € Mehrwertsteuer (Anlagen K 2 und K 3) und darüber hinaus einen Umsatzverlust in Höhe von 6.625,23 € geltend gemacht.
3
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021 Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, 63.099,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2020 an den Kläger zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 964,19 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung an den Kläger zu zahlen.“
5
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 02.12.2021 entschieden wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.237,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 673,90 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung an den Kläger zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
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Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzverlust verneint und den Anspruch im Übrigen dem Grunde nach für das Befüllen mit flüssigem Helium in Höhe von 36.679,50 € zzgl. 10.777,83 € netto für den Technikereinsatz zzgl. 9.016,90 € Umsatzsteuer für ersatzfähig erachtet und ein Mitverschulden des Klägers von 50% in Ansatz gebracht. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 630c Abs. 1 BGB bzw. ihre allgemeine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners gemäß § 241 Abs. 2 BGB grob fahrlässig verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, den Kläger und dessen Mitarbeiter auf ihre metallische Orthese hinzuweisen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50%, weil ein Abnehmen der Orthese durch Öffnen der Schrauben ohne erhebliche Gefahr für die Beklagte und die Mitarbeiter möglich gewesen wäre und die Beklagte nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB darüber aufgeklärt wurde, welche hohen Kosten eine Notabschaltung hervorrufen könne, so dass nicht „ermittelbar“ sei, ob es die Beklagte nicht bis zum Abschalten des MRT-Geräts „auf normalem Weg“ in ihrer Position ausgehalten hätte. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021 Bezug genommen.
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Gegen dieses Endurteil, das dem Klägervertreter am 03.12.2021 und dem Beklagtenvertreter am 07.12.2021 zugestellt wurde, wenden sich Kläger und Beklagte mit ihren jeweils am 03.01.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungen, die jeweils am 03.02.2022 begründet wurden.
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Der Kläger akzeptiert die Abweisung der Klage wegen entgangenen Gewinns, wendet sich jedoch gegen die Annahme eines Mitverschuldens und verfolgt den Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Befüllen mit Helium und für den Einsatz des Servicetechnikers in vollem Umfang weiter. Er meint, entgegen der Auffassung des Erstgerichts wäre ein Abnehmen der Orthese nicht ohne erhebliche Gefahr für die Beklagte und die Mitarbeiterinnen möglich gewesen. Die Mitarbeiterinnen hätten eine solche Gefahr jedenfalls nicht ausschließen können, da Zusammensetzung und Stabilität der Einzelteile der Orthese nicht bekannt gewesen seien und die Metallteile über den Körper der Beklagten in die Mitte des Geräts bewegt worden wären. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 03.02.2022 (Blatt 178-182 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte verfolgt ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung in zweiter Instanz weiter. Sie wendet sich gegen das vom Landgericht angenommene Maß des Mitverschuldens des Klägers sowie die Feststellungen zur Schadenshöhe. Sie meint, dass ihr Verhalten nicht grob fahrlässig, sondern bloß leicht fahrlässig gewesen sei. Ihr sei der Unterschied zwischen einer bei ihr zuvor bereits durchgeführten Computertomographie und der nunmehr durchgeführten Magnetresonanztomographie altersbedingt nicht bewusst gewesen. Im Anamnesebogen hätte ausdrücklich nach einer Orthese gefragt werden müssen. Die Beklagte habe auch nicht wissen können und müssen, dass bei der MRT-Untersuchung, die ihren Nacken betreffen sollte, der ganze Körper in das Gerät hineingeschoben werden müsse und daher nicht nur Metallteile im Bereich des Nackens relevant seien. Im Rahmen der Abwägung der Mitverschuldenserwägungen hätte zulasten des Klägers auch berücksichtigt werden müssen, dass die Mitarbeiter des Klägers die Orthese trotz des „versteiften“ Gangbildes der Beklagten infolge erheblicher Nachlässigkeit nicht bemerkt hätten. Ferner hätte beim Platzieren des Beines der Beklagten auf der Liege die Orthese bemerkt werden können und müssen. Zudem sei aus der Krankengeschichte und Krankenakte der Beklagten zweifelsohne