Titel:
Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung von Pferden
Normenkette:
TierSchG § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung von Pferden
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5954
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug tierschutzrechtlicher Anordnungen.
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Die Antragstellerin hielt drei Pferde in reiner Koppelhaltung. Dabei handelt es sich um die Fuchsstute „Zippo Golden Starlett“, das trächtige Appaloosa-Pferd „Tessila“ mit Geburtstermin voraussichtlich März/April sowie den Appaloosa-Hengst „Bright Tivio Doc“.
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Aufgrund einer Tierschutzanzeige wurde die Pferdehaltung der Antragstellerin im Juli 2020 kontrolliert. Die Haltung wurde vom Veterinäramt des Antragsgegners als „gerade noch ausreichend“ befunden, da die Pferde bei extremen Temperaturen und Sonneneinstrahlung mittags in einen Stall verbracht werden konnten. Dies wurde vom Veterinäramt gefordert, aber erst auf mehrmaliges Auffordern durch die Antragstellerin umgesetzt. Die Antragstellerin stellte in Aussicht, überdachte Futterwagen auf der Weide aufzustellen und den Tierbestand zu reduzieren. Eine Nachkontrolle im Juni 2021 ergab, dass der Tierbestand reduziert worden war und dass die Zustände – nach Auffassung des Veterinäramtes des Antragsgegners – nach wie vor „gerade noch ausreichend“ waren. Die belaubten Obstbäume auf den Koppeln, die frei zugänglich waren, boten Witterungsschutz, die Antragstellerin erschien während der Kontrolle, um die Pferde zum Schutz vor Insekten in den Stall zu bringen. Überdachte Futterwagen auf den Wiesen war nicht vorhanden.
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Am … Januar 2023 ging eine erneute Anzeige ein, dass die Pferde ständig und bei jeder Witterung ohne Schutz im Freien stünden. Der Antragstellerin wurde telefonisch durch das Veterinäramt eine Frist bis zum ... Februar 2023 gesetzt, um eine Lösung für die Unterbringung ihrer Pferde zu finden. Am … Februar 2023 kontaktierte das Veterinäramt die Antragstellerin. Bei dem Telefonat gab diese an, dass sie auf der Suche nach einem neuen Stall sei, aber alle Angebote zu teuer seien. Ihre Pferde hätten es gut und würden nicht so schnell frieren, wie die Veterinäre meinten. Die Pferde bekämen viel Heu von der Antragstellerin, die jeden Tag bei ihnen sei. Einen übergangsweisen Umzug der Pferde lehne sie ab, das sei für die Tiere zu stressig, insbesondere für die trächtige Stute. Einen temporären Wetterschutz dürfe sie nicht aufstellen. Das Landratsamt setzte eine letzte Frist bis zum … Februar 2022, für die Pferde eine artgerechte Unterkunft zu finden. Am ... Februar 2022 ergab sich bei einem Telefonat, dass die Suche erfolglos geblieben war.
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Die Koppeln und ein alter Kuhstall als Witterungsschutz waren vormals gepachtet und nach Aussage der Antragstellerin zum ... Juli 2022 gekündigt worden. Ein Unterstand neben den Koppeln diente als Aufbewahrungsort für Gebrauchsgegenstände. Der Zugang zum Kuhstall steht nicht mehr zur Verfügung. Auch sonst im Winter als Weide genutzte zusätzliche Flächen stehen nach Aussage der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung, sodass sie im Bedarfsfall keine Ausweichkoppeln habe. Sie suche schon seit Juli einen neuen Stall, dieser sollte aber in der Nähe sein und „nichts kosten“ dürfen.
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Am ... Februar 2023 erfolgte von 14:30 bis 15:00 Uhr eine nicht angekündigte Nachschau durch die Amtstierärztin, bei der auch Lichtbilder gefertigt wurden (vgl. Bildmappe, Bl. 41 ff der Verwaltungsakte).
