Inhalt

VG München, Beschluss v. 14.03.2023 – M 20 PE 23.639
Titel:

Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Spezialschulungen einer örtliche Personalvertretung

Normenketten:
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2
ZPO § 920 Abs. 2, § 935, § 940, § 944
BayPVG Art. 44, Art. 46, Art. 69 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1, Art. 82 Abs. 2 S. 1, Art. 85 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Die objektive Erforderlichkeit für die Teilnahme an einer Spezialschulung ergibt sich nicht bereits allgemein aus einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeit, sondern setzt eine dienststellenbezogene Erforderlichkeit unter Berücksichtigung von Größe der Dienststelle und Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten voraus. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Personalvertretungsrecht des Landes, Einstweilige Verfügung (abgelehnt), 5-tägige Spezialschulung zum Eingruppierungsrecht TV-L, (fehlende) objektive dienststellenbezogene Erforderlichkeit, Personalvertretung, örtliche, Einstweilige Verfügung, Spezialschulung, Eingruppierungsrecht TV-L, objektive dienststellenbezogene Erforderlichkeit, Grundschulung, Vertiefung, Kosten, Kostenübernahme, Dienststelle, Größe, Umfang
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5943

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf eine Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer fünftägigen Fortbildung zum Eingruppierungsrecht nach TV-L und Freistellung des entsprechenden Personalratsmitglieds.
2
In seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 hat der Antragsteller, die örtliche Personalvertretung bei der Staatsanwaltschaft …, beschlossen, das Personalratsmitglied A. zum Seminar „TV-L-Aufbau: Eingruppierungsrecht – Bayern, Praxis der Eingruppierung nach TV-L unter Berücksichtigung spezieller Umsetzungsvorschriften“ in der Zeit vom 20. März 2023 bis 24. März 2023 zu entsenden. Für eine Seminarteilnahme fielen 1.190,- € zuzüglich 677,- € für Übernachtung und Verpflegung zuzüglich Fahrtkosten nach Brannenburg an.
3
Seitens der Dienststellenleitung, dem Beteiligten zu 1), wurde eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 26. Januar 2023 nach vorangegangener Anforderung einer Kostenaufschlüsselung abgelehnt.
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Nach entsprechendem Beschluss des Antragstellers vom 2. Februar 2023 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar 2023 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren beantragt (M 20 P 23.673).
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Gleichzeitig wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, da eine Entscheidung in der Hauptsache vor dem Seminarzeitpunkt nicht mehr rechtskräftig zu erlangen sei, sich die Seminarteilnehmerin zum Zeitpunkt des im Herbst angebotenen vergleichbaren Seminar in Urlaub befinde und mit fortschreitender Zeit die Schulung von immer weniger Nutzen sei. Es bestehe ein Verfügungsanspruch auf Freistellung und Kostenübernahme. Diesbezüglich wurde mit Schriftsätzen vom 13. Februar 2023, vom 22. Februar 2023, im Gütetermin am 28. Februar 2023 sowie mit Schriftsatz vom 8. März 2023 umfangreich vorgetragen, u.a. zur Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme. Aufgrund der Komplexität eingruppierungsrechtlicher Sachverhalte bedürfe es der Schulung der Entgeltordnung des TV-L. Dabei seien nicht nur Fragen in der Eingruppierung der Entgeltgruppen E5 und E6 bei den Staatsanwaltschaften erforderlich, sondern vertieft in der Breite der Entgeltordnung, um sich im Einzelfall stellende Fragen beantworten zu können. Es seien Kenntnisse der Rechtsgrundlagen für die gesetzes- und tarifkonforme Bildung des Entgelts, Kenntnisse über Inhalt und Aufbau sowie Struktur der Entgeltordnung des TV-L und der Eingruppierungssystematik erforderlich. Um die Beschäftigten richtig einordnen zu können, müssten die Entgeltgruppen, ihre Voraussetzungen und Tätigkeitsmerkmale mit deren Abgrenzung zueinander bekannt sein und hierzu Kenntnisse über die unbestimmten Rechtsbegriffe vorliegen. Die Durchführungshinweise und Richtlinien sowie Protokoll- und Niederschrifterklärungen mit deren Bedeutung müssten rechtlich eingeordnet werden können. Der Zusammenhang des Weisungsrechts des Arbeitgebers zur Eingruppierung müsse bekannt sein und Kenntnisse über Stellenbeschreibungen und deren Bedeutung für die Stellenbewertung. Dazu müsse die Personalvertretung wissen, was Arbeitsvorgänge, Arbeitsschritte seien und wie diese gebildet würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. Besonders geeignet sei das ausgewählte Seminar aufgrund der aus dem Bereich der Justiz stammenden Referentin. Qualitativ vergleichbare, aber kostengünstigere Schulungen für Personalräte zum Eingruppierungsrecht nach TV-L seien nicht bekannt. Das dienststellenseitig vorgeschlagene Aufbauseminar eines anderen Anbieters sei schon im Ansatz nicht vergleichbar und unzureichend, auch eine gerichtlicherseits genannte Fortbildung zum Eingruppierungsrecht des anderen Anbieters sei nach Nachfrage über die Schulungsinhalte/-tiefe nicht äquivalent, zudem sei das ausgewählte Personalratsmitglied zu diesem Zeitpunkt verhindert. Die Dauer der Schulung entspreche der gesetzlich in Art. 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayPVG vorgesehenen Dauer; im Übrigen seien Spezialschulungen mit bis zu fünf Tagen Dauer zum TVöD anerkannt.