hervorgegangen, dass sie eine Orthese trägt. Angesichts der bei MRT-Untersuchungen so wesentlichen Sicherheitsvorkehrungen sei ein gesteigertes Maß an Sorgfalt zu erwarten und zwingend erforderlich, um Schäden wie die vorliegenden zu vermeiden. Zudem sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte die Anweisungen und Belehrungen, alles Metallische zu entfernen, offensichtlich nicht richtig verstanden hatte und nicht wusste, welche Gegenstände an ihrem Körper diese Beschaffenheit aufwiesen. Das bloß leicht fahrlässige Verhalten der Beklagten als Laie trete vollständig hinter dem grob sorgfaltswidrigen Verhalten des medizinisch geschulten Fachpersonals des Klägers zurück. Ferner wendet sich die Beklagte gegen die Feststellungen zur Höhe und Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 03.02.2022 (Blatt 187-197 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zu erkennen wie folgt:
„1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021 verurteilt, weitere 28.237,11 €, mithin also insgesamt 56.474,23 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2020 an den Kläger zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021 verurteilt, weitere 218,64 €, mithin also insgesamt 892,54 €, an Kosten für die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung an den Kläger zu zahlen.“
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Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz zu erkennen wie folgt:
„Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.“
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 14 O 8613/20), verkündet am 02.12.2021, wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen,
hilfsweise: Das Urteil wird aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
13
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
15
Der Senat hat beide Parteien informatorisch angehört und Bein, Hose sowie Orthese der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 25.01.2023 verwiesen.
II.
16
Die Berufungen von Kläger und Beklagter sind zulässig. Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung.
17
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Diese hat zwar durch den unterbliebenen Hinweis auf die während der MRT-Untersuchung getragene Orthese Nebenpflichten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag verletzt. Jedoch liegt ein so gravierendes Mitverschulden des Klägers und seiner Mitarbeiterinnen nach §§ 254, 278 BGB vor, dass demgegenüber eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt.
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1. Auf Seiten der Beklagten ist eine für den Schadenseintritt ursächliche fahrlässige Pflichtverletzung dergestalt gegeben, dass diese trotz entsprechender Fragen und Warnhinweise nicht auf die Orthese hingewiesen hat.
19
a) Für Patienten besteht „naturgemäß“ die allgemeine Pflicht, sich gegenüber der Klinik- oder Praxiseinrichtung, anderen Patienten oder dem Personal in der gebotenen Weise sorgfältig zu verhalten (Spickhoff, VersR 2013, 267, 271).
20
Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen, indem sie trotz Warnhinweisen und entsprechender Fragen nicht auf die von ihr getragene Orthese als metallischem Gegenstand hingewiesen hat, obwohl für sie erkennbar war, dass diese während der Untersuchung nicht getragen werden darf.
21
Eine Pflicht, die Orthese zur Vermeidung von Unfällen und damit verbundenen Schäden abzulegen oder jedenfalls auf diese hinzuweisen, ergibt sich zum einen aus dem Anamnesebogen zur Kernspintomographie (MRT) (Anlage K 1), in dem unter „Vor der Untersuchung“ darauf hingewiesen wird, dass – da Metallteile im Magnetfeld Unfälle herbeiführen können – die dort genannten metallischen Gegenstände abzulegen sind. Zum anderen finden sich in der Umkleidekabine sowie an der Tür zum Untersuchungsraum die auf den Lichtbildern Anlage K 5 ersichtlichen Warnhinweise und Verbotszeichen, aus denen erkennbar ist, dass die Orthese, die teilweise aus Metall besteht, einen Gegenstand darstellt, der im Untersuchungsraum nicht getragen werden darf. So lässt sich den schriftlichen Erläuterungen neben den Verbotszeichen entnehmen, dass im Untersuchungsraum „sonstige Metallgegenstände“ und „Metallteile und medizinische Instrumente aller Art“ verboten sind. Schließlich wurde die Beklagte nach den auf den Angaben der Zeuginnen M. und W. beruhenden und berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts, nachdem sie zunächst ihren Schmuck nicht abgelegt hatte und sodann ihre Schlüssel vom MRT angezogen worden waren, ein weiteres Mal nach metallischen Gegenständen befragt und hat deren Vorliegen verneint.