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Am … Februar 2023 wurden die drei Pferde der Antragstellerin – zunächst vorübergehend – fortgenommen und anderweitig untergebracht und sie mündlich zur Duldung dessen verpflichtet. Dabei wurden wieder Lichtbilder sowohl der Zustände auf den Koppeln als auch von den Tieren selbst gefertigt. Laut Aktenvermerk zur Fortnahme vom … Februar 2023 (Nachtrag) sei in einer Besprechung am … Februar 2023 beschlossen worden, dass der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werde, um die Pferde einem geeigneten Halter zu überlassen. Auch ein Pferdehaltungsverbot sei geplant. Mit Befundberichten vom … Februar 2023 nahm die Tierärztin der Pferdeklinik in P… zur Untersuchung der drei Pferde Stellung. Am … Februar 2023 wurden Ergebnisse der Kotuntersuchungen und das Blutbild der Fuchsstute durch die Pferdeklinik übermittelt. Mit Schreiben vom … Februar 2023 äußerte sich der Hufschmied zum Hufzustand der Tiere.
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Mit Schreiben vom … Februar 2023 (Bl. 36 ff. der VA) nahm das Veterinäramt intern auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse zur Pferdehaltung der Antragstellerin Stellung und bat um Bestätigung der Fortnahme. Danach hätten am ... Februar 2023 Temperaturen von -2 °C geherrscht, mit blauem Himmel mit Sonnenschein und eisigem Wind aus Osten. Die Koppelflächen seien ungeschützt vor dem Wind. Alle drei Pferde seien auf den Koppeln in ihrem Heu gestanden, die beiden Stuten gemeinsam auf zwei verbundenen Koppeln.
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Die Fuchsstute habe am ... Februar 2023 eine Decke getragen, wodurch der Ernährungszustand nicht zu beurteilen gewesen sei, er scheine jedoch reduziert, wie die Antragstellerin bereits selbst erkannt habe. Die Fuchsstute habe sich während der ganzen Zeit auch auf Ansprache hin nicht von ihrem Standort wegbewegt. Der Allgemeinzustand habe reduziert erschienen. Für eine genauere Beurteilung sei aber der Abstand zu dem Pferd zu groß gewesen.
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Die trächtige Schimmelstute habe ebenfalls im Heu gestanden sie habe sich gegen Ende des Besuchs auf den Wassertrog am Koppeleingang zubewegt. Es sei ihr sichtlich schwergefallen, ihn aufgrund der kraterartigen, kantigen, eingefrorenen Erde zu erreichen, da die Koppeln im vorderen Bereich komplett zertreten seien. Beim Trog angekommen, habe sie langsam und zögerlich getrunken. Die drei nur knapp aufgeschlagenen scharfkantigen Eisschichten habe sie mit dem Maul passieren müssen, um das Wasser zu erreichen. Der Rückweg sei genauso beschwerlich gewesen. Hinzu komme, dass die Hufe, besonders die vorderen, zu lang seien, mit Längsspalten am linken vorderen Ruf. Der Ernährungszustand der Stute erscheine jedoch gut.
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Der Hengst habe auf einer separaten Weide gestanden, ebenfalls auf dem Heuflecken. Sein Allgemeinbefinden sei reduziert erschienen. Auch auf Ansprache beim Näherkommen habe er nicht reagiert. Sein Ernährungszustand erscheine gut, sei aber aufgrund des Winterfells aus der Ferne schwer zu beurteilen gewesen. Das Fell erscheine stumpf. Wasserzugang sei ebenfalls nur über scharfkantige aufgehackte Eisschichten im Trog möglich gewesen.
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Die Koppeln hätten nur je einen aufgrund der Jahreszeit unbelaubten Obstbaum. Ein künstlicher Witterungsschutz sei nicht vorhanden. Auch Landmarken, die als Schutz dienen könnten, gebe es nicht. Minimalen Windschutz biete eine unbelaubte Hecke neben der Hengstkoppel. Reste eines Heuballens lägen vor den Koppeln am Boden, notdürftig in eine Plane eingewickelt. Handwerkerbottiche dienten als Wassertrog, Heu als Futter werde auf dem Boden verteilt.
