Titel:
Schulwegbeförderung, Kostenübernahme, Individualleistung, Zuständigkeit, Unzulässigkeit der Klage, Drittanspruch, Bedarfsdeckung
Schlagworte:
Schulwegbeförderung, Kostenübernahme, Individualleistung, Zuständigkeit, Unzulässigkeit der Klage, Drittanspruch, Bedarfsdeckung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 08.04.2026 – L 7 AS 266/23
BSG, Beschluss vom 10.08.2026 – B 4 AS 34/26 B
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Schulwegskosten für seinen Sohn als eigene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Der 1979 geborene Kläger stand beim Beklagten bis 31.08.2022 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehender. Sein 2012 geborener Sohn hält sich zeitweise – zur Hälfte – in seiner Bedarfsgemeinschaft mit auf und besucht die Grundschule in A-Stadt. Für diesen leistet er grundsätzlich Unterhalt in Höhe von 130,00 € monatlich an die Kindsmutter. Der Kläger bewohnt seit 2013 in S-Stadt eine 85qm große 3-Zimmer-Wohnung, ohne dass ein schriftlicher Mietvertrag existiert. Seine Mietkosten beziffert der Kläger mit 600,00 € Kaltmiete, 120,00 € Heizkosten und 40,00 € Nebenkosten. An den Vermieter führt er eine Miete in Höhe von 750,00 € warm ab. Eine Nebenkostenabrechnung habe er noch nie erhalten, diese Mühe mache sich sein älterer Vermieter nicht. An die Stadtwerke zahlt der Kläger monatlich 43,00 € an Strom. Weiter hat der Kläger zwei Krankenzusatzversicherungen, die monatlich 34,64 € und 29,20 € kosten, eine Unfallversicherung mit monatlich 10,85 € und eine Lebensversicherung mit monatlich 10,84 € und 3,93 €.
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Der Sohn besucht weiter den Sportverein in A-Stadt und seit Februar 2022 die Fußballschule in Z-Stadt. Die Kosten hierfür trägt der Kläger.
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Zuletzt war der Kläger seit Juni 2021 arbeitsunfähig erkrankt und hatte Anspruch auf Krankengeld. Dieses wurde zunächst mit bereits geleistetem ALGII verrechnet, sodass der Kläger am 14.02.2022 von der Krankenkasse noch einen Auszahlbetrag in Höhe von 2.991,81 € erhielt. Am 03.03.2022 erhielt er eine weitere Zahlung von Krankengeld in Höhe von 1.677,24 € ausbezahlt.
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Aufgrund der (vorläufigen) Einstellung der Zahlung von Krankengeld beantragte der Kläger erneut beim Beklagten am 30.03.2022 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sowie weitere Leistungen wie folgt:
„Ergänzend beantragte er die Übernahme der Kosten für verschiedene Versicherungen wie folgt: Unfallversicherung 10,85 €, Pflegeversicherung 34,64 €, Krankenzusatzversicherung 29,20 € (teils für sich, teils für den Sohn), Autohaftpflichtversicherung 176,63 €, Rechtsschutzversicherung 317,00 € (fällig im November) und private Haftpflichtversicherung 120,00 € (fällig im Januar). Außerdem solle der Beklagte den Kindesunterhalt in Höhe von 130,00 € übernehmen sowie die Kosten für die Verbringung zur Schule, da er sich hierzu gerichtlich verpflichtet habe. Er müsse den Sohn persönlich zur Schule bringen. Nach der Umgangsregelung befinde sich dieser an 3 Monaten, 4 Donnerstagen und 4 Freitagen in seiner Obhut und es fänden hier Fahrten zur Schule statt. Die Entfernung zur Schule betrage ca. 20 Kilometer, man solle 0,30 € pro Kilometer in Ansatz bringen. Der Einfachheit halbe solle man vier Wochen für den Monat in Ansatz bringen und die Kosten dann wie folgt ansetzen:
1mal, 4 Wochen, 0,30 €/km, 20 km
Donnerstag Hinfahrt 24,00 €
Donnerstag Rückfahrt 24,00 €
2mal, 4 Wochen, 0,30 €/km, 20 km
Freitag Rückfahrt 48,00 €
