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OLG München, Beschluss v. 22.05.2023 – 11 W 1083/22
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Titel:

Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Mehrvertretungsgebühr, Parteiwechsel, Kostenerstattung, Prozessvertretung, Beschwerdeverfahren

Schlagworte:
Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Mehrvertretungsgebühr, Parteiwechsel, Kostenerstattung, Prozessvertretung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.06.2022 – 3 O 25436/14
 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I, Az. 3 O 25436/14, vom 28.06.2022 dahingehend abgeändert, dass der von der Klagepartei an dio Beklagtenpartei zu erstattende Betrag auf insgesamt € 2.541,16 (statt € 2.309,04) festgesetzt wird.
2. Der Kläger als Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 232,12 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer im Jahre 2007 gezeichneten Beteiligung an der IVG E. V. GmbH & Co. KG (IVG 14). Das Beratungsgespräch für die Anlage führte der Leiter der für den Kläger zuständigen Filiale der Beklagten, welche zu dieser Zeit – nach Klageschrift vom 29.12.2014 – unter der Bezeichnung „… AG“ bzw. im Verfahren seit 25.05.2018 unter der Bezeichnung „… AG“ firmierte (vgl. Protokoll vom 16.10.2019, Bl. 494/503 d.A.). Mit Beschluss vom 16.10.2019 (Bl. 504/513 d.A.) hatte das Landgericht München I, Az. 3 O 25436/14, das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 (Bl. 517/520 d.A.) rief die Beklagte das Verfahren nach § 22 Abs. 4 KapMuG nach Beendigung des Musterverfahrens wieder auf und teilte mit, dass die Beklagte, die … AG, mit Verschmelzungsvertrag vom 02.04.2020 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die … AG verschmolzen worden sei; das Passivrubrum sei insofern abzuändern. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 15.05.2020. Mit Schriftsatz vom 14.03.2022 (Bl. 527 d.A.) nahm der Kläger schließlich die Klage zurück – mit entsprechender Kostenfolge: „Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ (vgl. Beschluss vom 25.03.2022, Bl. 531/532 d.A.).
2
Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 (Berichtigung zum Antrag vom 11.04.2022, Bl. 532/534 d.A.) beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung und brachte – ausgehend von einem Streitwert bis zu € 16.000,00 – einen Gesamtbetrag von € 2.541,16 in Ansatz. Hierbei machte sie auch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV-RVG i.H.v. € 1.040,00 im Hinblick auf die Verschmelzung geltend (vgl. im Einzelnen: Bl. 599/600 d.A.). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.06.2022 (Bl. 602/604 d.A.) setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht München I die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten auf € 2.309,04 fest. Hierbei berücksichtigte die Rechtspflegerin nur eine 1,3, Verfahrensgebühr, da im Falle einer während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nicht anfalle. Der Beschluss wurde der Beklagten am 27.08.2021 zugestellt.
3
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.07.2022 (Bl. 605/607 d.A.) forderte die Beklagte unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung den Ansatz der Erhöhungsgebühr; es handele sich um eine Mehrvertretung im Rahmen der Rechtsnachfolge. Im Beschluss vom 05.08.2022 (Bl. 609/610 d.A.) hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen; es liege keine Mehrvertretung, zudem bestünden kein erhöhtes Haftungsrisiko oder Mehraufwand.
II.
4
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und gemäß §§ 567 ff. ZPO im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
5
Die Erhöhungsgebühr – Faktor: 0,3 – nach Nr. 1008 VV-RVG ist anzusetzen; entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss wie tenoriert abzuändern.
6
Der Senat (durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin) verweist auf seinen Beschluss vom 09.11.2021 (11 W 1526/21) sowie die in der Beschwerde bereits in Bezug genommenen, beigefügten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Im Einzelnen:
7
1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kodifiziert das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge für die Verschmelzung. Diese bildet das Herzstück der Verschmelzung. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht als Ganzes kraft Gesetz und ohne gesonderten Übertragungsakt auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über. Davon sind grundsätzlich alle Vermögenspositionen wie insbesondere alle Aktiva und Passiva erfasst (vgl. Henssler/Strohn GesR/Heidinger, UmwG, 5, Aufl. 2021, § UmwG, 20 Rn. 4-10).
8
Auch bei einem laufenden Zivilprozess tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Parteienstellung ein. Wird z.B. eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der GmbH „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten (vgl. BGH, Beschl. v. 01.12.2003, BGHZ 157, 151 = NJW 2004, 1528). Rechtskräftige Entscheidungen für oder gegen den übertragenden Rechtsträger wirken nach § 325 ZPO auch für oder gegen den übernehmenden Rechtsträger. Etwaige Titel müssen auf den übernehmenden Rechtsträger umgeschrieben werden (§ 727 ZPO) (Henssler/Strohn GesR/Heidinger, a.a.O., Rn. 43-45).
9
Wegen des vorgenannten Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge der Verschmelzung ist der hier streitgegenständliche Verschmelzungsvorgang auch kostenrechtlich als Rechtsnachfolge, und zwar wie im Erbfalle bei einem Alleinerben zu behandeln.
10
Vertritt in dieser Konstellation ein Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Alleinerben, so ist der Alleinerbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide nebeneinander vertreten hat, schadet nicht, nachdem eine gleichzeitige Vertretung nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Müller-Rabe zu § 1008 VV-RVG, Rn. 80, 104).
11
Der Senat vermag sich daher nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 16.06.2021 – 12 W 383/21; NJW-RR 2021, 1078) anschließen, dass eine Mehrvertretung nicht vorliegt.
12
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führt in seinem Beschluss vom 07.07.2021 (18 W 122/21) aus, dass mit der Verschmelzung ein Parteiwechsel stattgefunden habe. § 239 ZPO sei nämlich entsprechend anwendbar, wenn eine juristische Person ohne Liquidation untergeht und Gesamtrechtsnachfolge eintritt – was bei der übertragenden Umwandlung durch Verschmelzung der Fall sei.
13
Damit sind auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für mehrere Auftraggeber „in derselben Angelegenheit“ gemäß §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV-RVG tätig geworden.
14
2. Es kommt aus Sicht des Senats auch nicht darauf an, ob im Einzelfall ein tatsächlicher Mehraufwand ausgelöst wurde, der gesondert zu prüfen wäre.
15
Wie auch bei anderen Gebührentatbeständen sieht das formal ausgerichtete Kostenrecht nämlich für die Mehrvertretung eine pauschalisierende Abrechnung vor: Die Regelung des § 7 Abs. 1 RVG stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 15 Abs. 2 RVG) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko führen gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr soll die Mehrbelastung typisierend durch die in Nr. 1008 VV-RVG vorgesehene pauschale Faktorerhöhung abgegolten werden (vgl. auch Beschluss des Kammergerichts vom 01.09.2021 – 27 W 50/21).
16
3. Entgegen der Rechtspflegerin steht daher den anwaltlichen Vertretern der Beklagten eine um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr in der beantragten Gesamthöhe von € 1040,00 zu, sodass bei Saldierung und Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Erstattungskosten nunmehr € 2.541,16 betragen.
III.
17
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
18
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der begehrten Heraufsetzung.