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Die Antragstellerin habe in Telefongesprächen die Lage anders als das Veterinäramt eingeschätzt. Aus diesen ergebe sich auch, dass die Antragstellerin schon länger keinen Tierarzt hinzugezogen habe, obgleich sie erkannt habe, dass die Fuchsstute abgemagert sei. Auch eine Hufpflege habe seit Mitte 2022 nicht mehr stattgefunden. Sie habe von der Stute am ... Februar 2023 durch eine Kleintierpraxis in G… Blut abnehmen lassen, um auf Cushing (gutartiger Tumor der Hypophyse, der das Blutbild verändert) zu testen. Der Test müsse aber wiederholt werden. Frau Dr. L… von der Praxis habe keine weiteren Angaben zur Stute machen können.
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Die tierschutzrechtliche Beurteilung von Seiten des Veterinäramtes ergebe Folgendes:
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Die Pferde der Antragstellerin hätten seit mindestens Juli 2022 ohne jeglichen Witterungsschutz bei jedem Wetter auf freier Fläche gestanden. Dies widerspreche den Anforderungen, wie sie den Leitlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten zu entnehmen seien. Hier würden für die reine Weidehaltung von Pferden ein Witterungsschutz mit einer verformbaren und trockenen Unterlage und einer Einstreu von saugfähigem Material gefordert. Außerdem müsse der Witterungsschutz besonders auch einen Schutz vor der Hauptwindrichtung bieten. Die Pferde hätten keinen geeigneten Ort auf der Koppel, an dem sie sich entspannen und schlafen oder ruhen könnten.
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Wasser könne von den Pferden nur unzureichend aufgenommen werden mit der Gefahr, sich das Maul zu verletzen. Heu werde ungeschützt auf der Koppel am Boden angeboten. Es werde von den Tieren zertreten und sei mit Kot durchzogen. Aufgrund der vorgefundenen Situation mit dauerhaften Minusgraden sei davon auszugehen, dass ein Zugang zu Trinkwasser nur eine geringe Zeit des Tages zur Verfügung stehe, Pferde benötigten aber sauberes Trinkwasser zur freien Aufnahme. Futter sei in Behältnissen anzubieten, welche es vor Verschmutzung und Verderb schütze.
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Für die trächtige Stute stelle der Gang zum Wasser über den gefrorenen zerklüfteten Untergrund eine unzumutbare Herausforderung dar, die mit langanhaltenden, erheblichen Leiden aufgrund des schlechten Zustands der Hufe und des Zugs auf die Sehnenpakete verbunden sei. Bei Minusgraden sei die Situation gefährlich. Es bestehe durch den unebenen und scharfkantigen Untergrund, insbesondere bei zu langen Hufen, Verletzungsgefahr.
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Die Hufpflege der tragenden Stute sei überfällig. Hufpflegemaßnahmen seien nach Bedarf alle 6 bis 8 Wochen durchzuführen. Durch das Auswachsen und die Verformung der Hufe komme es zu einer Abweichung von der normalen Zehenachsenrichtung und damit zu einer deutlichen Änderung der physiologischen Belastungsverhältnisse. Deren Folge könnten Quetschungen und Entzündungen der Lederhaut sowie Verstauchungen sein. An den tiefer gelegenen Geweben könnten in fortgeschrittenen Stadien nicht selten chronische Reizerscheinungen wie Knochenentzündung, Knochenhautentzündungen sowie Knorpeldefekte entstehen, die schließlich zu chronischer Arthritis oder Entzündungen des Beugesehnenapparates führen könnten. In den Nischen des unregelmäßig abgenutzten zerklüfteten Hufschuhs komme es vor allem im Sohlenbereich leicht zur Erweichung und Zersetzung des Horns. Die mangelhafte Hufpflege begünstige zudem das Auftreten von anderen Erkrankungen wie zum Beispiel Hufgeschwüre oder Strahlfäule. Die Hufe der beiden anderen Tiere hätten am … Februar 2023 nicht eingesehen werden können.