Es ergebe sich eine Gesamtsumme von 192,00 € monatlich für die Fahrtkosten zur Schule.“
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Weiter beantrage er eine monatliche Coronaschutzpauschale für sich und seinen Sohn von 150,00 € unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe in Bezug auf die Gewährung von 20 FFP2-Schutzmasken pro Monat. Sein Sohn spiele außerdem erfolgreich Fußball und hierfür habe er weitere Fahrtkosten. Das Training betrage freitags zwei Stunden und die Zwischenzeit verbringe er zuhause, weshalb doppelt Hin- und Rückweg anfielen. Die Pauschale sei mit 0,38 € / km zu bemessen. Die Entfernung zum Verein in Z-Stadt betrage 24km, weshalb folgende Fahrtkosten zu übernehmen seien:
2mal, 4 Wochen, 0,38 €/km, 24 km
Freitag Rückfahrt 72,96 €
Es ergebe sich eine monatliche Gesamtsumme von 145,92 € für die Fahrtkosten zum Fußball. Weiter begehre er eine grundsätzliche Erhöhung der Regelleistung, da sich die Lebenshaltungskosten erhöht hätten. Die Erhöhung der Regelleistung um nur 3 € sei ein Witz. Er beantrage hier 100,00 € Zuschlag für sich und 20,00 € für das Kind, so wie es beschlossen worden sei. Auch die Stromkosten seien fast 40% höher als die Pauschale.
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Mit vorläufigem Bescheid vom 19.04.2022 gewährte der Beklagte dem Kläger und seinem Sohn Leistungen für den Zeitraum März bis August 2022 in Höhe von monatlich 1.381,44 €. Dem Sohn wurde darin der halbe Regelbedarf anerkannt, da das Wechselmodell gelebt werde. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 750,00 € in Ansatz gebracht. Weiter wurde dem Kläger ein Mehrbedarf für Alleinerziehung anteilig gewährt.
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Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die geltend gemachten Versicherungen ab. Diese Positionen könnten nur Abzugsposten bei vorhandenem Einkommen sein. Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Unterhaltszahlungen ab. Derartige Verpflichtungen könnten lediglich von vorhandenem Einkommen abgesetzt werden, sofern ein Unterhaltstitel vorliege. Einkommen werde nicht erzielt. Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2022 lehnte der Beklagte das Begehr auf Gewährung einer höheren als der gesetzlichen Regelleistung ab.
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Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Schulwegbeförderung ab, da es sich hier um eine Leistung des Landratsamtes Dillingen handele und man sich an dieses wenden solle.
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Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2022 lehnte der Beklagte die Gewährung eines zusätzlichen Bedarfs für die Beschaffung von FFP2-Masken ab. Eine Rechtsgrundlage existiere hierfür nicht.
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Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Fußballtrainings wurde der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.04.2022 zur Mitwirkung aufgefordert. Es sei konkret anzugeben, an welchen Tagen der Sohn am Fußballtraining teilgenommen habe.
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Gegen sämtliche Ablehnungen vom 19.04.2022 hat der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2022 Widerspruch erhoben. Die Kosten für die Verbringung zur Schule und zum Verein seien alleine seien Aufgabe und daher auch seine Kosten, die zu tragen seien. Jobcenter müssten auch die Kosten der Schulwegbeförderung übernehmen. Die gerichtliche Umgangsregelung beinhalte die Pflicht zur persönlichen Verbringung zur Schule. Die Entfernung zur Schule betrag laut Google 20,3 km.
