Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 22.02.2023 – AN 6 K 21.01158
Titel:

Widerruf einer Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen 

Normenkette:
IntV § 20 Abs. 2 S. 4, § 20b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 4
Leitsatz:
Zum Widerruf der Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen gem. § 20b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IntV wegen Unterschreitung der festgelegten Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte gem. § 20 Abs. 2 S. 4 IntV. (Rn. 69 – 71) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen gem. § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntV wegen Unterschreitung der festgelegten Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte gem. § 20 Abs. 2 Satz 4 IntV im Einzelfall, Durchführung von Integrationskursen, Widerruf der Zulassung, Lehrkräfte, Unterschreitung der Vergütungsgrenze, Nachzahlungen, Signaturlisten, Abmahnung, Fortsetzungsfeststellungsklage
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5941

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
1. Dem Kläger war mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 28. Februar 2019 erstmalig die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen einschließlich der Durchführung des Intensivkurses und zur Durchführung der speziellen Integrationskurse – Alphabetisierungskurs und Förderkurs – erteilt worden, und zwar mit Wirkung ab 1. März 2019 befristet bis 28. Februar 2022. Dem hatte ein Formularantrag des Klägers vom 26. Juni 2018 zugrunde gelegen, für dessen Einzelheiten auf Bl. 2 ff. der Trägerakte des BAMF zum Kläger Bezug genommen wird.
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Als Bestandteil der Zulassung waren dabei die – in Anlage beigefügten – Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung von Integrationskursen (in ihrer jeweils gültigen Fassung) bezeichnet worden. Mit Ergänzungsbescheid vom 17. Oktober 2019 war dem Kläger befristet bis 28. Februar 2022 außerdem die Zulassung für die Abnahme der Abschlusstests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Integrationskursverordnung (IntV) erteilt worden.
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2. a) Per Mail vom 19. November 2020 wandte sich die damals beim Kläger beschäftigte Lehrkraft … unter Beifügung von Fotos an die für den Kläger zuständige Regionalkoordinatorin des BAMF, um diese zu informieren, dass die Leiterin der Sprachschule, …, mit einigen ungewöhnlichen Methoden arbeite. Zum einen hätten sie als Lehrkräfte die Anweisung bekommen, bei den Anwesenheitslisten einen „Fixionstift“ zu benutzen. Weiterhin habe er zahlreiche Listen gesehen, wo Teilnehmer aus vergangenen Tagen nicht unterschrieben hätten und diese auch nicht durchgestrichen worden seien.
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b) Am 27. November 2020 fand beim Kläger eine Verwaltungsprüfung durch das BAMF statt, bei der laut Ergebnisniederschrift mit den wiederholten Wertungen „Widerruf“ und „Abmahnung“ beanstandet wurde, dass nicht alle Honorarlehrkräfte mindestens die angegebene Vergütung erhielten (wozu sich in der Trägerakte des BAMF zum Kläger unter Bl. 286 bis 299 Kopien von Vereinbarungen finden; für deren Einzelheiten wird darauf verwiesen) und dass bei den Kursen …, …, … und … die Unterschriftsfelder auf den Signaturlisten teils über mehrere Tage nach Unterrichtsende nicht entwertet gewesen seien.
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3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 nebst Anlagen (vgl. zu letzteren Bl. 247 – 271 der beigezogenen Trägerakte) forderte die Regionalkoordinatorin die Leiterin/Geschäftsführerin des Klägers detailliert (vgl. Bl. 243 – 246) zur Stellungnahme zu den Vorkommnissen auf, u.a. dazu, dass sich aus den Gesprächen mit den Honorarlehrkräften und der Einsichtnahme in die Arbeitsverträge folgender Sachverhalt ergeben habe: Die Dozenten erhielten einen geringeren Stundensatz als 35 EUR für die Unterrichtung im allgemeinen Integrationskurs bzw. 40 EUR für die Unterrichtung im Alphabetisierungskurs (pro UE 45 Minuten).
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… unterrichte derzeit die allgemeinen Integrationskurse Nr. … und Nr. … Sein Honorar betrage gemäß Honorarvertrag pro Unterrichtseinheit 19 EUR.
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… unterrichte derzeit den Integrationskurs mit Alphabetisierung Nr. … Ihr Honorar betrage 40 EUR für 75 Unterrichtsstunden. Die Lehrkraft habe jedoch angegeben, weniger als 40 EUR zu verdienen, den konkreten Betrag habe sie nicht gekannt. Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass von ihr nur 75 Unterrichtseinheiten pro Modul geleistet werden müssen; stattdessen sei sie auf entsprechende Nachfrage davon ausgegangen, dass sie jeweils das komplette Modul mit 100 UE unterrichten werde. Dies entspräche dann einem Honorar von 26,25 EUR pro Unterrichtseinheit. Eine weitere Lehrkraft sei aktuell in InGe (Abfragedatum 2.12.2020) für den Kurs … nicht gemeldet.
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… unterrichte derzeit den allgemeinen Integrationskurs Nr. … Ihr Honorar von 35 EUR werde jedoch nicht auf Basis der unterrichteten Unterrichtseinheiten (4), sondern auf Basis der anwesenden Zeitstunden (3,25) berechnet. Dies entspräche dann einem Honorar pro Unterrichtseinheit von 28,44 EUR.
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Diese Vergütung entspreche nicht den Angaben von Seiten des Klägers zur Vergütung der Honorarlehrkräfte im Antrag auf Trägerzulassung vom 26. Juni 2018.
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4. Die Leiterin/Geschäftsführerin des Bildungsinstituts nahm dazu mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 Stellung und führte dabei u.a. aus:
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… habe von ihr zu Beginn eines jeden Moduls die dazugehörigen vier Anwesenheitslisten vorausgefüllt mit Teilnehmernamen und Kurskennung erhalten. Er habe ihr bestätigt, über den korrekten Umgang mit den Anwesenheitslisten informiert zu sein. Zusätzlich habe er eine Belehrung u.a. über § 2 Abs. 4 Abrechnungsrichtlinie erhalten. Nach Beendigung eines Moduls habe sie die ausgefüllten Anwesenheitslisten zur Erstellung der Kostenabrechnung eingesammelt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Anwesenheitslisten dem Stand der an … gesendeten Listen im Rahmen der Abrechnung entsprochen. Darüber hinaus sei sie seitens der Lehrkraft über keine nachträglichen Änderungen der Unterschriftslisten informiert worden. Grundsätzlich erhielten alle Lehrkräfte von ihr die Anweisung, die Anwesenheitslisten tagesaktuell zu führen und nach Beendigung des Unterrichts keine Veränderung vorzunehmen. Offensichtlich sei hier das Vertrauensverhältnis durch … massiv verletzt worden, um das Bildungsinstitut gezielt zu schädigen. Sie möchte in diesem Zusammenhang erwähnen, dass die Lehrkraft in mehreren Punkten gegen die Rahmenvereinbarung des Honorarvertrags verstoßen habe, insbesondere gegen § 2 Ziffer 6 sowie § 4. Zur Vermeidung einer möglichen Feststellung der Scheinselbstständigkeit bzw. der nachweislichen Beschäftigung von beauftragten Honorarlehrkräften durch einen Sozialversicherungsträger beantrage sie zusammen mit den Lehrkräften immer die Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für … hätten sie bereits im Juni die Statusfeststellung beantragt. Als sie sich nach mehreren Monaten seit der Beantragung bei der Clearingstelle telefonisch nach dem Bearbeitungsstatus erkundigt habe, habe sie die Sachbearbeiterin über die Einstellung des Vorgangs informiert; Grund dafür sei das ausbleibende Antwortschreiben von … auf die offenen Fragen der Clearingstelle. … habe ihr jedoch versichert, dass er diesen Fragenkatalog beantwortet und abgesandt gehabt habe. Zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens habe sie ein erneutes Antwortschreiben von … nach mehrmaliger Aufforderung erst am 3. Dezember 2020 unterschrieben von ihm erhalten und dieses persönlich am nächsten Tag zur Clearingstelle gesandt. Auf Nachfrage, „weshalb sich die Angelegenheit als so schwierig darstelle“, habe ihr … mitgeteilt, bislang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt zu haben – was sie bereits befürchtet habe. In der darauffolgenden Diskussion habe … seinen Unmut geäußert und erwähnt, einige wichtige Informationen dem BAMF übermittelt zu haben. Glücklicherweise könne sie dafür im Bedarfsfall einen Zeugen vorweisen. Im Falle einer nachweislichen Beschäftigung müsse das Bildungsinstitut die Kosten für den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen tragen und gefährde dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Leider habe sie … aufgrund des gewünschten Statusfeststellungsverfahrens in eine unangenehme Situation gebracht, die in ihren Augen seine Motivation zur vorsätzlichen Täuschung/Manipulation erklären könnte. Leider lasse es sich demnach offensichtlich nicht verhindern, dass eine Lehrkraft bewusst die Listen manipuliert. Weiterhin möchte sie festhalten, dass … in mehreren Punkten nachweislich vertragsbrüchig geworden sei, was sie auf Nachfrage gerne erläutern könne. Zu erwähnen sei jedoch insbesondere in diesem Zusammenhang der Verstoß gegen § 3 (Verschwiegenheit) des Honorarvertrags sowie gegen die gesondert unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung. … nehme seit dem 17. Juni 2019 Lehraufträge vom Bildungsinstitut entgegen. Mit Unterzeichnung der ersten Einzelvereinbarung habe er sich mit den Rahmenbedingungen einverstanden erklärt. Diese Rahmenbedingungen seien hinsichtlich Laufzeit von den Einzelvereinbarungen entkoppelt und bedürften der gesonderten Kündigung, die bis heute von keiner Partei erfolgt sei. Sie prüften aktuell die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen … einzuleiten.