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Die Voraussetzungen des § 2 Tierschutzgesetz seien nicht erfüllt. Die Pferde seien aufgrund des fehlenden Witterungsschutzes und fehlender trockener Liegeflächen, der vernachlässigten Hufpflege, der unzureichenden Wasserversorgung, der unhygienischen Futtervorlage und der Verletzungsgefahr bei eisigem Boden erheblich vernachlässigt.
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Die Antragstellerin habe mehrere Monate Zeit gehabt, eine geeignete Unterkunft für den Winter zu finden, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Es stehe zu erwarten, dass ihr dies auch kurzfristig nicht gelingen werde, sodass eine unverzügliche Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere unausweichlich erschienen sei. Die Fortnahme habe noch vor dem Wochenende erfolgen müssen, da das Wetter von „trocken“ auf „nass“ umschlagen sollte. Bei Regen auf gefrorenem Grund bestehe eine noch größere Gefahr des Ausrutschens und von Verletzungen. Zudem könnten die durchnässten Tiere erkranken. Eile sei auch im Hinblick auf das Trächtigkeitsstadium der Stute geboten, einen Transport in eine geeignete Umgebung für die Geburt zu ermöglichen, ohne dass es durch den Transportstress zum Verfohlen komme. Bei Geburt auf offener Weide bei gegebenenfalls nasskalter Witterung bestehe die Gefahr, dass das durchnässte Fohlen innerhalb weniger Stunden verende.
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Die Pferde seien unmittelbar nach der anderweitigen Unterbringung zusammen mit einer Tierärztin der Pferdeklinik P… begutachtet worden. Es sei Kot und bei der Fuchsstute zusätzlich Blut abgenommen worden. Der Zustand aller drei Tiere sei durch mangelhafte Pflege und fehlende tierärztliche Versorgung erheblich vernachlässigt.
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Wörtlich werden die Befunde wie folgt zusammengefasst:
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Ernährungszustand (EZ) gut, Pflegezustand (PZ) schlecht (ausgebrochene Hufe, Hufspalten, Verschmutzungen aufgrund Kotwasser), Gebiss mit Haken und Kanten, lockerer Schneidezahn mit Entzündung des Zahnfleisches; massives Atemgeräusch nach dem Transport, medikamentelle Versorgung notwendig -> Abklärung am …2.23 in Pferdeklinik P… (equines Asthma, chronisches Geschehen, Zytologische Untersuchung noch ausstehend)
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EZ: normal, PZ: schlecht (zu lange, ungepflegte Hufe mit Rissbildungen – damit übermäßiger Zug auf Beugesehne; Verschmutzungen Inguinal und Schweifbereich vermutlich aufgrund Kotwasser), Gebiss: deutliche Haken und Kanten; ggf. Bandwurmbefall
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EZ: schlecht, hochgradig abgemagert (Gewicht 380 kg); PZ: schlecht (ungepflegte Hufe, hgr. Verschmutzungen im Scham- und Inguinalbereich sowie des Schweifes – vmtl. aufgrund Kotwasser mit Entzündungen der Haut); starkes Wellengebiss mit fehlendem Backenzahn – dadurch Bildung eines Meißelzahns – normale Futteraufnahme (Heu) nicht möglich -> Fütterung von Cobs und Öl notwendig; Zustand erlaubt momentan keine Sedierung – dringende Zahnsanierung nach Besserung Allgemeinzustand; hgr. Wurmbefall; CushingWert grenzwertig – Wiederholung in 6-8 Wochen notwendig; Selenmangel“
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Damit scheide eine Rückgabe der drei Pferde an die Antragstellerin aus, zumal sie auch mitgeteilt habe, dass es ihr an finanziellen Mitteln fehle. Die Antragstellerin sei Zuchtobfrau des … … … Germany e.V. und seit Jahrzehnten Pferdehalterin. Sie habe damit die Kenntnisse, um den Zustand der Tiere zu erkennen, und hätte Maßnahmen ergreifen müssen.