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Mit Bescheid vom 08.06.2022 gewährte der Beklagte dem Sohn des Klägers Fahrtkosten zur Vereinsstätte nach Z-Stadt (Fußballtraining) nach § 28 SGB II als Teilhabeleistung unter Zugrundelegung von 22,6 Kilometern. Hiergegen erhob der Kläger zunächst keinen Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2022 wies der Beklagte die Widersprüche gegen alle Bescheide vom 19.04.2022 (bis auf den hinsichtlich der Fahrtkosten zur Schule) als unbegründet zurück.
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Mit email-Schreiben vom 05.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm nunmehr das Krankengeld vollständig bewilligt worden sei und er das komplette ALGII seit März 2022 zurückzahlen wolle.
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Mit Bescheid vom 23.07.2022 gewährte der Beklagte dem Kläger die gesetzlich eingeführte Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € für Juli 2022 zum Ausgleich der Kosten aus der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang mit Mehraufwendungen und Preissteigerungen.
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Den Widerspruch hinsichtlich der Fahrtkosten zur Schule wies der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 als unbegründet zurück. Der Kläger sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage einer Schulbescheinigung sowie einer Bescheinigung der Kindsmutter aufgefordert worden, ob eine Schulwegkostenbefreiung für den Sohn beantragt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger selbst angefragt und aufgefordert worden, darzulegen, ob er eine Schulwegkostenbefreiung beantragt habe. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, würden nach § 28 Abs. 4 SGB II die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Zur Ermittlung des Ausschlusskriteriums sei der Kläger wiederholt zur Mitwirkung aufgefordert worden. Es sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Schulwegbefreiung hingewiesen worden. Das Bundessozialgericht habe diesbezüglich bereits entschieden, dass es ausreichend sei, wenn ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung stehe. Sinn und Zweck des § 28 SGB II solle nicht ein Wahlrecht sein. Es sollten mit den Teilhabeleistungen nur Lücken im System geschlossen werden. Auch bei Kindern im Wechselmodell bestehe die Schulwegkostenbefreiung. Diese sei vom Kläger aber wohl nicht beantragt worden beim Landratsamt.
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Am 02.09.2022 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Der Umgang sei gerichtlich geregelt und werde auch in diesem Umfang wahrgenommen. Das Kind besuche die Grundschule und nach wie vor die selbe Schule. Es erschließe sich nicht, weshalb dennoch eine Bestätigung hierüber gefordert worden ist. Er fahre, wie er gegenüber dem Beklagten dargelegt hat, an 3 Montagen, 4 Donnerstagen sowie 4 Freitagen pro Monat (wobei er ihn freitags hinfährt und auch abholt) zur Grundschule seines Sohnes. Die Fahrtkosten seien entsprechend anzuerkennen. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der Schule betrage 20,3 km. Eine Schulwegskostenbefreiung sei nicht möglich. Auch könne dieser Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden. Die gerichtliche Umgangsregel aus dem Vergleich des Amtsgerichts Dillingen vom 28.06.2018 legt der Kläger vor. Dieser Vergleich enthält maßgeblich die folgenden Passagen:
„a) Herr A. hat J. jeweils an 3 aufeinanderfolgenden Wochenenden von Donnerstag ab der Abholung aus dem Kindergarten/der Schule bis Montagmorgen bis zur Verbringung zum Kindergarten/zur Schule.
b) Am 4. Wochenende hat Herr A. J. von Donnerstag ab der Abholung aus dem Kindergarten/Schule bis Samstagmorgen um 10:00 Uhr bei sich.
Dies sind folgende Kalenderwochen: KW 4, KW 8, KW 12, KW 16, KW 20, KW 24,
KW 28, KW 32, KW 36, KW 40, KW 44, KW 48“
den Beklagten zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 19.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 aufzuheben und ihm Fahrtkosten für die Fahrten zur Grundschule seines Sohnes zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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Dieser ergänzt, dass selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch angenommen würde, die einfache kürzeste Entfernung lediglich 16,6 km betrage und nicht die geltend gemachten 20,3 km. Setzte man dann also eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro an so ergäbe sich auf 4 Wochen gesehen (wie vom Kläger in seinem Widerspruchsverfahren gerechnet) maximal ein Betrag von allenfalls 99,60 Euro im Monat. Es verbleibe aber grundsätzlich dabei, dass die Leistung schon per se nicht zu Lasten des Beklagten zu erbringen sei.