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Was die Verträge der Honorarlehrkräfte angehe, so stehe in der Einzelvereinbarung von … eine vereinbarte Vergütung von 19 EUR pro Unterrichtseinheit für den Kurs Nr. … und … Neben der Einzelvereinbarung existiere ein Rahmenvertrag zwischen dem Bildungsinstitut und ihm, wo unter § 4 Ziffer 9 eine Vereinbarung hinsichtlich der noch zu leistenden Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für … definiert sei. Am 17. August 2020 sei der sozialversicherungsrechtliche Status noch nicht geklärt gewesen, sodass gegebenenfalls Forderungen zur Beitragszahlung der Sozialversicherungsabgaben gegenüber dem Bildungsinstitut rechtens wären. Aus dieser Zusatzvereinbarung gehe hervor, dass sich das Bildungsinstitut verpflichte, die Kosten (Teilkosten) der noch offenen Rentenversicherungsbeiträge seit Beginn von Kurs Nr. … und … zu übernehmen bzw. eine Sonderzahlung an … zu tätigen, sodass in jedem Falle eine Gesamtvergütung von genau 35 EUR/UE zu jeder geleisteten Unterrichtseinheit gegeben sei. Sobald ihnen der Bescheid zum Rentenversicherungsbeitrag vorliege, starteten sie die Kalkulation und entsprächen den vereinbarten Verpflichtungen gegenüber … Mit … hätten sie eine ähnliche Vereinbarung getroffen, sodass nach Festsetzung ihres RV-Beitrags die Sonderzahlung analog zur Regelung der Vereinbarung von … durchgeführt werde. Somit werde auch hier die geforderte Mindestvergütung von 35 EUR/UE eingehalten.
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… unterrichte seit dem 23. November 2020 den Kurs Nr. … Zu diesem Lehrauftrag bestehe der Honorarvertrag vom 23. November 2020 mit der vereinbarten Anzahl von 75 UE/Modul bei einer Vergütung von 40 EUR/UE. Die restlichen 25 UE unterrichte … vertretungsweise bei gleicher Vergütung; … sei bereits bei InGe-Online angemeldet.
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Die Vergütung der Honorarlehrkräfte entspreche insgesamt den BAMF-Forderungen gemäß dem Antrag auf Trägerzulassung. Nach interner Rücksprache sei ihr kürzlich mitgeteilt worden, dass diese Vereinbarungen im Rahmenvertrag als finanzielle Absicherungen dienten. Sie hätten in der Vergangenheit leider feststellen müssen, dass ein Großteil der beauftragten Honorardozenten keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben leisteten bzw. geleistet hätten und dies bei teils ungeklärtem sozialversicherungsrechtlichem Status. Insgesamt möchte sie allerdings erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften hinsichtlich der Statusfeststellung erfolgreich verlaufe mit Ausnahme von …
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5. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 erteilte die Regionalkoordinatorin des BAMF dem Kläger eine Abmahnung wegen des nicht ordnungsgemäßen Führens der Signaturlisten, wofür der Träger die Verantwortung trage. In keinem laufenden Integrationskurs beim Kläger sei die Vorgabe des § 2 Abs. 4 Abrechnungsrichtlinien eingehalten worden. Es sei auch bereits eine Abrechnung erfolgt gewesen, bei der zuvor nicht entwertete Unterschriftsfelder augenscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Unterrichtsende, mit Unterschriften versehen worden seien.
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6. Zugleich erging unter dem Datum des 29. Dezember 2020 gegenüber dem Kläger ein Bescheid des BAMF, mit dem die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen gemäß § 20 b Abs. 1 Nummer 4 IntV zum 11. Januar 2021 widerrufen wird; der Widerruf umfasse auch die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 IntV und die Zulassung zur Durchführung der speziellen Integrationskurse (Alphabetisierungskurse).
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Der Kläger sei mit Datum vom 28. Februar 2019 mit einer 3-jährigen Laufzeit zugelassen worden. Die 3-jährige Zulassung habe unter anderem auf den Angaben im Antrag auf Erstzulassung gefußt, wo der Träger in Bezug auf die Lehrkräftevergütung gemäß § 19 Abs. 2 Nummer 6 IntV angegeben habe, 35 EUR brutto an die Honorarlehrkräfte zu zahlen. Im Antrag sei festgehalten, dass bei Unterschreitung der Honoraruntergrenze die zu erteilende Zulassung lediglich für ein Jahr erteilt werde. Aufgrund der Angabe des Trägers, 35 EUR an die Honorarlehrkräfte brutto pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) zu zahlen, sei die Zulassung mit Wirkung ab dem 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 erteilt worden. Am 27. November 2020 sei aus Anlass übermittelter Fotos von Signaturlisten mit nicht nach Unterrichtsende entwerteten Unterschriftsfeldern eine Vorortprüfung beim Träger durchgeführt worden, wo erkennbar gewesen sei, dass Unterschriftsfelder abwesender Teilnehmer nicht entwertet gewesen seien (Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Abrechnungsrichtlinien) und wo weiterhin festgestellt worden sei, dass den anwesenden Kursleitungen, die als Honorarkräfte tätig seien, entgegen der Angabe des Klägers weniger als 35 EUR pro Unterrichtseinheit gezahlt worden seien.
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So erhalte der Kursleiter …, der die Kurse … und … unterrichte, anstelle der im Zulassungsantrag zugesicherten 35 EUR pro Unterrichtseinheit lediglich 19 EUR pro Unterrichtseinheit. Für den Kurs … liege dem Bundesamt der zwischen dem Kläger und der Lehrkraft geschlossene Honorarvertrag vor. Bestandteil des Honorarvertrages seien eine Rahmenvereinbarung für freiberufliche Tätigkeiten am Bildungsinstitut sowie eine Einzelvereinbarung mit dem Bildungsinstitut. In der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bildungsinstitut und … werde in § 1 Nummer 2 der Auftragnehmer als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber laut der Einzelvereinbarung tätig. § 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung stelle klar, dass das zu zahlende Honorar in der Einzelvereinbarung bestimmt werde und dass damit sämtliche Teilleistungen abgegolten seien. Laut § 2 Nummer 3 der Rahmenvereinbarung werde das Honorar brutto und unversteuert ausgezahlt und gemäß dortiger Nummer 6 des § 2 werde erklärt, dass sich Auftragnehmer und -geber darüber einig seien, dass ein arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsnachweis durch Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung nicht erbracht werde. Weiterhin werde ausgeführt, dass der Auftragnehmer explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er selbst für seine Altersversorgung und eine Versicherung gegen die Folgen von Krankheit oder Unfall Sorgen tragen müsse. Ebenso obliege ihm die Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben für die Altersvorsorge an die gesetzliche Rentenversicherung. Ausformuliert werde in § 4 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung, dass … die bei Vertragsabschluss vorhandene Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechterhalten werde und dass sie, bezogen auf die Art und den Umfang, den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. In der mit Datum des 17. August 2020 geschlossenen Einzelvereinbarung zwischen dem Kläger und … werde festgeschrieben, dass dieser 19 EUR pro Unterrichtseinheit für den Integrationskurs 901320-NI-12-2020 erhalte. Laut vorgenannter Einzelvereinbarung sei der Lehrauftrag auf 7 Monate beschränkt und solle vom 17. August 2020 bis zum 12. März 2021 andauern.