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Eine Abgabe an andere von der Antragstellerin benannte Personen komme nur in Betracht, sofern der neue Halter benannt werde und die neuen Haltungsbedingungen sowie die notwendige tierärztliche Versorgung überprüft werden könnten. Der neue Tierhalter sei zu unterrichten darüber, dass eine Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin ausscheide. Da die tragende Stute vermutlich nicht transportfähig sei, müsse diese am jetzigen Standort bis mindestens ein bis zwei Wochen nach Geburt des Fohlens verbleiben.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Februar 2023, zugestellt am … Februar 2023, bestätigte das Landratsamt die am … Februar 2023 mündlich angeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung der drei Pferde. Die Antragstellerin habe deren sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung zu dulden (Nrn. 1 und 2). Die Tiere würden nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Vermittlung durch das Landratsamt freigegeben. Die Freigabe zur Vermittlung könne durch die Benennung eines anderen vom Veterinäramt als geeignet befundenen Halters binnen gleicher Frist vermieden werden. Dazu seien Name und Anschrift des potentiellen neuen Halters schriftlich mitzuteilen. Das Veterinäramt werde dann die neue Haltung auf Eignung prüfen (Nr. 3). Wenn bis Ablauf der Frist kein neuer geeigneter Halter benannt werde, habe die Antragstellerin spätestens eine Woche nach Ablauf dieser Frist die Equidenpässe der Tiere vorzulegen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Anordnungen in Nrn. 1 bis 4 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 5). Bezüglich der Anordnung unter Nummer 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR angedroht (Nr. 6). In Nrn. 7 und 8 des Bescheides ist die Kostentragung durch die Antragstellerin (insgesamt 103, 68 Euro) geregelt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnungen unter Nrn. 2 und 3 des Bescheides stützten sich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz (TierschG). Das Gutachten der Amtstierärztin des Veterinäramts bestätige, dass die Tiere durch die tierschutzwidrige Haltung erheblich vernachlässigt seien. Angesichts der festgestellten grob tierschutzwidrigen Haltung der Pferde sei die Fortnahme und anderweitige pfleglich Unterbringung der Tiere sowie die entsprechende Duldungsanordnung geboten. Dies seien die im konkreten Fall geeigneten und erforderlichen Mittel, die Leiden der Tiere zu beenden, Schäden abzuwenden und eine tierschutzgerechte Haltung herbeizuführen. Ein weiterer Verbleib der Tiere auf den Koppeln bis zu einer anderweitigen Unterbringung komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe mehrere Monate Zeit gehabt, eine geeignete Unterkunft für den Winter zu finden, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Deshalb sei zu erwarten, dass ihr dies auch kurzfristig nicht gelingen werde, sodass eine unverzügliche Fortnahme und anderweitige Unterbringung unausweichlich erschienen sei. Der Pflegezustand der Tiere habe eine uneingeschränkte und fachkundige Versorgung der Tiere erforderlich gemacht, sodass ein Verbleib auf den Koppeln ausscheide. Die Maßnahmen seien vor diesem Hintergrund auch angemessen. Das private Interesse an einem Verbleib der Tiere als Eigentum der Antragstellerin auf den Koppeln müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtliche Vorschriften zurückstehen.
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Die Anordnung der Freigabe zur Vermittlung durch das Landratsamt nach zweiwöchiger Fristsetzung sei erforderlich und angemessen, da eine weitere Haltung der Pferde durch die Antragstellerin auf den Koppeln nicht mehr in Betracht komme. Mildere gleichermaßen geeignete Mittel zur langfristigen Sicherstellung tierschutzgerechter Zustände seien nicht ersichtlich. Aufgrund der hochgradigen Vernachlässigung der Pflege und tierärztliche Versorgung der Pferde scheide eine Rückgabe an die Antragstellerin aus, zumal sie mitgeteilt habe, es fehle ihr an finanziellen Mitteln. Die Verpflichtung zur Vorlage der Equidenpässe stütze sich auf Art. 66 VO (EU) 2019/2035 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625.