22
b) Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich als fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne von § 276 BGB dar, weil aufgrund der Warnhinweise und Nachfragen auch ein medizinischer Laie hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei der Orthese um einen Gegenstand handelt, der im Magnetfeld einen Unfall herbeiführen kann und daher während der Untersuchung nicht getragen werden darf.
23
2. Gleichwohl hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil auf Seiten des Klägers ein derart gravierendes schadensursächliches Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB vorliegt, dass demgegenüber eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt.
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a) Es stellt ein besonders schwerwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, das dem Kläger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zuzurechnen ist, dass die Mitarbeiterinnen des Klägers, die Zeuginnen M. und W., dadurch an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben, dass sie von der Orthese, obwohl diese deutlich und ohne Weiteres zu sehen war, nicht Kenntnis genommen und auf deren Entfernung hingewirkt haben.
25
Nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins, bei dem die Beklagte dieselbe Hose wie bei der MRT-Untersuchung getragen hat, steht ohne jeden Zweifel zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Orthese nicht nur unter der Hose deutlich als Fremdkörper abgezeichnet hat, sondern dass auch deren Metallteile im Knöchelbereich in Form eines schwarzen Teils sowie eines silberfarbenen Metallstücks ohne Weiteres sichtbar und als solche erkennbar waren.
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Der Knöchelbereich war nämlich sowohl beim Sitzen als auch im Stehen, nachdem die Beklagte von ihrem Platz im Sitzungssaal nur etwa zwei Meter zum Richterpult gegangen war, nicht von der Hose bedeckt und insbesondere das silberfarbene Metallstück der Orthese im Knöchelbereich war deutlich zu sehen und ohne Weiteres als solches zu identifizieren. Das silberfarbene Metallstück war derart markant und augenfällig, dass dieses selbst bei bloß flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung des Erstgerichts nicht nachzuvollziehen, wonach die Orthese nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Insbesondere schließt sich der Senat nicht der Ansicht an, dass nicht „ausreichend überzeugend dargelegt“ worden sei, ob die Hose bei der Behandlung hochgerutscht war. Vielmehr befand sich die Hose der Beklagten im Rahmen des Augenscheins vor dem Senat sowohl im Sitzen als auch nach wenigen Schritten zum Richterpult und auch beim anschließenden Stehen der Beklagten in einer Position, in der sowohl schwarze Teile der Orthese als auch das silberfarbene Metallstück der Orthese nicht von der Hose verdeckt waren.
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Das Verhalten der Mitarbeiterinnen des Klägers erweist sich auch deshalb als besonders leichtfertig, weil das Gangbild der Beklagten insoweit auffällig ist, als diese das linke Bein nicht normal bewegen kann, und sich zudem die Orthese unter der Hose deutlich abzeichnet. Dies ist auch ohne besondere Aufmerksamkeit feststellbar. Entsprechend hat die Zeugin M. im Rahmen ihrer Vernehmung in erster Instanz (Blatt 98 d. A.) angegeben, die Beklagte sei vom Gangbild her, als sie in den Raum gekommen sei, schon „eingeschränkt gelaufen“. Angesichts dessen hätten die Mitarbeiterinnen des Klägers auf dem Weg vom Umkleideraum zur Liege die Auffälligkeiten am Gangbild sowie das Metallteil im Knöchelbereich erkennen, ein Entfernen der Orthese veranlassen und dadurch das Schadensereignis vermeiden können und müssen. Der Umstand, dass der Zeugin M. trotz des von ihr festgestellten „eingeschränkten“ Laufens der Beklagten nach eigenem Bekunden nichts dahingehend aufgefallen ist, „dass sie hätte sagen müssen, dass sie eine Orthese trägt“, lässt angesichts des vom Senat festgestellten Gangbildes und der Erkennbarkeit der Orthese nur den Schluss auf eine fehlende Aufmerksamkeit der Zeugin und eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit zu.