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Für die Lehrkraft … gelte die genannte Rahmenvereinbarung sowie die mit Datum vom 12. Oktober 2020 unterzeichnete Einzelvereinbarung, in der mit ihr 35 EUR pro Stunde (nicht pro Unterrichtseinheit) vereinbart worden sei; dies entspreche einer Vergütung von 26,25 EUR pro Unterrichtseinheit.
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Zur Einlassung des Klägers, es habe neben der Einzelvereinbarung für …, in der eine vereinbarte Vergütung von 19 EUR festgeschrieben sei, einen Passus in der Rahmenvereinbarung gegeben, nach der sich der Kläger gegebenenfalls verpflichte, noch offene Forderungen bezüglich der Sozialabgaben zu zahlen, und am 17. August 2020 sei der sozialversicherungspflichtige Status noch nicht geklärt gewesen: Die den Mitarbeiterinnen des BAMF am 27. November 2020 ausgehändigte Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger und … beinhalte Ziffer 9 des § 4 nicht; § 4 ende mit Ziffer 8 und daran schließe sich nahtlos § 5 an. Es sei somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des 27. November 2020 kein Passus in Bezug auf die obigen Darlegungen des Trägers bestanden habe. Die in den Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid dargestellten verbindlichen Vorgaben (siehe Nummer 2 Abs. 2 der Nebenbestimmungen) seien vom Träger nicht eingehalten worden.
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Aufgrund der Verstöße gegen die Einhaltung der Vergütungsuntergrenze für die Honorarlehrkräfte werde die mit Datum des 28. Februar 2019 erteilte Zulassung zum 11. Januar 2021 gemäß § 20 b Abs. 1 Nummer 4 IntV widerrufen. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Folgezulassung zu stellen, werde hingewiesen. Die aktuell laufenden Integrationskurse, die im Zulassungszeitraum begonnen haben, sollten nach Möglichkeit ordnungsgemäß zu Ende geführt werden.
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7. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 ein, der mit weiterem Schreiben vom 12. April 2021 begründet wurde.
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Wie vom Kläger bereits am 17. Dezember 2020 mitgeteilt, existiere ein Rahmenvertrag, nach dem in jedem Falle eine Mindestvergütung von 35 EUR gewährleistet werde. Da dieser Rahmenvertrag nicht in den Akten des BAMF enthalten gewesen sei, werde er in Anlage beigefügt (s. Bl. 414-421a der Trägerakte …*) mit Verweis auf den bereits genannten § 4 Nummer 9. Die Vergütungsuntergrenze für die Honorarlehrkräfte werde demnach eingehalten. Darüber hinaus handele es sich bei diesem – vermeintlichen – Verstoß gegen die Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid um einen solchen, der erst nach vorheriger Abmahnung zum Widerruf der Zulassung führen könne (§ 20 b Nummer 3 IntV). Eine Abmahnung sei vorliegend jedoch ersichtlich nicht erfolgt.
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Der Widerrufsbescheid enthalte darüber hinaus Ausführungen zu einem Verstoß gegen die Abrechnungsrichtlinien. Auch hier habe der Kläger unter dem 17. Dezember 2020 Stellung genommen und es sei vom BAMF mit Datum vom 29. Dezember 2020 diesbezüglich eine Abmahnung ausgesprochen worden. Demnach könnten die Vorwürfe aus der Abmahnung hier nicht für den Widerruf der Trägerzulassung herangezogen werden. Ein Widerruf der Trägerzulassung sei nach § 20 b IntV erst möglich, wenn wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen verstoßen worden sei.
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Im vorliegenden Fall fehle es demnach an einer Abmahnung oder es liege nach einer erfolgten Abmahnung kein wiederholter Verstoß gegen Auflagen und Nebenbestimmungen vor, sodass der Widerruf gegen § 20 b IntV verstoße und aufzuheben sei.
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8. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 wies das BAMF den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Gemäß § 20 b Abs. 1 IntV solle die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt, vgl. § 20 b Abs. 1 Nummer 4 IntV. Der Kursträger habe in seinem Erstzulassungsantrag angegeben gehabt, seinen Honorarlehrkräften als Mindeststundensatz eine reine Lehrvergütung in Höhe von 35 EUR brutto auszubezahlen. Explizit werde vom BAMF bereits im Zulassungsantrag darauf hingewiesen, dass eine Vergütung unter 35 EUR dazu führen würde, dass die Zulassung nur für ein Jahr erteilt wird; zudem werde auf Seite 10 des Antragsformulars darauf hingewiesen, dass Änderungen zu den gemachten Angaben dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen seien. Gemäß § 20 Abs. 5 IntV weise das BAMF bei der Zulassungserteilung den Träger auf die Rechte von Angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin, vgl. Ziffer 4.2 der Nebenbestimmungen. Wie sich im Rahmen der Vorortprüfung am 27. November 2020 nachweislich des beim Träger vorliegenden Honorarvertrages herausgestellt habe, habe der Kursträger während des Zulassungszeitraums seine ursprünglich gemachte Honorarangabe unterschritten. Statt der vorgegebenen 35 EUR habe er seiner Honorarlehrkraft … pro Unterrichtseinheit 19 EUR gezahlt. Eine eigenständige Mitteilung des Kursträgers über Änderungen zu den im Antrag gemachten Angaben hinsichtlich der Höhe der Vergütung sei entgegen den Vorgaben nicht gemacht worden. Werde die gültige Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte als Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung während des Zulassungszeitraums unterschritten, so könne die Zulassungsdauer für diesen Träger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 IntV nachträglich auf ein Jahr herabgesetzt werden. Sei das erste Jahr der Zulassung bereits überschritten, sei die Zulassung insgesamt mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Die Verkürzung der Zulassungsdauer auf ein Jahr bzw. der Widerruf erfolgten unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20 b Abs. 1 IntV. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es in diesem Fall nicht. Dementsprechend sei die Trägerzulassung des Klägers nach Bekanntwerden der Unterschreitung der Mindestvergütungsgrenze mit Wirkung vom 11. Januar 2021 gemäß § 20 b Abs. 1 Nummer 4 IntV widerrufen worden. Soweit nunmehr nachträglich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Rahmenvertrag mit der Honorarlehrkraft vorgelegt worden sei, mit dem sich der Kursträger gemäß § 4 Ziffer 9 verpflichte, neben der vereinbarten Vergütung gegebenenfalls vom Vertragsnehmer (Honorarlehrkraft) zu entrichtende Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen bzw. einen Teilbetrag zu zahlen, sodass auf jeden Fall „eine Gesamtvergütung von exakt 35 EUR/UE zu jeder geleisteten Unterrichtseinheit gegeben sei“, werde davon ausgegangen, dass es sich zum Zwecke des Selbstschutzes um einen nachträglich erstellten Honorarvertrag handele, der tatsächlich nicht real umgesetzt werde. Denn der vom Bundesamt am Tag der Vorortprüfung eingezogene Honorarvertrag enthalte diese Regelung nicht, er ende mit § 4 Ziffer 8. Zudem habe die Firmenleiterin im Rahmen der Vorortprüfung auf die Frage, weshalb sie unter der Mindesthonorargrenze von 35 EUR bleibe und der Lehrkraft nur 19 EUR zahle, erklärt, dass dies mit der Therapeutin des Dozenten so abgeklärt worden sei. Der Dozent sei sich demnach aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht sicher gewesen, ob er den Anforderungen des täglichen Unterrichtens gewachsen sei. Eine weitere Äußerung hierzu, insbesondere zu einer Regelung der beabsichtigten nachträglichen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, sei seitens des Kursträgers am 27. November 2020 nicht erfolgt. Erst später im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 sei auf die beabsichtigte Nachzahlung von Rentenbeiträgen gemäß § 4 Ziffer 9 Rahmenvertrag verwiesen worden, ohne dass jedoch ein entsprechender Honorarvertrag zu diesem Zeitpunkt vom Träger vorgelegt worden wäre. Darüber hinaus bestünden grundsätzliche Zweifel an dem Vortrag dieser vertraglich geregelten Rechtsbeziehung (§ 4 Ziffer 9) zwischen Träger und Lehrkraft, denn Honorarkräfte arbeiteten selbstständig, d.h. sie müssten sich auch selbst um Steuern und Sozialversicherungen kümmern. Der Arbeitgeber zahle bei Honorarlehrkräften grundsätzlich keine Sozialabgaben wie bei angestellten Mitarbeitern. Doch selbst, wenn beide Parteien im Rahmen ihrer Vertragsautonomie die Art des Arbeitsverhältnisses sowie die Form der Bezahlung hier so bestimmt hätten wie vorgeblich in § 4 Ziffer 9 definiert, sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in keiner Weise dargelegt worden, weshalb zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das BAMF ein Rahmenvertrag mit der Lehrkraft ausgehändigt worden sei, der diese Regelung nicht enthalten habe. Zudem ändere auch der nachgereichte Rahmenvertrag nichts an der Tatsache, dass der Kursträger Mitteilungspflichten missachtet habe. Soweit im Widerspruchsschreiben ausgeführt werde, dass der erfolgte Widerruf gemäß § 20 b Abs. 1 Nummer 3 IntV nur nach vorheriger mehrmaliger Abmahnung in Betracht komme, werde verkannt, dass das Bundesamt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 IntV die Dauer der Zulassung für Integrationskursträger verkürzen könne, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze nicht eingehalten worden sei, und zwar ohne dass es hierfür einer vorherigen Abmahnung bedürfe. Wie oben bereits ausgeführt, sei eine Verkürzung der Zulassung auf ein Jahr zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr möglich gewesen, weil das erste Jahr der Zulassung bereits überschritten gewesen sei. Um eine Gleichbehandlung aller Kursträger und ein einheitliches Zulassungsverfahren zu gewährleisten, sei in solchen Fällen die Zulassung insgesamt zu widerrufen. Unabhängig davon sei jedoch gegen den Träger wegen des nicht ordnungsgemäßen Führens der Signaturlisten und der damit einhergehenden Abrechnung nachgeholter Unterschriften eine Abmahnung ausgesprochen worden, weil es vorliegend für den Kursträger möglich sei, im Anschluss an das Wirksamwerden des Widerrufs einen Folgeantrag für eine Anschlusszulassung zu stellen. Bei der Prüfung dieses Folgeantrags werde die bisherige Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zu bewerten sein.