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Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragen im Wege einer einstweiligen Verfügung daher, den Beteiligten zu 1) vorläufig dazu zu verpflichten, das Mitglied des Antragstellers, Frau … …, für die Teilnahme am Seminar TV-L-Aufbau: Eingruppierungsrecht – Bayern, Praxis der Eingruppierung nach TV-L unter Berücksichtigung spezieller bayerischer Umsetzungsvorschriften vom 20.03.2023 bis 24.03.2023 unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten der Seminarteilnahme in Höhe von € 1.190,00 zuzüglich der Fahrtkosten und Kosten der Übernachtung und Verpflegung in Höhe von € 677,00 zu übernehmen.
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Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 und 13. März 2023 sowie im Gütetermin hat der Dienststellenleiter unter anderem die objektive Erforderlichkeit der fünftägigen, weit über den in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. März 1999 zum Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes genannten Grenzbetrag von 125,- € bzw. im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Mai 2022 anerkannten Pauschalbetrag von 250,- € hinausgehenden Schulung verneint. Dabei werde nicht verkannt, dass diese Beträge keine Obergrenze darstellten und durchaus überschritten werden könnten. Dann sei jedoch eine entsprechende Prüfung der Erforderlichkeit geboten. Vor dem Hintergrund sparsamer Mittelverwendung sei die Schulung über fünf Tage nicht erforderlich, zumal der konkrete dienststellenbezogene Schulungsbedarf nicht ersichtlich sei. Es sei nach dem Seminarplan und der allgemeinen Einladung an den öffentlichen Dienst davon auszugehen, dass auf alle in Teil II angeführten Berufsgruppen eingegangen werde und nicht nur auf die in Nr. 12.1 genannten Beschäftigten der Staatsanwaltschaften, wobei selbst die in Nr. 12.1 enthaltenen gerichtsseitigen Themen nicht vergleichbar und daher nicht erforderlich seien. Die Eingruppierungsfragen auf der Dienststelle beschränkten sich auf den Bereich E5 und E6, wobei die grundlegende Frage, mit welchen Tätigkeiten Angestellte im Geschäftsstellenbereich der Staatsanwaltschaften beauftragt würden, sich bereits aus der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ergebe und über die Generalstaatsanwaltschaften die Eingruppierung nach Mitteilung der Personaldaten der Bewerber bereits mitgeteilt würden. Zudem wurde auf das Ergebnis einer Arbeitsgruppe zur Eingruppierung der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 24. Oktober 2013 (Gz. 2510-IV-8877/03) verwiesen. Die umfangreichen Schulungsthemen seien daher in der Praxis der bei der Dienststelle anfallenden Mitbestimmungsthemen kaum relevant. Demgegenüber stünden gut 2.000 € Fortbildungskosten, somit in unangemessenem Verhältnis. Aus dem vorgelegten Seminarplan und dem antragstellerischen Vortrag lasse sich weder zeitlich noch inhaltlich hinreichend erkennen, wann welche Schwerpunkte für die Fragen der Eingruppierungsarten nach E5 und E6 des TV-L, Entgeltordnung Teil II der dortigen Ziffer 12.1 „Beschäftigte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ bezüglich der speziellen Aufgaben bei den Staatsanwaltschaften erörtert würden. Daher komme auch keine Teilgenehmigung in Betracht.