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Als besonders schwerwiegend erweist sich das Verschulden der Mitarbeiterinnen des Klägers auch deshalb, weil sie die ohne jeden Zweifel schon optisch ohne Weiteres erkennbare Orthese selbst dann nicht bemerkt haben, als sie das Bein der Beklagten (nebst der hieran befindlichen Orthese) auf die Untersuchungsliege legten. So ist der Senat nach seinem persönlichen Eindruck von Bein, Hose und Orthese davon überzeugt, dass die Orthese bei der Lagerung des Beines auf der Liege, bei dem die Zeugin M. die Beklagte am Fuß gepackt haben will, nicht durch die Hose verdeckt gewesen sein kann. Das silberfarbene Metallteil war nämlich bereits im Stehen nicht von der Hose bedeckt, sondern auch aus einem Abstand von mehreren Metern ohne weiteres als solches erkennbar. Dies gilt erst recht bei der Lagerung des Beines der Beklagten auf der Liege. Dabei befanden sich die Zeuginnen, selbst wenn sie – wie von diesen bekundet – die Beklagte nur am Fuß und Schuh und nicht auch der Orthese selbst berührt haben sollten, jedenfalls in unmittelbarer körperlicher Nähe zu der schon optisch erkennbaren Orthese und haben diese zusammen mit dem Bein der Beklagten gehoben und bewegt. Daher hätten sie die Orthese, insbesondere das nicht von der Hose verdeckte silberne Metallteil, bei einem nur geringen Maß an Aufmerksamkeit ohne weiteres als solches ausmachen können und müssen. Vorliegend wäre angesichts der bei MRT-Untersuchungen so wesentlichen Sicherheitsvorkehrungen und der Höhe der drohenden Schäden jedoch ein gesteigertes Maß an Sorgfalt zu erwarten und zwingend erforderlich gewesen. Dies haben die Mitarbeiterinnen des Klägers in besonders schwerwiegender und leichtfertiger Art und Weise außer Acht gelassen, indem sie die Orthese nicht bemerkt haben, obwohl das Gangbild der Beklagten und die sich durch die Hose abzeichnende Orthese auf das Vorhandensein einer Gehhilfe hinwiesen, die Orthese beim Gehen und Stehen aufgrund der Position der Hose ohne weiteres sichtbar war und die Zeuginnen zudem das Bein nebst Orthese auf die Untersuchungsliege legten. Ein besonders leichtfertiges Verhalten ist zudem dadurch ersichtlich, dass die Zeuginnen auch den über die gesamte Seite der Hose in vertikaler Richtung verlaufenden Reißverschluss an der Hose der Beklagten nicht bemerkt haben und die Zeugin W. darüber hinaus angegeben hat, die Beklagte habe ihr gesagt, dass sie eine Prothese trage und auf den Knöchel gedeutet habe. Dass die Zeugin sodann nach eigenem Bekunden kein Problem gesehen hat, weil eine Prothese „für sie“ aus Carbon sei, belegt die Nichtbeachtung der angesichts der drohenden Schäden erforderlichen Sorgfalt in ganz besonders gravierender Weise.
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Die Mitarbeiterinnen des Klägers hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen M. und W. jedenfalls sinngemäß geäußert hat, dass alles Metallische weg sei, nachdem ihr der Autoschlüssel aus der Hosentasche gefallen und vom MRT angezogen worden war. Es war nämlich angesichts des Gesamtverhaltens der Beklagten deutlich erkennbar, dass diese sich offenkundig der von metallischen Gegenständen ausgehenden Gefahren bei der Untersuchung im MRT nicht bewusst war. So hat die Beklagte trotz der Hinweise im Anamnesebogen, der Hinweisschilder in der Umkleidekabine sowie an der Tür zum Untersuchungsraum, der von der Zeugin W. geschilderten Erklärungen gegenüber der Beklagten in der Kabine, dass sie alle Metallteile ablegen müsse und ihre Krücken nicht mit in den Untersuchungsraum nehmen dürfe, bei Betreten des Untersuchungsraums zunächst noch ihren Schmuck getragen, diesen erst auf Bitte der Zeuginnen abgelegt und sodann beim erneuten Betreten des Untersuchungsraums noch die Autoschlüssel in der Hose getragen.