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9. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2021 ließ der Kläger erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 aufzuheben.
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10. Bereits zuvor hatte er am 15. Juni 2021 im Hinblick auf eine an ihn ergangene Aufforderung, neue Kurse (wieder) zu stornieren, bei Gericht beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (analog) festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers – und in der Folge dessen Klage – gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2020 aufschiebende Wirkung hat (Az. AN 6 S 21.01107).
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Nachdem die Beklagte vorgebracht hatte, dass dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil ein faktischer Vollzug des Widerspruchsbescheides nicht vorliege und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch das Bundesamt im weiteren Verfahren beachtet werde, und die Beteiligten das einstweiligen Rechtsschutzverfahren beidseits für erledigt erklärt hatten, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12. Juli 2021 das Verfahren AN 6 S 21.01107 eingestellt und die Kosten dieses Verfahrens der Antragsgegnerin gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil bei summarischer Prüfung das Verhalten auf Seiten des Bundesamtes durchaus hinreichenden Anlass zur Antragstellung auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegeben habe.
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11. Im Klageverfahren AN 6 K 21.01158 wiederholte der Klägerbevollmächtigte das Widerspruchsvorbringen und verwies noch insbesondere darauf, dass es sich um eine Ausnahmesituation in der Corona-Pandemie in Verbindung mit der Krankheit der Geschäftsführerin gehandelt habe; sie habe nicht täglich die Unterschriftslisten kontrollieren können, weil sie zur Risikogruppe gehöre. Sie habe die Lehrkräfte jedoch entsprechend angewiesen und sich auf die ordnungsgemäße Durchführung verlassen; soweit hier die Lehrkräfte entgegen den Anweisungen gehandelt hätten, sei dies für sie nicht vorhersehbar gewesen.
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12. Die Beklagte wiederholte zur Klageerwiderung im Wesentlichen die Darlegungen aus dem Widerrufs- und dem Widerspruchsbescheid; angesichts der Umstände sei davon auszugehen, dass es sich bei den erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Rahmenvereinbarungen für … und … um nachträglich erstellte Verträge handele bzw. die Regelung des § 4 Nummer 9 erst nachträglich in die Rahmenvereinbarung mit aufgenommen worden sei. Darüber hinaus werde bestritten, dass durch die Regelung des § 4 Nummer 9 eine Vergütung der Honorarlehrkräfte von exakt 35 EUR pro Unterrichtseinheit für jede einzelne geleistete Unterrichtseinheit erreicht werde. Weder im Widerspruchsverfahren noch im jetzigen Klageverfahren habe der Kläger tatsächlich gewährte Sonderzahlungen darlegen und somit nicht nachweisen können, dass eine tatsächliche Vergütung von 35 EUR pro Unterrichtseinheit erreicht worden sei. Der Widerruf der Zulassung für die Zukunft bei Trägern, die die Vergütungsgrenze nicht umsetzen, diene nicht nur der Gleichbehandlung sowie einem geordneten Wettbewerb, sondern auch der Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Unterrichts. Da in der besonderen Konstellation des (Teil-)Widerrufs aufgrund des Unterschreitens der Vergütungsgrenze die Möglichkeit bestehe, direkt im Anschluss an das Datum des Wirksamwerdens des Widerrufs einen Folgeantrag zu stellen, habe am Tag des Widerrufs auch eine Abmahnung mit Blick auf künftige Zulassungen ergehen können. Die Ausführungen zu den Beanstandungen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Führen der Signaturliste seien der Vollständigkeit wegen auch in den Widerrufsbescheid mit aufgenommen worden, da auch diese Beanstandungen belegten, dass die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers für eine Zulassung nicht gegeben seien.
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13. Am 7. Dezember 2021 ging beim BAMF ein Antrag des Klägers auf Folgezulassung als Kursträger gemäß § 20 Abs. 3 IntV vom 19. November 2021 ein. Für die Einzelheiten dieses Antrags wird auf Blatt 173-217 der in orangefarbener Heftung eingereichten Bundesamtsakten verwiesen.
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Am 21. Januar 2022 führte die Regionalkoordinatorin beim Kläger einen Vorortbesuch durch, bezüglich dessen im Weiteren streitig wurde, ob wiederum Verstöße gegen das ordnungsgemäße Führen der Signaturlisten vorlägen (vgl. dazu weiter Blatt 369 ff. der Bundesamtsakte in orangefarbener Heftung).
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14. Mit Bescheid vom 14. März 2022, dem 13 im einzelnen bezeichnete Anlagen (vgl. dazu Blatt 241-318 der Bundesamtsakten in orangefarbener Heftung) beigefügt waren, lehnte das BAMF den Folgezulassungsantrag samt der Zulassung für die Abnahme von Abschlusstests und zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Alphabetisierungskurs und Förderkurs ab.
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Nach § 18 Abs. 1 IntV könne das Bundesamt Kursträger zulassen, wenn diese zuverlässig und gesetzestreu seien, in der Lage seien, Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen zu können und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwendeten. Zusätzlich sei für die Erteilung einer Folgezulassung eine positive Gesamtschau des Trägers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vorangegangenen Zulassungszeiträumen erforderlich. Unabhängig vom Erreichen der relevanten Gesamtpunktzahl für die Beurteilung im Folgezulassungsverfahren liege beim Kläger eine solche positive Gesamtschau jedoch nicht vor, weil im abgelaufenen Zulassungszeitraum gegen die Verpflichtungen aus der Integrationskursverordnung sowie gegen den Zulassungsbescheid vom 28. Februar 2019 einschließlich der Nebenbestimmungen mehrfach verstoßen worden sei, was zu einer mangelnden Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Kursträgers führe.
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Dazu war dann zum Unterpunkt „Unterschreitung der im Zulassungszeitraum geltenden Honoraruntergrenze“ im Wesentlichen ausgeführt: Anlassbezogen habe am 27. November 2020 eine Vorortprüfung in den damaligen Räumen des Klägers stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger die im Antragsverfahren zugesicherte Einhaltung der damaligen Honoraruntergrenze in Bezug auf die Vergütung der Lehrkräfte nicht eingehalten habe.