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Ein kurzfristiger Güteversuch am 28. Februar 2023 blieb erfolglos.
10
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen.
12
Wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung rechtzeitig vor Seminarbeginn, die die Einberufung der Kammer nicht mehr zulässt, kann das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsitzenden allein entscheiden (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 944 Zivilprozessordnung (ZPO)).
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Nach den gem. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des 8. Buchs der ZPO kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und Entscheidungen in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – beck-online).
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
15
1. Im Rahmen der Zulässigkeit des statthaften Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass der Personalrat als solcher und nicht das einzelne Personalratsmitglied, das die begehrte Schulung gemäß Entsendungsbeschluss des Personalrats besuchen soll, als Antragsteller auftritt. Eine förmliche Beteiligung des Personalratsmitglieds unterblieb aus zeitlichen Gründen im Eilverfahren, zumal die subjektive Erforderlichkeit nicht im Streit steht und das Personalratsmitglied A. über den Antragsteller – durch die Schriftsätze der Bevollmächtigten und vorgelegten Anlagen erkennbar – in das Verfahren eingebunden war.
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In der vorliegenden Konstellation – unter Berücksichtigung der derzeitigen Laufzeit von personalvertretungsrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht München, den Fortbildungsangeboten in 2023, der individuellen Situation des ausgewählten Personalratsmitglieds und der fortschreitenden Wahlzeit der Personalvertretung – stünde dem Erlass einer einstweiligen Verfügung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – beck-online Rn. 16).
17
2. Der Antrag ist unbegründet, da der Anordnungsanspruch in Bezug auf die Schulungsteilnahme nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die objektive, dienststellenbezogene Erforderlichkeit für die Teilnahme an der fünftägigen Spezialschulung zum Eingruppierungsrecht TV-L ist nicht hinreichend erkennbar.
18
Für über eine Grundschulung hinausgehende Schulungen zu ausgewählten, vertiefenden Themen als sog. Spezialschulungen ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel eine subjektive und objektive Erforderlichkeit für die Schulungsteilnahme vonnöten. Vorliegend steht die objektive Erforderlichkeit zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung im Streit, die subjektive Auswahl des Personalrats wird vom Beteiligten zu 1) nicht bemängelt.
19
Die objektive Erforderlichkeit für die Teilnahme an einer Spezialschulung ergibt sich nicht bereits allgemein aus einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeit, sondern setzt eine dienststellenbezogene Erforderlichkeit unter Berücksichtigung von Größe der Dienststelle und der Art & Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten voraus.
20
Ob die Personalvertretung bei ihrer Entsendungsentscheidung den Maßstäben subjektiver und objektiver Erforderlichkeit unter Berücksichtigung des Gebots sparsamer Verwendung der öffentlichen Mittel entsprochen hat, ist nach der Rechtsprechung nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, sondern genügt es, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2007 – 6 P 9/06 – beck-online Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.1.2014 – OVG 62 PV 14.12 – beck-online Rn. 15). Dass der Personalvertretung insoweit aber ein Beurteilungsspielraum zukäme – davon scheint im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Mai 2022 unter 6.1 ausgegangen zu werden –, der folglich nur einer eingeschränkten Überprüfbarkeit durch die Dienststellenleitung und auch das Gericht unterliegen würde, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht gerade im direkten Anschluss an die vorangehende Zitatstelle die Prüfungsberechtigung und Prüfungspflicht der Dienstelle, ob die Teilnahme des Personalratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für seine Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist, herausgestellt (BVerwG, a.a.O. Rn. 22; vgl. auch Wank-Maties in NZA 2005, 1033). Wenngleich die Anforderungen an die Darstellung der Erforderlichkeit nicht überspannt werden dürfen, hat nach Auffassung des vorliegend erkennenden Gerichts doch die Personalvertretung substantiiert darzulegen, weshalb die Schulung konkret dienststellenbezogen erforderlich ist. Dies ist dem Antragsteller bisher nicht hinreichend gelungen.