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b) Hinzu kommt ein weiters erhebliches Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung dadurch, dass unstreitig weder er noch seine Mitarbeiterinnen die Beklagte vor der Untersuchung auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen haben, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
31
aa) Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen von einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens auszugehen ist, ist nach dem Schutzzweck des § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 die ex-ante Sicht des (potenziellen) Schädigers maßgeblich. Dieser soll auf das Risiko des Eintritts von Schäden hingewiesen werden, deren Höhe er auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehen und einkalkulieren kann. Die Warnobliegenheit besteht nur, wenn der Schuldner die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder kannte noch kennen musste. Umgekehrt setzt ein Mitverschulden voraus, dass der Geschädigte diese Gefahr kannte oder kennen musste (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2022, BGB § 254 Rn. 234, 236).
32
bb) Gemessen hieran wäre ein entsprechender Hinweis deshalb geboten gewesen, weil für die Beklagte als Laien nicht erkennbar war, dass metallische Gegenstände nicht nur bloß das Untersuchungsergebnis beeinträchtigen, sondern vom Gerät angezogen werden können und dadurch zu einer Fixierung von Körperteilen führen können. Hinzu kommt, dass für den Laien ex-ante nicht vorhersehbar war, dass dies eine mit Kosten in mittlerer fünfstelliger Höhe verbundene Notabschaltung erforderlich machen würde. Dem Kläger und seinen Mitarbeitenden war dies hingegen bekannt. Gleichwohl findet sich im Anamnesebogen lediglich der Hinweis, dass Metallteile im Magnetfeld Unfälle herbeiführen können und Karten mit Magnetstreifen gelöscht werden könnten. Jedoch findet sich kein Hinweis darauf, dass am Körper befindliche Metallgegenstände zu einer Fixierung des Patienten und der Erforderlichkeit einer Notabschaltung führen können, die mit Kosten in der Größenordnung der Klageforderung verbunden sein können.
33
cc) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte bei entsprechender Aufklärung auf die Orthese hingewiesen hätte, so dass das Verhalten des Klägers auch insoweit schadensursächlich war.
34
Die Kausalität ist zu verneinen, wenn der Schädiger bei einer Warnung keine geeigneten Maßnahmen getroffen hätte, um den Schaden zu vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden durch keine Gegenmaßnahme mehr zu verhindern war. Die Beweislast für die „hypothetische“ Nichtbefolgung bzw. objektive Zwecklosigkeit der Warnung trifft dabei den Geschädigten (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2022, BGB § 254 Rn. 236).
35
Durch einen Hinweis auf die mögliche Fixierung der Orthese und damit der Beklagten selbst am MRT nebst der Höhe der zu einer Behebung dieses Zustandes erforderlichen Kosten wären der Beklagten sowohl die Gefahr metallischer Gegenstände für sie selbst und ihre körperliche Unversehrtheit als auch die drohende Schadenshöhe bewusst geworden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände die Orthese angegeben hätte, zumal für sie keinerlei Anlass bestand, ein entsprechendes Risiko für ihre Gesundheit und das Vermögen des Klägers einzugehen.
36
c) Angesichts der vorstehend dargestellten deutlichen Erkennbarkeit der Orthese für die Mitarbeiterinnen des Klägers und der nur für den Kläger erkennbaren Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden erweist sich der dem Kläger zurechenbare Sorgfaltspflichtverstoß und Verursachungsbeitrag als gravierend.
37
d) Demgegenüber ist das Verschulden der Beklagten – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – in der Gesamtschau lediglich als leicht und nicht als grob fahrlässig einzustufen.
38
Als grob fahrlässig ist im Allgemeinen ein Handeln anzusehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH Urt. v. 28.2.1963 – III ZR 207/61, BeckRS 1963, 31190566, beck-online).
39
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich das Verhalten der Beklagten nur in geringem Umfang als schuldhaft.
40
aa) Ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ergibt sich nicht aus den Angaben im Anamnesebogen.