37
Die den Regionalkoordinatorinnen vorgelegten Einzelvereinbarungen mit den Lehrkräften habe für … für die Unterrichtung im Kurs … folgendermaßen ausgesehen: Der Umfang der Honorarvereinbarung „basiere auf einer aufzuwendenden Stundenzahl von 3,75 Stunden pro Tag, entsprechend 18,75 Stunden pro Woche. Die Vergütung betrage 19 EUR pro Unterrichtseinheit für Integrationskurse (§ 15 Abs. 1 und 2 IntV)“. Unterschrieben worden sei der Vertrag mit Datum des 17. August 2020 von … und der Leiterin/Geschäftsführerin des Klägers. Bei einer weiteren Einzelvereinbarung zwischen dem Kläger und … für weitere Unterrichtstage betrage die Vergütung laut Vertrag 35 EUR pro Stunde (nicht pro Unterrichtseinheit, die einen Umfang von 45 Minuten habe). Zugrunde gelegt und festgeschrieben in der Einzelvereinbarung sei eine aufzuwendende Stundenzahl von 3,75 Stunden pro Tag, was 18,75 Stunden pro Woche umfasse. Unterschrieben worden sei die Vereinbarung mit Datum des 24. Oktober 2019 von … und der Leiterin/Geschäftsführerin des Klägers. Bereits die Einzelvereinbarung vom 24. Oktober 2019 widerspreche der Vorgabe der Einhaltung von 35 EUR pro Unterrichtseinheit. Würde die geforderte Vergütung gezahlt werden, liege die Vergütung pro Tag bei 5 Unterrichtseinheiten (entspricht 3,25 Stunden) bei 175 EUR pro Tag. Damit sei pro Tag eine Differenz von 43,75 EUR zu verzeichnen; dieser Betrag sei dem Kursleiter … nicht ausgezahlt worden, obwohl der Kläger dies im Antragsverfahren zugesagt gehabt habe. Darüber hinaus stelle die mit Datum vom 17. August 2020 vereinbarte Vergütung in Höhe von 19 EUR pro Unterrichtseinheit eine eklatante Verletzung der Vergütungsuntergrenze dar. Die Einlassung des Klägers mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, dass es dazu noch einen Rahmenvertrag gebe, in welchem es in § 4 Ziffer 9 eine Vereinbarung hinsichtlich der noch zu leistenden Beitragszahlungen für … gebe, führe zu keiner anderen Bewertung. In dem während des Vorortbesuchs übergebenen Rahmenvertrag sei § 4 Ziffer 9 nicht enthalten. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund beim Vorortbesuch am 27. November 2020, bei dem die geringe Vergütung thematisiert worden sei, ein Rahmenvertrag in Kopie übergeben worden sei, der den Passus des § 4 Ziffer 9 nicht enthält. Vielmehr sei der während des Vorortbesuchs am 27. November 2020 vorgelegte Rahmenvertrag zu beachten. Hier sei in § 4 Ziffer 6 geregelt, dass im Fall der Täuschung des Auftragnehmers in Bezug auf die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit dieser dem Auftraggeber unabhängig von § 28g Satz 3 SGB IV zu Ersatz der gesamten Beträge, die der Auftraggeber zur Nachversteuerung und für die Nachversicherung des Auftragnehmers für den Zeitraum der festgestellten Scheinselbstständigkeit aufwenden muss, verpflichtet sei. Dies bedeute, dass allein der Auftragnehmer, also die Lehrkraft, für ihre selbstständige Tätigkeit die Regelung der Versteuerung zu übernehmen habe. Der vom Träger zu einem späteren Zeitpunkt angeführte § 4 Ziffer 9 müsse somit als nachträglich eingefügte Schutzdarstellung des Trägers bewertet werden. Am 21. Januar 2022 habe die Regionalkoordinatorin erneut den Kläger aus Anlass einer Kurs-Vorortprüfung besucht. Im Anschluss daran habe ein Gespräch zwischen ihr, der Leiterin/Geschäftsführerin des Klägers und …, der vom Kläger zwischenzeitlich für die Durchführungshinweise zum DTZ als Ansprechpartner benannt sei, stattgefunden. Noch einmal sei die Situation der Vergütung der Honorarlehrkräfte erörtert worden und die Leiterin/Geschäftsführerin habe mitgeteilt, dass die Lehrkräfte aus den aktuell laufenden Integrationskursen nunmehr fest angestellt seien. … habe mitgeteilt, dass der Kläger für … den Kontakt zum Rentenversicherer aufgenommen habe. Es sei festgestellt worden, dass … an den Rentenversicherer Nachzahlungen zu leisten habe. Diese Nachzahlungen habe der Kläger getätigt, um die Differenz zu den erforderlichen 35 EUR pro Unterrichtseinheit zu dem tatsächlich gezahlten Betrag in Höhe von 19 EUR pro Unterrichtseinheit für den Unterricht im Integrationskurs … vom 17. August 2020 bis 12. März 2021 (7 Monate) auszugleichen. Auf die Frage der Regionalkoordinatorin, ob mit den Zahlungen an den Rentenversicherer die Differenz, die aufgrund der Unterschreitung der Honoraruntergrenze entstanden sei, für … nunmehr ausgeglichen sei, habe … mitgeteilt, dass nach Zahlung des offenen Betrages an den Rentenversicherer noch ein höherer Betrag offen gewesen sei, welchen der Kläger an … zu entrichten gehabt habe, um tatsächlich die erforderlichen 35 EUR pro Unterrichtseinheit auszugleichen. Die Höhe dieses Betrages habe von … nicht benannt werden können (wozu auf Anlage 6, einen Vermerk der Regionalkoordinatorin vom 24.1.2022 über ihren Besuch beim Kläger am 21.1.2022 verwiesen war; für dessen Einzelheiten wird auf Blatt 270 der orangefarbenen Aktenheftung des BAMF Bezug genommen). Laut der Einzelvereinbarung für den Integrationskurs … sei bei einem vom Träger festgeschriebenen Honorar von 19 EUR pro Unterrichtseinheit für die Laufzeit des Kurses ein Betrag in Höhe von 13.300 EUR zu entrichten. Bei dem vom Bundesamt festgelegten Honorar in Höhe von 35 EUR pro Unterrichtseinheit wären 24.500 EUR für den Kurs an … zu entrichten. Dies stelle allein für diesen Kurs eine Unterzahlung der Lehrkraft in Höhe von 11.200 EUR dar.
38
Für die Lehrkraft … sei in der am 12. Oktober 2020 unterzeichneten Einzelvereinbarung den Integrationskurs … betreffend zu entnehmen gewesen, dass die Vergütung 35 EUR pro Stunde bei einer zu leistenden Stundenzahl von 3,75 Stunden pro Tag, d.h. 18,75 Stunden pro Woche, bei einer Laufzeit vom 12. Oktober 2020 bis voraussichtlich 22. Januar 2021 sei. Dies bedeute bei einer Laufzeit von 3 Monaten und einer Unterrichtsleistung von 5 UE pro Tag, d.h. 25 Unterrichtseinheiten pro Woche, eine Vergütung von 656,25 EUR pro Woche anstelle der vom Bundesamt vorgegebenen 875 EUR. Jede Woche zahle der Träger somit eine Differenz in Höhe von 218,75 EUR zu wenig aus; für 3 Monate beziffere sich der Betrag auf 2.625 EUR.
39
Für die Lehrkraft … mit Zusatzqualifikation für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen sei gemäß der mit dem Kläger geschlossen Einzelvereinbarung vom 23. November 2020 eine Vergütung in Höhe von 40 EUR pro Unterrichtseinheit für 75 Unterrichtseinheiten für den Integrationskurs … vorgesehen. Die Honoraruntergrenze für Lehrkräfte mit Alpha-Qualifizierung betrage 40 EUR pro Unterrichtseinheit. Beim Vorortbesuch habe … jedoch angegeben, sie verdiene weniger als 40 EUR pro Unterrichtseinheit, könne allerdings den konkreten Betrag nicht benennen. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie lediglich für 75 Unterrichtseinheiten eingeplant sei. Ob eine weitere Lehrkraft für die Unterrichtung von 25 UE in ihrem Integrationskurs vorgesehen gewesen sei, sei … nicht bekannt gewesen. Eine Abfrage in der Integrationskursgeschäftsdatei mit Datum des 2. Dezember 2020 habe ergeben, dass eine zweite Lehrkraft bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet gewesen sei. Erst nach Vorhalt habe der Träger dann eine zweite Lehrkraft erfasst. Der Verstoß gegen die Zusicherung, die Vergütungsgrenze für (Honorar-)Lehrkräfte einzuhalten, sowie der Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Reduzierung der zugesicherten Vergütung dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, führten zu dem Umstand, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Trägers nicht vorlägen. Die vom Bundesamt vorgegebene Honoraruntergrenze diene dazu, dass freiberuflich tätige Kursleitende mit der garantierten Vergütung Vorsorge für sich treffen können. Zudem diene eine angemessene Honorierung auch der Sicherung eines qualitativ hochwertigen Angebots an Integrationskursen.