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Auf den gerichtlichen Hinweis vom 07.10.2022, dass das Gericht davon ausgehe, dass es sich hier um beantragte Leistungen nach § 28 SGB II und damit um Leistungen für den Sohn handele, für den keine Klage erhoben worden sei, hat der Kläger geäußert, dass er davon ausgehe, dass es sich um eine Leistung nach § 21 Abs. 6 SGB II handele, da schließlich er die Kosten trage.
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Mit Bescheid vom 24.11.2022 setzte der Beklagte die Leistungen für März bis August 2022 endgültig fest. Hierin berücksichtigte der Beklagte die Nachzahlung von Krankengeld aus Juni 2022 von 7.019,56 € als Einmalzahlung verteilt auf sechs Monate ab Juli (monatlich 1.169,63 €, Abzugsbeträge 174,72 €).
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Beide Beteiligten haben in der Folge schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die vor dem zuständigen Gericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), deren Entscheidung im Einverständnis aller Beteiligter ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ergeht, ist bereits unzulässig, da die Klage für den falschen Kläger erhoben wurde.
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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus den §§ 30 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 4 SGB II und nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte danach folgerichtig eine eigenständige Entscheidung und die Ablehnung nicht innerhalb der laufenden Bewilligungsentscheidung getroffen hat.
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Streitgegenstand sind die Kosten der Schulwegbeförderung für den Sohn Julian.
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Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II in der Fassung ab 01.01.2011 werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Hintergrund für die Neuregelung war vor allem, dass in den meisten Bundesländern die Kosten der Schülerbeförderung nur bis zum Ende der Sekundarstufe 1, das heißt bis zu einem mittleren Schulabschluss vollständig oder in Form eines Zuschusses getragen werden. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2 – ab der 10. Klasse im achtjährigen Gymnasium – mussten diese Aufwendungen bis zum 31.12.2010 aus dem Regelsatz bestreiten (BSG vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R). Nunmehr zahlt der Bund für die leistungsberechtigten Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen der schulbedingten Fahrtkosten, allerdings nur wenn es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs handelt. Wird eine andere Schule besucht, so muss nachweislich der Besuch der nächstgelegenen Schule nicht möglich sein (Münder, SGB II, 4. Auflage, Rn. 17 zu § 28).
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Konkret dieser Fall wird vorliegend begehrt. Es ist grds. unbeachtlich, bei wem die Kosten der Schülerbeförderung anfallen – dies wird im Regelfall ohnehin bei den Eltern sein und nicht beim Schüler selbst, so wie bei allen Teilhabeleistungen regelmäßig der Fall. Es handelt sich bei den Fahrten zur Schule damit auch nicht um Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes beim Kläger nach § 21 Abs. 6 SGB II.
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Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil für Schülerfahrtkosten § 28 Abs. 4 SGB II die speziellere Regelung ist. Da es sich bei den Fahrtkosten zur Schule für ein Kind gerade nicht um einen atypischen Mehrbedarf handelt, sondern diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auftreten, handelt es sich zudem nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf iSv § 21 Abs. 6 SGB II (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER). Schließlich ist der Bedarf nicht unabweisbar iSv § 21 Abs. 6 SGB II, da dem Sohn bei Notwendigkeit einer Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger (siehe hilfsweise Ausführungen unten) zugestanden hätte, wenn er ihn geltend gemacht hätte (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 2019 – L 7 AS 783/15 –, Rn. 36, juris).