41
Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Anamnesebogen zutreffend ausgefüllt hat. Die Orthese wird nämlich nicht nur nicht ausdrücklich als abzulegender Gegenstand erwähnt, sondern es findet sich auch keine Frage nach einer solchen.
42
So wird die Orthese im Anamnesebogen nicht ausdrücklich genannt. In der Rubrik „Vor der Untersuchung“ findet sich die Aufforderung, „bitte folgende metallische Gegenstände abzulegen: Schmuck, Uhr, Brille, Zahnspangen, Hörgeräte, Schlüssel, Münzen, Haarspangen etc., sowie Karten mit Magnetstreifen, da sie sonst gelöscht werden könnten.“ Dort kann die Orthese allenfalls unter „etc.“ subsumiert werden, obwohl sich zu Untersuchungen im MRT des Klägers nach dessen Bekunden regelmäßig Patienten mit Gehbehinderung einfinden, so dass eine ausdrückliche Erwähnung durch den Kläger zu erwarten wäre.
43
Entgegen der auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Kläger vertretenen Auffassung hätte die Beklagte die Orthese nicht auf die Frage „Befinden sich in ihrem Körper andere Teile aus Metall (z. B. Spirale, Prothesen, Granatsplitter, Gefäßclips, Metallstaub, Zahnprothesen)“ angeben müssen. Bei der Orthese handelt es sich nämlich um einen Gegenstand, der nicht im, sondern am Körper getragen wird. Auch unter den im Folgenden mit der Möglichkeit zum Ankreuzen versehenen, ausdrücklich genannten Metallteilen findet sich die am Körper getragene Orthese nicht.
44
Der Beklagten kann daher lediglich vorgeworfen werden, dass sie die Orthese nicht in der Rubrik „Vor der Untersuchung“ als unter „etc.“ fallenden metallischen Gegenstand subsumiert hat.
45
bb) Auch dass die Beklagte nach eigenem Bekunden die Hinweis- und Verbotsschilder (Anlage K 5) nicht „angesehen“ hat, rechtfertigt weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit der unterbliebenen Reaktion auf den Anamnesebogen den Vorwurf grober oder mittlerer Fahrlässigkeit.
46
So ist eine Orthese auf den Hinweisschildern weder ausdrücklich erwähnt noch abgebildet. Vielmehr werden elektromagnetisch beeinflussbare Implantate genannt und Beispiele aufgezählt. Die Orthese fällt nur unter die optisch kleiner gehaltenen Hinweise auf „Implantate aus Metall und sonstige Metallgegenstände am Körper zum Beispiel Splitter“ und „Metallteile und medizinische Instrumente aller Art“. Damit wäre nicht nur ein Betrachten der Warnschilder, sondern eine genaue Lektüre der Hinweisschilder erforderlich gewesen, um die Orthese als verbotenen Gegenstand erkennen zu können, zumal auch die bildlichen Darstellungen Gehhilfen nicht zeigen.
47
cc) In der Gesamtschau erweist sich das Verhalten der Beklagten daher lediglich als leicht fahrlässig.
48
Zwar wurde die Beklagte ausdrücklich von den Mitarbeiterinnen des Klägers nach Metallgegenständen gefragt, auch nachdem sie den Untersuchungsraum zunächst mit Schmuck und sodann mit Autoschlüsseln betreten hatte. Angesichts der bereits dargestellten deutlichen Erkennbarkeit der Orthese für die Mitarbeiterinnen des Klägers und des Umstandes, dass sich die Beklagte nach ihrem glaubhaften Vortrag der Bedeutung der Orthese im Beinbereich für eine Untersuchung im Nackenbereich nicht bewusst war, zumal auf diese nicht gesondert hingewiesen wurde, erweist sich der Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten als nur leicht.
49
e) Die Abwägung der vorgenannten Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB ergibt, dass in der Gesamtschau allein der Kläger für die ihm entstandenen Schäden haftet. Dieser hat den eingetretenen Schaden so überwiegend verursacht, dass der Beitrag der Beklagten zur Schadensentstehung vollständig verdrängt wird.