40
Im Folgenden war in den Bescheidsgründen Weiteres zum Unterpunkt „Verstoß gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinien“ ausgeführt; für die Einzelheiten wird auf den Ablehnungsbescheid vom 14. März 2022 (S. 6 ff.) Bezug genommen.
41
Schließlich wurde festgestellt, dass die genannten wiederholten Verstöße gegen geltende Vorgaben des Bundesamts im Ergebnis dazu führten, dass das Vertrauensverhältnis zum Träger nach alledem massiv gestört sei. Es könne aufgrund der dargestellten Vorkommnisse weder von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers noch von seiner Leistungsfähigkeit aktuell und für die Zukunft ausgegangen werden.
42
15. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Folgezulassung ein.
43
Des Weiteren beantragte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2022 bei Gericht, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. November 2021 die Trägerfolgezulassung für die Durchführung der beantragten allgemeinen und speziellen Integrationskurse und die Zulassung als Prüfstelle nach § 20 a Abs. 1 IntV vorläufig zu erteilen (AN 6 E 22.00975).
44
Entgegen den Ausführungen der Beklagten fehle dem Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsstärke.
45
Soweit die Beklagte auf die Honoraruntergrenze bei der Vergütung der Lehrkräfte Bezug nehme, sei auf das Klageverfahren Az. AN 6 K 21.01158 zu verweisen. Mit der identischen Begründung habe die Beklagte bereits die Zulassung des Klägers widerrufen. Vorliegend habe mit den Honorarlehrkräften ein Rahmenvertrag existiert, nach dem in jedem Fall eine Mindestvergütung von 35 EUR gewährleistet werde. Ausweislich des bereits vorgelegten Rahmenvertrages mit … vom 17. August 2020 werde die Vergütung von 35 EUR pro Unterrichtseinheit nach § 4 Nummer 9 vertraglich gewährleistet. Auch für … ergebe sich diese vertraglich gewährleistete Mindestvergütung aus dem entsprechenden Rahmenvertrag. Bei dem Vorortbesuch am 27. November 2020 seien keine Rahmenverträge weder als Kopie noch im Original von … sowie … der Beklagten ausgehändigt worden. Es sei lediglich der Aufforderung nachgekommen worden, die erste und die letzte Seite (Einzelvereinbarung) der Honorarverträge als Kopie zu überlassen. Jedoch sei der gesamte Honorarvertrag im Original von … einbehalten worden. Vermutlich sei der Rahmenvertrag von … zur Vervollständigung seitens der Beklagten herangezogen worden. Der Rahmenvertrag mit … habe jedoch die entsprechende Ziffer (§ 4 Ziffer 9) nicht enthalten, weil dieser auf einer anderen Grundlage vergütet worden sei. Tatsächlich habe der Kläger auch nach Klärung des rentenversicherungsrechtlichen Status den offenen Betrag an … ausgeglichen. Ausweislich der in Kopie beigefügten Übersicht habe sich hinsichtlich … ein Fehlbetrag in Höhe von 11.102 EUR ergeben. Dieser offene Betrag sei zu einem Teilbetrag in Höhe von 5.502,34 EUR vereinbarungsgemäß an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich seines Versicherungskontos und im Übrigen an … direkt überwiesen worden. Auch im Hinblick auf … sei der offene Betrag ausgeglichen worden; hier habe sich ein offener Betrag in Höhe von 5.056,25 EUR ergeben, dieser offene Betrag sei an … am 15. November 2021 überwiesen worden (wozu jeweils Anlagen beigefügt waren; für die Einzelheiten wird darauf verwiesen). Dass die Übersichten und konkreten Zahlbeträge nicht bereits bei der Vorortkontrolle am 21. Januar 2022 genannt und belegt hätten werden können, sei der Plötzlichkeit dieser Kontrolle geschuldet. Der Beklagten seien jedoch die Nachzahlungen kundgetan worden. Eine nähere Aufschlüsselung oder einen Beleg habe die Sachbearbeiterin hingegen nicht gefordert, sondern den Eindruck erweckt, dass dieses Thema damit erledigt sei. Im Hinblick auf die Abrechnung von … erfolge eine Vergütung von 40 EUR pro Unterrichtseinheit. Allein aufgrund der Angabe der Lehrkraft, „sie verdiene weniger“, sehe die Beklagte einen Verstoß. Dabei sollte jedoch jedem bewusst sein, dass bei einer selbstständig tätigen Lehrkraft das ausbezahlte Honorar und dasjenige, was tatsächlich „verdient“ worden sei, nicht identisch sein könne; denn von dem Honorar seien immerhin Abgaben und Beiträge abzuziehen, sodass ein gezahltes Honorar niemals mit dem identisch sei, was jemand (subjektiv) „verdiene“. Die Reduzierung auf 75 Unterrichtseinheiten sei vorliegend auf ausdrücklichen Wunsch der Lehrkraft erfolgt, weil sie eine Zusatzqualifikation angestrebt habe. Bei den fehlenden 25 Unterrichtseinheiten habe der Kläger für eine Vertretung gesorgt. Gemäß der von ihr unterzeichneten Einzelvereinbarung vom 23. November 2020 sei … durchaus über die Unterrichtung von 75 Unterrichtseinheiten pro Modul informiert gewesen. Vor Anfertigung der Einzelvereinbarung habe ein gemeinsames Gespräch stattgefunden, insbesondere sei dabei die Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Modul thematisiert worden. Die Entscheidung, welche Lehrkraft die übrigen 25 Unterrichtseinheiten unterrichten würde, sei am 2. Dezember 2020 noch nicht festgelegt und folglich noch nicht gemeldet gewesen. Darüber hinaus handele es sich bei diesem – vermeintlichen – Verstoß gegen Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid um einen solchen, der erst nach vorheriger Abmahnung zu einem Widerruf der Zulassung führen könnte (§ 20 b Nr. 3 IntV). Eine Abmahnung sei vorliegend jedoch ersichtlich nicht erfolgt, sodass auch bei Entscheidung über die Folgezulassung nichts anderes gelten könne.
46
Laut den in der Anlage beigefügten Aufstellungen und Banküberweisungsausdrucken (Bl. 71-75 der Gerichtsakte AN 6 E 22.00975) erfolgten „Ausgleichszahlungen“ an Herrn … am 26. Mai 2021 (5.502,34 EUR) und am 27. Juli 2021 (9.472,00 EUR) sowie an … ein „Honorarausgleich 2020“ am 15. November 2021 (5.056,25 EUR).
47
Im Weiteren entgegnete der Klägerbevollmächtigte zu dem auf den Unterschriftslisten basierenden Ablehnungsgrund; insoweit wird auf Bl. 5 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
48
16. Das BAMF trat dem Antrag gem. § 123 VwGO entgegen und führte zum Vorwurf des Unterschreitens der Honorargrenze in diesem Zusammenhang aus:
49
Die Feststellung, dass der Kläger vor dem Widerruf seiner Zulassung die Vergütungsuntergrenze entgegen seiner Zusage im Zulassungsverfahren unterschritten habe, führe zunächst unmittelbar zu der Konsequenz, dass die Zulassungsdauer nachträglich auf ein Jahr verkürzt werde. Daneben führe die falsche Zusicherung aber auch dazu, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich seiner Angaben und auch generell hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit nicht mehr uneingeschränkt vertrauen könne. Der Verpflichtung aus dem Zulassungsantrag, das dort angegebene Honorar zu bezahlen und eine Reduzierung gegebenenfalls anzuzeigen, sei der Kläger nicht nachgekommen, wodurch er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen unberechtigterweise eine 3-jährige anstelle einer einjährigen Zulassung erhalten habe. Insoweit führe dieses Verhalten – nämlich dass zugesicherte Angaben nicht eingehalten würden oder von Anfang an falsche Angaben gemacht worden seien – dazu, dass im Rahmen der Bewertung der bisherigen Zusammenarbeit des Kursträgers mit dem Bundesamt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 IntV von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden müsse.