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Wenn der Kläger darauf verweist, dass er gerichtlich dazu verpflichtet worden sei, den Sohn zur Schule zu verbringen und dort abzuholen, so ist dies ausweislich der konkreten Inhalte des vorgelegten amtsgerichtlichen Vergleichs schon nicht zutreffend und im Übrigen aufgrund der obigen Ausführungen irrelevant. Die Vergleichsregelung beinhaltet ausschließlich die Zeiten des Umgangs und nicht die Art und Weise der Verbringung zur Schule. Unabhängig davon könnte mit einer derartigen gerichtlichen Regelung nicht die Anspruchsnorm aus dem SGB II ausgehebelt werden.
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Leistungen im SGB II sind bekanntlich Individualleistungen (abschließend vom BSG seit 2007 so festgestellt), sodass richtigerweise der Sohn, gesetzlich vertreten durch den Kläger, Klage hätte erheben müssen. Dies wurde nicht innerhalb der Klagefrist getan. Damit ist die Klage bereits unzulässig.
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Die Klage wäre – und insofern sind die Ausführungen lediglich ergänzender Natur – außerdem unbegründet.
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Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nämlich nur dann anerkannt, wenn und soweit die Beförderung nicht durch Dritte erfolgt. Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in welchem landesrechtlich eine (vollständige oder teilweise) Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.
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Hierfür ist ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht, auch wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder wegen Versäumung einer Antragsfrist – wie hier Leistungen tatsächlich nicht gezahlt werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit mindestens offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Interpretation. Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach die Berücksichtigung der Aufwendungen nur erfolgt, soweit diese „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreichend ist. Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ erfordern und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden. Wenn ein Dritter den Bedarf tatsächlich deckt, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin bzw. des Schülers, so dass für die alternativ hierzu erwähnte Übernahme durch Dritte angenommen werden kann, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach ausreicht. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt diese Annahme. § 28 Abs. 4 SGB II wurde mit § 6b BKGG ab 01.01.2011 als Bestandteil des „Bildungs- und Teilhabepakets“ eingefügt durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, 453). Die gegenüber der vorherigen Gesetzeslage neue Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das BVerfG den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09; 1 BvL 4/09) dazu verpflichtet hat, hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, 30). Für ein „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht, auf eine tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an. Diese Interpretation wird durch die entsprechenden Ausführungen des BVerfG getragen. Das BVerfG hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass zwar die Länder ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen zu finanzieren haben. Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen benutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Weiter führt das BVerfG aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“. Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2021 – L 9 BK 13/21 –, Rn. 29, juris).
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Für Bayern existiert insofern sowohl das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) idF vom 31.05.2000 als auch die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) idF vom 08.09.1994, wonach der Kläger für den Sohn die Übernahme der Schulwegkosten beantragen kann.
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Art. 2 SchKfrG normiert:
Notwendigkeit der Beförderung
(1) 1Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.
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Weiter normiert § 1 der Verordnung:
Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler
1. öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen, ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. 2Aufgabenträger ist bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im übrigen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler.
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§ 3 der Verordnung normiert:
(2) 1Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. 2Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
(3) 1Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. 2Für deren Höhe gilt Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend.
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Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet (vgl. https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/70441618609).
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Zusammenfassend wird damit die Schulwegbeförderung sowie die Übernahme der Kosten in Bayern durch eine Verordnung abschließend geregelt, die Zuständigkeiten sind hier klar umrissen. Auf die Zuständigkeit des Landratsamtes zur Geltendmachung der Schulwegbeförderung ist der Kläger auch hinreichend vom Beklagten hingewiesen worden. Der Kläger kann damit auch nicht geltend machen, dass der Beklagte Aufklärungspflichten versäumt hätte.
43
Insofern wäre die Klage selbst bei Annahme einer Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen, da die Kosten der Schulwegbeförderung in Bayern (jedenfalls für den hier vorliegenden Fall mit deutlich mehr als 3 Kilometern Entfernung zur Schule) nicht in den Leistungsbereich des Beklagten fallen.
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Die Kostenfolge basiert auf den §§ 183, 193 SGG.