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Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Nrn. 1 bis 4 werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet. Auf die Begründung diesbezüglich sowie bezüglich der Zwangsgeldandrohung und Kostentragungspflicht wird Bezug genommen.
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Am ... März 2023 erhob die Antragstellerin zur Niederschrift Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid und auf Verpflichtung, „mir die in dem Bescheid vom …02.2023 genannten Pferde in den neuen Stall zurückzubringen.“
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Gleichzeitig beantragte sie im vorliegenden Eilverfahren
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„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, mir die Pferde in den neuen Stall zurückzubringen.“
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Zur Begründung wird ausgeführt, bei Einräumung einer Frist von noch einer Woche wäre es ihr möglich gewesen, die Pferde in einer ordnungsgemäßen und angemessenen Bestallung unterzubringen. Unter der Woche sei der kurzfristig vorgegebene Transporte der Pferde nicht möglich gewesen, was sie dem Landratsamt auch telefonisch erläutert habe. Die Krankenakten des langjährig behandelnden Fachtierarztes lägen ihr vor, aus denen alle Behandlungen und Medikamentenabgaben hervorgingen. Am Mittwoch vor der Abholung sei die Tierärztin Frau Dr. L… für eine Blutabnahme der Fuchsstute zu Besuch gewesen, um anschließend mit dem behandelnden Fachtierarzt über die weitere Behandlung zu beratschlagen. Futter und Wasser hätten den Pferden zur Verfügung gestanden.
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Mit Schreiben vom 8. März 2023 beantragte der Antragsgegner
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Die Antragstellerin habe gegenüber dem Antragsgegner am ... Februar 2023 angegeben, dass der behandelnde Arzt schon lange nicht mehr da gewesen sei. Die Antragstellerin habe bis dato vier Wochen nach der Fortnahme noch keine neue Haltungseinrichtung benannt. Der gestellte Antrag nach § 123 VwGO sei nicht statthaft. Zur Rechtmäßigkeit des Bescheids werde auf dessen Begründung und die Verfahrensakte verwiesen. Insbesondere sei hinreichend dargelegt, dass die sofortige Wegnahme erforderlich und ein Verbleib auf den Koppeln selbst für wenige Tage inakzeptabel gewesen sei. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin innerhalb weniger Tage eine neue und tierschutzkonforme Haltungseinrichtung finden würde. Dies könnte ohnehin dahinstehen, da Ziel der Maßnahme auch gewesen sei, die Tiere aus dem Wirkungskreis der Antragstellerin zu entfernen, da sie nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den schlechten Pflege- und Ernährungszustand ihre Tiere zu erkennen und zeitkritische Abhilfemaßnahmen in die Wege zu leiten. Eine uneingeschränkte und fachkundige Versorgung der Tiere habe erst nach deren Fortnahme erfolgen können.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 23 K 23.966 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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1. Bei sachdienlicher Auslegung des Antrags der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin (§§ 122, 88 VwGO) ist dieser umfassend auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom … Februar 2023, mithin gegen die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung (Nrn. 1 und 2 des Bescheides), sowie der Duldung der Veräußerung der Pferde (Nr. 3 des Bescheides) sowie die Verpflichtung zur Herausgabe der Equidenpässe (Nr. 4) gerichtet. Daneben wird auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsgeld in Nr. 6 des Bescheids begehrt. Für einen Antrag wörtlich gestellten Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz besteht daneben weder Bedürfnis noch Raum (zumal ein „neuer Stall“, wie ihn die Antragstellerin in ihrem Antrag erwähnt, noch immer nicht gefunden ist), vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
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2. Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig; soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
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2.1 Im Hinblick auf Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts ist der Antrag bereits unzulässig, da Erledigung eingetreten ist. Die Equidenpässe wurden inzwischen nach telefonischer Auskunft des Landratsamts vom … März 2023 dem Personal des Schrankenschneiderhofs übergeben, wo sich die Pferde (im Auftrag des Antragsgegners) jetzt befinden. Insoweit ist auch die Zwangsgeldandrohung diesbezüglich in Nr. 6 des angefochtenen Bescheides obsolet geworden, so dass für den Antrag auch diesbezüglich kein Raum mehr besteht.