50
Der Vortrag des Klägers, dass gegenüber den Lehrkräften … und … mittlerweile Nachzahlungen von Honoraren und Rentenversicherungsbeiträgen erfolgt seien, ändere an der beschriebenen Bewertung nichts. Hätte der Kläger direkt nach der Feststellung der zu niedrigen Honorarzahlungen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um ein Versehen o.Ä. gehandelt hätte (was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei) und hätte er direkt ohne weitere Nachfragen des Bundesamtes die Beträge ausgeglichen, hätte die Bewertung möglicherweise anders ausfallen können. Der Kläger habe die Unterschreitung der Vergütung jedoch weder eingeräumt noch die Nachzahlung unverzüglich nachgeholt. Die nunmehrige Nachzahlung nach Klärung des rentenversicherungsrechtlichen Status lege vielmehr nahe, dass tatsächlich – entgegen der Behauptung des Klägers – ursprünglich zu niedrige Beträge gezahlt worden seien und die in den Honorarverträgen vorgefundenen Beträge (zum Beispiel 19 EUR pro Unterrichtseinheit bei …*) auch den Tatsachen entsprochen hätten.
51
Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine vorherige Abmahnung auch und erst recht in dieser Konstellation – vor Ablehnung einer Folgezulassung – nicht erforderlich. Die zitierte Regelung des § 20 b Abs. 1 Nummer 3 IntV sei hier schon gar nicht anwendbar, weil sie ausweislich ihres Wortlauts nur im Falle eines Widerrufs Anwendung finde, nicht bei der Entscheidung über die Folgezulassung. Im Übrigen handele es sich bei der Aufzählung um Regelbeispiele, die nicht abschließend seien.
52
Die Ausführungen des Klägers zum Inhalt der Honorarverträge seien irreführend und widersprüchlich. In der Vorortkontrolle bei dem Kläger am 27. November 2020 seien dem Bundesamt sowohl eine Rahmenvereinbarung als auch eine Einzelvereinbarung zwischen … und dem Kläger vom 17. August 2020 vorgelegt worden und dabei nicht nur – wie behauptet – die erste und letzte Seite der Vereinbarung. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und … spielten dabei keine Rolle und seien von der Beklagten hier auch nicht herangezogen worden. Insofern könne dahinstehen, warum auch dieser Vertrag den § 4 Nummer 9 nicht enthalte. Herangezogen worden sei die vom Kläger am 27. November 2020 vorgelegte Vereinbarung. Hätte es zu diesem Zeitpunkt (irgend) eine Vereinbarung gegeben, die den maßgeblichen § 4 Nummer 9 enthalten hätte, so sei fraglich, warum der Kläger diese nicht bereits am 27. November 2020, als er auch explizit auf die zu geringe Vergütung angesprochen worden sei, vorgelegt habe. Der vorgelegten Einzelvereinbarung des … sei jedenfalls zu entnehmen, dass er pro Unterrichtseinheit nur 19 EUR als Vergütung erhalte. Der am 27. November 2020 vorgelegte Honorarvertrag habe dabei auch keinen § 4 Nummer 9 enthalten. Vielmehr habe der Kläger auf Nachfrage gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin erklärt, das geringe Honorar sei mit der Therapeutin von … aufgrund dessen Erkrankung so abgesprochen. Auf weitere Nachfrage sei erklärt worden, dass … jedoch bislang ohne Ausfallzeiten beim Kursträger unterrichtet habe. Erst im Widerspruchsverfahren zum Widerruf sei unter dem Hinweis, dass der „Rahmenvertrag nicht in den Akten enthalten gewesen sei“, eine weitere Version der Rahmenvereinbarung vorgelegt worden, die den § 4 Nummer 9 enthalte. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger nun bereits verschiedene, immer neue Begründungen vorgetragen habe, warum die der Beklagten vorliegende Version die maßgebliche Regelung, die angeblich zu einer ausreichenden Vergütung führen soll, nicht enthalte. Im Ergebnis vermöge keine dieser Begründungen zu überzeugen, sondern es liege nach wie vor vielmehr nahe, dass die Regelung des § 4 Nummer 9 erst nachträglich in die Rahmenvereinbarung mit aufgenommen worden sei. Darüber hinaus sei auch weiterhin fraglich, ob durch die Regelung des § 4 Nummer 9 überhaupt eine Vergütung der Honorarlehrkräfte von mindestens 35 EUR pro Unterrichtseinheit erreicht werde bzw. worden sei. Bislang habe der Kläger jedenfalls keine tatsächlich gewährten Sonderzahlungen darlegen und somit nicht nachweisen können, dass eine tatsächliche Vergütung von 35 EUR erreicht worden sei.
53
Für die nachfolgenden Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Beanstandung des Umgangs mit abrechnungsrelevanten Dokumenten, insbesondere Unterschriftenlisten, wird auf Bl. 96 ff. der Gerichtsakte AN 6 E 22.00975 Bezug genommen.
54
17. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte u.a. noch, es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte darauf komme, es sei nicht nachgewiesen, dass eine tatsächliche Vergütung von 35 EUR erreicht werde. Denn nicht nur allein die Zahlbeträge, sondern auch deren Zusammensetzung bzw. Berechnung sei in den Anlagen dargelegt worden. Bereits im Sommer 2021 habe der Kläger diese Beträge an … ausgekehrt. Auch im Hinblick auf … sei die Vergütung lange vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid ausgezahlt worden. Irgendwelche schriftliche Nachfragen der Beklagten habe es insofern nicht gegeben. In der Vorortkontrolle seien diese Zahlungen der Mitarbeiterin der Beklagten dargelegt worden, die sich mit dieser Angabe auch zufriedengegeben habe. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Vergütung der Honorarlehrkräfte eine Abmahnung (gleichzeitig mit dem Widerruf der Zulassung) erhalten habe, die Vergütung nachgezahlt habe und seitdem keine Unterschreitung habe festgestellt werden können, könne dieser Umstand nicht zu einer Ablehnung der Folgezulassung führen, zumal die Lehrkräfte mittlerweile fest angestellt seien und es per se nicht mehr zu einer solchen Unterschreitung kommen könne. Aus den vorgelegten Verträgen ergebe sich keine andere Sichtweise. Der Kläger habe die Vorgaben der Verträge eingehalten. Hintergrund sei, dass der Kläger zu Beginn den entsprechenden Status mit der Deutschen Rentenversicherung kläre, damit bei der Tätigkeit nicht der Vorwurf einer sogenannten „Scheinselbstständigkeit“ aufkomme. Dieses Verfahren könne etwas Zeit in Anspruch nehmen und demnach zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen. Die Honoraruntergrenze sei den entsprechenden Lehrkräften jedoch vertraglich zugesichert und auch entsprechend ausgezahlt worden.
55
18. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat das erkennende Gericht im Verfahren AN 6 E 22.00975 den Antrag des Klägers nach § 123 VwGO abgelehnt; der Kläger habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
56
Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
57
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss wurde nicht eingelegt.
58
19. Weitere schriftsätzliche Darlegungen in der Sache von Seiten der Beteiligten erfolgten auch im vorliegenden Klageverfahren nicht.
59
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung in diesem Klageverfahren am 22. Februar 2023 und die dortigen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Terminsvertreters der Beklagten wird auf die diesbezügliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
60
Im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Zulassungszeit (bis 28.2.2022) des Klägers nunmehr bereits verstrichen ist, änderte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag dahingehend,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 rechtswidrig gewesen ist.
61
Der Beklagtenvertreter beantragte
Klageabweisung.
62
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren (AN 6 K 21.01158) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren AN 6 S 21.01158 und AN 6 E 22.00975 und auf den Inhalt der beigezogenen Bundesamtsakten (Trägerakte Helia Bd. 1 und 2 (Bl. 1-444) sowie drei orangefarbene Heftungen (insg. Bl. 1-374)) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

63
I. Die hier – in der ihr zu Ende der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2023 gegebenen Fassung – zur Entscheidung stehende Klage, mit der der Kläger nunmehr im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 begehrt, ist zwar zulässig.