21
Zwar ist eine Personalvertretung durchaus durch die Aufgabeneröffnung im Bereich der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 4a, 5 BayPVG von Fragen der Eingruppierung betroffen und obliegt der Personalvertretung nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG auch eine allgemeine Überwachung der Anwendung der Tarifverträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, der Personalrat müsse für die Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung über die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen einschließlich der dazugehörigen Vergütungsordnungen Bescheid wissen, die materieller Maßstab für dessen im Wege der Mitbestimmung wahrzunehmenden Mitbeurteilungsrecht sind (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13/05 – beck-online Rn. 16). Daraus ergibt sich jedoch noch keine grundsätzliche Aussage zu Gunsten der Erforderlichkeit einer fünftägigen Spezialschulung für jede Personalvertretung. Vielmehr muss dienststellenbezogen zu erwarten sein, dass die jeweiligen Schulungsinhalte für die jeweilige Personalvertretung erforderlich sind.
22
Der erhobene Einwand der Dienststellenleitung, der dienststellenbezogene Schulungsmehrwert sei bei den umfassenden Schulungsinhalten nicht hinreichend herausgearbeitet, verfängt auch nach Auffassung des Gerichts. Nachvollziehbar stellt der Beteiligte zu 1) vorliegend in Abrede, dass die fünftägige Spezialschulung zum gesamten Eingruppierungsrecht des TV-L für die sich – nach Angaben der Dienststellenleitung – nur stellenden Fragen bei der Eingruppierung in E5 oder E6 erforderlich ist bzw. diese, die Staatsanwaltschaften betreffenden Eingruppierungsfragen einen derart breiten Raum in dem umfassenden Schulungsangebot einnehmen werden, dass die Teilnahme als noch verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Schulung richtet sich nicht gezielt an die staatsanwaltschaftlichen Personalvertretungen, sondern an die Personalvertretungen der gesamten Behördenlandschaft in Bayern. Dass die sich tatsächlich in der Praxis stellenden Fragen bei der Eingruppierung in E5 oder E6 bei den Staatsanwaltschaften wirklich derart detailliert in der Schulung abgehandelt werden, erscheint fraglich. Sollte dem wirklich derart Raum gegeben werden, wäre andererseits auch anzunehmen, dass gleichermaßen Eingruppierungsfragen aus anderen Behörden gleiche Aufmerksamkeit geschenkt wird, mit der Folge schwindender Erforderlichkeit für den Antragsteller. So hat der Dienststellenleiter bereits nachvollziehbar in seiner Stellungnahme auf die Unterschiede der staatsanwaltschaftlichen Beschäftigten dieser Entgeltgruppen gegenüber den gerichtlichen Beschäftigten hingewiesen.
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Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers ist herauszustellen, dass die im Seminarplan des vorliegend angestrebten Schulungsangebots enthaltenen Themen durchaus für Personalvertretungen nützliche Inhalte vermitteln mögen. Die Erforderlichkeit einer Spezialschulung geht jedoch über die bloße Nützlichkeit hinaus (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.6.2022 – 6 LP 441/21 – beck-online 3b m.w.N), insbesondere, wenn sie sich preislich weit außerhalb der bisherigen Regelbeträge bewegt.
24
Das Gericht vermag – in Übereinstimmung mit dem Dienststellenleiter – vorliegend nicht zu erkennen, warum die genannten Themen in der Breite, die die fünftägige Schulung einnehmen wird und damit über eine konzentrierte Vermittlung der Grundlagen hinausgeht, für die sich im staatsanwaltschaftlichen Bereich stellenden Fragen bei der Eingruppierung erforderlich sind.
25
Eine Abgrenzung der Schulungsinhalte dergestalt, dass eine zumindest teilweise Kostenübernahme bzw. teilweise Freistellung in Betracht käme, ist vorliegend nicht möglich. Wie der Dienststellenleiter zutreffend ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, in welchem Umfang und zu welcher Zeit erforderliche Schulungsinhalte geschult werden.
26
Die im Verfahren immer wieder genannte Mitgliedschaft des Personalratsmitglieds A. im Bezirkspersonalrat und ein sich daraus ergebender Mehrwert der Fortbildung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat ist für die vorliegend nur gegenständliche Frage der objektiven Erforderlichkeit für die örtliche Personalvertretung nicht von Belang.
27
Die Klärung der seitens der Dienststellenleitung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der pauschalen Unterbringungs- und Verpflegungskosten kann daher dahinstehen.
28
Der Antrag ist daher abzulehnen.
29
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).