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2.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im Übrigen hingegen wegen der in Nr. 5 des Bescheids erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Nrn. 1 bis 4 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft.
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3. Soweit dieser Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Nach der hier vorzunehmenden Interessensabwägung war die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen, da die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig war und das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das behördliche Sofortvollzugsinteresse nicht überwiegt.
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3.1 Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 5 des Bescheids wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise, nämlich auf den Einzelfall bezogen, begründet. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, die sich regelmäßig schon aus der Grundverfügung ergibt, als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 30). Der Antragsgegner hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass infolge der bei der Antragstellerin festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel nur durch den Sofortvollzug der entsprechenden Anordnungen verhindert werde, dass die Pferde weiterhin tierschutzwidrig durch die Antragstellerin gehalten würden und nur in der Weise die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes sichergestellt würde. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris). Im Hinblick auf die Nr.3 des Bescheids (Veräußerungsanordnung) wurde in nicht zu beanstandender Weise auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung verwiesen. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer (sofortigen) Verwertung der Tiere besteht (VG Würzburg, B.v. 11.9.2020 – W 8 S 20.1643 – juris Rn.18; VG Schleswig, B.v. 2.12.2013 a.a.O. Rn.58; Hirth/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 30, 35). Auch hier ergibt sich aus den im Bescheid gemachten Ausführungen, dass sich die Behörde – im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO – des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war.
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3.2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen einer eigenen originären Entscheidung hat es dabei zwischen dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die hierbei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu verneinen. Im Falle von offenen Erfolgsaussichten kann eine reine Folgenabwägung vorgenommen werden.
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3.3 Vorliegend ergibt sich aus der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids verfügten Duldungsanordnungen zur Fortnahme, Unterbringung und Vermittlung der drei Pferde der Antragstellerin erweisen sich als rechtmäßig.
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3.3.1 Der Bescheid ist im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ohne erfolgte förmliche Anhörung formell rechtmäßig. Auch wenn der Behördenakte die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG obligatorische Anhörung nicht zu entnehmen ist, ist jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG Heilung eingetreten, indem sich der Antragsgegner mit dem – ohnehin nicht substantiierten – Vorbringen der Antragstellerin schriftsätzlich befasst hat.
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3.3.2 Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
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Das Gericht folgt den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides hierzu, sieht daher von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend) und ergänzt lediglich folgendes:
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Wie der Bescheid nachvollziehbar dargelegt, hat die Antragstellerin gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG verstoßen. Dadurch hat sie die Pferde auch erheblich vernachlässigt, da sie ihnen bereits Leiden zugefügt hat (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 16a RdNr. 22). Bei dieser Bewertung dürtfe sich der Bescheid zurecht auf das Gutachten der beamteten Tierärztin des Landratsamtes vom … Februar 2023 stützen. Ein derartiges Gutachten liegt in einer schriftlich niedergelegten Sachverständigenbeurteilung des Amtstierarztes (vgl. Hirt/Maisack/ Moritz, a.a.O., § 16a RdNr. 15). Das veterinärfachliche Gutachten ist in sich schlüssig, fachlich fundiert und dem Gericht nachvollziehbar. Dem Gutachten liegen Befunde zugrunde, die die Amtstierärztin bei ihrer Ortsbesichtigung am … Februar 2023 sowie nach Fortnahme der Tiere am … Februar 2023 selbst erhoben hat. Eine Fotodokumentation, die die Zustände auf den Koppeln sowie den Gesundheitszustand der Pferde, insoweit er äußerlich sichtbar ist, veranschaulicht, liegt dem Gutachten bei. Aufgrund der Befunderhebung kommt das Gutachten ohne weiteres nachvollziehbar zur tierschutzrechtlichen Beurteilung, dass eine hochgradige Vernachlässigung der Pflege und tierärztlichen Versorgung der Pferde vorliegt und dass insbesondere eine Rückgabe der Tiere an die Antragstellerin ausscheidet. Substantiierte Einwendungen gegen Methodik und/oder Ergebnisse des Gutachtens (etwa in Form einer entgegenstehenden tierärztlichen Beurteilung) – dem ohnehin fachlicher Beurteilungsvorrang zukommt – hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie bis dato keinerlei schriftlichen Unterlagen über angeblich erfolgte Behandlungen oder Pflegemaßnahmen an den Pferden vorgelegt.