64
Insbesondere begegnet die Änderung des Klageantrages, selbst wenn es sich dabei um eine eigentliche Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO handeln sollte (was hier dahinstehen kann), keinen Bedenken, nachdem zum einen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung (konkludent) darin eingewilligt hat und nachdem zum anderen darüber hinaus die vorgenommene Änderung des Klageantrages angesichts dessen, dass der Zeitraum der streitgegenständlichen Zulassung auch ungeachtet des Widerrufs bereits – mit Ablauf des 28. Februar 2022 – zwischenzeitlich verstrichen ist, sachdienlich ist. Die Klägerseite verfügt letztlich auch über das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, nachdem beim vorliegenden Sachstand im Folgezulassungantragsverfahren, auch wenn vieles dagegen spricht, letztlich doch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtmäßigkeit des rechtlich (allein) auf die Unterschreitung der Honoraruntergrenze gestützten Widerrufsbescheides vom 29. Dezember 2020 für die noch nicht bestandskräftig entschiedene Frage der erneuten Zulassung des Klägers eine Rolle spielt.
65
II. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet, der angegriffene Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 stellt sich als rechtmäßig dar.
66
Insoweit verweist das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im genannten Widerrufsbescheid und im genannten Widerspruchsbescheid und ergänzt dazu aus seiner Sicht nach Durchführung des Klageverfahrens einschließlich des Termins mündlicher Verhandlung (lediglich) noch:
67
1. Entgegen der Auffassung von Klägerseite beruht im vorliegenden Fall der Widerruf der Trägerzulassung ausweislich der Bescheidsbegründungen nicht auf § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 der Integrationskursverordnung (IntV; hier anzuwenden in der Fassung vom 21.6.2017, BGBl I Seite 1875), sondern auf § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 IntV i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 4 IntV, sodass es keiner vorherigen Abmahnung des Klägers im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 IntV bedurfte.
68
Von § 20 Abs. 2 Satz 4 IntV hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im für die klägerische Zulassung relevanten Zeitraum in einer auch nach außen hin unmissverständlichen Art und Weise (siehe Seite 2 und Seite 9 unter III.6. des zur damaligen Zeit eingeführten und im Fall des Klägers verwendeten Antragsvordrucks) derart Gebrauch gemacht, dass es die – vom Kläger auch ausdrücklich abgegebene – Verpflichtung des Integrationskursträgers, Honorarlehrkräfte in seinen Integrationskursen mindestens mit einem Satz von 35 EUR pro Unterrichtseinheit von 45 Minuten zu vergüten, zur Grundlage der Zulassungsdauer macht und bei Unterschreitung lediglich eine Zulassung für die Dauer eines Jahres erfolgen kann. Spiegelbildlich ergibt sich bei künftiger Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtung des Integrationskursträgers eine Verletzung der Rechte der Mitarbeiter des Kursträgers, bei der gemäß dem Regelbeispiel des § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 IntV die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden soll. Da im Fall des Klägers die Verletzung der (Vergütungs-)Rechte der Mitarbeiter des Klägers dem Bundesamt erst bekannt geworden war, nachdem ein Jahr Zulassungsdauer bereits verstrichen war, ermächtigte dies die Beklagte zum intendierten Widerruf der Trägerzulassung bereits ab dem damaligen Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft. Diese Grenzen hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2020, der die erteilten Berechtigungen, die samt und sonders auf der Zulassung des Klägers zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen mit Bescheid vom 28. Februar 2019 beruhen (vgl. zur Folge des Widerrufs der Zulassung als Kursträger für die Zulassung als Prüfstelle speziell § 20 b Abs. 3 IntV), zum 11. Januar 2021 und in der Form widerrief, dass die aktuell laufenden Integrationskurse, die bereits begonnen hatten, zu Ende geführt werden konnten, auch eingehalten. Darüber hinaus ist die Beklagte, ohne dass es darauf hier noch ankäme, dem Kläger dabei noch insoweit entgegengekommen, indem sie nicht etwa im Hinblick auf die gleichzeitigen gravierenden Vorkommnisse zu den Signaturlisten (vgl. näher den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.5.2022 im Verfahren AN 6 E 22.00975) von § 20 b Abs. 1 Satz 2 IntV i.V.m. § 49 Abs. 2 Nummer 3 VwVfG (und etwa noch von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO) Gebrauch gemacht hat und damit dem Kläger zumindest noch die Möglichkeit der Stellung eines anschließenden Folgezulassungsantrags eröffnet hat, worauf sie ihn auch ausdrücklich hingewiesen hat.
69
2. Entgegen der Beteuerungen des Klägers bzw. seiner Leiterin/Geschäftsführerin, …, ist zugleich die erforderliche Verletzung der Rechte der Mitarbeiter des Klägers durch Verletzung der Honoraruntergrenze, zu der sich der Kläger verpflichtet hatte, gegeben.
70
a) Das Bundesamt hat nach wie vor überzeugend dargelegt, dass dem Kläger angesichts der Umstände nicht abgenommen werden kann, er habe bei der Vergütung seiner von ihm in Integrationskursen beschäftigten Lehrkräfte durchgängig die verpflichtend eingegangene Honoraruntergrenze von 35 EUR pro Unterrichtseinheit von 45 Minuten eingehalten. Die anlässlich des Vororttermins am 27. November 2020 vom Bundesamt erhaltenen und zu den Akten genommenen Kopien der Honorarverträge, die ausweislich der Angaben der beteiligten Beschäftigten des Bundesamtes und des Akteninhalts nicht nur etwa aus dem Kontext gerissene einzelne Seiten umfassen, und die weiteren zeitnahen, mit seinen späteren Beteuerungen in Widerspruch stehenden „Erklärungsversuche“ des Klägers lassen seine Behauptung, die Honoraruntergrenze sei stets beachtet worden, schlechthin als unglaubwürdig erscheinen, jedenfalls was die (vorgesehenen) Entlohnungen in den Fällen der Lehrkräfte … und … betrifft, die allein schon gemäß der dort einschlägigen Summendifferenzen eine überaus beträchtliche Dimension aufweisen. Das Vorliegen einer erst nachträglich nach Aufdeckung durch das Bundesamt vom Kläger etablierten Konstruktion mittels eines ergänzenden § 4 Nummer 9 in den Rahmenvereinbarungen wird auch noch über die bereits vom Bundesamt aufgezeigten Umstände hinaus insbesondere dadurch gestützt, dass die erste aufgefundene beanstandete Honorarvereinbarung mit Herrn … (über Unterricht im letzten Quartal 2019!) bereits vom 24. Oktober 2019(!) stammt und keinerlei Vorkehrungen zu einer schon damaligen Anwendung und Umsetzung des angeblichen § 4 Nummer 9 Rahmenvereinbarung von Seiten des Klägers verlautet sind, dass Rahmenvereinbarungen mit § 4 Nummer 9 überhaupt erstmals mit der Widerspruchsbegründung vom 12. April 2021 vorgelegt worden sind, die dann vorgelegten Honorarvertragskopien mit Rahmenvereinbarungen, soweit sie … betreffen, (erst) auf den 12. August 2020 datiert sind und dass die – hier als konstruktionsgemäß vollständig erfolgt unterstellte – „ergänzende“ Vergütungsleistung gemäß § 4 Nummer 9 Rahmenvereinbarung im Fall von …schließlich erst im Mai und Juli 2021 und im Fall von … gar erst im November 2021 erfolgt ist.
71
b) Selbst wenn – wovon das Gericht ausdrücklich nicht ausgeht – es aber tatsächlich von Anfang an die vom Kläger behaupteten Honorarverträge mit Rahmenvereinbarungen beinhaltend auch § 4 Nummer 9 gegeben haben sollte, läge im Übrigen eine Verletzung der Rechte der Mitarbeiter des Klägers im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 IntV vor. Denn allein schon eine derart verzögerte „ergänzende“ tatsächliche Vergütung der Lehrkräfte in derart großem summenmäßigen Umfang wie vorliegend (insgesamt 14.974,34 EUR erst im Mai/Juli 2021 für Unterricht, der schon ab August 2020 bzw. gar schon im letzten Quartal 2019 erbracht worden ist, im Fall von …, bzw. 5.056,25 EUR erst im November 2021 für ab Juni 2020 erbrachten Unterricht im Fall von …*) ist ohne weiteres als (gravierende) Verletzung des Rechts auf Vergütung nicht unterhalb der als verpflichtend übernommenen Honoraruntergrenze einzustufen, wobei hier ein wesentlicher Teil der Nachzahlungen noch nicht einmal bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 11. Juni 2021 erfolgt war.
72
III. Bei alledem ist im vorliegenden Verfahren Klageabweisung mit der Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO geboten.
73
Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils sind nicht erfolgt, nachdem ein diesbezügliches Interesse der obsiegenden Beklagten nicht ersichtlich ist.
74
Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nummer 3 oder Nummer 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.