50
Zwar kann die Abwägung nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Beitrag zur Schadensentstehung vollständig verdrängt wird (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 106). Jedoch kann bei besonderer Leichtfertigkeit des Geschädigten ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt sein (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2022, BGB § 254 Rn. 329). Unter Abwägung aller Umstände ist vorliegend, weil der Kläger und seine Mitarbeiterinnen besonders leichtfertigt gehandelt haben, ein solcher Ausnahmefall gegeben, bei dem die Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt:
51
aa) Die Orthese der Beklagten war – wie dargestellt – so deutlich erkennbar, dass diese nur aufgrund eines groben und besonders leichtfertigen Sorgfaltsverstoßes von den Mitarbeiterinnen des Klägers nicht bemerkt wurde, indem sie das außer Acht gelassen haben, was sich ohne Weiteres aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht hinreichend auf die ihr im Gegensatz zum Kläger nicht bekannten gravierenden Schadensfolgen (Anziehung der Orthese verbunden mit einer Fixierung ihres Körpers und hiermit verbundenen Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich für eine Notabschaltung) hingewiesen wurde und ihr daher die möglichen Folgen des unterbliebenen Hinweises nicht in gleicher Weise wie dem Kläger bewusst waren.
52
Zwar hat die Beklagte ihrerseits den Anamnesebogen sowie die Hinweisschilder nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und trotz der Nachfragen der Mitarbeiterinnen des Klägers nicht auf die Orthese hingewiesen. Eines solchen Hinweises hätte es indes überhaupt nicht bedurft, wenn die Mitarbeiterinnen des Klägers das Naheliegende beachtet hätten, nämlich die deutlich erkennbare Orthese der Beklagten zur Kenntnis genommen hätten. Hierdurch hätte der Schadenseintritt unabhängig von einem Hinweis der Klägerin verhindert werden können und müssen.
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Dies gilt umso mehr, als dem Kläger als Betreiber des MRT im Gegensatz zur Beklagten als medizinischem Laien die mit einer Untersuchung im MRT einhergehenden Gefahren und drohenden, ungewöhnlich hohen Schäden bewusst waren und dieser daher gehalten war, die für ihn erkennbar so wesentlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und ein gesteigertes Maß an Sorgfalt walten zu lassen.
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Bereits aufgrund dieses besonders groben und leichtfertigen Sorgfaltsverstoßes ist es in der Gesamtschau angemessen, dass der Kläger für den eingetretenen Schaden allein haftet.
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bb) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Senat die Auffassung des Erstgerichts nicht teilt, wonach der sog. Quench nicht das einzig mögliche Mittel gewesen ist, um die Orthese zu lösen. Anders als vom Erstgericht angenommen, tragen die Angaben des Zeugen S., der beim Vorfall nicht zugegen war, keine Überzeugungsbildung dergestalt, dass eine Gefahr durch unvorhersehbar herumfliegende Kleinteile bei einem Lösen der Schrauben nicht zu befürchten gewesen sei.
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Auch kann dahinstehen, dass nach Auffassung des Senats ein schadensursächliches Mitverschulden des Klägers entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht darin gesehen werden kann, dass als Folge der unterbliebenen Aufklärung der Beklagten über die Kosten einer Notabschaltung „nicht ermittelbar“ sei, ob die Beklagte nicht bis zum Abschluss der Abschaltung des MRT auf normalem Wege am nächsten Tag in ihrer Position ausgehalten hätte. Nach Auffassung des Senats kann ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bis zum Folgetag in einer für sie derart unangenehmen Position ausgeharrt hätte, in der sie noch nicht einmal ihre Notdurft hätte verrichten können.
57
Hierauf kommt es jedoch – wie dargelegt – nicht mehr entscheidend an, weil bereits der Umstand, dass die Mitarbeiterinnen des Klägers die Orthese nicht erkannt haben, einen so gravierenden Verursachungsbeitrag darstellt, dass der Beitrag der Beklagten zur Schadensentstehung vollständig zurücktritt.
58
Da die Klage demnach in der Hauptsache keinen Erfolg hat, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
III.
59
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.
60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
IV.
61
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Vordergrund stehen tatrichterliche Fragen. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.