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Es bestehen zudem keine Bedenken dagegen, dass die Vermittlungsanordnung (Nr. 3 des Bescheides), die ausweislich der Begründung des Bescheides als – aufschiebend bedingte – Duldungsanordnung bezüglich der Veräußerung mit der vorgeschalteten Möglichkeit für die Antragstellerin, binnen zweier Wochen selbst einen Käufer zu benennen, zu verstehen ist, gleichzeitig mit der Wegnahmeanordnung erfolgt ist (so auch VG Würzburg, B.v. 3.9.2012 – W 5 S 12.718 – juris). Zwar sieht § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall ein Stufenverhältnis vor, jedoch ist die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auch des Halbsatzes 2 nicht daran gehindert, sofort eine Veräußerungsanordnung zu erlassen. Dies gilt vor allem dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falls auf eine Fristsetzung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 TierSchG verzichtet werden kann. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Einräumung einer Frist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung nicht sinnvoll wäre, weil ein sofort vollziehbares umfassendes Tierhaltungsverbot besteht (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2004, Az. 25 CS 04.2360, RdNr. 3 – juris), Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da ein Haltungsverbot gegenüber der Antragstellerin (noch) nicht ergangen ist. Andererseits ist eine Fristsetzung aber auch entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der drei Pferde zeitnah sicherzustellen. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nämlich im Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe an die Antragstellerin ausscheidet, zumal sie mitgeteilt habe, es fehle ihr an finanziellen Mitteln, um eine tierschutzgerechte anderweitige Haltung zu ermöglichen. Auch diesbezüglich kann der Bescheid sich auf das tierärztliche Gutachten vom … Februar 2023 stützen, das insoweit ausführt, dass an den Pferden eine derart hochgradige Vernachlässigung der Pflege und tierärztlichen Versorgung festgestellt wurde (insbesondere betreffend Hufpflege, Zahnpflege, Fellpflege, tierärztliche Abklärung des Gewichtsverlustes Fuchsstute, medikamentelle Versorgung und Fütterungsanpassung, equines Asthma Hengst, mangelhafte Mineral- und Spurenelementversorgung), dass die Rückgabe der drei Pferde an die Antragstellerin ausscheide. Auch wird zutreffend in Rechnung gestellt, dass die Antragstellerin Zuchtobfrau des … … … Germany e.V. und seit Jahrzehnten Pferdehalterin ist und damit die Kenntnisse hätte haben müssen, um den Zustand der Tiere zu erkennen, und ihr deswegen der Vorwurf gemacht werden muss, dass sie längst hätte Maßnahmen zur tierschutzgerechten Unterbringung, Versorgung und Pflege der Pferde ergreifen müssen.
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Auch im Hinblick auf die Ermessensausübung des Antragsgegners ergeben sich keine der gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO. Insoweit ist der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des TierSchG einfachgesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden, grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin an der Tierhaltung nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen. Zudem wurde der Antragstellerin in Nr. 3 des Bescheids Gelegenheit gegeben, ihrerseits Kaufinteressenten oder nach § 2 TierSchG geeignete Personen zu benennen, an welche die Tiere abgeben werden sollten. Die Behörde hat außerdem (wenn auch erst im Zusammenhang mit der sofortigen Vollziehung) dargelegt, dass die Tiere aufgrund der teuren, länger andauernden Unterbringung veräußert werden sollen. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Geringhalten der Kosten liegt auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.